Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.10.2001 – III ZR 265/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 18. Oktober 2001 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 324, 615

Zur konkludenten Übernahme des Risikos eines Leistungshindernis-

ses durch den Gläubiger bei einem Dienstvertrag (hier: Ausfall einer

Konzerttournee, für die ein Beleuchtungstechniker engagiert worden

war).

BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - III ZR 265/00 - OLG München

LG München I

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 29. September 2000 wird

zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber eines Betriebes für Beleuchtungstechnik und

Lichtdesign. Die Beklagte ist Konzertveranstalterin im Bereich der Rock- und

Pop-Musik. Sie bereitete für September bis November 1997 eine Tournee der

Musikgruppe "Tic Tac Toe" vor. Für diese Tournee engagierte sie den Kläger

als Beleuchtungstechniker. Für jeden Konzert-, Aufbau- und Probeabend sollte

er eine Vergütung von 450 DM und für jeden vorbereitungs-, reise- und veran-

staltungsfreien Tourneetag 225 DM zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten. Die

Kosten für Verpflegung, Hotelunterbringung und Anreise sollten von der Be-

klagten übernommen werden.

Der Beginn der Tournee wurde zunächst auf den 2. Oktober 1997 und

sodann auf das Jahr 1998 verschoben. Die Durchführung der Tournee schei-

terte endgültig am 21. November 1997, weil sich die Mitglieder der Gruppe,

drei Sängerinnen, zerstritten hatten.

Der Kläger nimmt nunmehr die Beklagte auf Ersatz des ihm entgange-

nen Verdienstausfalls in Anspruch, abzüglich einer von der Beklagten gelei-

steten Zahlung. Beide Vorinstanzen haben der Klage in Höhe des vom Kläger

beanspruchten Restbetrages von 13.820 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit

der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag

weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Dem Kläger steht gemäß § 615 oder

§ 324 Abs. 1 BGB der geltend gemachte Anspruch auf die restliche Vergütung

zu.

1.

Die Annahme beider Vorinstanzen, der Vertrag, den die Parteien ge-

schlossen hatten, sei ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag gewesen, ist re-

visionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Beru-

fungsgerichts war der Kläger verpflichtet, während der geplanten Tournee als

Chef der Lichtabteilung für die Beleuchtung und die Lichteffekte entsprechend

dem Gestaltungsplan des Lichtdesigners zu sorgen. Bei dieser Tätigkeit war er

nicht nur dessen Weisungen, sondern auch denjenigen des Produktionsleiters

- bei Änderungen im Konzertablauf sowie hinsichtlich der zeitlichen Abfolge

beim Ab- und Aufbau der Beleuchtungsanlage - unterworfen. Dieses Lei-

stungsbild ist eher einer für den Dienstvertrag charakteristischen allgemeinen,

laufenden Tätigkeit zuzuordnen als dem fest umrissenen Leistungsgegenstand

eines Werkvertrages (vgl. zur Abgrenzung: BGH, Urteil vom 1. Februar 2000

- X ZR 198/97 = NJW 2000, 1107 m.w.N.). Indiziell wird dies dadurch bestätigt,

daß die vereinbarte Vergütung sich ausschließlich nach der Zahl der jeweiligen

Konzert-, Aufbau- und Probeabende (voller Vergütungssatz) einerseits und der

vorbereitungs-, reise- und veranstaltungsfreien Tourneetage (geminderter Ver-

gütungssatz) andererseits richtete, also von der Erzielung eines bestimmten

Leistungserfolges unabhängig war. Auch der Umstand, daß die Dienstleistun-

gen des Klägers eine ordnungsgemäße Beleuchtung während der Konzertver-

anstaltungen bewirken sollten, ändert nichts daran, daß Inhalt der Vertrags-

pflichten des Klägers die Erbringung der Dienste selbst gewesen war. Daß der

Dienstberechtigte Interesse auch am Erfolg der Tätigkeit des Dienstverpflich-

teten hat, macht den Vertrag noch nicht zum Werkvertrag (MünchKomm/Soer-

gel BGB 3. Aufl. 1997 § 631 Rn. 13).

2.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß durch das endgül-

tige Zerwürfnis der Gruppe Tic Tac Toe die Tournee nicht mehr stattfinden

konnte, weil niemand die Mitglieder der Gruppe zu einem Konzert zwingen

konnte. Es stellt weiter fest, daß es aufgrund der großen Bekanntheit von

Tic Tac Toe in Deutschland nicht möglich war, diese individuelle Gruppe durch

den Auftritt einer anderen zu ersetzen, so daß die Beklagte die angemieteten

Konzertbühnen zwar durch den Kläger hätte beleuchten lassen können, an

dieser Leistung jedoch kein Interesse der Beklagten mehr bestand, weil der mit

der Beleuchtung verfolgte Leistungszweck - die Lichtshow für die Gruppe

Tic Tac Toe - nicht mehr erreicht werden konnte.

3.

Diesen Fall der Störung des Verwendungszwecks unterstellt das Beru-

fungsgericht den Regelungen des Annahmeverzuges und spricht dem Kläger

nach § 615 BGB die vertraglich vereinbarte Vergütung zu. Wegen der von ihm

als rechtsgrundsätzlich angesehenen Frage, wie Annahmeverzug und Unmög-

lichkeit in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dienstvertrages der Lei-

stungszweck nicht mehr erreicht werden kann, voneinander abzugrenzen sind,

hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Diese Frage bedarf hier

indessen keiner Entscheidung.

a) Denn selbst wenn man insoweit der Rechtsauffassung der Beklagten

folgen und annehmen würde, daß die dem Kläger obliegende Leistung wegen

endgültiger Zweckverfehlung unmöglich geworden ist, würde sich an dem Er-

gebnis nichts ändern. Es läge dann nämlich ein Fall von der Beklagten als der

Gläubigerin der geschuldeten Leistung zu vertretender Unmöglichkeit vor, der

zu ihren Lasten die Rechtsfolgen des § 324 Abs. 1 BGB auslösen würde, die

mit denen des § 615 BGB identisch sind.

b) Es ist anerkannt, daß zur Klärung der Frage, ob der Gläubiger die

Unmöglichkeit der dem Schuldner obliegenden Leistung zu vertreten hat, ne-

ben § 276 BGB vorrangig an den Inhalt des jeweiligen Vertrages anzuknüpfen

ist. § 324 Abs. 1 BGB ist folglich auch dann anwendbar, wenn der Gläubiger in

dem Vertrag ausdrücklich oder konkludent das Risiko des betreffenden Lei-

stungshindernisses übernommen hat (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1979

- V ZR 58/76 = NJW 1980, 700; MünchKomm/Emmerich BGB 4. Aufl. 2001

§ 324 Rn. 14; Staudinger/Otto, Neubearb. 2001, § 324 Rn. 17; Palandt/Hein-

richs, BGB 60. Aufl. 2001, § 324 Rn. 6). Das Berufungsgericht zeigt auch aus-

reichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine stillschweigende Übernahme des

Veranstaltungsrisikos durch die Beklagte auf: Nur ihr war es möglich, dieses

Risiko vor Beginn der Tournee abzuschätzen, da sie im ständigen Kontakt mit

den Managern der verschiedenen Künstlerinnen stand. Hingegen standen dem

Kläger insoweit keine Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung. Die Störung

wurde nicht von einer der Parteien, sondern durch einen Dritten verursacht, mit

welchem nur die Beklagte, nicht dagegen der Kläger, in einem Vertragsverhält-

nis stand. Das Risiko, daß ihr Vertragspartner sich nicht vertragsgerecht ver-

hält, kann sie nicht auf den Kläger überwälzen. Ihr bleibt es vielmehr unbe-

nommen, sich an ihrem Vertragspartner schadlos zu halten und den Vergü-

tungsanspruch des Klägers in ihre eigene Schadensberechnung einzustellen.

Als der Beginn der Tournee zum ersten Mal - sei es damals auch nur vorläufig -

verschoben wurde, äußerte der Kläger gegenüber dem Verhandlungsführer der

Beklagten, wenn die Tournee nicht stattfinde, habe er sofort eine neue Produk-

tion, bei der er arbeiten könne. Der Vertreter der Beklagten wies den Kläger

darauf hin, daß er mit ihr einen Vertrag habe und daß er verpflichtet sei, für die

geplante Tournee der Tic Tac Toe zur Verfügung zu stehen. Daraufhin hatte

der Kläger die andere Tournee nicht angenommen. Die Beklagte hat dies zwar

in ihrer Berufungsbegründung näher dahin erläutert, daß es sich nur um ein

vorübergehendes Hindernis - eine Verletzung einer der Künstlerinnen - gehan-

delt habe. Gleichwohl ist der Umstand, daß die Beklagte den Kläger auf diese

Weise an dem Vertrag festgehalten und ein anderweitiges Engagement des

Klägers verhindert hat, vom Berufungsgericht mit Recht als ein gewichtiges

Indiz dafür gewertet worden, daß vom Empfängerhorizont des Klägers mangels

eines anderweitigen abweichenden Vorbehaltes auch das Risiko des endgülti-

gen Scheiterns der Tournee von der Beklagten übernommen werden sollte.

4.

Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Fälligkeit und Höhe

des Vergütungsanspruchs lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die von der

Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat

geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung

wird abgesehen (§ 565 a ZPO).

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr