BGH Beschluss vom 25.10.2001 – 3 StR 314/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2001
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-
schlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird
1.
das Verfahren in den Fällen II. 7. d) und 7.
e) der Urteilsgründe (Nr. 19 und 20 der Anklage) vor-
läufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
2.
das Urteil des Landgerichts Mönchenglad-
bach vom 5. Dezember 2000
a)
im Schuldspruch dahingehend ab-
geändert, daß der Angeklagte des Betruges in 15
Fällen, davon in einem Fall in vier tateinheitlich
zusammentreffenden Fällen sowie in einem weite-
ren Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden
Fällen, und des versuchten Betruges in zwei Fäl-
len schuldig ist;
b)
in den die Fälle II. 6. und 7. der
Urteilsgründe betreffenden Einzelstrafaussprüchen
sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den
jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in acht Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision be-
anstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersicht-
lichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 22. August 2001 unbegründet (§ 349 Abs. 2
StPO).
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren
in den Fällen II. 7. d) und e) der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2 StPO ein.
2. Das Landgericht hat in den unter II. 6. und 7. der Urteilsgründe darge-
stellten Fällen das Konkurrenzverhältnis rechtlich unzutreffend beurteilt, indem
es jeweils nur einen in Tateinheit begangenen Betrug angenommen hat. Soweit
der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen die Geschädigten selbst
täuschte, handelt es sich um rechtlich selbständige Taten (§ 53 StGB). Soweit
der Angeklagte darüber hinaus als mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB)
bewirkte, daß die von ihm geschulten und eingesetzten Vermittler für sich ge-
nommen selbständige Fälle des Betruges begingen, werden diese Taten in
seiner Person zur Tateinheit verbunden, so daß jeweils ein weiterer Fall des
Betruges vorliegt (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10; BGH wistra
2001, 144 m.w.Nachw.).
Somit sind im Fall II. 6. der Urteilsgründe die Taten 6. b), c), g), h), i), j),
k) als rechtlich selbständige Straftaten sowie die Taten 6. a), d), e), f) als eine
weitere rechtlich selbständige Tat (in vier tateinheitlich zusammentreffenden
Fällen) anzusehen. Im Fall II. 7. der Urteilsgründe sind die Taten 7. a) und f)
als rechtlich selbständige Straftaten sowie die Taten 7. b) und c) als eine weite-
re rechtlich selbständige Tat (in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen)
zu werten. Der Angeklagte hat sich daher insgesamt wegen Betruges in
15 Fällen und wegen versuchten Betruges in zwei weiteren Fällen strafbar ge-
macht.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Das Verschlech-
terungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO hindert die Schuldspruchänderung nicht
(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 331 Rdn. 8 m.w.Nachw.).
§ 265 StPO steht ihr nicht entgegen, da bereits die Anklageschrift von selb-
ständigen Straftaten ausgegangen ist.
3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die Fälle
II. 6. und 7. der Urteilsgründe verhängten zwei Einzelstrafen von drei Jahren
drei Monaten (Fall II. 6.) und drei Jahren (Fall II. 7.) sowie der Gesamtstrafe
jeweils mit den zugehörigen Feststellungen. Angesichts der rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch liegt es nahe, daß der Ange-
klagte in den unter II. 6. und 7. dargestellten Fällen gewerbsmäßig im Sinne
des § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB gehandelt hat. Bei der nachzuholenden
Bemessung von insgesamt neun Einzelstrafen wegen Betruges und von zwei
Einzelstrafen wegen versuchten Betruges wird der neue Tatrichter zu beachten
haben, daß die Summe der Einzelstrafen, die auf die Taten der Fälle zu II. 6.
bzw. II. 7. der Urteilsgründe entfallen, die in diesen beiden Fällen verhängten
Einzelstrafen jeweils nicht überschreiten darf (vgl. BGHR StPO § 331 Abs. 1
Einzelstrafe, fehlende 1).
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker