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BGH Urteil vom 24.10.2001 – 3 StR 237/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

24. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

3 StR 237/01

1.

2.

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober

2001, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 2. Januar 2001 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (psychischer) Beihilfe zum

schweren Raub in Tateinheit mit versuchtem Totschlag durch Unterlassen zu

Freiheitsstrafen von fünf Jahren (N. ) und vier Jahren (L. )

verurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten die Verletzung

formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel sind jeweils mit der Sachrü-

ge begründet, so daß es auf die Verfahrensrügen nicht mehr ankommt.

I. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Die Angeklagten sowie die gesondert verfolgten weiteren Beteiligten

K. , J. und R. besuchten zusam-

men mit dem Zeugen B. , den sie am Tattag zufällig kennengelernt hatten,

mehrere Lokale. Nachdem K. auf der Rückfahrt seinen Pkw auf einem ent-

legenen Parkplatz angehalten hatte, stiegen alle Fahrzeuginsassen aus. Spä-

testens zu diesem Zeitpunkt war den Angeklagten und den weiteren Beteiligten

klar, daß B. die Brieftasche mit Bargeld und Kreditkarten weggenommen,

dessen erwarteter Widerstand mit Gewalt gebrochen und er anschließend an

Ort und Stelle zurückgelassen werden sollte. Jeder von ihnen gab sein Einver-

ständnis mit dieser Vorgehensweise zu erkennen. Welcher der fünf jungen

Männer die Idee zur Tatausführung hatte und gegen B. gewalttätig vor-

ging, konnte nicht festgestellt werden. Die Angeklagten billigten jedoch den

Tatplan sowie dessen Ausführung. Durch ihr zuvor signalisiertes Einverständ-

nis bestärkten sie den bzw. die Täter in der Tatausführung, die hiernach davon

ausgingen, von den Angeklagten jedenfalls nicht behindert und später von ih-

nen nicht verraten zu werden.

In Ausführung des Tatplans schlug zumindest einer der fünf jungen Män-

ner mehrmals auf B. mit einem aus dem Fahrzeug des K. geholten

Baseballschläger ein. Mindestens drei gezielte und wuchtige Schläge trafen ihn

am Kopf und im Nacken, wodurch er zu Boden fiel und das Bewußtsein verlor.

Dies wurde von jedem der anderen Beteiligten gesehen und hingenommen,

ohne dagegen einzuschreiten. Einer zog dem Opfer die Geldbörse mit 700 DM

Bargeld und mehreren Kreditkarten aus der Gesäßtasche.

Als die fünf Männer anschließend davonfuhren, befürchteten die Ange-

klagten, das am Tatort zurückgelassene Opfer könnte durch die massiven

Treffer im Kopfbereich schwere Verletzungen erlitten haben, die ohne alsbaldi-

ge ärztliche Hilfe zu seinem Tod führten. Gleichwohl unternahmen sie nichts,

um ihm Hilfe zukommen zu lassen, sondern nahmen billigend in Kauf, daß er

seinen Verletzungen erliegen könnte. Der wegen seiner robusten Konstitution

nicht lebensbedrohlich verletzte B. konnte Hilfe holen und gerettet werden.

II. Die Verurteilung der Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung nicht

stand, da die getroffenen Feststellungen auf einer unvollständigen Beweiswür-

digung beruhen.

1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts ist allerdings zutref-

fend. Zwar reicht die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat

selbst bei deren Billigung nicht aus, die Annahme von Beihilfe im Sinne aktiven

Tuns zu begründen (vgl. BGHR StGB § 27 I Unterlassen 5; BGH NStZ 1996,

563, 564). Die Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB kann jedoch auch

in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegenüber dem Täter zum Aus-

druck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluß oder in seiner Be-

reitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen

bewußt ist (sog. psychische Beihilfe, vgl. BGHR StGB § 27 I Hilfeleisten 14 und

17; BGH NStZ 1998, 622). Eine solche psychische Beihilfe begründet unter

dem Gesichtspunkt des pflichtwidrigen, gefahrerhöhenden Vorverhaltens (Inge-

renz) eine Garantenstellung, da durch sie die mit der Tatausführung verbunde-

ne Gefahr für das Leben des Tatopfers - von der die Angeklagten nach den

insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen subjektiv ausgingen - zu-

mindest erhöht wird (vgl. BGHR StGB § 13 I Garantenstellung 7 und 14

m.w.Nachw.). Daß die Befürchtung der Angeklagten, B. könnte durch die

massiven Treffer im Kopfbereich Verletzungen erlitten haben, die ohne alsbal-

dige ärztliche Hilfe zum Tode führen, tatsächlich unzutreffend war, stünde einer

Bestrafung wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen nicht entgegen

(vgl. BGHSt 38, 356, 358 m.w.Nachw.) Weil die Angeklagten eine eigene Ver-

pflichtung gehabt hätten, den von ihnen mitverursachten, vermeintlich drohen-

den Tod des B. abzuwenden, und jeder von ihnen Hilfe hätte herbeiholen

können, würde sich ihr Untätigbleiben nicht als Beteiligung an einer fremden

Tat, sondern als täterschaftliches Unterlassen darstellen.

2. Gegen die für die rechtliche Beurteilung entscheidende Feststellung

der Strafkammer, die Angeklagten hätten vor der Tat ihr Einverständnis signa-

lisiert und den bzw. die Täter dadurch im Tatentschluß bestärkt, bestehen in-

des durchgreifende rechtliche Bedenken, weil sie der notwendigen Tatsachen-

grundlage entbehrt.

a) Der Angeklagte N. hat sich zum Überfall auf B. dahinge-

hend eingelassen, alle Fahrzeuginsassen hätten den Pkw verlassen, um aus-

zutreten. Er habe sich von den anderen etwa 20 Meter entfernt und seine Not-

durft verrichtet. Als er nach 10 bis 15 Minuten zurückgekommen sei, habe er

B. etwa zwei bis drei Meter vom Fahrzeug entfernt auf dem Boden liegen

sehen. K. habe B. mit den Füßen getreten und sei mit einem Baseball-

schläger links neben ihm gestanden, R. rechts von ihm. Aus einer

Entfernung von 15 Metern habe er gesehen, daß R. die Geldbörse

des B. an sich genommen habe. Er selbst und der Mitangeklagte L.

, dem es auch schlecht gegangen und der etwa einen Meter von ihm ent-

fernt gestanden sei, hätten nicht gewußt, was los sei. Er sei geschockt gewe-

sen und habe Angst gehabt, daß B. sterben könne.

Der Angeklagten L. will nach seiner Einlassung wegen seiner

Alkoholisierung keine Erinnerung an den Vorfall haben.

Die weiteren Beteiligten K. , J. und R. haben in der

Hauptverhandlung von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO

Gebrauch gemacht. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hat J. ange-

geben, plötzlich hätten ca. zwei Meter neben dem Pkw drei Personen auf B.

eingeschlagen. Er glaube sich daran zu erinnern, daß K. den Geschä-

digten mit den Füßen getreten habe, eine weitere Person habe mit einem

Baseballschläger auf ihn eingeschlagen. Wer das gewesen sei, wisse er nicht,

weil er sehr betrunken gewesen sei. Er könne auch nicht sagen, wer dem Ge-

schädigten die Brieftasche weggenommen habe. Die Tat sei nicht abgespro-

chen worden, zumindest nicht mit ihm. Nach der Einlassung des R.

bei seiner polizeilichen Vernehmung hätten sich er selbst und K. zum Zeit-

punkt des Überfalls auf B. im Fahrzeug befunden. Als Täter kämen nur

N. , J. und L. in Betracht, da sie um ihn herumge-

standen seien. Er habe nicht gesehen, wer auf den Mann eingeschlagen habe.

Später bei der Weiterfahrt habe N. sinngemäß geäußert: "Habt Ihr g e-

sehen, wie er umgefallen ist, wie wir ihn plattgehauen haben?" Außerdem habe

er ein Portemonnaie in der Hand gehalten.

b) In ihrer Beweiswürdigung (UA S. 23 f.) hat die Strafkammer im wesent-

lichen darauf abgestellt, daß die Annahme lebensfremd sei, die im Vergleich zu

den weiteren Beteiligten erheblich älteren und bereits mehrfach strafrechtlich in

Erscheinung getretenen Angeklagten hätten sich einem Alleingang ihrer ju-

gendlichen Begleiter gegenüber gesehen. K. , J. und R.

hätten die geplante Tat vorher zumindest ansprechen und sich der Billigung

durch die Angeklagten vergewissern müssen, um auszuschließen, daß die A n-

geklagten dem Tatopfer zu Hilfe eilen und sie später verraten würden.

c) Diese Beweiswürdigung ist unvollständig und deshalb rechtsfehlerhaft.

Das Revisionsgericht ist in der Regel zwar an die Überzeugung des

Tatrichters vom Tatgeschehen gebunden, auch soweit es sich nur um mögliche

Schlußfolgerungen handelt. Das gilt aber ausnahmsweise dann nicht, wenn bei

der Beweiswürdigung die naheliegende Möglichkeit eines anderen Gesche-

hensablaufs unerörtert bleibt (vgl. BGHSt 25, 365, 367; Kuckein in KK 4. Aufl.

§ 337 Rdn. 29; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 337 Rdn. 26, 29).

Die Strafkammer befaßt sich nicht mit der naheliegenden Möglichkeit, daß

der Überfall auf B. ohne vorher erklärtes Einverständnis der Angeklagten

erfolgte, während diese ihre Notdurft verrichteten und sich deshalb vom Tatort

entfernt hatten. Diese Möglichkeit ergibt sich insbesondere aus der Einlassung

des Angeklagten N. , mit der sich das Landgericht nur insoweit ausein-

andersetzt, als es auf die Widersprüchlichkeit zu den Angaben der Beteiligten

J. und R. hinweist (UA S. 23). Dabei stimmen alle Aussagen

zumindest darin überein, daß drei - allerdings jeweils andere - Personen die

Tat begangen haben ohne daß vorher mit den anderen eine Absprache statt-

gefunden hat. Selbst die nur kurzfristige Abwesenheit eines Beteiligten vom

unmittelbaren Tatort hätte das Kräfteverhältnis zwischen den Tätern und dem

Opfer, auf das das Landgericht in seiner Beweiswürdigung entscheidend ab-

stellt, verändert. Gerade weil die fünf jungen Männer einerseits keine festge-

fügte, grundsätzlich gemeinsam handelnde Gruppe bildeten, andererseits alle

aus dem ehemaligen Jugoslawien stammen und miteinander bekannt waren,

hätte die nicht fernliegende Möglichkeit erörtert werden müssen, daß einzelne

von ihnen in Abwesenheit der übrigen und im Vertrauen auf deren nachträgli-

che Billigung eine günstige Situation zur Tatbegehung gegen ihre Zufallsbe-

kanntschaft B. (UA S. 8) spontan ausgenutzt haben.

Darüber hinaus ist die Erwägung der Strafkammer, es sei lebensfremd,

daß sich die zur Tatzeit 22 bzw. 26 Jahre alten, bereits strafrechtlich in Er-

scheinung getretenen Angeklagten einem Alleingang der 16, 18 und 19 Jahre

alten weiteren Beteiligten gegenüber gesehen haben könnten, rechtlich be-

denklich. Ein solcher allgemeiner Erfahrungssatz besteht nicht. Vielmehr ist es

nach der Lebenserfahrung ebenso möglich, daß Jugendliche sowie Heran-

wachsende - auch in Gegenwart von Erwachsenen - unüberlegt und spontan

handeln.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen