BGH Urteil vom 18.01.2001 – I ZR 256/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 18. Januar 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: nein
ja
CMR Art. 17 Abs. 2
Zur Frage der Unvermeidbarkeit eines in der Nähe von Moskau begangenen
Überfalls auf einen Lkw-Transport, bei dem die Ladung (Sanitärausrüstungs-
gegenstände) entwendet wurde.
BGH, Urt. v. 18. Januar 2001 - I ZR 256/98 - OLG Naumburg
LG Dessau
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und
Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. September 1998 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Import-Export Handelsgesellschaft, nimmt die Be-
klagte, die ein Speditions- und Frachtführergewerbe betreibt und in Perm/Ruß-
land eine selbständige Niederlassung unterhält, wegen des Verlustes von
Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin erteilte dem Geschäftsführer der Beklagten, der auch Leiter
der Niederlassung in Perm ist, am 29. April 1996 telefonisch den Auftrag, Sa-
nitärausrüstungsgegenstände per Lkw von Deutschland nach Rußland zu be-
fördern. Die Verladeformalitäten und die Erstellung der für den Transport erfor-
derlichen Papiere erledigte die Beklagte. Der Einsatz des Lkws und des Fah-
rers
B. erfolgte durch die Niederlassung der Beklagten in Perm. Der Fahrer
übernahm das Transportgut am 6. und 7. Mai 1996 in Offenburg und Magde-
burg/Rottensee. Am 15. Mai 1996 teilte die Niederlassung der Beklagten in
Perm der Klägerin per Fax-Schreiben mit, daß die Ladung in der Nähe von
Moskau vollständig entwendet worden sei.
In seiner bei der russischen Polizei am 14. Mai 1996 erstatteten Anzeige
hat der Fahrer zum Hergang der Entwendung folgendes angegeben: Er sei am
13. Mai 1996 gegen 23.30 Uhr von vier ihm unbekannten Personen, von denen
zwei als Milizmitarbeiter uniformiert gewesen seien, angehalten worden. Auf
deren Verlangen habe er zunächst seine Papiere vorgezeigt. Anschließend sei
er aufgefordert worden, sein Fahrzeug zu verlassen und in einen Pkw einzu-
steigen, mit dem er dann in einen Wald gebracht worden sei. Dort hätten die
Personen ihn an einem Baum festgebunden. Die Nacht habe er in dem Wald
verbringen müssen. Am nächsten Morgen seien die ihm unbekannten Perso-
nen weggefahren. Nachdem er sich befreit gehabt habe und aus dem Wald
herausgekommen sei, habe er seinen Lkw in der Nähe des Waldes ohne das
Ladungsgut vorgefunden.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Ersatz für das in Verlust geratene
Gut. Sie hat vorgebracht, die Beklagte mit der Durchführung des streitgegen-
ständlichen Transports beauftragt zu haben. Ferner hat die Klägerin die Auf-
fassung vertreten, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden gemäß
Art. 17 Abs. 1 CMR, weil der von ihr eingesetzte Fahrer nicht die äußerste ihm
zumutbare Sorgfalt aufgewendet habe. Er hätte erkennen müssen, daß es sich
nicht um eine ordnungsgemäße Polizeikontrolle gehandelt habe, weil von den
vier Personen, die ihn angehalten hätten, zwei nicht uniformiert gewesen seien
und es sich bei dem von den anhaltenden Personen benutzten Pkw unstreitig
nicht um ein Polizeifahrzeug gehandelt habe. Der Fahrer hätte sich deshalb
von der Identität der vermeintlichen Polizeibeamten überzeugen müssen, zu-
mal es keinen Anlaß für eine Kontrolle gegeben habe.
Der Nettowert des entwendeten Gutes, das ein Rohgewicht von 7.433 kg
gehabt habe, habe 270.170,69 DM betragen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie den Betrag in Deutscher Mark
zu bezahlen, der sich aus folgender Rechnung gemäß Art. 23 CMR
ergibt:
7.433 kg fehlendes Gewicht x 8,33 Rechnungseinheiten, diese zu berechnen aus dem Sonderziehungsrecht des Internationalen
Währungsfonds am Tag des Urteils, nebst 12,5 % Zinsen hieraus seit dem 2. August 1996.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ihre Passivlegitimation
in Abrede gestellt und dazu behauptet, es sei mit der Klägerin vereinbart wor-
den, daß ihre Niederlassung in Perm Auftragnehmerin des streitgegenständli-
chen Transportes habe sein sollen. Ferner hat die Beklagte geltend gemacht,
der Verlust des Transportgutes beruhe auf einem unabwendbaren Ereignis, so
daß ihre Haftung nach Art. 17 Abs. 2 CMR entfalle. Der Fahrer habe nach den
Gesamtumständen davon ausgehen müssen, daß er in eine Polizeikontrolle
geraten sei. Folgerichtig habe er sein Fahrzeug angehalten. Es habe für ihn
nicht den geringsten Grund gegeben, sich der Polizeikontrolle zu entziehen.
Andernfalls wäre er das Risiko eingegangen, daß die eingesetzten Milizionäre
von ihrer Schußwaffe Gebrauch gemacht und auf ihn geschossen hätten. Er sei
auch verpflichtet gewesen, aus seinem Fahrzeug auszusteigen, weil ihm eine
Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit vorgeworfen worden sei. Um
sich selbst von der Radarmessung überzeugen zu können, sei er aufgefordert
worden, in das von den anhaltenden Personen benutzte Fahrzeug einzustei-
gen. Entgegen der Behauptung der Klägerin habe das Transportgut, dessen
Wert sie mit Nichtwissen bestreite, nur ein Bruttogewicht von 6.177 kg gehabt.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Ausnahme eines Teils der geltend
gemachten Zinsen antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat
das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt
die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach Art. 17
Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 und 3 CMR verneint, da sie sich auf einen Haftungsaus-
schluß gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR berufen könne. Dazu hat es ausgeführt:
Das Landgericht habe die Passivlegitimation der Beklagten mit Recht
bejaht, da sie nicht hinreichend dargelegt und bewiesen habe, daß sie den
streitgegenständlichen Transportauftrag nicht für sich, sondern für ihre selb-
ständige Niederlassung in Perm angenommen habe. Eine Haftung der Be-
klagten sei jedoch nach Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen, weil der Fahrer
die Umstände, die zum Verlust des Gutes geführt hätten, nicht habe vermeiden
und deren Folgen auch nicht habe abwenden können. Insbesondere aus der
Anzeige des Fahrers vom 14. Mai 1996 ergebe sich, daß das Transportgut
durch einen Raubüberfall auf den fahrenden Lkw abhanden gekommen sei. Die
Angaben zum Hergang des Vorfalls würden durch das Protokoll der russischen
Ermittlungsbehörden über die am 14. Mai 1996 durchgeführte Tatortbesichti-
gung gestützt. Die Klägerin habe zwar Zweifel an der Darstellung der Gesche-
hensabläufe geäußert und die gesamten Umstände des angeblichen Überfalls
als dubios und nicht nachvollziehbar bezeichnet. Sie habe jedoch nicht aus-
drücklich bestritten, daß dem Verlust des Gutes ein Raubüberfall auf den fah-
renden Lkw zugrunde gelegen habe. Ein Raubüberfall auf einen fahrenden
Lastzug sei im allgemeinen unvermeidbar i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR, sofern
die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht für ein Außerachtlassen der äu-
ßersten, einem besonders gewissenhaften Frachtführer bzw. Fahrer vernünfti-
gerweise noch zumutbaren Sorgfalt sprächen. Im Streitfall sei nichts für die
Annahme ersichtlich, der Frachtführer oder der Fahrer hätten die ihnen zumut-
baren Sorgfaltspflichten außer acht gelassen. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts sei nicht zu erkennen, auf welche Weise der Frachtführer oder
der Fahrer den Verlust des Transportgutes hätten vermeiden können. Dem
Fahrer sei es angesichts der Anwesenheit von zwei Milizsoldaten insbesondere
nicht zumutbar gewesen, die Aufforderung zum Anhalten zu mißachten, da er
sich sonst einer nicht unerheblichen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt
hätte.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht
davon ausgegangen, daß die Beklagte von der Klägerin mit dem Transport des
in Verlust geratenen Gutes von Deutschland nach Rußland beauftragt worden
ist.
Die Revisionserwiderung rügt, das Berufungsgericht habe rechtsfehler-
haft unberücksichtigt gelassen, daß sich aus dem für den streitgegenständli-
chen Transport ausgestellten CMR-Frachtbrief (GA 99) ergebe, daß die selb-
ständige Niederlassung der Beklagten in Perm/Rußland von der Klägerin als
Frachtführerin beauftragt worden sei. Denn in Ziffer 16 des Frachtbriefs sei als
Frachtführerin die H. Handelsgesellschaft
Import-Export Perm, L.stra-
ße, Perm/Rußland, angegeben. Gemäß Art. 9 Abs. 1 CMR erbringe
der Frachtbrief bis zum Beweis des Gegenteils den Nachweis für den Abschluß
und den Inhalt des Beförderungsvertrags. Die Klägerin habe den ihr danach
obliegenden Beweis, daß sie die Beklagte mit dem streitgegenständlichen
Transport beauftragt habe, nicht erbracht.
Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die von der Revisionserwiderung er-
strebte Abweisung der Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Beklag-
ten. Ein ordnungsgemäß ausgestellter und unterzeichneter CMR-Frachtbrief
erbringt nach Art. 9 Abs. 1 CMR zwar den widerleglichen Beweis für den Ab-
schluß und den Inhalt des Beförderungsvertrags und für die Übernahme des
Transportgutes (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1988 - I ZR 149/86, TranspR 1988, 370,
371; Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 251/94, TranspR 1998, 21, 23 = VersR 1998, 79;
Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 9 CMR Rdn. 2; MünchKommHGB/Basedow,
Art. 9 CMR Rdn. 3) und führt insoweit zur Beweislastumkehr (vgl. BGH
TranspR 1998, 21, 23; Herber/Piper, CMR, Art. 9 Rdn. 1). Im Streitfall entfällt
die Beweiswirkung des Art. 9 Abs. 1 CMR jedoch, da nicht ersichtlich ist, daß
der Frachtbrief für die selbständige Niederlassung der Beklagten in Perm un-
terzeichnet worden ist. Der in Feld 23 des maßgeblichen CMR-Frachtbriefs
enthaltene Rundstempel nebst Unterschrift reicht für eine derartige Annahme
nicht aus, weil er nur die deutsche Firmenbezeichnung der Beklagten "H. Han-
delsgesellschaft Import - Export m.b.H." und den Zusatz "NL Perm" enthält. Aus
der bloßen Angabe "NL Perm" kann - ungeachtet der Empfängerangabe in
Feld 16 - nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit geschlossen werden, daß
die Klägerin eine selbständige Niederlassung der Beklagten mit der Durchfüh-
rung des streitgegenständlichen Transports beauftragt hat, zumal nicht einmal
erkennbar ist, daß die Niederlassung der Beklagten in Perm selbständig ist. Da
unter den gegebenen Umständen eine Beweislastumkehr zugunsten der Be-
klagten nicht in Betracht kommt, ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von
deren Passivlegitimation ausgegangen.
2. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, eine CMR-Haftung der
Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 und 3 i.V. mit Art. 3 CMR schei-
de aus, weil sie nach Art. 17 Abs. 2 CMR von ihrer Haftung befreit sei, hält der
revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR schuldet der Frachtführer
grundsätzlich Schadensersatz u.a. für den während seiner Obhutszeit einge-
tretenen Verlust des Transportgutes. Er ist von dieser Haftung nach Art. 17
Abs. 2 CMR dann befreit, wenn der Schaden durch Umstände verursacht wor-
den ist, die sowohl für ihn selbst als auch für seine Gehilfen (Art. 3 CMR) un-
vermeidbar waren und deren Folgen keine dieser Personen abwenden konnte.
Unvermeidbarkeit i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR ist nur anzunehmen, wenn der
Frachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, daß der Schaden auch bei
Anwendung der äußersten, dem Frachtführer möglichen und zumutbaren
Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v.
8.10.1998 - I ZR 164/96, TranspR 1999, 59, 61 = VersR 1999, 469; Urt. v.
13.4.2000 - I ZR 290/97, TranspR 2000, 407, 408 = VersR 2000, 1437; Urt. v.
13.7.2000 - I ZR 49/98, TranspR 2000, 409, 410 = VersR 2001, 261).
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der streitgegenständliche
Verlust sei für die Beklagte bzw. den mit der Durchführung des Transports be-
trauten Fahrer, für dessen Verhalten die Beklagte nach Art. 3 CMR einzuste-
hen hat, unvermeidbar i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR gewesen, weil das Gut
durch einen Raubüberfall auf den fahrenden Lkw abhanden gekommen sei.
Dem Fahrer sei nach den konkreten Umständen keine andere Möglichkeit ge-
blieben, als seinen Lkw anzuhalten und der Aufforderung der ihn stoppenden
Personen, von denen zwei Milizuniformen getragen hätten, nachzukommen,
seine Papiere vorzuzeigen und auszusteigen. Nach dem Verlassen seines
Fahrzeugs habe er sich in der Gewalt von vier Personen befunden, denen er
sich wegen ihrer Übermacht nicht habe widersetzen können. Die gegen diese
Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
b) Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten und
von der Beklagten vorgetragenen Hergangs des streitgegenständlichen Vor-
falls kann nicht angenommen werden, daß der Fahrer der Beklagten im Zu-
sammenhang mit dem Raubüberfall die äußerste, ihm nach den Umständen
des Falles vernünftigerweise zumutbare Sorgfalt hat walten lassen.
aa) Das Berufungsgericht ist im Tatsächlichen zunächst davon ausge-
gangen, daß das Transportgut durch einen Raubüberfall abhanden gekommen
ist. Es hat angenommen, die Klägerin habe zwar Zweifel an der Darstellung der
Geschehensabläufe seitens der Beklagten geäußert und die Auffassung ver-
treten, es seien Ungereimtheiten vorhanden. Die Klägerin habe jedoch - so hat
das Berufungsgericht gemeint - nicht ausdrücklich bestritten, daß dem Verlust
des Gutes ein Raubüberfall zugrunde gelegen habe. Diese Beurteilung erweist
sich als verfahrensfehlerhaft.
Das Berufungsgericht hat - wie die Revision mit Recht rügt - rechtsfeh-
lerhaft unberücksichtigt gelassen, daß die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom
17. Juli 1997 ausdrücklich bestritten hat, daß überhaupt eine Kontrolle des
Fahrers durch falsche oder richtige Polizeibeamte erfolgt sei. Darüber hinaus
hat die Klägerin an der Darstellung der Geschehensabläufe durch den Fahrer
und die Beklagte Zweifel angemeldet und - was das Berufungsgericht an sich
auch zutreffend erkannt hat - auf Widersprüche und Ungereimtheiten hinge-
wiesen. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht nicht annehmen,
die Klägerin habe nicht substantiiert in Abrede gestellt, daß das Gut durch ei-
nen Raubüberfall abhanden gekommen sei. Es hätte sich vielmehr mit dem
Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 12. Mai 1997 im einzelnen aus-
einandersetzen müssen, in dem auf das Anlagenkonvolut B 5 Bezug genom-
men wird, das offenbar eine detaillierte Schilderung des Vorfalls durch den
Fahrer anläßlich seiner Zeugenvernehmung im Rahmen eines von der Staats-
anwaltschaft Dessau durchgeführten Ermittlungsverfahrens enthält. Das wird
im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen sein. Die Anlage B 5 be-
findet sich allerdings nicht bei den Akten und es ist nicht ersichtlich, ob sie im
Verfahren vorgelegen hat. Die Beklagte hat aber im neu eröffneten Berufungs-
verfahren Gelegenheit, das Anlagenkonvolut B 5, wie bereits in ihrer Klageer-
widerung vom 12. Mai 1997 angekündigt, zum Gegenstand des Rechtsstreits
zu machen.
bb) Das Berufungsgericht hat des weiteren angenommen, das Gut sei
durch einen Raubüberfall auf den fahrenden Lkw abhanden gekommen. Es hat
sich hierbei auf die Schilderung des Tathergangs durch den Fahrer anläßlich
der von ihm am 14. Mai 1996 bei der russischen Polizei erstatteten Anzeige
und das Protokoll der russischen Ermittlungsbehörden über die Tatortbesichti-
gung vom 14. Mai 1996 gestützt. Daraus läßt sich die Annahme des Beru-
fungsgerichts jedoch nicht herleiten.
Das Berufungsgericht hat keine näheren Feststellungen zu den Umstän-
den getroffen, die zum Anhalten des Lkw geführt haben. Auf der Grundlage der
Sachverhaltsschilderungen der Beklagten und des Fahrers ist davon auszuge-
hen, daß der Fahrer aufgrund einer fingierten Polizeikontrolle zum Anhalten
und Aussteigen veranlaßt wurde. Anhaltspunkte dafür, daß ein bewaffneter
Überfall auf einen fahrenden Lkw vorgelegen haben könnte, wie es in dem vom
Senat mit Urteil vom 13. November 1997 entschiedenen Revisionsverfahren
I ZR 157/95 (TranspR 1998, 250) der Fall war, auf das sich das Berufungsge-
richt zur Stützung seiner Ansicht bezogen hat, sind vom Berufungsgericht nicht
festgestellt worden und können auch dem Vorbringen der Beklagten nicht ent-
nommen werden.
cc) Zur Beantwortung der Frage, ob der streitgegenständliche Verlust
des Transportgutes für die Beklagte unvermeidbar war i.S. von Art. 17 Abs. 2
CMR, bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
(1) Daß ein Haftungsausschluß gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR - wie die Re-
vision geltend macht - im Streitfall schon daran scheitert, daß der Frachtführer
den Transport nur mit einem Fahrer hat durchführen lassen (vgl. dazu BGH,
Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95, TranspR 1998, 25 = VersR 1998, 82; Urt. v.
28.5.1998 - I ZR 73/96, TranspR 1998, 454 = VersR 1998, 1264, jeweils zu
Art. 29 Abs. 1 CMR), kann auf der bisherigen Tatsachengrundlage nicht ange-
nommen werden. Da es bislang an konkreten Feststellungen des Berufungsge-
richts zu den näheren Umständen fehlt, die zum Anhalten und Verlassen des
Lkw durch den Fahrer geführt haben, kann nicht abschließend beurteilt wer-
den, ob der Einsatz eines zweiten Fahrers die Entwendung der Ladung in der
konkreten Situation hätte verhindern können.
(2) Entgegen der Auffassung der Revision kann ein Sorgfaltspflichtver-
stoß des Fahrers nicht darin erblickt werden, daß er die Anhaltesignale der ihn
anhaltenden Personen befolgt hat und nicht bis zur nächsten Milizstation wei-
tergefahren ist. Auf der bisherigen Tatsachengrundlage kann schon nicht da-
von ausgegangen werden, daß der Fahrer erkennen konnte, daß es sich ledig-
lich um eine fingierte Polizeikontrolle gehandelt hat. Denn die Beklagte hat
unter Beweisantritt vorgetragen, die Person, die den Fahrer angehalten hat,
habe eine Uniformjacke mit Dienstmarke getragen. Es kann nach dem unstrei-
tigen Sachverhalt und den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht
angenommen werden, daß der Fahrer sofort alle vier Täter und das von ihnen
benutzte Fahrzeug erkennen konnte. Die Revisionserwiderung verweist darauf,
daß der Fahrer bei seiner Vernehmung im von der Staatsanwaltschaft Dessau
durchgeführten Ermittlungsverfahren ausgesagt habe, die beiden in Zivil ge-
kleideten Täter habe er erst beim Einsteigen in das von den Tätern benutzte
Fahrzeug entdecken können. Diese von der Revisionserwiderung in Bezug ge-
nommene Zeugenaussage zum Tathergang kann der Revisionsentscheidung
allerdings nicht zugrunde gelegt werden, da sie offenbar in dem bislang nicht
zu den Akten gelangten Anlagenkonvolut B 5 enthalten ist.
Nach den bisherigen Feststellungen ist in der Revisionsinstanz sonach
davon auszugehen, daß der Fahrer annehmen mußte, er sei in eine "echte"
Polizeikontrolle geraten. Bei dieser Sachlage war es ihm aber nicht zumutbar,
die Anhaltesignale zu ignorieren und bis zur nächsten Milizstation weiterzufah-
ren.
(3) Ein Sorgfaltspflichtverstoß des Fahrers kann sich jedoch möglicher-
weise daraus ergeben, daß er der Aufforderung der ihn anhaltenden Person
nachgekommen ist, sein Fahrzeug zu verlassen. Die Klägerin hat mit Schrift-
satz vom 17. Juli 1997 unwidersprochen vorgetragen, es sei im Fernverkehr mit
Rußland absolut üblich, daß sich der Fahrer bei einer Kontrolle durch die rus-
sische Verkehrspolizei (GAI) oder Miliz den Dienstausweis des kontrollieren-
den Polizeibeamten geben lasse, bevor er aus dem Fahrerhaus aussteige.
Dies sei den kontrollierenden Polizeibeamten auch bekannt. Bei einer "echten"
Kontrolle werde dem Verlangen des Fahrers bereitwillig nachgekommen und
ein Dienstausweis vorgelegt.
Das Berufungsgericht hat bislang nicht festgestellt, daß der Fahrer sich
vor dem Aussteigen einen Dienstausweis hat zeigen lassen. Den Akten kann
dies ebenfalls nicht entnommen werden. Die Beklagte hat allerdings vorgetra-
gen, die Person, die den Fahrer angehalten habe, habe eine Uniformjacke und
die von der Klägerin angesprochene Dienstmarke getragen. Die Revisionser-
widerung verweist zudem darauf, daß der Fahrer bei seiner Vernehmung im
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dessau bekundet habe, es habe
sich in seiner Fahrtrichtung am Straßenrand ein gültiges Verkehrsschild mit der
Beschriftung "GAI 500 m" befunden, das für ihn besagt habe, es könnte in ei-
ner Entfernung von 500 m eine Verkehrskontrolle stattfinden; etwa 300-400 m
nach dem Schild sei er dann auch tatsächlich angehalten worden. Das Beru-
fungsgericht wird diesem Vorbringen nachzugehen und zu prüfen haben, ob
der Fahrer unter diesen Umständen mit einer nur fingierten Kontrolle rechnen
mußte und deshalb Veranlassung hatte, sich einen Dienstausweis der kontrol-
lierenden Person vorlegen zu lassen.
3. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren
gegebenenfalls auch zu berücksichtigen haben, daß die Beklagte den Wert
und das Gewicht des in Verlust geratenen Gutes in zulässiger Weise bestritten
hat und es insoweit bislang an hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen
fehlt.
Ferner wird das Berufungsgericht - sofern es zu einer Haftung der Be-
klagten dem Grunde nach gelangt - zu prüfen haben, ob die Klägerin den Ver-
lust des Gutes dadurch i.S. von Art. 17 Abs. 5 CMR mitverursacht hat, daß sie
- was allerdings bestritten ist - die Beklagte und den Fahrer in Unkenntnis dar-
über gelassen habe, daß die Wertdeklaration von ca. 30.000,-- DM nicht richtig
gewesen sei, der wahre Wert des Gutes vielmehr - so die bestrittene Behaup-
tung der Klägerin - etwa 270.000,-- DM betragen habe. Denn die Beklagte hat
in ihrer Klageerwiderung vom 12. Mai 1997 u.a. vorgebracht, im russischen
Verlade- und Frachtführergewerbe bestehe grundsätzlich die Verkehrsübung,
daß bei Transportgut, dessen Wert pro Lastzug ca. 100.000,-- DM überschrei-
te, von seiten des Frachtführers die Lastzüge mit zwei Fahrern besetzt würden
bzw. der vom Verlader vorgegebene Begleitschutz mitgeführt werde. Für den
Transit durch Polen habe im Jahre 1996 zudem eine Anordnung des polni-
schen Zolls bestanden, daß bei Transportgut ab 100.000,-- DM Warenwert je
Lastzug ausschließlich im Konvoi mit anderen Lastzügen unter amtlichem Be-
gleitschutz habe gefahren werden dürfen. Es erscheint nicht von vornherein
ausgeschlossen, daß die von der Beklagten angeführten zusätzlichen Siche-
rungsmaßnahmen den in Rede stehenden Verlust des Transportgutes verhin-
dert hätten.
III. Danach war auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher