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BGH Beschluss vom 25.10.2001 – 1 StR 429/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 429/01

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Mosbach vom 15. Februar 2001 wird

a) die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übri-

gen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die

Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des

Angeklagten trägt;

b) das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1. Soweit die Anklage dem Angeklagten weitere Taten vorwirft, für die er

nicht verurteilt wurde und für die das Landgericht in den Urteilsgründen zum

Ausdruck gebracht hat, daß er insoweit freizusprechen sei, holt der Senat den

versehentlich unterbliebenen Freispruch nach.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen neun Einzeltaten verur-

teilt, in den Urteilsgründen jedoch zehn Einzeltaten festgestellt und hierwegen

zehn Einzelstrafen festgesetzt. Unter diese zehn Einzelstrafen hat es verse-

hentlich auch den Fall II A 7 der Urteilsgründe gerechnet, in dem es den Frei-

spruch des Angeklagten vorgesehen hat. Die insoweit festgesetzte Einzelstrafe

in Höhe von zehn Monaten hat daher zu entfallen. Der Wegfall erfordert die

Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, da der Senat nicht ausschließen

kann, daß das Landgericht bei sachgerechter Zugrundelegung von neun Ein-

zelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte. Einer Aufhebung der

zugehörigen, rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen bedarf

es nicht; ergänzende Feststellungen sind zulässig.

3. Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene

Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben.

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