BGH Urteil vom 25.10.2001 – I ZR 187/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 25. Oktober 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
CMR Art. 20, 23 Abs. 2; BGB § 249 Ha
Bei der Berechnung des im Falle der Nichteinhaltung der Lieferfrist des Art. 20 Abs. 1 CMR zu leistenden Schadensersatzes ist der Umstand, daß das Trans- portgut seinen Adressaten letztlich doch noch erreicht hat, auch dann nicht im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem Transportgut zwar nicht um Handelsware, sondern um gespendete Hilfsgüter gehandelt hat, der Absender aber sein Wahlrecht nach Art. 20 Abs. 2 CMR nicht dahin ausgeübt hat, die Sendung im Fall ihres Wiederauffindens zurück- zuerhalten.
BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - I ZR 187/99 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Düsseldorf vom 10. Juni 1999 wird auf Kosten der Be-
klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der T. T. e.V. - TT. (im folgenden: TT.) be-
schafft medizinische Geräte, um sie als humanitäre Hilfe an medizinische Ein-
richtungen in der Dritten Welt weiterzugeben.
Im Dezember 1996 erteilte der TT. der T. GmbH
D. (im folgenden: T. ) den Auftrag, medizinische Geräte und andere
Hilfsgüter, die er gegen Übernahme der Demontagekosten als karitative Spen-
de erhalten hatte, nach Bosnien und Herzegowina zu transportieren. Die T.
übertrug die Durchführung des Transports ihrerseits auf die Beklagte. Diese
übernahm die Güter am 9. Juli 1997, konnte sie aber nicht innerhalb von
60 Tagen bei den Empfängern abliefern, weil die Sendung unterwegs verloren-
gegangen war. Der TT. nahm daraufhin die T. auf Schadensersatz in An-
spruch. Die N. Versicherungs-Gesellschaft zahlte als
CMR-Versicherer der T. am 15. September 1997 an den TT. den von diesem
wegen des Verlusts der Güter geforderten Betrag von 82.668 DM.
Ende September 1997 wurde die Sendung aufgrund einer vom Spediti-
onsversicherer der Beklagten veranlaßten Suchaktion in einem Zollager in
Slowenien aufgefunden und im November 1997 an die Empfänger in Bosnien
und Herzegowina ausgehändigt.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der N. Versicherungs-
Gesellschaft. Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Ersatz
der an den TT. gezahlten Entschädigung in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 82.668 DM nebst
Zinsen verurteilt.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt
die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen zunächst gemäß § 67 VVG auf den
Transportversicherer der T. und anschließend im Wege der Rechtsnachfolge
auf die Klägerin übergegangenen Anspruch der T. gegen die Beklagte aus
Art. 37 CMR oder aus Art. 17, 27 CMR - je nachdem, ob diese nachfolgende
Frachtführerin oder Unterfrachtführerin war - bejaht. Dazu hat es ausgeführt:
Die T. sei, da die Hilfsgüter nicht binnen 60 Tagen abgeliefert worden
seien und daher ihr Verlust gemäß Art. 20 Abs. 1 CMR unwiderlegbar vermutet
worden sei, dem TT. zum Schadensersatz verpflichtet gewesen. Für die Höhe
dieses Anspruchs sei gemäß Art. 23 CMR der gemeine Wert der Hilfsgüter
maßgebend gewesen, der, wie zwischen den Parteien mittlerweile unstreitig
sei, 82.668 DM betragen habe.
Für den Schadensersatzanspruch des TT. sei es unerheblich gewesen,
daß dieser die Hilfsgüter unentgeltlich erhalten habe und sie habe verschen-
ken wollen. Ebensowenig ändere der Umstand, daß die Hilfsgüter letztendlich
doch noch die im Frachtvertrag vorgesehenen Empfänger erreicht hätten, et-
was daran, daß dem TT. i.S. der §§ 249 ff. BGB ein Schaden entstanden sei.
Der wirtschaftliche Eintritt des Vertragserfolges aus dem Transportauftrag dürfe
nicht berücksichtigt werden, weil er nicht auf einer Ablieferung im Sinne der
CMR beruht habe und der Verlust der Transportgüter gemäß Art. 20 CMR ge-
rade unwiderlegbar vermutet werde.
Eine Vorteilsausgleichung scheide aus, weil weder der Wert des Trans-
portgutes vor dem Erhalt der Entschädigung gemäß der CMR wieder in das
Vermögen des Absenders noch der Empfänger vor dem Erlöschen seiner
Empfangsberechtigung aus dem Transportvertrag auch ohne eine Ablieferung
im Sinne der CMR in den Besitz des Transportgutes gelangt sei. Der wirt-
schaftliche Erfolg des Transportauftrages sei allenfalls bei den Empfängern der
Hilfsgüter eingetreten, nicht dagegen beim TT., der den Empfängern gegen-
über nicht von einer Verbindlichkeit befreit worden sei.
Die T. habe durch die nachträgliche Lieferung ebenfalls keinen auf den
klagegegenständlichen Regreßanspruch anrechenbaren Vermögensvorteil er-
langt; denn sie könne ihre Schadensersatzleistung an den TT. nicht wegen
späteren Wegfalls des rechtlichen Grundes gemäß § 812 BGB zurückverlan-
gen. Der Absender handele angesichts des ihm in Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3
CMR eingeräumten Wahlrechts grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn er sich für
den Schadensersatzanspruch entscheide. Im konkreten Fall seien auch keine
besonderen Umstände ersichtlich, die insoweit zu einer anderen Beurteilung
führen könnten.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Der Klägerin
steht der zunächst gemäß § 67 VVG auf den Transportversicherer der T. und
anschließend im Wege der Rechtsnachfolge auf sie übergegangene Anspruch
der T. gegen die Beklagte aus Art. 37 CMR oder aus Art. 17, 27 CMR zu. Der
Umstand, daß das zunächst unterwegs verlorengegangene Transportgut wie-
deraufgefunden und dann - nach dem Ablauf der Frist des § 20 Abs. 1 CMR -
doch noch an die Empfänger in Bosnien und Herzegowina ausgehändigt wor-
den ist, ist demgegenüber unerheblich.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision auch un-
beanstandet angenommen, daß sich die Rechtsverhältnisse zwischen dem TT.
und der T. sowie zwischen dieser und der Beklagten nach den Bestimmungen
der CMR beurteilen. Es ist weiterhin mit Recht davon ausgegangen, daß die T.
dem TT. wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Verlusts des Transportgu-
tes, der dessen Ablieferung innerhalb der Frist des Art. 20 Abs. 1 CMR unmög-
lich gemacht hat, nach Art. 17 CMR zum Schadensersatz verpflichtet sei. Das
Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß die Höhe des zu lei-
stenden Schadensersatzes nach Art. 23 CMR zu ermitteln und deshalb, da die
Hilfsgüter weder einen Börsen- noch einen Marktpreis hatten, gemäß Art. 23
Abs. 2 CMR deren gemeiner Wert maßgebend sei, der unstreitig 82.668 DM
betrug und damit unter der Haftungshöchstsumme des Art. 23 Abs. 3 CMR lag.
2. Das Berufungsgericht hat für die Frage der Haftung der T. gegenüber
dem TT. mit Recht auch sowohl die Tatsache, daß dieser die Hilfsgüter ge-
schenkt erhalten hatte (vgl. dazu RGZ 70, 15, 17 f.; 71, 140, 141 ff.; 105, 305,
auch den Umstand für unerheblich erachtet, daß der TT. diese Güter als Spen-
de weitergeben wollte. Der vom Frachtführer gemäß der CMR für den Verlust
von Transportgut zu leistende Schadensersatz ist nach Art. 23 Abs. 2 CMR
grundsätzlich abstrakt zu berechnen. Dementsprechend ist hierbei, von den
Ausnahmen der Art. 23 Abs. 4, Art. 26 CMR abgesehen, nicht auf die besonde-
ren Verhältnisse beim Geschädigten und daher insbesondere nicht darauf ab-
zustellen, ob es sich - wie im Streitfall - um den Transport geschenkter Güter
handelt (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1992 - I ZR 260/90, TranspR 1993, 137, 138;
Herber/Piper, CMR, Art. 23 Rdn. 5; MünchKommHGB/Basedow, CMR, Art. 23
Rdn. 4; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 23 CMR Rdn. 5, jeweils m.w.N.).
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, für den auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin gemäß § 67
VVG übergegangenen Anspruch der T. sei es unerheblich, daß das Trans-
portgut wieder aufgefunden und nachfolgend den Empfängern in Bosnien und
Herzegowina ausgehändigt worden sei.
a) Das Berufungsgericht hat im Streitfall zu Recht die Verlustvermutung
des Art. 20 Abs. 1 CMR eingreifen lassen. Danach kann der Verfügungsbe-
rechtigte das Gut, ohne weitere Beweise erbringen zu müssen, als verloren
betrachten, wenn es nicht binnen sechzig Tagen nach der Übernahme des
Gutes durch den Frachtführer abgeliefert worden ist. Es handelt sich insoweit
um eine unwiderlegbare Vermutung (BGH, Urt. v. 27.10.1978 - I ZR 30/77,
NJW 1979, 2473 = VersR 1979, 276, 277; Herber/Piper aaO Art. 20 Rdn. 3;
Thume/
Demuth, CMR, Art. 20 Rdn. 3). Der Anspruchsberechtigte soll nach dem fest-
gelegten Zeitpunkt disponieren können, ohne Gefahr zu laufen, das Gut später
doch annehmen zu müssen (Herber/Piper aaO Art. 20 Rdn. 3). Er kann daher
auch aufgrund der bloßen Verlustfiktion den in Verlustfällen allgemein vorge-
sehenen Schadensersatzanspruch geltend machen. Es steht ihm allerdings
frei, ob er sich auf die Verlustvermutung berufen und die an den Verlust des
Gutes geknüpften Schadensersatzansprüche geltend machen oder ob er das
Wiederauffinden des Gutes abwarten und dann Herausgabe sowie Schadens-
ersatz wegen Lieferfristüberschreitung verlangen will. Entscheidet er sich - wie
hier - für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verlu-
stes, so kann er von seinem Wahlrecht nach Art. 20 Abs. 2 CMR Gebrauch
machen, d.h., er kann bei Empfang der Entschädigung für das verlorene Gut
schriftlich verlangen, daß er sofort benachrichtigt wird, wenn das Gut binnen
einem Jahr nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden wird. Binnen
dreißig Tagen nach Empfang einer solchen Benachrichtigung kann er fordern,
daß ihm das Gut gegen Befriedigung der aus dem Frachtbrief hervorgehenden
Ansprüche und gegen Rückzahlung der erhaltenen Entschädigung abgeliefert
wird (Art. 20 Abs. 3 CMR). Macht der Anspruchsberechtigte - wie im Streitfall -
von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, so kann der Frachtführer über das
Gut nach dem Recht des Ortes verfügen, an dem es sich befindet (Art. 20
Abs. 4 CMR). Der Frachtführer erlangt in diesem Falle allerdings kein Eigen-
tum, sondern nur ein dingliches Verfügungsrecht an dem wieder aufgefunde-
nen Frachtgut. Das bedeutet indessen, daß er sich selbst das Eigentum über-
tragen kann (Herber/Piper aaO Art. 20 Rdn. 14), er kann das Frachtgut aber
auch an jeden Beliebigen veräußern, z.B. auch an den ursprünglichen En-
dempfänger. Der Umstand, daß das Gut an diesen Empfänger gelangt, würde
auf die Schadensabwicklung grundsätzlich keinen Einfluß haben; denn die Lei-
stung erfolgte nicht aufgrund des zwischen dem (entschädigten) Absender und
dem Endempfänger bestehenden Vertrages, sondern aufgrund einer selbstän-
digen Verfügung des Frachtführers, indem er z.B. einen neuen Vertrag mit dem
Endempfänger schließt oder diesem - wie hier - das Gut unentgeltlich überläßt.
Letzteres ist grundsätzlich seine alleinige, ihm zurechenbaren Entscheidung.
b) An dieser Rechtslage ändert auch die im Streitfall gegebene Beson-
derheit nichts, daß es sich bei dem zunächst verlorengegangenen und später
wiederaufgefundenen Transportgut nicht um gewöhnliche Handelsware han-
delt, sondern um Hilfsgüter, d.h. um karitative Spenden, die letztlich die vorge-
sehenen Endempfänger erreicht haben.
Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht angenommen, daß dieser
Umstand nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen ist. Zwar kann der
Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung durchaus auch im Rahmen der CMR
Berücksichtigung finden (vgl. BGH NJW 1979, 2473). Voraussetzung hierfür ist
jedoch, daß ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis
und dem Ereignis besteht, das den Vorteil gebracht hat, und die Anrechnung
des Vorteils dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entspricht; auch
darf die Anrechnung den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den
Schädiger nicht unbillig begünstigen (BGHZ 81, 271, 275 m.w.N.). Vorliegend
fehlt es schon am Erfordernis, daß die Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck
der zu berücksichtigenden Haftungsgrundlage übereinstimmen muß. Die CMR
hat in Art. 20 Abs. 1 bis 4 eine verbindliche Regelung getroffen, wonach es al-
lein der Wahl des Absenders überlassen bleibt, ob er sich wegen des (fingier-
ten) Verlustes des Frachtgutes endgültig mit einem Schadensersatzanspruch
nach Art. 17 CMR abfinden will, selbst wenn die Sendung später wieder auf-
gefunden wird, oder ob er in diesem Falle die Sendung gegen Rückzahlung der
Schadensersatzleistung zurückerhalten möchte. Hat sich der Absender für die
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verlustes - hier ge-
genüber ihrer Vertragspartnerin, der T. - entschieden, so darf das damit aus-
geübte Wahlrecht nicht dadurch unterlaufen werden, daß der Frachtführer die
wiederaufgefundene Sendung dem Endempfänger gleichwohl zuleitet, um der
Schadensersatzpflicht zu entgehen. Wollte man dies anders sehen, so würde
das - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - darauf hinauslaufen,
daß der Frachtführer es dem Absender faktisch aufdrängen könnte, weiterhin
am Erfüllungsanspruch aus dem Frachtvertrag festzuhalten, obwohl dieser An-
spruch wegen der Fiktion des Art. 20 Abs. 1 CMR erloschen ist und der Absen-
der sein Wahlrecht nach Art. 20 Abs. 2 CMR gerade nicht dahin ausgeübt hat,
die Sendung im Fall ihres Wiederauffindens zurückzuerhalten. Dies wäre mit
der Wertentscheidung der Vertragsstaaten, die das CMR-Abkommen ge-
schlossen haben, nicht vereinbar. Entgegen der Ansicht der Revision handelt
der Absender daher auch nicht rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB), wenn er an
seiner ihm durch die CMR eingeräumten Entscheidung für einen Schadenser-
satz wegen Verlustes festhält.
Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Se-
natsentscheidung vom 27. Oktober 1978 - I ZR 30/77 - (BGH NJW 1979, 2473)
keine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Im dort entschiedenen Fall ging es
anders als hier nicht um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
aufgrund der Verlustvermutung des Art. 20 Abs. 1 CMR. Überdies war zum
Zeitpunkt des Auffindens der Ware und ihrer Ablieferung an den Empfänger
noch keine Entschädigung gezahlt worden. Die Revision beruft sich auch ohne
Erfolg auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 23. April
1993 - 23 U 6919/92 - (VersR 1994, 1328). Einer Auseinandersetzung mit die-
ser Entscheidung bedarf es nicht. Das Berufungsgericht hat einen wesentli-
chen Unterschied zutreffend darin gesehen, daß hier der Empfänger die W a-
rensendung erst erhalten hat, nachdem seine Empfangsberechtigung aus dem
Transportvertrag bereits erloschen und der Absender inzwischen in bindender
Weise zum Schadensersatz übergegangen war.
c) Ein Bereicherungsanspruch der T. gegen den TT. gem. § 812 Abs. 1
Satz 2 1. Altern. BGB, der zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten
gegen Abtretung dieses Anspruchs führen könnte, scheidet vorliegend aus.
Der rechtliche Grund für die Zahlung des Schadensersatzanspruchs ist nicht
später weggefallen. Auf die CMR-Haftung der T. ist - wie oben ausgeführt -
ohne Einfluß geblieben, daß die später aufgefundene Warensendung an die
vorgesehenen Endempfänger weitergeleitet wurde. Denn diese Weiterleitung
seitens der Versicherung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die alleinige dingliche
Verfügungsbefugnis nach Art. 20 Abs. 4 CMR beim Frachtführer lag.
Auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB), auf
den die Revision sich in der mündlichen Verhandlung ergänzend gestützt hat,
ist nicht gegeben. Nachdem der TT. sich für die Geltendmachung eines Scha-
densersatzanspruchs mit der Folge des Verlustes der dinglichen Verfügungs-
befugnis entschieden hatte, handelte es sich bei der Ablieferung der wieder
aufgefundenen Sendung an die Empfänger nicht mehr um ein Geschäft des
TT..
III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert