Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.10.2001 – IX ZR 65/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 25. Oktober 2001

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2000 wird nicht

angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur

Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 203.528,29 DM.

Gründe

Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).

Der Senat hat einer Partei, die sich auf erstes Anfordern verbürgt hat,

bei offensichtlicher Unwirksamkeit der zugrundeliegenden Sicherungsabrede

schon im Anforderungsprozeß den Einwand des Rechtsmißbrauchs zugebilligt.

Dieser Einwand greift auch in den Fällen einer formularmäßig gestellten Ge-

währleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern durch, weil der Bundesgerichts-

hof zugunsten des Unternehmers bereits entschieden hat, daß eine derartige

Klausel mit § 9 Abs. 1 AGBG nicht im Einklang steht (vgl. BGH, Urt. v. 8. März

2001 - IX ZR 236/00, ZIP 2001, 833, 835 m.w.N., zVb in BGHZ).

Im Streitfall kommt der Bürgin diese Einwendung schon deshalb nicht

zugute, weil die Frage, inwieweit eine formularmäßige Verpflichtung des Unter-

nehmers, eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern zugunsten

des Auftraggebers zu stellen, nach § 9 AGBG unwirksam ist, derzeit noch offen

erscheint. Der Senat hat im übrigen die Wirksamkeit einer solchen Klausel in

einem Sonderfall anerkannt (BGH, Urt. v. 12. Juli 2001 - IX ZR 380/98, Um-

druck Seite 7, zVb in BGHZ).

Kreft

hof

Stodolkowitz

Kirch-

Fischer

Raebel