Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.10.2001 – XI ZR 63/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 23. Oktober 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

§§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 2 VerbrKrG

a) Auf einen Kreditvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sich mehrere natürliche Personen zusammengeschlossen haben, kann das Ver- braucherkreditgesetz anwendbar sein.

b) Die Verwaltung eigenen Vermögens durch eine Gesellschaft bürgerli- chen Rechts ist unabhängig von der Höhe der verwalteten Werte grund- sätzlich keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG; etwas anderes kann sich aus dem Umfang der mit der Vermögensver- waltung verbundenen Geschäfte ergeben.

BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01 - OLG Braunschweig LG Göttingen

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen

Verhandlung vom 23. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und

Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. Januar

2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der beklagten Volksbank die Rückzah-

lung eines Teils der von ihnen für ein Darlehen gezahlten Zinsen.

Die Kläger, vier Rechtsanwälte und ein Bankbetriebswirt, bilden

eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit dem Zweck des Er-

werbs, des Umbaus, der Verwaltung und gegebenenfalls der Verwertung

des Grundstücks S.straße 9 in E.furt, genannt "R. ". Zur Finanzierung

des Umbaus mit einem Gesamtvolumen von ca. 9.500.000 DM nahm die

GbR mit Vertrag vom 12./23. August 1996 bei der Beklagten ein Darle-

hen in Höhe von 2.400.000 DM auf, dessen jährliche Verzinsung mit 7%

bis zum 24. Juni 2004 festgeschrieben und mit 1% p.a. vom ursprüngli-

chen Darlehensbetrag zu tilgen war. Die monatliche Leistungsrate aus

Zinsen und Tilgung von 16.000 DM war am 30. eines jeden Monats,

erstmals am 30. September 1996, fällig. Ein Effektivzins war im Vertrag

nicht angegeben.

Die Kläger sind der Ansicht, wegen Nichtangabe des effektiven

Jahreszinses schuldeten sie nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nur Zinsen

in Höhe von 4%; die neun Monatsraten, die sie zu den Fälligkeitstermi-

nen vom 30. Oktober 1996 bis zum 30. Juni 1997 gezahlt hätten, seien

folglich um jeweils 6.000 DM zu hoch gewesen.

Ihre Klage auf Rückzahlung hatte in den Vorinstanzen im Umfang

von 54.000 DM nebst Zinsen aus 50.000 DM seit dem 6. Oktober 1999

und aus 4.000 DM seit dem 27. Januar 2000 Erfolg. Mit der - zugelasse-

nen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag wei-

ter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

wesentlichen ausgeführt:

Der Rückforderungsanspruch der Kläger nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG

in Verbindung mit § 812 BGB bestehe in Höhe von 3% Zinsen auf die

Darlehenssumme für die Zeit von neun Monaten. Der Zusammenschluß

zu einer GbR stehe der Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes im

Streitfall nicht entgegen. Das Darlehen sei nicht für eine ausgeübte ge-

werbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit aufgenommen worden.

Die Verwaltung von auch unter Einsatz von Fremdmitteln erworbenem

Grundbesitz sei keine solche Tätigkeit, soweit es sich - wie hier - nicht

um die Verwaltung von ganz ungewöhnlich großem Immobilienbesitz

handele, bei dem die Notwendigkeit und Angemessenheit einer berufs-

mäßigen Verwaltung anzunehmen sei.

Die Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes widerspreche nicht

Treu und Glauben. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, daß

die Kläger bereits bei Abschluß des Kreditvertrages gewußt hätten, daß

dieser dem Verbraucherkreditgesetz unterfalle.

Die Kläger könnten die Beklagte direkt auf Rückzahlung der zuviel

gezahlten Zinsen in Anspruch nehmen und seien nicht auf einen An-

spruch auf Neuberechnung der vereinbarten Teilzahlungen beschränkt.

Statt einer aus 7% Zinsen und 1% Tilgung zusammengesetzten Monats-

rate von 16.000 DM schuldeten die Kläger bei einem Zinssatz von nur

4% lediglich Monatsraten in Höhe von 10.000 DM. Die Differenz sei den

Klägern zu erstatten.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht ist der zutreffenden Ansicht, daß das

Verbraucherkreditgesetz auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts grund-

sätzlich anwendbar ist.

a) Nach ganz herrschender Meinung im Schrifttum ist Normadres-

sat des Verbraucherkreditgesetzes nicht nur eine einzelne natürliche

Person, sondern auch eine Mehrzahl von natürlichen Personen, die sich

zu einer GbR zusammengeschlossen haben und in Verfolgung ihres

nicht kommerziellen Gesellschaftszweckes ein Darlehen aufnehmen

(MünchKomm/Ulmer 3. Aufl. § 1 VerbrKrG Rdn. 20; Soergel/Häuser, BGB

12. Aufl. § 1 VerbrKrG Rdn. 22; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl.

§ 1 VerbrKrG Rdn. 41;

Lwowski,

in: Schimansky/Bunte/Lwowski,

Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 4; Gößmann, in: Hellner/Steuer,

Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 3/376; Bülow, VerbrKrG 4. Aufl. § 1

Rdn. 26; Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 1 Rdn. 23;

Münstermann/Hannes, VerbrKrG § 1 Rdn. 25; Drescher, Verbraucher-

kreditgesetz und Bankenpraxis Rdn. 15; Scholz, Verbraucherkreditver-

träge 2. Aufl. Rdn. 84; Artz, Der Verbraucher als Kreditnehmer, 2001,

S. 112 f.).

Ein kleiner Teil des Schrifttums vertritt demgegenüber die Ansicht,

da die GbR als kollektiver Rechtseinheit jedenfalls beschränkte Rechts-

fähigkeit beizumessen und sie keine natürliche Person sei, seien die

Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes auf Kreditverträge einer

GbR nicht anwendbar (Vortmann ZIP 1992, 229, 232; Marloth-Sauer-

wein, Leasing und das Verbraucherkreditgesetz S. 173; s. auch Staudin-

ger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 1 VerbrKrG Rdn. 26).

b) Der erkennende Senat schließt sich der ganz herrschenden

Meinung an. Unter "natürliche Person" im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG

ist auch eine gesellschaftsrechtlich verbundene Gruppe von natürlichen

Personen zu verstehen.

aa) Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 VerbrKrG ist Verbraucher

nur eine natürliche Person. Das Gesetz folgt damit Art. 1 Abs. 2 a) der

Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Dezem-

ber 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der

Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (87/102/EWG; ABl. Nr. L

42/48 vom 12. Februar 1987), deren Umsetzung das Verbraucherkredit-

gesetz dient. In der Verbraucherkreditrichtlinie wird der Begriff, wie

Art. 1 Abs. 2 b) zu entnehmen ist, im Gegensatz zur juristischen Person

gebraucht. Nichts spricht dafür, daß der deutsche Gesetzgeber den Be-

griff der natürlichen Person anders als im traditionellen Sinne zur Unter-

scheidung von der juristischen Person verwandt haben könnte. Nur Kre-

dite an juristische Personen unterfallen danach von vornherein nicht dem

Verbraucherkreditgesetz.

Eine GbR, zu der sich mehrere natürliche Personen zusammenge-

schlossen haben, ist keine juristische Person. Die Entscheidung des

II. Zivilsenats vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff.

- noch nicht rechtskräftig) hat daran nichts geändert. Der II. Zivilsenat

hat darin zwar die beschränkte Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt, aber

gleichzeitig klargestellt, daß die GbR nicht den Status einer juristischen

Person besitzt (aaO S. 347). Die Anerkennung der beschränkten

Rechtsfähigkeit der GbR mit der Folge, daß Kreditverträge einer Bank

unmittelbar mit der GbR und nicht mit den Gesellschaftern zustande

kommen, hindert danach nicht, die Vorschriften des Verbraucherkredit-

gesetzes anzuwenden.

bb) Für dessen Anwendbarkeit kommt es vielmehr entscheidend

auf den Schutzzweck an. Das Verbraucherkreditgesetz will alle natürli-

chen Personen schützen, die mit dem Kredit nach dem Inhalt des Vertra-

ges nicht eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufli-

che Tätigkeit fördern wollen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG). Das gilt auch

dann, wenn mehrere natürliche Personen den Kredit gemeinsam auf-

nehmen. An der Schutzwürdigkeit solcher Kreditnehmer ändert sich auch

dann nichts, wenn sie auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage einen

gemeinsamen Zweck verfolgen. Auf die rechtsdogmatisch richtige Ein-

ordnung der GbR kann es deshalb für die Anwendung des Verbraucher-

kreditgesetzes nicht ankommen (Bülow, VerbrKrG 4. Aufl. § 1 Rdn. 26;

Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 1 VerbrKrG Rdn. 22; Lwowski/Peters/

Gößmann, VerbrKrG 2. Aufl. §§ 1-3 Anm. I 2 a aa).

Wollte man dies anders sehen, müßte bei dessen Anwendung zwi-

schen Gemeinschaften und BGB-Innengesellschaften ohne Rechtsfähig-

keit auf der einen und BGB-Außengesellschaften mit Rechtsfähigkeit auf

der anderen Seite differenziert werden, auch wenn die Mitglieder dieser

Vereinigungen

in allen Fällen gleichermaßen schutzbedürftig sind.

Nichts spricht dafür, daß der Gesetzgeber, dem die Änderung der Recht-

sprechung zur Rechtsfähigkeit der GbR (BGHZ 146, 341 ff.) bei der Ver-

abschiedung des Verbraucherkreditgesetzes nicht bekannt war, dies ge-

wollt haben könnte mit der Folge, daß sogar Ehegatten- oder Gelegen-

heitsgesellschaften dem Schutz des Verbraucherkreditgesetzes entzo-

gen wären.

cc) Da es für die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes

allein auf dessen Schutzzweck ankommt, spielt es auch keine Rolle, wie

eine GbR im Einzelfall intern strukturiert ist, insbesondere ob ihre Orga-

nisation korporative Merkmale aufweist. Für die beschränkte Rechtsfä-

higkeit der GbR ist dies nach der Entscheidung des II. Zivilsenats vom

29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341 ff.) ohne jede Bedeutung. Es überzeugt

deshalb nicht, wenn ein Teil der Literatur (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf,

BGB 13. Bearb. 2001 § 1 VerbrKrG Rdn. 27) die Anwendbarkeit des

Verbraucherkreditgesetzes auf Kreditverträge von GbR gerade mit Rück-

sicht auf deren Rechtsfähigkeit grundsätzlich verneinen, bei personal

strukturierten Gesellschaften aber eine Ausnahme machen will. Das gilt

besonders, da die genaue Struktur einer GbR dem Kreditgeber häufig

nicht bekannt ist. Es ist deshalb der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit

abträglich, für die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf die

innere Struktur einer GbR abzustellen.

dd) Kommt es für die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgeset-

zes auf die Rechtsfähigkeit der GbR nicht an, so ist es auch ohne Be-

deutung, daß der II. Zivilsenat als Folge der beschränkten Rechtsfähig-

keit der GbR eine lediglich akzessorische persönliche Haftung der Ge-

sellschafter entsprechend §§ 128 f. HGB für die Gesellschaftsverbind-

lichkeiten anerkannt hat (BGHZ 146, 341, 358). Nach wie vor haften die

Gesellschafter in aller Regel unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermö-

gen und sind deshalb schutzwürdig, gleichgültig wie ihre Haftung rechts-

dogmatisch erklärt wird.

ee) Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zur Entschei-

dung des IX. Zivilsenats vom 21. April 1998 (BGHZ 138, 321, 325 ff.),

wonach die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes nicht für Bürg-

schaften zur Absicherung von gewerblichen Krediten gelten. Eine Bürg-

schaft ist kein Kreditvertrag; ein von einer GbR aufgenommener Ver-

braucherkredit dient nicht gewerblichen Zwecken.

2. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kredit sei nach

dem Inhalt des Vertrages nicht für eine bereits ausgeübte gewerbliche

oder selbständige berufliche Tätigkeit aufgenommen worden, ist nicht zu

beanstanden.

a) Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG ist

eine planmäßige und auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbständige

Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb (Bülow aaO § 1 Rdn. 34; Graf

v. Westphalen,

in:

Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg,

VerbrKrG 2. Aufl. § 1 Rdn. 11; Gößmann, in: Hellner/Steuer, Bankrecht

und Bankpraxis Rdn. 3/400). Zu den gewerblichen Betätigungen gehört

daher nicht die Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. BGHZ 63, 32, 33;

74, 273, 276; BGH, Urteil vom 18. April 1963 - VII ZR 37/62, NJW 1963,

1397), die auch dann grundsätzlich dem privaten Bereich zugerechnet

wird, wenn es sich um die Anlage beträchtlichen Kapitals handelt. Die

Aufnahme von Fremdmitteln kann insbesondere beim Immobilienerwerb

zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören und

läßt daher nicht

zwangsläufig auf ein Gewerbe schließen (BGHZ 119, 252, 256; Staudin-

ger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 1 VerbrKrG Rdn. 37). Das aus-

schlaggebende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer be-

rufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist vielmehr der Umfang

der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen

Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Or-

ganisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor (BGHZ 104, 205,

208; 119, 252, 256; BGH, Urteil vom 25. September 1967 - VII ZR 46/65,

NJW 1967, 2353; Lwowski, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-

Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO).

Die Höhe der verwalteten Werte oder des Kreditbetrages ist dabei

nicht maßgeblich (Bülow, VerbrKrG 4. Aufl. § 1 Rdn. 34; MünchKomm/

Ulmer, 3. Aufl. § 1 VerbrKrG Rdn. 23), weil etwa bei einer Anlage in Ak-

tien oder festverzinslichen Wertpapieren mit einem relativ geringen or-

ganisatorischen und zeitlichen Aufwand auch große Kapitalbeträge ver-

waltet werden können. Handelt es sich um die Vermietung oder Ver-

pachtung von Immobilien, so ist dementsprechend nicht deren Größe

entscheidend, sondern Umfang, Komplexität und Anzahl der damit ver-

bundenen Vorgänge. Ein ausgedehntes oder sehr wertvolles Objekt an

eine geringe Anzahl von Personen zu vermieten, hält sich daher grund-

sätzlich im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Dagegen spricht

die Ausrichtung auf eine Vielzahl gleichartiger Geschäfte für ein profes-

sionelles Vorgehen

(Graf v. Westphalen,

in: Graf v. Westphalen/

Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 1 Rdn. 9). Ob der mit der

Vermögensverwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Auf-

wand danach insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes

vermittelt, bleibt eine im Einzelfall zu beurteilende Frage.

b) Das Berufungsurteil gelangt bei seiner diesen Grundsätzen ent-

sprechenden Würdigung ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis, daß die

Tätigkeit der GbR "R. " im August 1996 eine nicht gewerbliche Verwal-

tung eigenen Vermögens darstellte.

aa) Eine GbR verwaltet entgegen der Ansicht der Revision nicht

fremdes Vermögen, weil sie - folgt man den in der Entscheidung

BGHZ 146, 341, 342 ff. formulierten Grundsätzen - als mit eigener

Rechtsfähigkeit ausgestattete Außen-GbR anzusehen ist. Gerade wenn

man zwischen dem Privatvermögen der Gesellschafter und dem Gesell-

schaftsvermögen unterscheidet und diese verschiedenen Rechtssubjek-

ten zuordnet, verwaltet die GbR eigenes Vermögen, nämlich hier Immo-

bilienvermögen in E..

bb) Das Berufungsgericht hat der erst nach der Kreditaufnahme

vorgenommenen Übertragung von Gesellschaftsanteilen und der Be-

stellung des Klägers zu 5) zum Geschäftsführer der GbR zu Recht keine

Bedeutung beigemessen. Maßgeblich für die Verbrauchereigenschaft ist

der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGHZ 128, 156, 162; Bülow aaO

§ 1 Rdn. 47). Spätere Ereignisse sind bedeutungslos.

cc) Die Tätigkeit der GbR war entgegen der Ansicht der Revision

auch nicht darauf ausgerichtet, die einzelnen Einheiten der Immobilie

alsbald nach Fertigstellung an eine größere Zahl von Erwerbern zu ver-

äußern, wie das für einen gewerblichen Bauträger kennzeichnend ist

(BGH, Urteil vom 12. März 1981 - VII ZR 117/80, WM 1981, 588, 589).

Vielmehr sollten dauernde Einnahmen durch Vermietung des Objektes

erzielt werden. Der Gesellschaftsvertrag wurde auf die Dauer von

10 Jahren fest abgeschlossen. Eine Veräußerung des Grundbesitzes ist

darin nur für den Fall vorgesehen, daß sich die Gesellschafter nach Ab-

lauf von 10 Jahren und Kündigung des Vertrages durch einen Gesell-

schafter nicht einigen.

dd) Die Feststellung des Berufungsgerichts, nur der Kläger zu 5)

habe sich - neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar - in nen-

nenswertem Umfang mit den Angelegenheiten der GbR beschäftigt, ohne

daß von einer berufsmäßigen Tätigkeit gesprochen werden könne, hat

die Revision nicht angegriffen. Die von ihr angesprochene Beauftragung

eines Hausmeisters auch mit kaufmännischen Aufgaben erfolgte erst

aufgrund einer Verletzung des Klägers zu 5) im März 1997 und damit

nach Abschluß des Kreditvertrages. Von einem für gewerbliche oder be-

rufliche Zwecke aufgenommenen Kredit kann danach keine Rede sein.

3. Anders als die Revision meint, ist die Berufung der Kläger auf

die Formvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. e VerbrKrG sowie auf

§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nicht treuwidrig (§ 242 BGB).

Zwar kann das Geltendmachen eines Formmangels eine unzuläs-

sige Rechtsausübung sein, z.B. wenn eine Partei, die längere Zeit aus

einem formnichtigen Vertrag Vorteile gezogen hat, sich unter Berufung

auf den Formmangel vertraglichen Verpflichtungen entziehen will

(BGHZ 121, 224, 233; BGH, Urteile vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96,

WM 1997, 2000, 2001 und vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 141/98, WM 1999,

1412, 1416). Eine unzulässige Rechtsausübung kommt aber nicht in Be-

tracht, wenn durch Gesetz die Rechtsfolgen des Formverstoßes unter

Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen abweichend von § 125

Satz 1 BGB geregelt sind.

So liegt der Fall hier. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 VerbrKrG schützt

einerseits den Darlehensnehmer davor, das Darlehenskapital gemäß

§ 812 BGB sofort zurückzahlen zu müssen, andererseits trägt die Vor-

schrift auch dem Interesse des Kreditgebers Rechnung, Zinsen für die

vereinbarte Kreditlaufzeit zu erhalten (BGHZ 134, 94, 98 f.; Senatsurteil

vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1245). Daß dieser

Zins regelmäßig niedriger liegt als der vertraglich vereinbarte, ist die

vom Gesetzgeber gewollte Sanktion gegenüber dem Kreditgeber, der

seiner Obliegenheit zur Angabe des effektiven Jahreszinses gemäß § 4

Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. e VerbrKrG nicht nachgekommen ist. Damit läßt

es sich nicht vereinbaren, von der Herabsetzung des Zinssatzes aus

dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben abzusehen (OLG München

OLGR 1996, 245; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 6

VerbrKrG Rdn. 30).

4. Danach können die Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1

BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, 246 BGB die über-

zahlten Zinsen zurückfordern. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen

Ansicht (Vortmann, VerbrKrG § 6 Rdn. 20; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB

13. Bearb. 2001 § 6 VerbrKrG Rdn. 35)

ist mit § 6 Abs. 2 Satz 4

VerbrKrG nicht lediglich die Wirkung verbunden, daß sich die Ratenhöhe

nur für die Zukunft vermindert, während für die Vergangenheit ein Rück-

zahlungsanspruch nur besteht, soweit der gezahlte Gesamtbetrag den

Darlehensbetrag zuzüglich der tatsächlich geschuldeten Zinsen und Ko-

sten übersteigt. Dabei wird übersehen, daß die Neuberechnung der ei n-

zelnen Raten mit Wirkung auch für die Vergangenheit zu erfolgen hat

und bereits im Zeitpunkt jeder ungerechtfertigten Zinszahlung nach

§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Rückerstattungsanspruch entsteht

(Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1245).

Der überzahlte Betrag beläuft sich danach auf insgesamt 54.000 DM.

III.

Die Revision war somit zurückzuweisen.

Nobbe Siol Bungeroth

van Gelder Joeres