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BGH Urteil vom 25.07.2005 – II ZR 390/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

II ZR 390/03

URTEIL

Verkündet am: 25. Juli 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 826, 830 Abs. 2; GmbHG §§ 13 Abs. 2, 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 27

a) Eine über den Ersatz des sog. "Quotenschadens" hinausgehende Insolvenz- verschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG erstreckt sich nur auf den Vertrauensschaden, der einem Neugläubiger dadurch entsteht, daß er der aktuell insolvenzreifen GmbH Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt (vgl. Se- nat, BGHZ 126, 181).

b) Die Haftung des Teilnehmers an einer Insolvenzverschleppung aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG erstreckt sich nicht auf Neugläubigerschäden, welche ohne sein Wissen durch kriminelle Machenschaften des Geschäftsführers (hier: betrügerische Doppelabtretun- gen von Schuldscheindarlehen) im Stadium der Insolvenzverschleppung ver- ursacht werden.

c) Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe zur Insol-

venzverschleppung.

d) Eine etwaige Haftung des Gesellschafters einer GmbH wegen existenzver- nichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen kann während eines lau- fenden Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter, nicht aber von einzelnen Gläubigern der GmbH geltend gemacht werden. Das gilt auch für Altfälle vor Inkrafttreten des § 93 InsO (Ergänzung zu Senat, BGHZ 151, 181).

BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03 - OLG München LG München

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 25. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette

und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 17. Dezember 2003 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 7. Zivilsenat des

Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger war ab 1973 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer

der - mit einem Stammkapital von 500.000,00 DM ausgestatteten - G. GmbH

M. (im folgenden: G. ), die sich u.a. mit der Vermittlung kommunaler

Schuldscheindarlehen befaßte. Diese Tätigkeit bestand im wesentlichen darin,

den langfristigen Finanzierungsbedarf von Kommunen durch Vermittlung institu-

tioneller Kapitalgeber zu decken, wobei in der Regel mehrere, jeweils nur an

kurzfristiger Kapitalanlage interessierte Darlehensgeber nacheinander einge-

setzt werden mußten. Dadurch ergab sich eine Zinsdifferenz zwischen den

kurzfristigen Darlehen und dem bei günstiger Marktlage deutlich höheren Zins-

satz der kommunalen Schuldscheinverpflichtungen, woraus der G. zeitweise

beträchtliche Mittel zuflossen. Im März 1988 übertrug der Kläger 70 % seiner

Geschäftsanteile an der G. zum Kaufpreis von 14,8 Mio. DM auf den bisheri-

gen Prokuristen S. , der zugleich zum alleinigen Geschäftsführer be-

stellt wurde. Er finanzierte den Kaufpreis zunächst durch ein Bankdarlehen, das

er zehn Tage später durch ein Darlehen der G. ablöste. Der Kläger übersiedel-

te nach L. , behielt aber einen Beratervertrag mit der G. und war bei ihr in

der Folgezeit nicht selten präsent.

Ab 1989 trat bei der G. eine Verlustsituation ein, weil sie infolge einer

inversen Zinsstruktur höhere als die von den Kommunen gezahlten Zinsen für

die Kapitalbeschaffung aufwenden mußte. Die von dem Wirtschaftsprüfer H.

am 7. April 1992 erstellte Bilanz per 31.12.1990 wies einen Fehlbetrag von ca.

45,5 Mio. DM aus; im Bilanzbericht wurde auf eine ungünstige Ertragsprognose

für die nächste Zukunft sowie auf die Strafbarkeit einer Konkursverschleppung

hingewiesen. Dennoch vereinbarten der Kläger und S. - nach dessen

Zeugenaussage -, eine günstigere Zinsentwicklung abzuwarten und die zu er-

wartenden Bilanzergebnisse für die Jahre 1991 und 1992 noch nicht zum Anlaß

eines Konkursantrags zu nehmen. Die am 11. September 1992 erstellte Bilanz

für das Geschäftsjahr 1991 wies eine Überschuldung von ca. 63 Mio. DM aus.

Die nächste Bilanz für das Geschäftsjahr 1992 wurde erst am 27. Juli 1994 er-

stellt und ergab eine Überschuldung von 58 Mio. DM, wobei der Wirtschaftsprü-

fer aber darauf hinwies, daß sich die Lage der G. im Geschäftsjahr 1993 dra-

stisch gebessert habe und der Verlustvortrag im wesentlichen ausgeglichen

sein dürfte. Eine Bilanzfeststellung für die Geschäftsjahre 1991 und 1992 unter-

blieb. Weitere Bilanzen hat der Geschäftsführer S. nicht aufgestellt. Bi-

lanzen, die in dem späteren Strafverfahren gegen den Kläger erstellt wurden,

ergaben für das Geschäftsjahr 1993 einen Jahresüberschuß von knapp

53 Mio. DM, für 1994 ein positives Kapital von 1,66 Mio. DM und für 1995 wie-

der einen Fehlbetrag von ca. 1,26 Mio. DM.

Ab November 1994 veranlaßte der Geschäftsführer S. ohne

Wissen des Klägers betrügerische Doppelabtretungen von Forderungen aus

Schuldscheindarlehen, indem er dem jeweils zweiten Abtretungsempfänger

bloße Fotokopien der (nur zu Beweiszwecken dienenden) kommunalen Schuld-

scheine übersandte. So "verkaufte" die G. im November 1994 ein Schuld-

scheindarlehenspaket in Höhe von 175 Mio. DM mit großenteils bereits ander-

weitig abgetretenen Forderungen an eine R. bank. Durch Vermittlung

der G. "erwarb" die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits, ein Energie-

unternehmen, am 31. August 1995 die genannten sowie weitere nicht existente

Darlehensforderungen gegen Zahlung von insgesamt ca. 183 Mio. DM. Die G.

ging nach Aufdeckung ihrer Machenschaften, die zu einer Überschuldung von

ca. 231 Mio. DM führten, im Oktober 1996 in Konkurs. Der Kläger wurde durch

rechtskräftiges Strafurteil vom 25. Juni 1998 wegen Anstiftung des Geschäfts-

führers S. zur Untreue (§§ 266, 26 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von

eineinhalb Jahren verurteilt, weil er zwei das Vermögen der G.

gefährdende, im Ergebnis aber nicht schädigende Schuldscheinpensionsge-

schäfte auf seine Rechnung über die G. als Treuhänderin hatte laufen

lassen. Eine hierauf gestützte Schadensersatzklage des Konkursverwalters

der G. blieb erfolglos (vgl. Senat, NA-Beschluß vom 23. Juni 2003

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Beklagte den Kläger mit ihrer Wi-

derklage auf Ersatz eines Teils ihres Schadens aus den betrügerischen Dop-

pelabtretungen der G. in Höhe von 10 Mio. DM in Anspruch. Nachdem der

Kläger gegen die Beklagte zunächst negative Feststellungsklage in entspre-

chender Höhe erhoben hatte, haben die Parteien diese in erster Instanz über-

einstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat ihren Gesamtschaden ver-

bindlich auf 70. Mio. DM beschränkt und die Widerklage u.a. auf eine "Konzern-

haftung" sowie auf eine Haftung des Klägers wegen (psychischer) Beihilfe zur

Konkursverschleppung des Geschäftsführers S. (§ 823 BGB i.V.m.

§§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, 27 Abs. 1 StGB) gestützt. Unter diesem

letzteren Gesichtspunkt hatte die erstinstanzlich abgewiesene Klage in zweiter

Instanz Erfolg. Dagegen richtet sich die - von dem Senat auf die Nichtzulas-

sungsbeschwerde des Klägers zugelassene - Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, wobei der Se-

nat von § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.

I. Das Berufungsgericht meint, der Kläger hafte für den Schaden der Be-

klagten unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zur Konkursverschleppung des

Geschäftsführers S. (§ 823 BGB i.V.m. §§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2

GmbHG, 830 Abs. 2 BGB) entsprechend den in BGHZ 126, 181 ff. aufgestellten

Grundsätzen. Die G. sei schon längere Zeit vor und auch im Zeitraum der

betrügerischen Doppelabtretungen konkursreif gewesen. Bei rechtzeitiger Kon-

kursantragstellung hätte es zu dem geschäftlichen Kontakt zwischen der G.

und der Beklagten als "Neugläubigerin" (im Sinne von BGHZ 126, 181) nicht

mehr kommen können. Eine Konkursantragspflicht habe bereits aufgrund der

von dem Wirtschaftsprüfer H. am 7. April 1992 erstellten Bilanz für das Ge-

schäftsjahr 1990 und des dort ausgewiesenen Fehlbetrags von ca.

45,5 Mio. DM bestanden. Für den Kläger sei aus dem - ihm nach Aussage des

Zeugen S. bekannt gegebenen - Gutachten des Rechtsanwalts

Dr. v. B. ersichtlich gewesen, daß ein Konkursantrag nur bei einer positiven

Fortbestehensprognose vermeidbar gewesen wäre (vgl. BGHZ 119, 214). Trotz

fehlender Anhaltspunkte für eine Besserung der Verlustsituation der G. durch

günstigere Zinsentwicklung hätten der Kläger und S. anschließend

vereinbart, "für die noch zu erstellenden Bilanzen 1991 und 1992 keinen Kon-

kursantrag zu stellen". Zwar habe diese Vereinbarung nach Aussage des Zeu-

gen S. nur für die Bilanzjahre 1991 und 1992 gegolten; sie sei aber

anschließend stillschweigend dadurch fortgeschrieben worden, daß der Kläger

sich nach Aussage des Zeugen S. geweigert habe, die von dem Wirt-

schaftsprüfer H. am 11. September 1992 bzw. am 27. Juli 1994 vorgelegten

Bilanzentwürfe für die Jahre 1991 und 1992 zu unterzeichnen, und anschlie-

ßend der Kläger und S. entgegen ihrer Pflicht aus § 42 a Abs. 2

GmbHG keine Aktivitäten zur Feststellung dieser und zur Aufstellung weiterer

Bilanzen für die folgenden Geschäftsjahre entfaltet hätten. Damit habe der Klä-

ger ersichtlich Zeit gewinnen wollen und einen Beitrag zu weiterer Konkursver-

schleppung geleistet. Nach seinem "Gesamtverhalten" habe er eine fortbeste-

hende Überschuldung der G. zumindest billigend in Kauf genommen. Die im

Bilanzbericht des Wirtschaftsprüfers vom 27. Juli 1994 (Geschäftsjahr 1992)

geäußerte Vermutung eines bilanziellen Ausgleichs im Geschäftsjahr 1993 sei

erkennbar nicht gesichert und darüber hinaus auch unrichtig gewesen, weil die

im Strafverfahren erstellte Bilanz für dieses Geschäftsjahr immer noch einen

Fehlbetrag von 5,45 Mio. DM ausgewiesen habe (nach ca. 58 Mio. DM im Vor-

jahr). Die ein positives Eigenkapital von ca. 1,66 Mio. DM ausweisende Bilanz

für das Jahr 1994 berücksichtige ebensowenig wie die vorhergehenden Bilan-

zen, daß S. das ihm im Jahr 1988 von der G. gewährte und durch

Zinsen auf mehr als 23 Mio. DM angewachsene Darlehen, mit dem er den Er-

werb der 70 % G. -Anteile finanziert habe, im Jahr 1993 durch einen Bank-

kredit abgelöst und dafür ein Festgeldguthaben der G. von 21 Mio. DM ver-

pfändet habe. Wegen schon damals offenbarer und durch die weitere Entwick-

lung bestätigter Unfähigkeit von S. , das Bankdarlehen zurückzuzah-

len, hätte das in den Bilanzen aktivierte Festgeldguthaben durch eine Rückstel-

lung neutralisiert werden müssen, woraus sich eine beträchtliche Überschul-

dung der G. bis zum Abschluß des Geschäfts mit der Beklagten ergebe,

auch wenn man die Belastung des Vermögens der G. mit Schadensersatz-

verbindlichkeiten wegen der vorangegangenen Doppelabtretungen, die dem

Kläger nicht zuzurechnen seien, außer acht lasse. Nach allem hafte der Kläger

wegen Beihilfe zu der Konkursverschleppung des Geschäftsführers

S. für den der Beklagten als Neugläubigerin entstandenen und inso-

weit unstreitigen Teilschaden von 10 Mio. DM. Ein etwa fahrlässiges Mitver-

schulden der Beklagten trete hinter dem Vorsatzverhalten des Geschäftsführers

S. und des Klägers zurück.

II. Das Urteil hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatz noch zutreffend davon aus,

daß die im Bilanzjahr 1990 eingetretene Konkursreife der G. und die von

dem Zeugen S. bekundete, offenbar im April 1992 getroffene Verein-

barung, für die Bilanzjahre 1991 und 1992 keinen Konkursantrag zu stellen,

nicht genügen, um dem Kläger den frühestens im August 1995 eingetretenen

Schaden der Beklagten objektiv und subjektiv zuzurechnen. Eine einmal gege-

bene, inzwischen aber durch Erholung der Gesellschaft beendete Konkursver-

schleppung macht den Täter oder Teilnehmer nicht deshalb für alle späteren

durch die Gesellschaft verursachten Schäden haftbar, weil diese bei Erfüllung

der damaligen Konkursantragspflicht nicht eingetreten wären. Vielmehr ist an-

erkannt, daß die reine Kausalitätsbetrachtung ihre Grenzen u.a. am Schutz-

zweck der verletzten Norm oder Pflicht findet (vgl. z.B. BGHZ 27, 137; BGH,

Urt. v. 6.5.1999 - III ZR 89/97, NJW 1999, 3203). Dies bedeutet für eine Haftung

aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG, daß der objektive und subjektive

Tatbestand einer Konkursverschleppung als Dauerdelikt im Zeitraum des zum

Schaden des "Neugläubigers" führenden Geschäftsabschlusses zwischen ihm

und der Gesellschaft (dazu Senat, BGHZ 126, 181) noch vorliegen muß. Die

weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen aber durchgreifenden

Bedenken.

a) Fehl geht es, wenn das Berufungsgericht eine fortbestehende Über-

schuldung der G. trotz bilanziellen Ausweises eines positiven Kapitals von

1,66 Mio. DM im Geschäftsjahr 1994 daraus herleitet, daß S. nicht in

der Lage gewesen sei, das zur Sicherung seiner Darlehensschuld verpfändete

Festgeldguthaben (ca. 21 Mio. DM) der G. auszulösen. Denn nach dem - von

der Revisionserwiderung in Bezug genommenen - Vortrag der Beklagten war

die Finanzierung des Kaufs der G. -Anteile durch S. mit Mitteln der

G. (im März 1988) zuvor von dem Kläger - zu dieser Zeit noch geschäftsfüh-

render Alleingesellschafter der G. - und seinen Beratern selbst erdacht und

vorgeschlagen worden, obwohl die G. damals über keine freien Mittel verfüg-

te. Nach der vorgelegten Bilanz vom 31. Dezember 1987 war ihr Stammkapital

angegriffen. Sonach hatte die G. auch gegenüber dem - unstreitig solventen -

Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des an ihn geflossenen Betrages aus

§ 31 GmbHG (vgl. Senat, BGHZ 13, 49, 55; 157, 72), und zwar samt Zinsen, sei

es aus § 43 Abs. 3 GmbHG oder auch aus Kreditauftrag (§ 778 BGB). Dieser

Anspruch wurde durch die Umschuldung des Gesellschaftsdarlehens unter Ver-

pfändung von Gesellschaftsvermögen nicht berührt und wäre wegen "böslichen

Handelns" des Klägers in Anbetracht einer ihm - nach Beklagtenvortrag - im

März 1988 bekannten "Verschuldung" der G. von 19 Mio. DM (vgl. BGHZ 110,

342, 352) gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 a.F. GmbHG sowie wegen Unanwendbar-

(vgl. Sen.Urt. v. 14. September 1998

- II ZR 175/97, ZIP 1999, 240) auch nicht verjährt. Der Anspruch war sonach in

einer Überschuldungsbilanz der Jahre 1994 und 1995 als Aktivum zu berück-

sichtigen. Daß sich der Kläger den genannten Sachvortrag nicht zu eigen ge-

macht hat, ist unerheblich, weil wegen der Darlegungslast der Beklagten für den

haftungsbegründenden Tatbestand einer Konkursverschleppung (vgl. BGHZ

126, 181, 200) von ihrem Vortrag auszugehen ist.

b) Unzureichend ist die Feststellung, daß die G. gemäß der im Straf-

verfahren erstellten Bilanz per 31. Dezember 1995 auch bei bilanzwirksamem

Ansatz des Festgeldguthabens und ohne Berücksichtigung der dem Kläger

nicht zuzurechnenden Doppelabtretungen (dazu unten 2) wieder eine Über-

schuldung von ca. 1,26 Mio. DM aufgewiesen habe. Daraus ergibt sich nicht, ob

eine Überschuldung auch im maßgeblichen Zeitraum des Geschäfts mit der

Beklagten bestand, welches das Berufungsgericht widersprüchlich zum einen

auf August 1995, zum anderen auf 31. Dezember 1995 bzw. 22. Januar 1996

ansetzt.

c) Nicht frei von Rechtsfehlern sind ferner die Ausführungen des Beru-

fungsgerichts zum objektiven und subjektiven Tatbestand einer "fortgeschriebe-

nen" Beihilfe des Klägers zur Konkursverschleppung des Geschäftsführers

S. .

aa) Eine Täterschaft des Klägers im Sinne der - nur Geschäftsführer er-

fassenden - §§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG kommt nicht in Betracht, was

einer Gehilfenhaftung gemäß § 830 Abs. 2 BGB, worauf das Berufungsgericht

abstellt, allerdings nicht entgegenstünde (vgl. § 28 Abs. 1 StGB). Die Voraus-

setzungen dafür richten sich nach strafrechtlichen Grundsätzen (BGHZ 137, 89,

102). Beihilfe ist danach die vorsätzliche Hilfeleistung zur Vorsatztat eines an-

deren (vgl. § 27 Abs. 1 StGB). Objektiv muß die Beihilfehandlung zwar nicht für

den Taterfolg ursächlich gewesen sein, die tatbestandsmäßige Handlung aber

gefördert, erleichtert oder den Täter in seinem Entschluß zur Tatbegehung be-

stärkt haben (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 27 Rdn. 2 ff.). In subjektiver

Hinsicht ist im Fall des § 64 Abs. 1 GmbHG neben einem entsprechenden Vor-

satz des Täters zumindest die Erkenntnis des Gehilfen erforderlich, daß der

Geschäftsführer den Konkursantrag trotz gegebener Konkursreife pflichtwidrig

unterläßt (Senat BGHZ 75, 96, 107; BGHSt 14, 280).

bb) Ob S. durch die - nicht näher konkretisierte - "Vereinba-

rung" mit dem Kläger "bestärkt" wurde, vorläufig keinen Konkursantrag zu stel-

len, obwohl er sich - nach seiner Zeugenaussage - zu dieser in beider Interesse

liegenden Unterlassung seitens des Klägers nicht beeinflußt fühlte, kann dahin-

stehen. Jedenfalls beschränkte sich die Vereinbarung auf die beiden Bilanz-

jahre 1991 und 1992. Mit dem vollständigen Abbau der Überschuldung der

G. in den Jahren 1993/94 war eine neue Situation entstanden, welche den

Zeugen S. nach seiner Aussage zu einer positiven Fortführungspro-

gnose veranlaßte, auf die es nach damaliger Rechtslage (vor Inkrafttreten des

§ 19 Abs. 2 InsO) ankam (vgl. BGHZ 119, 201, 214 f.; 126, 181, 199 f.). Soweit

das Berufungsgericht dem Zeugen S. dessen bloße "Schubladen-

buchführung", das Fehlen von Bilanzen und die unterlassene Aufstellung eines

Vermögensstatus (unter Hinweis auf BGHZ 126, 181, 199) entgegenhält, er-

setzt dies nicht den erforderlichen Nachweis einer fortdauernden Konkursreife

der G. sowie eines Vorsatzes des Zeugen und des Klägers hinsichtlich einer

weiteren Konkursverschleppung, die Ende 1994 angesichts eines positiven

Kapitals von ca. 1,66 Mio. DM objektiv auch nicht vorlag. Daß die Lage der

G. sich erheblich verbessert hatte, konnten der Kläger und S. nach

dessen Aussage anhand der Umsätze und der "Schubladenbuchführung" fest-

stellen, die immerhin die spätere - wenngleich mühsame - Erstellung von Bilan-

zen im Konkurs- und im Strafverfahren noch ermöglichte. Daß insbesondere

der Kläger - entgegen der positiven Einschätzung des Zeugen S. und

des Wirtschaftsprüfers H. im Bilanzbericht vom 27. Juli 1994 (Bilanz 1992) -

von einer fortbestehenden Konkursreife der G. in den Jahren 1994/95 aus-

ging (vgl. dazu oben aa, BGHZ 75, 96, 107), ist so nicht festgestellt und er-

schließt sich auch nicht aus "dessen Gesamtverhalten". Schon deshalb kann

von einer vorsätzlichen Hilfeleistung des Klägers zu weiterer Konkursver-

schleppung durch "Fortschreibung" der Vereinbarung aus dem Jahr 1992 nicht

ausgegangen werden.

Im übrigen handelt es sich bei dem Folgeverhalten des Klägers um ein

reines Unterlassen, das mangels einer Garantenstellung des Klägers (zumal als

Minderheitsgesellschafter) nicht haftungsrelevant ist. Das Berufungsgericht ver-

kennt zudem die Ambivalenz der "Weigerung" des Klägers, u.a. die am 27. Juli

1994 vorgelegte Bilanz (für 1992) zu unterzeichnen. Eine Unterzeichnung hätte

von S. erst recht als ein "weiter so" verstanden werden können, wäh-

rend die von dem Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundete Wei-

gerung "die Bilanzen zu akzeptieren" keine Billigung oder Unterstützung zum

Ausdruck bringt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 17. März 1995 - 2 StR 84/95, NStZ

1995, 490; Urt. v. 24. Oktober 2001 - 3 StR 237/01, NStZ 2002, 139) und auch

nicht geeignet war, die sich aus der Bilanz ergebende Überschuldung "als nicht

sicher hinstellen zu können", wie das Berufungsgericht denkfehlerhaft annimmt.

Zur Prüfung seiner Konkursantragspflicht ist der Geschäftsführer unabhängig

von einer Bilanzfeststellung verpflichtet und in der Lage. Eine Verpflichtung der

Gesellschafter, hierzu beizutragen, ergibt sich auch aus § 42 a Abs. 2 GmbHG

- entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht. Diese Vorschrift ist in Zu-

sammenhang mit den Publizitätsregelungen der §§ 325 ff. HGB zu sehen (vgl.

Scholz/Crezelius, GmbHG 9. Aufl. § 42 a Rdn. 40) und hat mit dem Schutz-

zweck des § 64 Abs. 1 GmbHG nichts zu tun.

2. Das angefochtene Urteil kann sonach mit der ihm von dem Beru-

fungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Eine Zurückver-

weisung der Sache zur Ermöglichung weiterer Feststellungen erübrigt sich in-

soweit, weil die von dem Berufungsgericht herangezogene Anspruchsgrundlage

aus einem weiteren Grund nicht greift. Der Schaden der Beklagten ist dem Klä-

ger nämlich nicht als Folge einer - unterstellten - Beihilfe zur Konkursverschlep-

pung zuzurechnen.

a) Das Berufungsgericht geht zwar einerseits in Einklang mit den Ermitt-

lungen im Strafverfahren gegen den Kläger davon aus, daß er von den betrüge-

rischen Doppelabtretungen der Schuldscheindarlehen durch den Geschäftsfüh-

rer S. (und den Prokuristen G. ) keine Kenntnis hatte und sie ihm

deshalb nicht zuzurechnen sind. Insoweit handelt es sich um einen Exzeß des

Haupttäters, für den der Kläger weder strafrechtlich gemäß § 27 StGB (vgl.

BGHSt 11, 66; Tröndle/Fischer aaO § 27 Rdn. 5) noch zivilrechtlich gemäß

§ 830 Abs. 2 BGB haftet (vgl. BGHZ 59, 30, 42; 63, 124, 128; 89, 383, 396).

Soweit das Berufungsgericht dem Kläger den Schaden der Beklagten gleich-

wohl als Folge einer Konkursverschleppung deshalb zurechnet, weil es bei

rechtzeitiger Konkursantragstellung nicht zu dem Geschäft zwischen der G.

und der Beklagten gekommen wäre, verkennt es, daß der Schutzzweck der

§§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, 830 Abs. 2 BGB die vorliegende Scha-

denskonstellation nicht erfaßt.

b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur

für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbe-

reichs der verletzten Norm liegen. Es muß sich um Folgen handeln, die in den

Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde

(BGHZ 27, 137, 140). Notwendig ist ein innerer Zusammenhang zwischen der

Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden, nicht nur eine mehr oder weni-

ge zufällige äußere Verbindung (BGHZ 57, 137, 142; BGH, Urt. v. 14. März

1985 - IX ZR 26/84, NJW 1986, 1329, 1332; Urt. v. 13. Februar 2003

- IX ZR 62/02, ZIP 2003, 806). Nach dem Senatsurteil BGHZ 126, 181 ff. be-

steht der Schutzzweck der gesetzlichen Konkursantragspflichten darin, kon-

kursreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsver-

kehr fernzuhalten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger

geschädigt oder gefährdet werden (aaO S. 194). Auch das betrifft aber nur

Schäden, die mit der Insolvenzreife der Gesellschaft in einem inneren Zusam-

menhang stehen. Neugläubiger sollen davor geschützt werden, mit einer insol-

venten GmbH in Geschäftsbeziehungen zu treten und ihr, z.B. durch eine Vor-

leistung, Kredit zu gewähren (aaO S. 192; vgl. auch Roth/Altmeppen, GmbHG

5. Aufl. § 64 Rdn. 68, 71 m.w.Nachw.; Wiedemann, EWiR 1993, 584). Zu erset-

zen hat der gegen § 64 Abs. 1 GmbHG verstoßende Geschäftsführer daher den

Vertrauensschaden (aaO S. 201), den der Neugläubiger dadurch erleidet, daß

er an die insolvenzreife Gesellschaft eine Leistung erbringt, welcher kein wert-

haltiger Gegenanspruch gegenübersteht.

c) Um eine entsprechende Konstellation handelt es sich im vorliegenden

Fall nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die G. als

Vermittlerin der Schuldscheingeschäfte auf seiten der Kommunen tätig. Wie die

Beklagte schon in der Klageerwiderung ausgeführt und am 22. Oktober 2003 zu

Protokoll des Berufungsgerichts ausdrücklich klargestellt hat, hat sie am

31. August/1. September 1995 vermeintlich bestehende Schuldscheindarle-

hensforderungen

gegen Zahlung

eines Betrages

von

insgesamt

153.256.197,30 DM nicht von der G. , sondern durch deren Vermittlung von

der R. bank O. erworben. Auch eine weitere Zahlung vom

22. Januar 1996, welche den Schaden der Klägerin auf 183.225.228,19 DM

erhöhte, hat die Beklagte auf ein von der G. vermitteltes Darlehen bezahlt.

Ob überhaupt ein Vertragsverhältnis zwischen der G. und der Beklagten be-

stand, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, kann aber dahinstehen.

Jedenfalls hätte die Beklagte die Darlehensforderungen und damit den Gegen-

wert für ihre Zahlungen von ca. 183 Mio. DM ungeachtet der etwaigen Insol-

venzreife der G. problemlos erwerben können, wenn die Forderungen nicht

anderweitig abgetreten gewesen wären. Es handelte sich insoweit nicht um ein

Kreditgeschäft zwischen der G. und der Beklagten, sondern um ein von der

G. vermitteltes Bargeschäft. Andererseits wäre der Schaden der Klägerin

infolge der betrügerischen Doppelabtretungen auch dann entstanden, wenn die

G. noch über ein ihre Schulden deckendes Vermögen verfügt hätte. Beides

zeigt, daß der Schaden der Klägerin bei der gebotenen wertenden Betrachtung

nicht auf der angeblichen Konkursverschleppung, sondern auf den kriminellen

Doppelabtretungen beruht, welche dem Kläger nach den Grundsätzen des

Haupttäterexzesses nicht zuzurechnen sind und auch vom Schutzzweck des

§ 64 Abs. 1 GmbHG nicht erfaßt werden. Die Beklagte hat bei der Art des vor-

liegenden Geschäfts nicht auf die Solvenz der G. , sondern auf die Ehrlichkeit

des für sie handelnden Geschäftsführers vertraut. Dieser haftet der Beklagten

gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, nicht aber der Kläger wegen Beihilfe zur

Konkursverschleppung. Daran ändert der Umstand nichts, daß daneben beste-

hende Ansprüche der Beklagten gegen die G. aus Delikt und evtl. aus Ver-

tragsverletzung i.V.m. § 31 BGB wegen der Insolvenz der G. weitgehend

wertlos sind. Das wäre auch dann kaum anders, wenn die G. zur Zeit der

Doppelabtretung über ein ihre Schulden gerade noch deckendes Vermögen

verfügt hätte. Die Insolvenzantragspflicht hat nicht den Zweck, potentielle De-

liktsgläubiger davor zu bewahren, nach Insolvenzreife noch Opfer eines Delik-

tes zu werden (vgl. Roth/Altmeppen aaO Rdn. 34; Bork, ZGR 1995, 505, 519;

Haas, Geschäftsführerhaftung und Gläubigerschutz 1997, S. 234 ff.; a.A. Lutter/

Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 64 Rdn. 50; Reiff/Arnold, ZIP 1998, 1893,

1896 jew. m.w.Nachw.). Dessen bedarf es auch nicht; denn für das Delikt als

solches haften der Geschäftsführer und/oder sonstige hieran Beteiligte ggf.

nach der betreffenden Norm, nicht aber wegen Insolvenzverschleppung. Eine

bloße Kausalitätsbetrachtung würde auf eine Haftung für Zufallsschäden hi-

nauslaufen.

Im Ergebnis haftet sonach der Kläger nicht wegen Beihilfe zur Insolvenz-

verschleppung für den Schaden der Beklagten.

III. Die Sache ist gleichwohl nicht insgesamt entscheidungsreif, weil die

Beklagte, worauf die Revisionserwiderung hinweist, sich auch noch auf weitere

Anspruchsgrundlagen stützt und es dazu zum Teil noch tatrichterlicher Feststel-

lungen bedarf, welche das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus kon-

sequent - nicht getroffen hat.

1. Soweit die Beklagte eine "Konzernhaftung" des Klägers wegen angeb-

licher Eingriffe in das Vermögen der G. geltend gemacht hat, ist das durch

die neuere Rechtsprechung des Senats überholt (vgl. BGHZ 149, 10; 150, 61;

151, 181; Urt. v. 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02, ZIP 2005, 117; v.

13. Dezember 2004 - II ZR 256/02, ZIP 2005, 250). Danach u. U. in Betracht

kommende Ansprüche gegen einen Gesellschafter wegen "existenzvernichten-

der Eingriffe" in das Gesellschaftsvermögen können von einzelnen Gläubigern

wie der Beklagten nur außerhalb, nicht aber während eines laufenden Insol-

venzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft geltend gemacht werden

(vgl. Senat, BGHZ 151, 181, 187). Das gilt auch für Altfälle, in denen - wie hier -

gemäß Art. 103 EG InsO die Insolvenzordnung mit den dortigen §§ 92, 93 noch

keine Anwendung findet (vgl. Senat aaO; zur Rechtslage gemäß § 93 InsO, vgl.

BAG, Urt. v. 14. Dezember 2004 - 1 AZR 104/03, ZIP 2005, 1174). Während

eines laufenden Konkurs- oder Insolvenzverfahrens ist die Geltendmachung der

genannten Ansprüche dem Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter vorbehalten, weil

sie die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger betreffen. Da im vorliegenden Fall

eine Einstellung oder Beendigung des Konkursverfahrens nicht ersichtlich ist,

dürfte es an der Aktivlegitimation der Beklagten fehlen.

2. Eine entsprechende Beschränkung gilt zwar nicht für die von der Be-

klagten geltend gemachten Ansprüche aus § 826 BGB wegen angeblich sitten-

widriger Spekulationsgeschäfte der G. zum Nachteil ihrer Gläubiger bei

einem Mißverhältnis von Stammkapital und Geschäftsrisiko (vgl. dazu Senat,

BGHZ 122, 333, 336; Urt. v. 30. November 1978 - II ZR 204/76, NJW 1979,

2104; v. 16. März 1992 - II ZR 152/91, WM 1992, 735 f.). Soweit das Bundesar-

beitsgericht (aaO) auch auf eine Gesellschafterhaftung gemäß § 826 BGB die

Grundsätze der §§ 92, 93 InsO angewandt hat, ist das auf den vorliegenden

Altfall nicht übertragbar. Für etwaige Ansprüche aus § 826 BGB müßte die Be-

klagte - neben einem Schädigungsvorsatz - u.a. auch die Kausalität eines sit-

tenwidrigen Handelns des Klägers für ihren Ausfallschaden im Konkurs der

G. - nach Maßgabe des § 287 ZPO - nachweisen.

3. Schließlich hat die Beklagte ihre Schadensersatzansprüche darauf ge-

stützt, daß der Kläger mittels der G. Bankgeschäfte ohne erforderliche Er-

laubnis betrieben habe und deshalb gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 32, 54 KWG

für den Schaden hafte (zum Schutzgesetzcharakter des § 32 Abs. 1 Satz 1

KWG vgl. BGH, Urt. v. 21. April 2005 - III ZR 238/03). Feststellungen dazu fin-

den sich in dem angefochtenen Urteil nicht.

Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch

erforderlichen Feststellungen, ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien, zu

treffen.

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Reichart