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BGH Beschlüsse vom 20.10.2009 – 4 StR 408/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2009 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Kempten vom 11. Mai 2009 aufgehoben,
a)
soweit sie in den Fällen II. 2. und 5. der Urteils-
gründe verurteilt worden ist, mit den zum Wert der
durch die jeweiligen Verkehrsunfälle gefährdeten
fremden Sachen, im Fall II. 5. der Urteilsgründe zu-
sätzlich mit den zur Gefährdung anderer Personen
sowie in beiden Fällen mit den insoweit zur inneren
Tatseite getroffenen Feststellungen; die übrigen
Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten;
b)
in den Aussprüchen über die in den Fällen II. 2. und
5. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und
über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr in fünf Fällen, in vier Fällen tateinheitlich mit Betrug und in ei-
nem Fall tateinheitlich mit versuchtem Betrug, unter Einbeziehung einer Vorver-
urteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten
verurteilt. Der Angeklagten wurde des Weiteren die Fahrerlaubnis entzogen, ihr
Führerschein wurde eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihr
vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
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Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und mate-
riellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Be-
schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
in den Fällen II. 2. und 5. der Urteilsgründe hat keinen Bestand.
Zwar hat die Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-
lungen die Verkehrsunfälle jeweils absichtlich herbeigeführt (§ 315b Abs. 3
i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB) und dadurch die Sicherheit des Straßenver-
kehrs entweder durch Hindernisbereiten (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder durch
einen „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) be-
einträchtigt (vgl. BGH NZV 1992, 325; 2001, 265). Der Straftatbestand des
§ 315b Abs. 1 StGB setzt darüber hinaus aber voraus, dass durch den tatbe-
standsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden. Hierzu hat die Straf-
kammer keine hinreichenden Feststellungen getroffen.
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a) Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass in den genann-
ten Fällen Leib oder Leben eines anderen Menschen konkret gefährdet worden
sind. Im Fall II. 2. wurde dies von der Strafkammer im Hinblick auf das konkrete
Unfallgeschehen offensichtlich von vorneherein ausgeschlossen. Im Fall II. 5.
der Urteilsgründe wurde die Zeugin P. zwar nicht verletzt, allerdings sei
- so die Strafkammer - bei dieser Art von Unfall regelmäßig ein HWS-Trauma zu
erwarten (UA 9). Eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen
Menschen ist damit jedoch nicht hinreichend belegt; insbesondere fehlen Anga-
ben zu den Geschwindigkeiten der Pkws im Zeitpunkt der Kollision und der In-
tensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen.
b) Auch die konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeuten-
dem Wert ist in den Fällen II. 2. und 5. nicht festgestellt.
Bei der Prüfung, ob einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch
ein bedeutender Schaden gedroht hat, sind stets zwei durch entsprechende
Feststellungen gestützte Prüfungsschritte erforderlich: Zunächst ist zu klären,
ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert
handelte. Dies kann etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen
fraglich sein. Handelte es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in
einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht
hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der
maßgebliche Gefährdungsschaden (vgl. Beschluss des Senats vom 29. April
2008 – 4 StR 617/07 m.w.N.).
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Solche Feststellungen enthält das Urteil zu den Fällen II. 2. und 5. nicht.
In beiden Fällen ist an den nicht von der Angeklagten geführten Fahrzeugen
kein Sachschaden entstanden. Allein aus der Höhe der von der Angeklagten bei
der gegnerischen Haftpflichtversicherung bzw. der Zeugin P. für die Be-
schädigung des eigenen Fahrzeugs betrügerisch erlangten oder geforderten
Beträge kann nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit der
Schluss gezogen werden, dass den jeweils beteiligten Fahrzeugen der anderen
Unfallbeteiligten ein bedeutender Sachschaden drohte. Darüber hinaus fehlen
bezogen auf den Fall II. 5. der Urteilsgründe auch Feststellungen dazu, ob das
Fahrzeug der Geschädigten P. zum Unfallzeitpunkt einen „bedeutenden
Wert“ hatte (vgl. dazu BGH aaO m.w.N.; vgl. zur Wertgrenze auch Heine in
Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. Vorbem. §§ 306 ff. Rdn. 15).
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2. In Bezug auf das weitere Revisionsvorbringen verweist der Senat auf
die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antrags-
schrift vom 7. September 2009. Ergänzend bemerkt der Senat:
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a) Die Verfahrensrüge, mit der die Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2
StPO geltend gemacht wird, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Denn die Revision teilt die Gutachten nicht vollständig mit, obwohl sie in der
Revisionsbegründung auf deren Skizzen und Schadensfotos verweist (RB S. 18
f., 44). Dem Revisionsgericht bleibt damit eine Überprüfung der erhobenen Be-
hauptung, dem gehörten Sachverständigen habe die Sachkunde gefehlt, ver-
schlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2009 – 5 StR 215/09 und vom
19. Oktober 2000 – 4 StR 411/00).
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b) Dass das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen hat, der gefährli-
che Eingriff in den Straßenverkehr stehe in Tateinheit zu dem mit der Tat be-
zweckten Betrug (vgl. BGH NZV 1992, 325), beschwert die Angeklagte nicht.
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3. Mit den Teilaufhebungen in den Fällen II. 2. und 5. der Urteilsgründe
entfallen auch die insoweit verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe.
Der Maßregelausspruch kann hingegen bestehen bleiben, da er durch die auf-
rechterhaltenen Feststellungen zu den Unfallgeschehen und die Verurteilung
wegen der übrigen, durch die Urteilsaufhebung nicht betroffenen Taten getra-
gen wird.
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Die Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten in den genannten Fäl-
len zieht nur die Aufhebung der zur Gefährdung von Leib und Leben anderer
Personen im Fall II. 5. und zur Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem
Wert sowie der insoweit zur inneren Tatseite in beiden Fällen getroffenen Fest-
stellungen nach sich. Die übrigen Feststellungen - insbesondere zum äußeren
Tatgeschehen, zur absichtlichen Herbeiführung der Verkehrsunfälle und zum
Schädigungsvorsatz der Angeklagten - sind rechtsfehlerfrei getroffen und kön-
nen deshalb bestehen bleiben.
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Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich das Ver-
schlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) lediglich auf Art und Höhe der
Rechtsfolgen, nicht aber auf eine Veränderung und Verschärfung des Schuld-
spruchs bezieht (st. Rspr.; vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. § 358 Rdn. 18; Paul in KK
6. Aufl. § 331 Rdn. 2; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 358 Rdn. 11, § 331 Rdn.
8, jeweils m.w.N.). Der neue Tatrichter wäre daher nicht daran gehindert, den
Schuldspruch in den Fällen II. 2. und 5. dahingehend zu ändern, dass die An-
geklagte des (versuchten) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tat-
mehrheit mit (versuchtem) Betrug schuldig ist. In diesem Fall würde das Ver-
schlechterungsverbot aber dazu führen, dass die Summe der Einzelstrafen, die
dann jeweils zu verhängen wären, die in dem betreffenden Fall bisher verhäng-
te Einzelstrafe nicht überschreiten darf (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2001
- 3 StR 314/01; BGHR StPO § 331 Abs. 1 Einzelstrafe, fehlende 1).
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer