BGH Urteil vom 30.04.2008 – I ZR 73/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
MarkenG § 14 Abs. 2 und 5; TMG § 10 Satz 1
Verkündet am: 30. April 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Internet-Versteigerung III
a)
Ist zur Beschränkung des zu weit gefassten Unterlassungsantrags auf die darin enthaltene konkrete Verletzungsform eine Umformulierung des Verbotsantrags notwendig, kann ein entsprechender Hilfsantrag noch in der Revisionsinstanz ge- stellt werden, wenn es sich lediglich um eine modifizierte Einschränkung des Hauptantrags handelt und der zugrunde liegende Sachverhalt vom Tatrichter ge- würdigt ist.
b) Der Markeninhaber, der gegen einen Störer (hier: Betreiber einer Internet- Plattform) vorgeht, muss ein Handeln im geschäftlichen Verkehr derjenigen Perso- nen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die gefälschte Markenprodukte auf der Internet-Plattform anbieten. Hat er einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegt (hier: mehr als 25 sogenannte Feedbacks bei den Anbietern), kann der Betreiber der Internet-Plattform nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast seinerseits gehalten sein, zum Han- deln der Anbieter substantiiert vorzutragen, wenn er ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Abrede stellen will.
c) Das Angebot der vollständigen Nachahmung eines Produkts, an dem die Marke des Originalprodukts angebracht ist, stellt auch dann eine rechtsverletzende Ver- wendung der Marke dar, wenn in dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Produktfälschung handelt.
BGH, Urt. v. 30. April 2008 - I ZR 73/05 - OLG Köln LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 30. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klä-
gerinnen wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Köln vom 18. März 2005 unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels der Beklagten und der weitergehenden Anschluss-
revision der Klägerinnen im Kostenpunkt und im Übrigen teilweise
aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung
der Klägerinnen wird das Urteil der 33. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 31. Oktober 2000 unter Zurückwei-
sung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten und
der Anschlussberufung der Klägerinnen teilweise abgeändert
und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
im Rahmen ihrer Online-Auktionen Dritten die Gelegenheit
zu gewähren, im Internet Uhren, die nicht von den Kläge-
rinnen stammen, unter einer der Marken
1.1 ROLEX allein oder in Verbindung mit der stilisierten
Abbildung einer fünfzackigen Krone
1.2 OYSTER
1.3 OYSTER PERPETUAL
1.4 DATEJUST
1.5 LADY-DATE
1.6 SUBMARINER
1.7 SEA-DWELLER
1.8 GMT-MASTER
1.9 YACHT-MASTER
1.10 ROLEX DAYTONA
1.11 COSMOGRAPH
1.12 EXPLORER
wie nachstehend wiedergegeben anzubieten, in den Ver-
kehr zu bringen oder zu bewerben:
wenn aufgrund von hinweisenden Merkmalen erkennbar
ist, dass der Anbieter mit seinem Angebot im geschäftli-
chen Verkehr handelt,
und/oder bei der Abwicklung eines im Rahmen einer sol-
chen Online-Auktion erfolgten Verkaufs einer solchen Uhr
mitzuwirken.
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung
gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis
zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Mo-
naten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten ange-
droht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeho-
ben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin zu 1 stellt Uhren her, die weltweit unter der Bezeichnung
"ROLEX" vertrieben werden. Die Uhrwerke fertigt die Klägerin zu 2. Die Uhren
tragen auf dem Ziffernblatt und auf der Armbandschließe die Bezeichnung
"ROLEX" und das Bildemblem einer stilisierten fünfzackigen Krone. Sie werden
in verschiedenen Modellausführungen wie "OYSTER", "OYSTER PERPETU-
AL", "DATEJUST", "LADY-DATE", "SUBMARINER", "SEA-DWELLER", "GMT-
MASTER", "YACHT-MASTER", "ROLEX DAYTONA", "COSMOGRAPH" und
"EXPLORER" in Verkehr gebracht.
Die Klägerin zu 2 ist Inhaberin der seit 1913 in allen Verbandsstaaten
des Madrider Markenabkommens für Uhren eingetragenen Marke "ROLEX".
Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der nachfolgend wiedergegebenen Marke, die
aus dem Wortbestandteil "ROLEX" und dem Bildemblem der fünfzackigen Kro-
ne besteht:
Für die Klägerin zu 1 sind ferner die oben genannten Modellbezeichnun-
gen als Marken eingetragen.
Die Beklagte betrieb eine Internet-Plattform. Auf der Grundlage ihrer All-
gemeinen Geschäftsbedingungen veranstaltete sie unter anderem Fremdaukti-
onen im Internet, bei denen sie zum einen privaten oder gewerblich tätigen An-
bietern die Gelegenheit bot, Waren im Internet anzubieten, und zum anderen
Interessenten den Zugriff auf die Versteigerungsangebote eröffnete. Wer in ei-
ner Auktion als Versteigerer oder Bieter auftreten wollte, musste sich zunächst
bei der Beklagten unter Angabe verschiedener persönlicher Daten - unter ande-
rem des Namens, eines Benutzernamens, eines Passwortes, der Anschrift, der
E-Mail-Adresse und der Bankverbindung - anmelden. Nach Zulassung konnten
die Anbieter im sogenannten Registrierungsverfahren Daten über den Verstei-
gerungsgegenstand, das Mindestgebot und die Dauer der Laufzeit abgeben.
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten garantierte der
Versteigerer der Beklagten und den Bietern, "dass der Gegenstand … keine
Urheberrechte, Patente, Marken, Betriebsgeheimnisse oder andere Schutzrech-
te … verletzt".
Zwischen den Parteien ist streitig, ob das vom Versteigerer im Registrie-
rungsverfahren eingegebene Angebot unmittelbar auf der Versteigerungsplatt-
form der Beklagten im Internet erschien oder ob das Angebot zunächst in den
Geschäftsgang der Beklagten kam, von ihr erfasst und erst danach im Internet
veröffentlicht wurde.
Bei den auf der Plattform der Beklagten veranstalteten Fremdauktionen
wurden auch mit den Marken der Klägerinnen versehene Uhren angeboten.
Zum Teil handelte es sich dabei um Fälschungen, was teilweise schon aus den
Angeboten ersichtlich war.
Die Klägerinnen sehen in dem Vertrieb der gefälschten Uhren eine Ver-
letzung ihrer Marken, für die auch die Beklagte hafte. Dieser sei es technisch
möglich und zumutbar gewesen, eine Nutzung der markenverletzenden Ange-
bote zu verhindern.
Die Klägerinnen haben die Beklagte zunächst auf Unterlassung und
Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Verpflich-
tung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz begehrt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat ein Handeln der
Anbieter der Einzelstücke im geschäftlichen Verkehr in Abrede gestellt und gel-
tend gemacht, die Angebote seien automatisch ins Internet gestellt worden, oh-
ne dass sie hiervon Kenntnis genommen habe.
Das Landgericht hat der Klage unter Beschränkung des Unterlassungs-
anspruchs auf die konkrete Verletzungsform stattgegeben (LG Köln CR 2001,
417). Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Klägerinnen
haben sich gegen das landgerichtliche Urteil mit der Anschlussberufung ge-
wandt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung
der Beklagten abgeändert und die Klage unter Zurückweisung der Anschluss-
berufung der Klägerinnen abgewiesen (OLG Köln CR 2002, 50).
Auf die Revision der Beklagten hat der Senat die Entscheidung des Be-
rufungsgerichts aufgehoben, soweit dieses die Klage mit dem Unterlassungsan-
trag abgewiesen hat, und die Sache zur Prüfung der Frage an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen, ob die Anbieter der gefälschten "ROLEX"-Uhren im
geschäftlichen Verkehr gehandelt haben. Das weitergehende gegen die Abwei-
sung des Auskunfts- und des Schadensersatzfeststellungsantrags gerichtete
Rechtsmittel hat der Senat zurückgewiesen (BGHZ 158, 236 - Internet-Verstei-
gerung I).
Im zweiten Berufungsverfahren haben die Klägerinnen die Klage zurück-
genommen, soweit der Beklagten verboten werden sollte, die Uhren selbst an-
zubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Sie haben beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,
im Rahmen ihrer Online-Auktionen im Internet Uhren, die nicht von den Klägerinnen stammen, unter einer der oben (im Tatbe- stand) genannten Marken, wie nachstehend beispielhaft wie- dergegeben, anbieten, in den Verkehr bringen oder bewerben zu lassen (es folgen neun Versteigerungsangebote für "RO- LEX"-Uhren mit Mindestgeboten zwischen 60 und 390 DM und Hinweisen darauf, dass es sich um Nachbildungen handelt), und/oder bei der Abwicklung eines im Rahmen einer solchen Online-Auktion erfolgten Verkaufs einer solchen Uhr mitzuwir- ken.
Das Berufungsgericht hat dem mit dem Hauptantrag verfolgten Unterlas-
sungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben; es hat lediglich eines der neun
in den Unterlassungsantrag aufgenommenen Versteigerungsangebote von dem
Verbot ausgenommen (OLG Köln GRUR-RR 2006, 50).
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren
Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerinnen begehren die Zurück-
weisung der Revision und verfolgen mit der Anschlussrevision den vom Beru-
fungsgericht abgewiesenen Teil des Unterlassungsantrags weiter.
Hilfsweise beantragen sie,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,
im Rahmen ihrer Online-Auktionen Dritten die Gelegenheit zu gewähren, im Internet Uhren, die nicht von den Klägerinnen stammen, unter einer der oben (im Tatbestand) genannten Mar- ken, wie nachstehend beispielhaft wiedergegeben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu bewerben: (es folgen neun Versteigerungsangebote für "ROLEX"-Uhren mit Mindestgebo- ten zwischen 60 und 390 DM und Hinweisen darauf, dass es sich um Nachbildungen handelt), wenn aufgrund von hinwei-
senden Merkmalen (z.B. wiederholtes Auftreten des Anbieters; wiederholtes Anbieten von gleichartigen, insbesondere neuen Uhren; häufige "Feedbacks"; Garantiezusagen für Fälschungen, Nachbildungen, Repliken; auf Uhrenhandel hinweisende Anbie- ter-Pseudonyme wie "Designuhr" oder "Chronometer"; Fehlen von eindeutig auf ein privates Geschäft hinweisenden Angaben) erkennbar ist, dass der Anbieter mit seinem Angebot im ge- schäftlichen Verkehr handelt, und/oder bei der Abwicklung eines im Rahmen einer solchen Online-Auktion erfolgten Verkaufs ei- ner solchen Uhr mitzuwirken.
Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten als Störerin für
die auf ihrer Internet-Plattform von dritten Anbietern begangenen Verletzungen
der Marken der Klägerinnen nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG mit
Ausnahme des als Anlage 27 vorgelegten Uhrenangebots bejaht. Dazu hat es
ausgeführt:
In acht der neun im Unterlassungsantrag bezeichneten Fremdauktionen
erfüllten die Versteigerungsangebote den Tatbestand des § 14 Abs. 2
MarkenG. Die Anbieter dieser Uhren handelten im geschäftlichen Verkehr. Der
Begriff sei weit auszulegen und erfasse jede Handlung, die der Förderung eines
eigenen oder fremden Geschäftszwecks diene. Im Interesse eines wirksamen
Markenschutzes sei von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr auszuge-
hen, wenn die Ware außerhalb des Privatbereichs einer unbestimmten Vielzahl
von Personen angeboten werde. Diese Voraussetzung sei vorliegend bei den
Angeboten im Internet mit dem Ziel, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu
realisieren, gegeben.
Mit Ausnahme eines Angebots seien die tatbestandlichen Voraussetzun-
gen von Markenverletzungen durch die übrigen acht angeführten Versteige-
rungsangebote erfüllt, und zwar teilweise nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, im
Übrigen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die für eine Markenverletzung erfor-
derliche markenmäßige Benutzung sei allerdings in dem als Anlage 27 vorge-
legten Uhrenangebot des Verkäufers "M. " nicht gegeben, weshalb insoweit
der Unterlassungsanspruch nicht begründet sei.
Für die von den Dritten begangenen Markenverletzungen hafte die Be-
klagte als Störerin. Sie habe mit dem Betreiben der Internet-Plattform einen ur-
sächlichen Tatbeitrag zu den Markenverletzungen der Dritten geleistet. Soweit
die Beklagte auf eindeutige Markenverletzungen hingewiesen werde, habe sie
Sorge dafür zu tragen, dass es zu keinen weiteren Rechtsgutverletzungen
komme. Dies sei vorliegend nicht geschehen.
B. Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerinnen
haben nur zum Teil Erfolg.
Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte als Störerin wegen des Ange-
bots gefälschter "ROLEX"-Uhren auf deren Internet-Plattform ein Unterlas-
sungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 MarkenG i.V. mit § 1004
BGB analog nach dem von den Klägerinnen im Revisionsverfahren verfolgten
Hilfsantrag beschränkt auf die konkrete Verletzungsform zu.
I. Revision der Beklagten:
1. Der von den Klägerinnen in der Berufungsinstanz in erster Linie ver-
folgte Hauptantrag ist zulässig (dazu nachstehend unter B I 1 a); er erfasst auch
die konkrete Verletzungsform (dazu unter B I 1 b). Der Hauptantrag und der
darauf vom Berufungsgericht ausgeurteilte Verbotstenor sind jedoch zu weit
gefasst. Die erforderliche Beschränkung folgt aus dem zulässigerweise in der
Revisionsinstanz von den Klägerinnen verfolgten Hilfsantrag. Dieser ist in sei-
ner allgemeinen Form zwar nicht hinreichend bestimmt. Er umfasst jedoch auch
die konkrete Verletzungsform, die in dem Antrag ausreichend genau umschrie-
ben ist (B I 1 c).
a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Hauptantrag und der
darauf beruhende Verbotstenor des Berufungsgerichts seien nicht hinreichend
bestimmt.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeut-
lich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis
des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich
der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Ent-
scheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht
überlassen bliebe (BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Tz. 13
= WRP 2008, 98 - Versandkosten).
Durch den auf dem Hauptantrag beruhenden Unterlassungstenor soll der
Beklagten verboten werden, nicht von den Klägerinnen stammende Uhren im
Rahmen von Online-Auktionen unter den im Einzelnen angegebenen Marken in
Verkehr bringen oder bewerben zu lassen, wobei zur näheren Konkretisierung
beispielhaft auf einzelne Internet-Angebote Bezug genommen wird. Ein derarti-
ger Antrag bezeichnet das begehrte Verbot hinreichend bestimmt. Dass die
Klägerinnen mit dem Begriff "beispielhaft" auf im Einzelnen wiedergegebene
Angebote Bezug genommen haben, macht den Unterlassungsantrag nicht un-
bestimmt. Dadurch soll das beantragte Verbot nicht auf ähnliche Verletzungs-
formen erstreckt werden (zur Unzulässigkeit eines solchen Antrags: BGH, Urt.
v. 16.7.1998 - I ZR 6/96, GRUR 1999, 235, 238 = WRP 1999, 186 - Wheels
Magazin). Vielmehr soll der allgemein gefasste Unterlassungsantrag auf kon-
kret beanstandete Verletzungsformen verweisen, in denen das Charakteristi-
sche des Verbots beispielhaft zum Ausdruck kommt.
Soweit die Revision meint, im Verbotstenor werde nicht hinreichend deut-
lich, dass die Verantwortlichkeit der Beklagten nur Angebote betreffen könne,
aus deren Text und/oder Beschreibung für die Beklagte erkennbar sei, dass es
sich um Plagiate handele, betrifft dies nicht die Bestimmtheit, sondern die
Reichweite des Unterlassungsantrags und des darauf beruhenden Verbotste-
nors (dazu nachstehend unter B I 1 c und 4).
b) Die Revision wendet sich weiter gegen den Unterlassungstenor mit
der Begründung, die Formulierung "anbieten, in den Verkehr bringen oder be-
werben zu lassen" erwecke den unzutreffenden Eindruck, die Beklagte würde
Dritte zu den aufgeführten Handlungen veranlassen. Die Revision will damit
ersichtlich geltend machen, Unterlassungsantrag und -tenor erfassten die kon-
krete Verletzungsform nicht und seien deshalb unbegründet. Das trifft jedoch
nicht zu.
Wie die Revision selbst ausführt, streiten die Parteien um die von der
Beklagten auf ihrer Internet-Plattform Dritten eingeräumte Möglichkeit, die frag-
lichen Uhren anzubieten, in den Verkehr zu bringen und zu bewerben. Soweit
der Wortlaut des Verbotstenors überhaupt Anlass zu Zweifeln in dem von der
Revision angesprochenen Sinn gibt, werden diese jedenfalls durch das Vor-
bringen der Klägerinnen ausgeräumt, das zur Auslegung des Unterlassungsan-
trags und -tenors heranzuziehen ist (vgl. BGHZ 152, 268, 274 - Dresdner
Christstollen). Danach ist unzweifelhaft, dass die Klägerinnen der Beklagten
nicht vorwerfen, Dritte zu den beanstandeten Handlungen anzustiften, sondern
diesen einen Marktplatz für ihre Angebote zu eröffnen. Dementsprechend hat
der Senat im ersten Revisionsurteil eine Verantwortlichkeit der Beklagten als
Anstifterin verneint (vgl. BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung I).
c) Der Hauptantrag geht jedoch über das Charakteristische der Verlet-
zungsform in zweifacher Hinsicht hinaus.
aa) Der Senat hat bereits im ersten Revisionsurteil ausgesprochen, dass
eine Haftung der Beklagten als Störerin nur dann in Betracht kommt, wenn die
Anbieter der gefälschten "ROLEX"-Uhren im geschäftlichen Verkehr handeln.
Er hat weiterhin die Haftung der Beklagten davon abhängig gemacht, dass sie
die Markenverletzungen mit zumutbarem Aufwand in einem vorgeschalteten
Filterverfahren und einer eventuell anschließenden manuellen Kontrolle erken-
nen kann. Diese Einschränkungen der Haftung der Beklagten kommen in dem
in erster Linie von den Klägerinnen verfolgten Unterlassungsantrag und dem
Verbotstenor des Berufungsgerichts nicht zum Ausdruck. Der Unterlassungsan-
trag und der Verbotstenor des Berufungsgerichts gehen deshalb für sich ge-
nommen zu weit.
bb) Der zu weit gefasste Unterlassungsantrag kann aber auf die konkrete
Verletzungsform als Minus beschränkt werden. Die dazu notwendige Umformu-
lierung des Verbotsantrags (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR
1999, 509, 512 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken) ist in dem hilfsweise verfolg-
ten Unterlassungsantrag enthalten. Gegen diese Beschränkung des Unterlas-
sungsbegehrens der Klägerinnen bestehen keine Bedenken.
(1) Allerdings ist es grundsätzlich nicht zulässig, die Klage im Revisions-
rechtszug zu ändern. Ausnahmsweise kann ein im Revisionsverfahren erstmals
gestellter Hilfsantrag aber zulässig sein, wenn es sich lediglich um eine modifi-
zierte Einschränkung des Hauptantrags handelt und der zugrunde liegende
Sachverhalt vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (BGHZ 104, 374, 383;
BGH, Urt. v. 1.4.1998 - XII ZR 278/96, NJW 1998, 1857, 1860). Davon ist im
Streitfall auszugehen.
(2) Mit dem Hilfsantrag soll das begehrte Verbot auf Fälle beschränkt
werden, in denen die Anbieter der "ROLEX"-Uhren erkennbar im geschäftlichen
Verkehr handeln.
In seiner verallgemeinernden Form ist der Hilfsantrag allerdings nicht hin-
reichend bestimmt. Da die Parteien darüber streiten, wann für die Beklagte er-
kennbar von einem Handeln der Anbieter im geschäftlichen Verkehr auszuge-
hen ist, müssen die Klägerinnen dieses Merkmal hinreichend konkret umschrei-
ben und gegebenenfalls mit Beispielen verdeutlichen (BGHZ 172, 119 Tz. 50
- Internet-Versteigerung II). Die hierzu von den Klägerinnen im Hilfsantrag an-
geführten Merkmale, aufgrund der erkennbar sein soll, dass der Anbieter mit
seinem Angebot im geschäftlichen Verkehr handelt, sind aber ihrerseits unbe-
stimmt. Ihnen lässt sich aufgrund der Verwendung derart undeutlicher Begriffe
wie "wiederholtes Auftreten" oder "wiederholtes Anbieten", "häufige Feedbacks"
oder "Fehlen eindeutig auf ein privates Geschäft hinweisender Angaben" nicht
entnehmen, wann für die Beklagte ein Handeln des Anbieters im geschäftlichen
Verkehr erkennbar sein soll.
Der Hilfsantrag enthält aber als Minus die konkret beanstandete Verlet-
zungsform (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2003 - I ZR 117/01, GRUR 2004, 247, 248 =
WRP 2004, 337 - Krankenkassenzulassung; Urt. v. 11.12.2003 - I ZR 50/01,
GRUR 2004, 605, 606 = WRP 2004, 735 - Dauertiefpreise). Die Klägerinnen
haben im Hilfsantrag auf Angebote von gefälschten "ROLEX"-Uhren Bezug ge-
nommen, deren Anbieter 26 und 75 Feedbacks aufweisen. Aufgrund der häufi-
gen Feedbacks ist in diesen Fällen für die Beklagte ein Handeln des jeweiligen
Anbieters im geschäftlichen Verkehr erkennbar.
(3) Die weitere Einschränkung einer Haftung der Beklagten als Störerin,
die darin besteht, dass sie die Markenverletzungen in einem vorgeschalteten
Filterverfahren und eventuell anschließender manueller Kontrolle mit zumutba-
rem Aufwand erkennen kann, findet sich im Hilfsantrag zwar nicht. Dies ist je-
doch unschädlich. Wie der Senat in der nach dem Berufungsurteil ergangenen
Entscheidung "Internet-Versteigerung II" (BGHZ 172, 119 Tz. 52) ausgespro-
chen hat, kann sich diese Einschränkung auch ohne ausdrückliche Aufnahme in
den Klageantrag und den Verbotstenor hinreichend deutlich aus der Begrün-
dung des Unterlassungsbegehrens und den Entscheidungsgründen ergeben
(dazu nachstehend B I 4 c).
2. Ob den Klägerinnen ein Unterlassungsanspruch zusteht, ist nach dem
zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen. Der Senat hat
im ersten Revisionsurteil entschieden, dass das Haftungsprivileg der §§ 8, 11
TDG 2001 auf Unterlassungsansprüche keine uneingeschränkte Anwendung
findet (BGHZ 158, 236, 246 ff. - Internet-Versteigerung I). Durch das am
1. März 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG) vom 26. Februar
2007 (BGBl. I S. 179) hat sich daran nichts geändert (BGHZ 172, 119 Tz. 17 f.
- Internet-Versteigerung II).
3. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass auf der Internet-
Plattform der Beklagten Angebote eingestellt worden sind, die die Marken der
Klägerinnen nach § 14 Abs. 2 MarkenG verletzen. Das hält im Ergebnis einer
rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, in den acht von ihm ange-
führten Beispielen sei von einem Handeln der Anbieter im geschäftlichen Ver-
kehr auszugehen. Auch der Verkauf durch Private könne bei Hinzutreten be-
stimmter Umstände geschäftsmäßig sein. Davon sei auszugehen, wenn Ware
außerhalb des Privatbereichs einer unbestimmten Vielzahl von Personen ange-
boten werde. Vorliegend sei ohne weiteres zu vermuten, dass die Anbieter im
geschäftlichen Verkehr handelten, weil sie die Armbanduhren außerhalb ihrer
Privatsphäre einem unbekannten und nach Anzahl nicht bestimmbaren, infolge
der Öffentlichkeit des Internets denkbar großen Personenkreis anböten, um
einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen.
b) Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Das Berufungs-
gericht hat den Begriff des Handelns im geschäftlichen Verkehr verkannt. Von
einem Handeln im geschäftlichen Verkehr ist nicht schon dann auszugehen,
wenn eine Ware einer Vielzahl von Personen zum Kauf angeboten wird, mag
dies auch mit dem Ziel geschehen, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu
erzielen (vgl. BGHZ 172, 119 Tz. 23 - Internet-Versteigerung II). Da auch bei
einem Angebot im privaten Bereich regelmäßig ein möglichst hoher Verkaufs-
preis erzielt werden soll, würden alle Fallgestaltungen dem Bereich des Han-
delns im geschäftlichen Verkehr zugeordnet, in denen ein Privater einen einzel-
nen Gegenstand einer unbestimmten Anzahl von Personen zum Kauf anbietet.
Dies würde zu einer uferlosen Ausdehnung des Handelns im geschäftlichen
Verkehr führen und typischerweise dem privaten Bereich zuzuordnende Verhal-
tensweisen umfassen.
c) Das Berufungsurteil erweist sich jedoch, soweit es von einem Handeln
im geschäftlichen Verkehr ausgegangen ist, aus anderen Gründen als richtig
(§ 561 ZPO).
aa) Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr verwendet, wenn die Be-
nutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichte-
ten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt. Dabei sind im
Interesse des Markenschutzes an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen
zu stellen. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Fallgestaltungen na-
he, bei denen ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch
neuen Gegenständen handelt. Auch wenn ein Anbieter zum Kauf angebotene
Produkte erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für ein Handeln im geschäft-
lichen Verkehr (BGHZ 158, 236, 249 - Internet-Versteigerung I). Die Tatsache,
dass der Anbieter ansonsten gewerblich tätig ist, deutet ebenfalls auf eine ge-
schäftliche Tätigkeit hin (BGHZ 172, 119 Tz. 23 - Internet-Versteigerung II).
bb) Dazu, ob nach diesen Maßstäben ein Handeln im geschäftlichen
Verkehr vorliegt, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Dies
erfordert jedoch keine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht,
weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt. Das kann
der Senat selbst entscheiden, weil die Sache aufgrund des festgestellten Sach-
verhalts zur Endentscheidung reif ist, keine weiteren tatsächlichen Feststellun-
gen erfordert und eine weitere Verhandlung in der Tatsacheninstanz nicht mehr
geboten ist (vgl. BGHZ 10, 350, 358; BGH, Urt. v. 12.12.1997 - V ZR 250/96,
NJW 1998, 1219, 1220; MünchKomm.ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 563 Rdn. 21).
Nach dem feststehenden Sachverhalt haben Dritte auf der Internet-Platt-
form der Beklagten "ROLEX"-Uhren zum Verkauf angeboten. Nach dem Inhalt
der Angebote und den Begleitumständen ist im Streitfall davon auszugehen,
dass jedenfalls in zwei der vom Berufungsgericht aufgeführten acht Angebote
die Anbieter im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben.
Allerdings sind die Klägerinnen im Grundsatz dafür darlegungs- und be-
weispflichtig, dass die Anbieter im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben.
Dieser Verpflichtung sind die Klägerinnen im notwendigen Umfang nachge-
kommen. Wie der Senat im ersten Revisionsurteil bereits ausgeführt hat, deutet
das häufige Auftreten mancher Anbieter auf eine geschäftliche Tätigkeit hin.
Von den in Rede stehenden Internet-Angeboten weisen zwei Angebote 26 und
75 "Feedbacks" - also Käuferreaktionen nach früheren Auktionen dieses Anbie-
ters - auf, was für sich schon für eine geschäftliche Tätigkeit spricht. Über eine
weitergehende Kenntnis zu näheren Umständen des Handelns dieser Anbieter
verfügen die Klägerinnen nicht. Sie haben auch keine Möglichkeit, den Sach-
verhalt von sich aus weiter aufzuklären, während die Beklagte ohne weiteres
Aufklärung hätte leisten können.
Nach den im Tenor des landgerichtlichen Urteils und im ersten Beru-
fungsurteil wiedergegebenen allgemeinen Nutzungsbedingungen der Beklagten
garantiert der Anbieter, dass die zum Kauf angebotenen Gegenstände keine
Markenrechte verletzen. Die Beklagte ist zudem nach ihren Nutzungsbedingun-
gen berechtigt, personenbezogene Daten an Dritte weiterzuleiten, soweit dies
zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten erforderlich ist. Unter diesen
Umständen war die Beklagte nach der ihr obliegenden sekundären Darlegungs-
last (hierzu BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz. 33 =
WRP 2007, 303 - Regenwaldprojekt I; Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 155/04, TranspR
2007, 466 Tz. 19) gehalten, ihrerseits substantiiert zum Handeln der Anbieter
vorzutragen, wenn sie ein Handeln im geschäftlichen Verkehr der Anbieter mit
26 und 75 "Feedbacks" auch weiterhin in Abrede stellen wollte. Dass sie - etwa
aus datenschutzrechtlichen Gründen - ihrerseits zu einem substantiiertem Vor-
trag zum Handeln der Anbieter außerstande ist, hat die Beklagte nicht konkret
dargelegt. Diesen Maßstäben entsprechender Vortrag der Beklagten zum Han-
deln der Anbieter ist im wiedereröffneten Berufungsrechtszug nicht erfolgt, ob-
wohl der Senat im ersten Revisionsurteil bereits auf die entsprechende prozes-
suale Obliegenheit der Beklagten hingewiesen hatte. Ohne substantiierte Dar-
legung von Umständen, die auf ein privates Handeln der Anbieter hindeuten, ist
im Streitfall von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr jedenfalls bei den
zwei in Rede stehenden Anbietern mit 26 und 75 "Feedbacks" auszugehen,
weil die Klägerinnen hierfür ausreichende Anhaltspunkte vorgetragen haben.
cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass bei den
zwei im Verbotstenor aufgeführten Angeboten auch die weiteren tatbestandli-
chen Voraussetzungen von Markenverletzungen i.S. von § 14 Abs. 2 MarkenG
gegeben sind. Die Anbieter haben in diesen Fällen ohne Zustimmung der Klä-
gerinnen mit deren Marken (ROLEX) identische Zeichen für Waren rechtsver-
letzend benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Klagemarken
Schutz genießen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Entsprechendes gilt für die Mar-
ke "ROLEX" mit dem Bildemblem der fünfzackigen Krone. Die Wort-/Bildmarke
der Klägerin zu 1 ist rechtsverletzend auf dem zweiten der im Verbotstenor auf-
geführten Angebote von Rolex-Imitaten, und zwar in der Uhrenabbildung, ver-
wendet worden.
4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-
gericht eine Haftung der Beklagten als Störerin für die in Rede stehenden Mar-
kenverletzungen bejaht hat.
a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in
irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des absoluten
Rechts beiträgt (BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 =
WRP 2002, 532 - Meißner Dekor I). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf
Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung
vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung
des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt
sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach
den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGHZ 158, 343, 350 - Schöner
Wetten; BGH, Urt. v. 9.2.2006 - I ZR 124/03, GRUR 2006, 875 Tz. 32 = WRP
2006, 1109 - Rechtsanwalts-Ranglisten).
Nach dem Senatsurteil vom 11. März 2004 (BGHZ 158, 236 - Internet-
Versteigerung I) muss die Beklagte immer dann, wenn sie auf eine klare
Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot un-
verzüglich sperren. Sie muss vielmehr auch Vorsorge treffen, dass es möglichst
nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt.
b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass
es auf der Internet-Plattform zu klaren Markenverletzungen Dritter in der Ver-
gangenheit gekommen ist (dazu Abschn. B I 3). Es ist weiter davon ausgegan-
gen, dass der Beklagten nach ihrer Pressemitteilung vom 22. November 1999
Verletzungen der Marken der Klägerinnen zeitlich vor den in Rede stehenden
Angeboten bekannt gewesen sind und die Beklagte deshalb weitere Rechtsver-
letzungen hätte verhindern müssen. Dagegen wendet sich die Revision ohne
Erfolg mit der Begründung, der Pressemitteilung vom 22. November 1999 sei
nicht zu entnehmen, dass es schon zuvor zu klar erkennbaren Verletzungen der
Marken der Klägerinnen gekommen sei. Aus dem Gesamtzusammenhang der
Aussagen in der Pressemitteilung konnte der Tatrichter jedoch den Schluss
ziehen, dass bei Auktionen auf der Internet-Plattform der Beklagten die Marken-
rechte der Klägerinnen verletzende Produkte angeboten worden waren und
dies der Beklagten bekannt war. Die Beklagte hätte deshalb die vor der Pres-
semitteilung bekannten Fälle zum Anlass nehmen müssen, Angebote von
"ROLEX"-Uhren einer besonderen Prüfung zu unterziehen. Dass dies gesche-
hen ist, die unter B I 3 angeführten klar erkennbaren Markenverletzungen
gleichwohl nicht erfasst werden konnten, hat die Beklagte, worauf die Revisi-
onserwiderung zu Recht hinweist, nicht dargelegt. Gegenteiliges zeigt auch die
Revision nicht auf.
c) Die Beklagte haftet als Störerin allerdings nur, soweit sie keine zumut-
baren Kontrollmaßnahmen ergreift, während ein Verstoß gegen das Unterlas-
sungsgebot nicht gegeben ist, wenn schon keine Markenverletzungen vorliegen
oder die Markenverletzungen nicht mit zumutbaren Filterverfahren und eventu-
eller anschließender manueller Kontrolle der dadurch ermittelten Treffer er-
kennbar sind (vgl. BGHZ 172, 119 Tz. 47 und 52 - Internet-Versteigerung II).
Die Beklagte ist deshalb in einem Ordnungsmittelverfahren nicht gehindert, et-
wa geltend zu machen, dass ein Handeln der Anbieter im geschäftlichen Ver-
kehr trotz zahlreicher "Feedbacks" aufgrund bestimmter Umstände gleichwohl
nicht vorlag oder Markenverletzungen trotz des Einsatzes zumutbarer Filterver-
fahren und eventueller anschließender manueller Kontrolle nicht erkennbar wa-
ren. Sind die Markenverletzungen nicht erkennbar, obwohl die Beklagte die ihr
zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, liegt ein mit Ordnungsmitteln zu ahn-
dender Verstoß gegen das Unterlassungsgebot mangels Verschuldens nicht
vor (BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; 172, 119 Tz. 47 - Internet-
Versteigerung II).
5. Der Unterlassungsanspruch umfasst neben der Wortmarke "ROLEX"
und der Wort-/Bildmarke "ROLEX" mit dem Bildbestandteil einer fünfzackigen
Krone auch die weiteren im Tatbestand im einzelnen aufgeführten Marken der
Klägerinnen.
Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags sind im Interesse eines hin-
reichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern
auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum
Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung
die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verlet-
zungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungs-
handlungen (vgl. BGHZ 126, 287, 295 - Rotes Kreuz; BGH, Urt. v. 9.9.2004 -
I ZR 93/02, GRUR 2005, 443, 446 = WRP 2005, 485 - Ansprechen in der Öf-
fentlichkeit II, m.w.N.; BGHZ 166, 253 Tz. 39 - Markenparfümverkäufe). Das
Berufungsgericht hat danach zu Recht eine Begehungsgefahr für Verletzungen
der weiteren Marken der Klägerinnen angenommen. Zwar begründet die Verlet-
zung eines Schutzrechts der Klägerinnen nicht ohne weiteres die Vermutung,
dass auch andere ihnen zustehende Schutzrechte verletzt werden (vgl. BGHZ
166, 253 Tz. 40 - Markenparfümverkäufe). Im Streitfall ergibt sich die erforderli-
che Begehungsgefahr jedoch daraus, dass es sich bei den weiteren Marken um
die Modellbezeichnungen der Uhren der Klägerinnen handelt. Aus den vom Be-
rufungsgericht festgestellten weiteren Benutzungsbeispielen folgt, dass bei den
Internet-Auktionen von Imitationen der Uhren der Klägerinnen auf der Plattform
der Beklagten diese Marken zur Bezeichnung des jeweiligen Modells zum Teil
ebenfalls verwandt wurden. Die Verletzung der Wortmarke "ROLEX" und der
Wort-/Bildmarke "ROLEX" mit dem Bildbestandteil einer fünfzackigen Krone
begründet deshalb die Wiederholungsgefahr auch der Verletzung der weiteren
Marken der Klägerinnen mit den Modellbezeichnungen ihrer Uhren.
6. Entgegen der Ansicht der Revision ist die für den Unterlassungsan-
spruch gegen die Beklagte erforderliche Begehungsgefahr in Form der Wieder-
holungsgefahr schließlich auch nicht deshalb entfallen, weil sie die von ihr be-
triebene Internet-Plattform nach ihrer Darstellung eingestellt hat. Durch eine
Aufgabe der Geschäftstätigkeit, in deren Rahmen die Kennzeichenverletzung
erfolgt ist, entfällt die Wiederholungsgefahr nicht, solange nicht auch jede
Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch den
Verletzer beseitigt ist (BGH, Urt. v. 14.10.1999 - I ZR 90/97, GRUR 2000, 605,
608 = WRP 2000, 525 - comtes/ComTel; Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98,
GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum). Dafür, dass eine
Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch die Beklagte ausgeschlossen ist,
bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte.
II. Anschlussrevision der Klägerinnen
Die Anschlussrevision der Klägerinnen ist zum Teil, und zwar insoweit
begründet, als die Klägerinnen ein Verbot der konkreten Verletzungsform
erstreben (zur Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform B I 1c bb).
1. Das Berufungsgericht hat in dem Angebot des Verkäufers "M. "
keine Markenverletzung i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gesehen. Es hat
angenommen, das Angebot stelle keine markenmäßige Verwendung des Zei-
chens "ROLEX" dar. Dem kann nicht zugestimmt werden.
2. Eine Verletzungshandlung i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liegt al-
lerdings nur dann vor, wenn die angegriffene Bezeichnung markenmäßig ver-
wendet wird, wenn sie also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch
der Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer Unter-
nehmen dient. Die Hauptfunktion der Marke, die Herkunft der Waren gegenüber
den Verbrauchern zu gewährleisten, wird nur durch eine markenmäßige Benut-
zung berührt. Die Funktion der Marke, die Herkunft der Waren aus einem Un-
ternehmen zu gewährleisten, wird jedoch beeinträchtigt, wenn sie - wie im
Streitfall - zur Bezeichnung gefälschter Produkte, also von Waren Verwendung
findet, die nicht vom Markeninhaber stammen oder unter seiner Verantwortung
produziert worden sind. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Produktfäl-
schung offen ausgewiesen oder verschleiert wird (vgl. auch EuGH, Urt. v.
12.11.2002 - C- 206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 57 = WRP
2002, 1415 - Arsenal Football Club). Zu Recht weist die Anschlussrevision in
diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Angebot eine vollständige Nach-
ahmung einer "ROLEX"-Uhr betrifft, an der die Marken der Klägerinnen ange-
bracht sind. Darauf, ob die Titelangabe des Angebots "seltenes ROLEX-Imitat"
für sich genommen eine markenmäßige Verwendung darstellt, kommt es da-
nach nicht an.
3. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Markenverletzung i.S. von
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind vorliegend gegeben. Dies vermag der Senat
aufgrund des feststehenden Sachverhalts abschließend zu beurteilen.
Die Klägerinnen haben ein Handeln des Anbieters im geschäftlichen Ver-
kehr dargelegt. Nach dem Internet-Ausdruck weist der vorliegend in Rede ste-
hende Anbieter 59 Feedbacks aus. Das reicht für die Darlegung der Vorausset-
zungen eines Handelns im geschäftlichen Verkehr durch die Klägerinnen aus
(dazu B I 3 a). Substantiierter gegenteiliger Sachvortrag der Beklagten fehlt.
Auf der fraglichen Internet-Seite sind mit den Marken der Klägerinnen
identische Zeichen für Waren benutzt, die mit denen identisch sind, für die die
Marken Schutz genießen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Für die Markenverletzungen haftet die Beklagte als Störerin. Hierzu gel-
ten die Ausführungen zur Revision entsprechend (oben Abschn. B I 4).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269
Abs. 3 ZPO.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Koch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 31.10.2000 - 33 O 251/00 -
OLG Köln, Entscheidung vom 18.03.2005 - 6 U 12/01 -