Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.10.2001 – 3 StR 314/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2001

gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-

schlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird

1.

das Verfahren in den Fällen II. 7. d) und 7.

e) der Urteilsgründe (Nr. 19 und 20 der Anklage) vor-

läufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die

Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen

des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

2.

das Urteil des Landgerichts Mönchenglad-

bach vom 5. Dezember 2000

a)

im Schuldspruch dahingehend ab-

geändert, daß der Angeklagte des Betruges in 15

Fällen, davon in einem Fall in vier tateinheitlich

zusammentreffenden Fällen sowie in einem weite-

ren Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden

Fällen, und des versuchten Betruges in zwei Fäl-

len schuldig ist;

b)

in den die Fälle II. 6. und 7. der

Urteilsgründe betreffenden Einzelstrafaussprüchen

sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den

jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in acht Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision be-

anstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersicht-

lichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des

Generalbundesanwalts vom 22. August 2001 unbegründet (§ 349 Abs. 2

StPO).

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren

in den Fällen II. 7. d) und e) der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1,

Abs. 2 StPO ein.

2. Das Landgericht hat in den unter II. 6. und 7. der Urteilsgründe darge-

stellten Fällen das Konkurrenzverhältnis rechtlich unzutreffend beurteilt, indem

es jeweils nur einen in Tateinheit begangenen Betrug angenommen hat. Soweit

der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen die Geschädigten selbst

täuschte, handelt es sich um rechtlich selbständige Taten (§ 53 StGB). Soweit

der Angeklagte darüber hinaus als mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB)

bewirkte, daß die von ihm geschulten und eingesetzten Vermittler für sich ge-

nommen selbständige Fälle des Betruges begingen, werden diese Taten in

seiner Person zur Tateinheit verbunden, so daß jeweils ein weiterer Fall des

Betruges vorliegt (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10; BGH wistra

2001, 144 m.w.Nachw.).

Somit sind im Fall II. 6. der Urteilsgründe die Taten 6. b), c), g), h), i), j),

k) als rechtlich selbständige Straftaten sowie die Taten 6. a), d), e), f) als eine

weitere rechtlich selbständige Tat (in vier tateinheitlich zusammentreffenden

Fällen) anzusehen. Im Fall II. 7. der Urteilsgründe sind die Taten 7. a) und f)

als rechtlich selbständige Straftaten sowie die Taten 7. b) und c) als eine weite-

re rechtlich selbständige Tat (in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen)

zu werten. Der Angeklagte hat sich daher insgesamt wegen Betruges in

15 Fällen und wegen versuchten Betruges in zwei weiteren Fällen strafbar ge-

macht.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Das Verschlech-

terungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO hindert die Schuldspruchänderung nicht

(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 331 Rdn. 8 m.w.Nachw.).

§ 265 StPO steht ihr nicht entgegen, da bereits die Anklageschrift von selb-

ständigen Straftaten ausgegangen ist.

3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die Fälle

II. 6. und 7. der Urteilsgründe verhängten zwei Einzelstrafen von drei Jahren

drei Monaten (Fall II. 6.) und drei Jahren (Fall II. 7.) sowie der Gesamtstrafe

jeweils mit den zugehörigen Feststellungen. Angesichts der rechtsfehlerfrei

getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch liegt es nahe, daß der Ange-

klagte in den unter II. 6. und 7. dargestellten Fällen gewerbsmäßig im Sinne

des § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB gehandelt hat. Bei der nachzuholenden

Bemessung von insgesamt neun Einzelstrafen wegen Betruges und von zwei

Einzelstrafen wegen versuchten Betruges wird der neue Tatrichter zu beachten

haben, daß die Summe der Einzelstrafen, die auf die Taten der Fälle zu II. 6.

bzw. II. 7. der Urteilsgründe entfallen, die in diesen beiden Fällen verhängten

Einzelstrafen jeweils nicht überschreiten darf (vgl. BGHR StPO § 331 Abs. 1

Einzelstrafe, fehlende 1).

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker