BGH Beschluss vom 25.10.2001 – I ZR 24/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof.
Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 21. Dezember 2000 wird
nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision
hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Ansicht
der Revision ist der vorliegende Sachverhalt nicht ohne weiteres mit
dem der Senatsentscheidung vom 18. Januar 2001 (I ZR 256/98,
VersR 2001, 1134) zugrundeliegenden vergleichbar. Es ist eine Frage
des Einzelfalls, ob der Fahrer mit einer fingierten Kontrolle rechnen
muß und deshalb Veranlassung hat, sich einen Dienstausweis der
kontrollierenden Person vorlegen zu lassen. In dem am 18. Januar
2001 entschiedenen Fall war davon auszugehen, daß es
im
Fernverkehr mit Rußland üblich ist, sich den Dienstausweis zeigen zu
lassen.
Im Streitfall
ist
für den Verkehr mit Polen nichts
Entsprechendes festgestellt und auch nicht vorgetragen worden. Auch
sonst fehlt es an Anhaltspunkten, die ein Mißtrauen des Fahrers hätten begründen können.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich
der Kosten der Streithelferin der Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 403.567,16 DM
Erdmann
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert