BGH Beschluss vom 25.10.2001 – IX ZR 65/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 25. Oktober 2001
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2000 wird nicht
angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur
Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 203.528,29 DM.
Gründe
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Der Senat hat einer Partei, die sich auf erstes Anfordern verbürgt hat,
bei offensichtlicher Unwirksamkeit der zugrundeliegenden Sicherungsabrede
schon im Anforderungsprozeß den Einwand des Rechtsmißbrauchs zugebilligt.
Dieser Einwand greift auch in den Fällen einer formularmäßig gestellten Ge-
währleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern durch, weil der Bundesgerichts-
hof zugunsten des Unternehmers bereits entschieden hat, daß eine derartige
Klausel mit § 9 Abs. 1 AGBG nicht im Einklang steht (vgl. BGH, Urt. v. 8. März
2001 - IX ZR 236/00, ZIP 2001, 833, 835 m.w.N., zVb in BGHZ).
Im Streitfall kommt der Bürgin diese Einwendung schon deshalb nicht
zugute, weil die Frage, inwieweit eine formularmäßige Verpflichtung des Unter-
nehmers, eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern zugunsten
des Auftraggebers zu stellen, nach § 9 AGBG unwirksam ist, derzeit noch offen
erscheint. Der Senat hat im übrigen die Wirksamkeit einer solchen Klausel in
einem Sonderfall anerkannt (BGH, Urt. v. 12. Juli 2001 - IX ZR 380/98, Um-
druck Seite 7, zVb in BGHZ).
Kreft
hof
Stodolkowitz
Kirch-
Fischer
Raebel