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BGH Beschluss vom 25.10.2001 – I ZR 24/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof.

Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts

Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 21. Dezember 2000 wird

nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision

hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Ansicht

der Revision ist der vorliegende Sachverhalt nicht ohne weiteres mit

dem der Senatsentscheidung vom 18. Januar 2001 (I ZR 256/98,

VersR 2001, 1134) zugrundeliegenden vergleichbar. Es ist eine Frage

des Einzelfalls, ob der Fahrer mit einer fingierten Kontrolle rechnen

muß und deshalb Veranlassung hat, sich einen Dienstausweis der

kontrollierenden Person vorlegen zu lassen. In dem am 18. Januar

2001 entschiedenen Fall war davon auszugehen, daß es

im

Fernverkehr mit Rußland üblich ist, sich den Dienstausweis zeigen zu

lassen.

Im Streitfall

ist

für den Verkehr mit Polen nichts

Entsprechendes festgestellt und auch nicht vorgetragen worden. Auch

sonst fehlt es an Anhaltspunkten, die ein Mißtrauen des Fahrers hätten begründen können.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich

der Kosten der Streithelferin der Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 403.567,16 DM

Erdmann

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert