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BGH Urteil vom 25.10.2001 – 4 StR 262/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

25. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

4 StR 262/01

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3

Die Ausnutzung derselben schutzlosen Lage allein reicht nicht aus, mehrere

sexuelle Handlungen zu einer Tat im Rechtssinne zu verbinden.

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01 - (LG Dortmund)

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober

2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Dr. Kuckein,

Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanoviæ

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Dortmund vom 12. Dezember 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung sowie

wegen tateinheitlich mit Freiheitsberaubung begangener Vergewaltigung in drei

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten ver-

urteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit

der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344

Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig.

II. Die Sachrüge ist im Ergebnis ebenfalls unbegründet. Einer Erörterung

bedarf lediglich die Frage, ob die Strafkammer die Konkurrenzverhältnisse hin-

sichtlich der Vergewaltigungstaten zutreffend beurteilt hat.

1. Nach den Feststellungen suchte der Angeklagte seine Ehefrau Melek

E. , die sich wegen wiederholter Gewalttätigkeiten von ihm getrennt hatte,

am 7. Februar 2000 in ihrer Wohnung auf, weil er die Ehe fortsetzen wollte. Er

stellte Melek E. vor die Wahl, entweder mit ihm erneut zusammenzuleben

oder ihm den gemeinsamen Sohn zu übergeben. Als seine Ehefrau die Her-

ausgabe des Kindes verweigerte, versetzte er ihr zwei Schläge ins Gesicht.

Sodann zwang er sie, ihm sowohl ihren Paß als auch den des Sohnes heraus-

zugeben und einen Brief aufzusetzen, in dem sie auf das Kind verzichtete. An-

schließend weigerte er sich aus Angst vor einer Anzeige, die Wohnung zu

verlassen. Er schloß die Wohnungstür ab, steckte den Schlüssel ein und ver-

brachte die Nacht in der Wohnung. In den folgenden Tagen hielt er die Woh-

nung, die seine Ehefrau nur in Gegenwart des Angeklagten verlassen durfte,

weiterhin verschlossen. In diesem Zeitraum führte der Angeklagte am 8., am 9.

oder 10. und am 13. Februar 2000 aufgrund jeweils neuen Entschlusses gegen

den erklärten Willen seiner Ehefrau den Geschlechtsverkehr mit ihr durch.

Melek E. leistete aus Angst vor weiteren Schlägen, in Anbetracht der kör-

perlichen Überlegenheit ihres Ehemannes sowie auch des Eingesperrtseins in

der Wohnung keinen Widerstand. Dem Angeklagten war jeweils bewußt, daß

seine Ehefrau "ihm hilflos ausgeliefert war" (UA 10). Nachdem der Angeklagte

- wenn auch zu Unrecht - davon überzeugt war, daß seine Ehefrau wieder be-

reit war, mit ihm zusammenzuleben, hob er sämtliche Maßnahmen auf, die aus

seiner Sicht ihr Verbleiben in der von ihm zur Fortsetzung der gemeinsamen

Partnerschaft ins Auge gefaßten "gemeinsamen" Wohnung sichern sollten.

2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten zutreffend jeweils

als Vergewaltigung unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwir-

kung des Täters schutzlos ausgeliefert ist (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB), gewertet.

Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Annahme dreier selbständiger, jeweils in Ta-

teinheit mit Freiheitsberaubung begangener Vergewaltigungen, die zueinander

in Tatmehrheit stehen.

a) Nach der Rechtsprechung kommt allerdings die Annahme von Tatein-

heit in Betracht, wenn die tatbestandlichen, dasselbe Strafgesetz mehrfach

verletzenden Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsver-

wirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind (vgl. BGHSt

22, 206, 208; 43, 317, 319; vgl. auch Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52

Rdn. 19 m.w.N.). Für die Tatbestandsalternativen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2

StGB ist daher anerkannt, daß bei einheitlicher Gewaltanwendung ebenso wie

bei fortgesetzter oder fortwirkender Drohung trotz mehrfacher dadurch erzwun-

gener Beischlafhandlungen nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt (vgl. BGH

NStZ 1999, 83; 2000, 419, 420; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10).

Dagegen hat die Rechtsprechung bislang nicht näher erörtert, ob allein

das Ausnutzen derselben schutzlosen Lage mehrfach erzwungenen Ge-

schlechtsverkehr zu einer Tat im Rechtssinne zusammenführen kann oder ob

in diesen Fällen Tateinheit nur unter den Voraussetzungen der natürlichen

Handlungseinheit in Betracht kommt (vgl. BGHSt 45, 253; BGH NStZ 1999,

505; NStZ 2000, 419, 420; BGH, Beschluß vom 13. Juni 2000 - 4 StR 166/00).

b) Die Frage ist im letztgenannten Sinne zu beantworten, da es in den

Fällen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei mehrfacher Tatbestandsverwirklichung

an einer - zumindest teilweise - identischen Tathandlung fehlt.

Während in § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB die tatbestandliche Nöti-

gungshandlung, die im Einsatz von Gewalt oder einer Drohung des Täters mit

gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben besteht, als solche geeignet ist, ei-

nen fortwirkenden Zwang auf das Opfer auszuüben und es - in einem weiteren

Akt (BGH NStZ 1985, 546) - zur Duldung oder Vornahme erneuter sexueller

Handlungen zu veranlassen, trifft dies bei § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zu.

Alleinige Tathandlung ist hier das Aufzwingen sexueller Handlungen unter

Ausnutzung einer bestimmten Befindlichkeit des Opfers, nämlich dessen

schutzloser Lage. Nutzt der Täter eine fortbestehende schutzlose Lage des

Opfers aufgrund getrennten Tatentschlusses mehrfach zur Erwingung sexueller

Handlungen aus, so geht der Zwang, auf die Durchsetzung seines entgegen-

stehenden Willens zu verzichten, für das Opfer nicht von der tatbestandlichen

Ausführungshandlung des Täters, sondern von der fortbestehenden Lebenssi-

tuation des Opfers aus. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Täter - wie hier -

die schutzlose Lage des Opfers durch sein Verhalten herbeigeführt hat, weil

dieser Umstand für die Tatbestandsverwirklichung ohne Bedeutung ist (BGHSt

45, 253, 256 f. m.w.N.). Die tatbestandliche Nötigungshandlung des § 177

Abs. 1 Nr. 3 StPO erschöpft sich in der aktuellen Durchsetzung der sexuellen

Handlung unter Beugung des der Tat entgegenstehenden Willens des Opfers

(BGHSt 45, 253, 260 f.). Eine Verknüpfung einzelner sexueller Handlungen zu

einer Tat im Rechtssinne allein durch die Ausnutzung derselben schutzlosen

Lage kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht. Natürliche Handlungseinheit

scheidet im vorliegenden Fall schon angesichts der erheblichen zeitlichen Ab-

stände zwischen den jeweiligen Beischlafhandlungen aus.

c) Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung zu

vergleichbaren Tatbeständen. So hat der Große Senat für Strafsachen des

Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung zur fortgesetzten Handlung gera-

de mit Blick auf bestimmte Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

ausgeführt, daß die Wertung einer Vielzahl über längere Zeiträume erstreckter,

jeweils für sich tatbestandsmäßiger Verhaltensweisen als eine Tat dem Sinn

dieser Deliktstatbestände widerspricht, und zwar auch dann, wenn die Hand-

lungen unter Ausnutzung einer festen Täter-Opfer-Beziehung begangen wur-

den (BGHSt 40, 138, 166). Nach dieser Entscheidung gilt dies unter anderem

für den Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB ("unter Mißbrauch einer mit

dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis

verbundenen Abhängigkeit") und liegt für die Tatbestände des § 174 a Abs. 1

StGB ("unter Mißbrauch seiner Stellung") und § 174 b Abs. 1 StGB ("unter

Ausnutzung einer Amtsstellung") nahe. Bezüglich § 182 Abs. 1 StGB ("unter

Ausnutzung einer Zwangslage") hat der erkennende Senat bei mehrfachem

Ausnutzen derselben Zwangslage zu sexuellen Übergriffen die Annahme meh-

rerer selbständiger Taten nicht beanstandet (BGHSt 42, 399, 402, 403). Im üb-

rigen ist die Annahme von Tatmehrheit zwischen zwei Vergewaltigungstaten

nach § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB bereits vom 2. Strafsenat in

einem Fall bestätigt worden, in dem der Täter unter Ausnutzung derselben

schutzlosen Lage in engem zeitlichen und situativen Zusammenhang ("einige

Zeit später am selben Abend") aufgrund eines neuen Tatentschlusses zweimal

den Geschlechtsverkehr mit dem Opfer durchgeführt hat (BGHSt 45, 253).

d) Der Senat verkennt nicht, daß sich aus der unterschiedlichen Be-

handlung des Konkurrenzverhältnisses im Rahmen von § 177 Abs. 1 Nr. 1 und

Nr. 2 StGB einerseits und § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB andererseits Wertungswi-

dersprüche ergeben können. Ob angesichts dessen an der bisherigen Recht-

sprechung zu den Konkurrenzen bei fortwirkender Gewalt oder Drohung fest-

gehalten werden sollte, ist hier nicht zu entscheiden, da die Tatbestandsvor-

aussetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB nicht vorliegen. Nach

den Feststellungen hat der Angeklagte die Freiheitsberaubung nicht zur Er-

zwingung des Geschlechtsverkehrs mit seiner Ehefrau eingesetzt. Dem Ge-

samtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß das Einsperren

nur der Fortsetzung eines gemeinsamen Familienlebens dienen sollte.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanoviæ