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BGH Beschluss vom 25.10.2001 – III ZR 76/01

III. Zivilsenat

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2001

in der Baulandsache

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und

Dörr

beschlossen:

Die Revision der Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des 9. Zivilse-

nats des Kammergerichts vom 30. Januar 2001 - U Baul 3053/00 -

wird nicht angenommen.

Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu

Streitwert des Revisionsverfahrens: 1.223.442,04 DM.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin des Grundstücks K.-Straße 156 in

der Innenstadt von Berlin. Dieses Grundstück besteht aus dem vorn an der

K.-Straße liegenden, 156 m² großen Flurstück 184 und dem dahinter an die

S-Bahn-Bögen angrenzenden Flurstück 185, das 165 m² groß ist. Auf dem

Grundstück steht ein aus den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts

stammender Flachbau mit zwei Läden; in dem einen betreibt die Beteiligte zu 1

ein Schmuckgeschäft, der andere steht leer. Der durch die Verordnung vom

17. August 1993 (BerlGVBl. S. 376) festgesetzte Bebauungsplan VII-238 setzt

für das sog. K.-Dreieck zwischen der Bahntrasse, der K.-Straße und der

F.-Straße das Bauland als Kerngebiet und durch Baugrenzen einen Baukörper

mit Traufhöhen von 70 m, 52 m und 44 m, einen 10 m breiten Streifen zwischen

Kerngebiet und Bahntrasse als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung

"Fußgängerbereich" und in der K.- und F.-Straße Straßenverkehrsflächen fest.

Das Grundstück der Beteiligten zu 1 wird mit 180 m² von der Fußgängerpassa-

ge erfaßt. Im übrigen (145 m²) ist es nach dem Bebauungsplan mit einem Geh-

recht zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht zugunsten der

zuständigen Unternehmensträger zu belasten.

Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat die Beteiligte zu 4 (Enteignungsbe-

hörde) die Vollenteignung des Flurstücks 185 und die Begründung einer

Grunddienstbarkeit im Sinne eines Geh- und Aufenthaltsrechts für die Allge-

meinheit zugunsten des Beteiligten zu 2 (Land Berlin) angeordnet. Im bauland-

gerichtlichen Verfahren hat das Kammergericht (Senat für Baulandsachen) als

Berufungsgericht die Enteignung des Flurstücks 185 bestätigt und auch hin-

sichtlich des Flurstücks 184 die Vollenteignung angeordnet. Die Enteignungs-

entschädigung - einschließlich einer Entschädigung in Höhe von 25.000 DM für

die Betriebsverlagerung des Schmuckgeschäfts - hat es auf 1.205.000 DM fest-

gesetzt.

Mit der hiergegen gerichteten Revision wehrt sich die Beteiligte zu 1

weiterhin gegen die Enteignung. Außerdem verlangt sie einen höheren als den

ihr vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag zur Erstattung ihrer notwendigen

Kosten im Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren.

II.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die vom Berufungsgericht bestätigte bzw. von ihm in der Form der Voll-

enteignung auch des Flurstücks 184 erstmals ausgesprochene Enteignung der

beiden Flurstücke der Beteiligten zu 1 auf der Grundlage des Enteignungsbe-

schlusses vom 10. September 1999 ist rechtmäßig.

1.

Nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann enteignet werden, um entsprechend

den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine

solche Nutzung vorzubereiten. Allerdings ist die Enteignung im einzelnen Fall

nur zulässig, wenn - darüber hinaus - das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert

und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden

kann (§ 87 Abs. 1 BauGB; vgl. Senatsurteile BGHZ 68, 100, 102; 105, 94, 97).

Mit den Festsetzungen im Bebauungsplan ist für die einzelnen vom Plan er-

faßten Grundstücke nur die zulässige Benutzungsart bestimmt; damit steht

aber noch nicht fest, daß das Wohl der Allgemeinheit es gebietet, ein be-

stimmtes Grundstück diesem Zweck zwangsweise durch Enteignung gerade im

jetzigen Zeitpunkt zuzuführen. Die Enteignung ist danach nur zulässig, wenn

es zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben unumgänglich ist, das Eigentum in die

Hand des Staates zu bringen. Es muß über das öffentliche Interesse an der

Planung hinaus ein Zurücktreten des Eigentümers hinter das Gemeinwohl er-

forderlich sein (BGHZ 105, 94, 97).

Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht ohne durchgreifenden

Rechtsfehler bejaht.

a) Die Stadt Berlin will hier die Festsetzungen des Bebauungsplans

VII/-238 vom 17. August 1993 verwirklichen. Dieser Plan ist bestandskräftig.

Die gegen den Plan angebrachte Normenkontrollklage der Beteiligten zu 1 hat

das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 25. August 1995 (veröffentlicht in

NVwZ-RR 1996, 189) zurückgewiesen.

Hält das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren (§ 47

VwGO) einen Bebauungsplan für gültig, so bindet diese Entscheidung im

Rahmen ihrer Rechtskraftwirkungen auch den Zivilrichter, für den die Wirksam-

keit des Bebauungsplans nur eine Vorfrage bildet (BGHZ 77, 338; 105, 94,

96 f). Entgegen der Auffassung der Revision bedeutet diese Bindung aber nicht

nur, daß die Wirksamkeit des Bebauungsplans "in formeller Hinsicht" der

Nachprüfung entzogen ist. Vielmehr bindet die Entscheidung des Oberverwal-

tungsgerichts im Normenkontrollverfahren auch insoweit, als sie die Erforder-

lichkeit der Planung zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung generell

und einen Bedarf für die konkrete Planung bejaht hat (BGHZ 105, 94, 96 f). Es

ist daher - entgegen der Revision - nicht zu beanstanden, daß das Berufungs-

gericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, soweit die stadtplanerische

Neugestaltung nach Maßgabe des Bebauungsplans für zulässig erklärt worden

sei, könne das (gesteigerte) öffentliche Interesse an der Durchführung dieser

Planung nicht mehr mit der Begründung verneint werden, es sei seinerzeit

auch eine andere, alternative Planungsentscheidung möglich gewesen.

Die Festsetzung der vom Berufungsgericht festgestellten städtebauli-

chen Planziele ist im übrigen, anders als die Revision es vorträgt, auch und

gerade unter Berücksichtigung der Eigentümerinteressen der Beteiligten zu 1

erfolgt. Zwar hat ein Bebauungsplan mit der Festsetzung von Flächen öffentli-

cher Nutzung rechtlich keine enteignende Vorwirkung der Art, daß über die Zu-

lassung der Enteignung solcher Flächen bereits bindend entschieden wäre

(BVerwG NVwZ 1991, 873; BVerwG NVwZ-RR 1998, 483). Dementsprechend

bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst

dann, wenn der Bebauungsplan die Grundlage für eine spätere Enteignung

bilden soll, grundsätzlich noch keiner (vorgezogenen) Prüfung im Planungs-

verfahren, ob die Voraussetzungen für eine spätere Enteignung des Grund-

stücks erfüllt sind (BVerwG aaO; Stüer, Der Bebauungsplan, 2. Aufl. Rn. 691

m.w.N.). Hiervon bleibt allerdings der Grundsatz unberührt, daß bei der Auf-

stellung eines Bebauungsplans alle betroffenen und schutzwürdigen privaten

Interessen, insbesondere soweit sie sich aus dem Eigentum und seiner Nut-

zung herleiten lassen, zu berücksichtigen sind (BVerwG NVwZ 1991, 873).

Dementsprechend sind auch im Streitfall, wie das Oberverwaltungsgericht in

seinem Urteil vom 25. August 1995 ausgeführt hat, Art, Ausmaß und Gewicht

der potentiellen Beeinträchtigungen des Grundeigentums der Beteiligten zu 1

durch die Planung nicht verkannt worden; allerdings ist im Ergebnis "die der

(Beteiligten zu 1) durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelte Rechtsposition ...

hier bei dem abwägenden Ausgleich der konfligierenden Belange mit sachge-

rechten Erwägungen zurückgestellt worden ...".

b) Ausgehend davon, daß mit der Festsetzung im Bebauungsplan unter

Berücksichtigung auch der Eigentümerinteressen der Beteiligten zu 1 bindend

über die zukünftige Zweckbestimmung der in Rede stehenden Flächen ent-

schieden wurde (vgl. auch BVerwG NVwZ-RR 1998, 483, 484), ist das Beru-

fungsgericht im Rahmen einer rechtsfehlerfreien weiteren Abwägung zum Er-

gebnis gelangt, daß der Vollzug der Festsetzungen im Bebauungsplan es auch

erfordert, die betroffenen Grundflächen der Beteiligten zu 1 hoheitlich zu ent-

ziehen. Es hat in diesem Zusammenhang weder verkannt, daß dem Bebau-

ungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt, noch, daß die blo-

ßen Festsetzungen im Bebauungsplan für sich genommen noch nicht genügen,

das Erfordernis der Enteignung zu begründen. Es hat dem Eigentümerinteres-

se der Beteiligten zu 1 konkret das städtebauliche öffentliche Interesse, die

planerische Gesamtgestaltung in dem hier in Rede stehenden Bereich in der

sogenannten City-West von Berlin zu vollenden und den vorgesehenen Stadt-

platz als Freifläche zum Aufenthalt für die Öffentlichkeit anzulegen, entgegen-

gesetzt. Diesem Interesse durfte das Berufungsgericht mit der Enteignungsbe-

hörde insbesondere im Hinblick darauf den Vorrang vor dem Eigentümerinter-

esse der Beteiligten zu 1 einräumen, daß die Beteiligte zu 1 nach den Fest-

stellungen des Berufungsgerichts ihren Gewerbebetrieb auch in anderen ihr

angebotenen Räumlichkeiten betreiben könnte.

2.

Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungs-

erheblichen Rechtsfehler zum Nachteil der Beteiligten zu 1 erkennen.

Rinne

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wurm ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben.

Rinne

Streck

Richter am Bundesgerichtshof Schlick ist infolge Urlaubs ge- hindert zu unterschreiben.

Rinne

Dörr