BGH Beschluß vom 23.08.2002 – 2 StR 263/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Gera vom 5. März 2002 wird mit der Maßgabe verworfen,
daß
a) in den Fällen II 1 bis 217 der Urteilsgründe die Verurteilung
wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen entfällt;
b) in der Urteilsformel das Wort "Freiheitsstrafe" durch das
Wort "Gesamtfreiheitsstrafe" ersetzt wird und
c) die Urteilsformel dahin ergänzt wird, daß der Angeklagte im
übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit
die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten trägt.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in 217 Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen sowie wegen Vergewaltigung in vier Fällen jeweils in Tatein-
heit mit schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe
von sieben Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der allgemein
die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel
führt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Änderung und Ergänzung der
Urteilsformel; im wesentlichen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
II.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen
sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB
hat keinen Bestand, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Die Taten wurden zwischen Ende 1991 und Juni 1994 begangen. Die
Verjährungsfrist für dieses Vergehen beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 1 Nr. 4
StGB). Die Verjährung wurde erstmals durch die erste Vernehmung des Be-
schuldigten am 6. Februar 2002 unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB) und
somit mehr als fünf Jahre nach dem spätesten Tattag. Allerdings verjährt die
Verfolgung von Taten, die - wie hier - in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet begangen worden sind und die im Höchstmaß mit Freiheits-
strafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, frühestens mit
Ablauf des 2. Oktober 2000 (Art. 315 a Abs. 2 EGStGB). Doch erfolgte im vor-
liegenden Fall die erste Unterbrechungshandlung nach dem Stichtag, so daß
an diesem die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Auf die vom Generalbun-
desanwalt erwogene Unterbrechung durch die richterliche Anhörung des Ange-
klagten im familiengerichtlichen Verfahren am 13. Dezember 2000 kommt es
schon deshalb nicht an, weil auch diese nach dem 2. Oktober 2000 stattfand.
Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das Vergehen nach § 174 StGB tat-
einheitlich mit sexuellen Mißbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tat-
einheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. u.a.
BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1 m.w.Nachw.).
Die Einschränkung des Schuldspruchs hat keinen Einfluß auf den Straf-
ausspruch. Das Landgericht hat nicht strafschärfend gewertet, daß der Ange-
klagte jeweils zwei Straftaten in Tateinheit begangen hat. Im übrigen kann der
Senat im Hinblick auf die maßvollen Strafen ausschließen, daß der Tatrichter
niedrigere Strafen verhängt hätte, wenn insoweit die Verjährung berücksichtigt
worden wäre, zumal verjährte Taten, wenn auch mit geringerem Gewicht, straf-
erschwerend berücksichtigt werden können (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom
10. Oktober 2001 - 2 StR 405/01).
Der Senat hat in der Urteilsformel das Wort "Freiheitsstrafe" durch das
Wort "Gesamtfreiheitsstrafe" ersetzt, weil es sich um einen offensichtlichen
Schreibfehler handelt; der Tatrichter ist selbst von einer Gesamtfreiheitsstrafe
ausgegangen (UA S. 17).
2. Soweit die Anklage und die Nachtragsanklage dem Angeklagten wei-
tere Taten vorwerfen, deretwegen er nicht verurteilt wurde und für die das
Landgericht in den Urteilsgründen hinreichend zum Ausdruck gebracht hat,
daß er insoweit freizusprechen sei, hat der Senat - entsprechend dem Antrag
des Generalbundesanwalts - den versehentlich unterbliebenen Freispruch
nachgeholt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2001 - 1 StR 429/01).
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-
klagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen
Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Elf