BGH Urteil vom 08.03.2001 – IX ZR 236/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 8. März 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
a) Aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, die zur Erfüllung einer Siche-
rungsabrede zwischen Gläubiger und Hauptschuldner erteilt wurde, kann
der Gläubiger keine Zahlung verlangen, wenn sich aus dem unstreitigen
Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunden die Unwirksamkeit der
Sicherungsabrede ohne weiteres ergibt.
b) Wird dem Besteller formularmäßig das Recht eingeräumt, 5 % der Auftrags-
summe bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist einzubehalten, und darf der
Auftragnehmer den Einbehalt allein durch eine Bürgschaft auf erstes Anfor-
dern ablösen, so ist der Einwand des Bürgen, die von den Partnern des
Bauvertrages getroffene Abrede sei unwirksam, schon im Erstprozeß zu be-
achten.
c) Ein genereller Ausschluß der Einreden aus § 768 BGB kann auch in einer
Bürgschaft auf erstes Anfordern formularmäßig nicht wirksam vereinbart
werden.
d) Dem Gläubiger steht gegenüber dem Anspruch des Hauptschuldners, die
Bürgschaftsurkunde wegen Unwirksamkeit der Sicherungsabrede herauszu-
geben, kein auf Gegenansprüche aus dem Hauptvertrag gegründetes Zu-
rückbehaltungsrecht zu.
BGH, Urteil vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00 - OLG Hamm
LG Münster
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Raebel
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Hamm vom 15. März 2000 wird auf Kosten der Kläge-
rin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin beauftragte die Streithelferin des beklagten Kreditinstituts
in einem formularmäßig gestalteten Nachunternehmervertrag vom 15. Oktober
1996 mit der Herstellung des Stahlbetonbodens in einem näher bezeichneten
Bauvorhaben zu einem Pauschalpreis von netto 338.500 DM. Der Vertrag ent-
hält zu Ziffer 8 (Gewährleistung) die handschriftliche Eintragung "lt. VOB, je-
doch verlängert auf fünf Jahre". Ziffer 11 lautet wie folgt:
"...
11.2. Der Einbehalt zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche beträgt 5 % der Abrechnungssumme inkl. Mehrwertsteuer. Der Nachunternehmer ist berechtigt, diesen Sicherheitsein- behalt durch eine Bankbürgschaft abzulösen.
..."
Am 21. Januar 1997 erteilte die Beklagte auf einem von der Klägerin
gestellten Formular die Bürgschaft für deren Ansprüche aufgrund von Ge-
währleistungsverpflichtungen sowie eventuellen Überzahlungen aus dem
Nachunternehmervertrag bis zu einer Gesamthöhe von 19.269,11 DM und ver-
pflichtete sich, auf erstes Anfordern zu zahlen.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 17. Februar 1999
zur Leistung der Bürgschaftssumme auf, weil ihr ein Anspruch auf Erstattung
von Mängelbeseitigungskosten gegen die Auftragnehmerin in einer den Bürg-
schaftsbetrag übersteigenden Höhe zustehe. Die Beklagte hat die Leistung
verweigert, weil die Hauptschuldnerin den geltend gemachten Anspruch be-
streitet. Das Landgericht hat der Klage, mit Ausnahme eines Teils der Zinsen,
stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Auftragnehmerin, die dem Streit auf
seiten der Beklagten beigetreten war, Berufung eingelegt. Das Oberlandesge-
richt hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die
Klägerin die Zurückweisung der Berufung der Streithelferin.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht - sein Urteil ist abgedruckt in NZBau 2000, 472 -
hat die Klageabweisung wie folgt begründet: Das Recht des Gläubigers, aus
der Bürgschaft auf erstes Anfordern sofortige Zahlung ohne Darlegung und
Nachweis seiner Berechtigung zu verlangen, finde seine Grenze im Falle eines
rechtsmißbräuchlichen Handelns. Dieses könne auch dann vorliegen, wenn der
Gläubiger die Bürgschaft auf erstes Anfordern offenkundig ohne rechtlichen
Grund erlangt habe. Das sei im Streitfall anzunehmen, weil die Bestimmung
des Bauvertrages über den Sicherheitseinbehalt und dessen Ablösung nach
der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 136, 27) gemäß § 9 AGBG
unwirksam sei. Die Klägerin handele rechtsmißbräuchlich, weil sie trotz des
Hinweises auf diese Rechtsprechung an ihrer Forderung festhalte.
II.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die gegen den Klageanspruch erhobenen Einwendungen haben - was
das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat - keinen Einfluß auf die Wirk-
samkeit des Bürgschaftsvertrages. Die Bürgschaft begründet eine von der Ver-
pflichtung des Hauptschuldners verschiedene, rechtlich selbständige Verpflich-
tung, die ihren Rechtsgrund in sich selbst trägt und daher grundsätzlich unab-
hängig vom Bestand der Hauptschuld gültig ist (BGHZ 113, 287, 288; 139, 214,
217). Der Einwand, im Verhältnis zwischen Gläubiger und Hauptschuldner ge-
be es keine Rechtsgrundlage für die Gewährung einer solchen Sicherheit, wie
sie der Bürge geleistet hat, bezieht sich allein auf die materielle Begründetheit
des vom Gläubiger erhobenen Anforderungsbegehrens und beruht auf dem
Akzessorietätsprinzip des § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, Urt. v. 10. Februar
2000 - IX ZR 397/98, WM 2000, 715, 717, z.V.b. in BGHZ 143, 381).
2. Nach dem Inhalt der Bürgschaftsurkunde ist der von der Klägerin
geltend gemachte Anspruch durch die vom Bürgen übernommene Verpflich-
tung gesichert (vgl. dazu BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 24/98, WM
1999, 895, 897 f). Folglich muß der Bürge auf Anforderung grundsätzlich sofort
zahlen. Alle Streitfragen werden in den Rückforderungsprozeß verlagert (st.
Rspr.: vgl. BGH, Urt. v. 2. April 1998 - IX ZR 79/97, WM 1998, 1062, 1063
m.w.N.).
a) Einwände des Bürgen gegen den Anspruch sind jedoch ausnahms-
weise schon im Erstprozeß beachtlich, sofern sich deren Berechtigung aus
dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunden ohne
weiteres ergibt (BGH, Urt. v. 10. Februar 2000, aaO). In solchen Fällen miß-
braucht der Gläubiger, der sich gleichwohl auf die ihm durch die Bürgschaft auf
erstes Anfordern eingeräumte formale Stellung beruft, seine vertraglichen Be-
fugnisse. Er verlangt etwas, was er im Rückforderungsprozeß sofort erstatten
müßte. Ein solches Verhalten begründet den Arglisteinwand ("dolo facit ...")
aus § 242 BGB (vgl. BGHZ 56, 22, 25; 74, 293, 300).
b) Diese Einschränkung der Gläubigerrechte bezieht sich nicht lediglich
auf liquide Einwände gegen Bestand und Höhe der Hauptforderung. Sie ist
vielmehr insbesondere dann geboten, wenn der Bürgschaftsvertrag nur der
Erfüllung der Sicherungsabrede dient, die der Gläubiger mit dem Hauptschuld-
ner getroffen hat, sich aus dieser jedoch kein wirksamer Anspruch auf Erhalt
einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ergibt. Die Einschränkung der Rechte
des Gläubigers durch einen solchen, ebenfalls aus dem Akzessorietätsprinzip
hergeleiteten Einwand (vgl. BGHZ 107, 210, 214; BGH, Urt. v. 10. Februar
2000, aaO) ist unter dem Gesichtspunkt eines den Geboten von Treu und
Glauben entsprechenden Interessenausgleichs erforderlich. Die Bürgschaft auf
erstes Anfordern gewährt dem Gläubiger Vorteile, die über seine aus dem
Bauvertrag folgenden berechtigten Sicherungsinteressen hinausgehen, indem
sie ihm die Möglichkeit einräumt, sich sofort liquide Mittel zu verschaffen, wenn
der Bürgschaftsfall nach seiner Meinung eingetreten ist. Diese Sicherungsform
begründet besonders dadurch, daß die Fälligkeit der gesicherten Forderung
nicht einmal schlüssig dargelegt zu werden braucht, die Gefahr des Miß-
brauchs. Wird der Anspruch aus der Bürgschaft erfüllt, trifft den Bürgen oder
den Hauptschuldner das Risiko der Bonität des Gläubigers. Für eine solche
Risikoverlagerung ist nach dem gesetzlichen System der werkvertraglichen
Gewährleistung kein berechtigtes Interesse anzuerkennen (BGHZ 136, 27,
32 f). Infolgedessen müssen der Bürge und der Hauptschuldner in diesem Be-
reich vor einer den Geboten von Treu und Glauben widersprechenden Ver-
wertung der Bürgschaft auf erstes Anfordern nach Möglichkeit geschützt wer-
den. Die daraus folgende Begrenzung der Gläubigerrechte schon im Erstpro-
zeß beeinträchtigt die Funktionsfähigkeit der Bürgschaft auf ersten Anfordern
nicht, wenn der Gläubiger von ihr in einer Weise Gebrauch macht, die dem
Sinn und Zweck des Rechtsinstituts entspricht; denn gegenüber dem aus der
Bürgschaft auf erstes Anfordern geltend gemachten Anspruch sind nur die
Einwendungen des Bürgen beachtlich, die sich aus dem zur Entscheidung ste-
henden Sachverhalt ohne weiteres als begründet erweisen. In diesem Rahmen
sind allerdings die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärten
rechtlichen Streitpunkte von Anfang an zu beachten; denn vor einer eindeuti-
gen Rechtslage darf der Richter zu keinem Zeitpunkt des Rechtsstreits die Au-
gen verschließen.
c) Einen Einwand in dem beschriebenen Sinne hat die Beklagte im
Streitfall erhoben. Sie macht geltend, die zwischen Gläubiger und Haupt-
schuldner in Ziffer 11.2. und 11.3. des Nachunternehmervertrages zum Sicher-
heitseinbehalt für Gewährleistungsansprüche vereinbarte Regelung sei insge-
samt, also einschließlich der Beschränkung der Ablösungsbefugnis auf eine
Bürgschaft auf ersten Anfordern, unwirksam. Ist dieser Auffassung schon nach
dem Inhalt der Urkunde sowie dem unstreitigen Sachverhalt ohne weiteres zu
folgen und ergibt sich daraus weiterhin, daß die Bürgschaft auf erstes Anfor-
dern allein zur Erfüllung der zwischen der Klägerin und der Streithelferin ver-
einbarten Sicherungsabrede erteilt wurde, kann die Klägerin Zahlung der gel-
tend gemachten Bürgschaftssumme nicht verlangen; denn sie müßte sie nach
Erhalt ohne weiteres an die Bürgin oder - falls der Auftragnehmer die Aufwen-
dungen der Beklagten erstattet hat - an die Streithelferin als unberechtigte Lei-
stung zurückgewähren (so im Ansatz schon BGH, Urt. v. 10. Februar 2000,
aaO).
d) In der Bürgschaft, die die Beklagte erteilt hat, sind allerdings die Ein-
reden aus § 768 BGB formularmäßig ausgeschlossen; dies deckt sich mit der
im Nachunternehmervertrag getroffenen Abrede, wonach der Sicherheitseinbe-
halt nur durch eine Bürgschaft, in der auf diese Einreden verzichtet wird, ab-
gelöst werden kann. Diese Klausel ist jedoch nicht wirksam vereinbart worden.
Die bürgschaftsrechtliche Verpflichtung wird gekennzeichnet durch die
Abhängigkeit der Haftung vom Bestehen der Hauptschuld. Bestimmungen, die
diesen in § 768 BGB verankerten Akzessorietätsgrundsatz aushebeln, verän-
dern die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses (BGHZ 95, 350, 356 f). Sie
sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht verein-
bar und schränken Rechte des Bürgen, die sich aus der Vertragsnatur erge-
ben, in unangemessener Weise ein (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AGBG). Schon die
das Akzessorietätsprinzip lockernde Rechtsform der Bürgschaft auf erstes An-
fordern kann formularmäßig lediglich in sehr eingeschränktem Umfang, im we-
sentlichen allein von Unternehmen, zu deren Geschäftsbetrieb solche Erklä-
rungen typischerweise gehören, vereinbart werden (BGH, Urt. v. 5. Juli 1990
- IX ZR 294/89, WM 1990, 1410; v. 2. April 1998 - IX ZR 79/97, WM 1998,
1062, 1063). Eine Regelung, die dem Bürgen den Schutz des § 768 BGB um-
fassend nimmt, also auch im Rückforderungsprozeß zu beachten wäre, kann
deshalb generell formularmäßig nicht wirksam vereinbart werden.
3. Aufgrund der von den Parteien vorgetragenen Umstände ist offen-
sichtlich, daß die Beklagte die Bürgschaft allein zur Erfüllung der in Ziffer 11.2.
und 11.3. des Nachunternehmervertrages getroffenen Abrede erteilt hat. Die
dort vereinbarte Regelung ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs benachteiligt eine
Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, wo-
nach der Besteller 5 % der Auftragssumme bis zum Ablauf der Gewährlei-
stungsfrist als Sicherheit einbehalten darf und dieser Einbehalt ausschließlich
durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, den ande-
ren Teil entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne des § 9 Abs. 1
AGBG, weil das ihm gewährte Ablösungsrecht keinen angemessenen Aus-
gleich für die mit dem Sicherheitseinbehalt verbundenen besonderen Vorteile
darstellt (BGHZ 136, 27, 30 ff; BGH, Urt. v. 2. März 2000 - VII ZR 475/98, WM
2000, 1299, 1300).
b) Eine inhaltsgleiche Klausel enthält der hier zu beurteilende Nachun-
ternehmervertrag. Dies gilt selbst dann, wenn die in Ziffer 8 getroffene Abrede
über die Dauer der Gewährleistung als Individualvereinbarung zu werten sein
sollte; denn die Bestimmung über den Sicherheitseinbehalt und dessen Ablö-
sung ist generell, ohne Berücksichtigung der jeweils geltenden Gewährlei-
stungsfrist, getroffen worden.
Zu Unrecht meint die Revision, in diesem Punkt liege eine Streitfrage
vor, deren Beantwortung sich nicht von selbst ergebe. Da die Klägerin und die
Streithelferin die Regelung des § 17 VOB/B nicht in den Bauvertrag einbezo-
gen haben, ist der Auftragnehmer zu einer Ablösung des Sicherheitseinbehalts
nur berechtigt, soweit ihm eine solche Befugnis im Vertrag eingeräumt wurde.
Dazu schreiben Nr. 11.2. und 11.3. des Vertrages eindeutig vor, daß die Bank-
bürgschaft, mit der der Einbehalt allein abgelöst werden darf, auf erstes Anfor-
dern ausgestellt sein muß. Damit folgt schon aus dem Vertragstext zweifelsfrei,
daß für den Auftragnehmer eine andere Alternative nicht zur Verfügung steht.
c) Nach der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH führt der Ver-
stoß gegen § 9 AGBG dazu, daß die Klausel insgesamt unwirksam ist und dem
Sicherungsgeber ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückgewähr
der Bürgschaftsurkunde gegen den Gläubiger zusteht (BGHZ 136, 27, 30;
BGH, Urt. v. 2. März 2000, aaO S. 1301). Dem ist zuzustimmen; die Bestim-
mung kann nicht mit der Maßgabe aufrechterhalten werden, daß der Auftrag-
nehmer den Sicherheitseinbehalt durch Beibringen einer einfachen Bürgschaft
ablösen darf.
Die Klausel über den Sicherheitseinbehalt und dessen Ablösung bildet
eine untrennbare Einheit. Das wird daran deutlich, daß die vereinbarte Ablö-
sungsbefugnis für sich genommen den Unternehmer nicht belastet. Eine unzu-
lässige Benachteiligung entsteht erst aus der Verknüpfung mit dem Sicherheit-
seinbehalt, daß dieser nämlich allein bei Stellung einer Bürgschaft auf erstes
Anfordern herausverlangt werden kann (BGHZ 136, 27, 30). Der Verstoß der in
Ziffer 11.2. und 11.3. des Nachunternehmervertrages enthaltenen Bestimmun-
gen gegen § 9 AGBG ergibt sich, soweit es um die Ablösungsbefugnis geht,
erst aus dem Gesamtgehalt der einheitlichen Regelung sowie dem Zusam-
menwirken der darin zusammengefaßten Abreden. Diese formularmäßige Be-
stimmung enthält damit keine inhaltlich voneinander trennbaren, einzeln aus
sich heraus verständlichen Bestandteile und kann daher nicht teilweise auf-
rechterhalten werden (vgl. dazu BGHZ 107,185, 190 f; 132, 383, 389). Eine
Einschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung scheidet schon des-
halb aus, weil die mit dem Wegfall der Klausel entstehende Lücke gemäß § 6
Abs. 2 AGBG durch das dispositive Gesetzesrecht des Werkvertrages ge-
schlossen wird (vgl. BGHZ 90, 69, 77; 137, 153, 157). Davon abgesehen ist
nicht erkennbar, welche Regelung Gläubiger und Hauptschuldner vereinbart
hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel erkannt hätten. Statt einer Ab-
lösung des Sicherheitseinbehalts durch eine einfache Bürgschaft wären dann
insbesondere eine Verringerung des Einbehalts, eine Verkürzung der Einbe-
haltsfrist oder die Wahl einer anderen in § 17 VOB/B genannten Sicherungs-
form in Betracht gekommen.
4. Die Klägerin hat sich darauf berufen, ihr stehe gegenüber einem An-
spruch der Hauptschuldnerin auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde und auf
Unterlassung der Inanspruchnahme des Bürgen gemäß § 273 BGB ein Zu-
rückbehaltungsrecht zu, weil sie einen Vorschuß für die Kosten der Mängelbe-
seitigung verlangen könne. Ob ein Zurückbehaltungsrecht des Gläubigers ge-
genüber dem Anspruch des Hauptschuldners, mit dem der Bürge sich vertei-
digt, überhaupt geeignet sein kann, einer Klage aus der Bürgschaft zum Erfolg
zu verhelfen, braucht nicht entschieden zu werden. Die Klägerin darf der
Hauptschuldnerin gegenüber die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde nicht
verweigern, weil nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses ein Zurückbehal-
tungsrecht ausgeschlossen ist (§ 273 Abs. 1 BGB).
a) Hat der Schuldner dem Gläubiger eine Sicherheit durch Hypothek
oder Grundschuld gewährt, so ist der Gläubiger nicht berechtigt, nach Erlö-
schen der gesicherten Forderung die Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe
der zur Beseitigung des Rechts notwendigen Urkunden unter Berufung auf an-
dere Forderungen gegen den Schuldner zu verweigern; denn dies würde im
wirtschaftlichen Ergebnis dazu führen, daß Ansprüche gesichert wären, für die
das bestellte Recht nach dem Inhalt der Sicherungsabrede nicht bestimmt war
(BGHZ 71, 19, 22 f; BGH, Urt. v. 25. April 1988 - II ZR 17/87, NJW 1988, 3260,
3261; Beschl. v. 9. Mai 2000 - XI ZR 299/99, NJW 2000, 2499, 2500). Entspre-
chendes gilt, wenn die gesicherte Forderung gar nicht erst zur Entstehung ge-
langt (BGHZ 71, 19, 23; BGH, Beschl. v. 9. Mai 2000, aaO) oder das Siche-
rungsrecht nicht wirksam bestellt worden ist und dem Schuldner deshalb ein
Anspruch aus § 894 BGB zusteht (BGH, Urt. v. 25. April 1988, aaO).
b) Vereinbaren die Parteien eines gegenseitigen Vertrages, für bestimm-
te Forderungen eine Bürgschaft beizubringen, kommt dem Inhalt der Siche-
rungsabrede in diesem Punkt die gleiche Bedeutung zu. Das OLG Karlsruhe
hat deshalb im Grundsatz zutreffend dem Gläubiger gegenüber der Klage auf
Rückgabe einer Erfüllungsbürgschaft ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ge-
währleistungsansprüchen versagt (NJW-RR 1998, 533). Fehlt es, wie im
Streitfall, schon an einer wirksamen Sicherungsvereinbarung, ist der Gläubiger
erst recht nicht befugt, die Erfüllung des Rückgewähranspruchs des Siche-
rungsgebers unter Berufung auf ungesicherte Forderungen nach § 273 BGB zu
verweigern.
5. Damit steht der Klägerin kein Anspruch aus der Bürgschaft auf erstes
Anfordern gegen die Beklagte zu. Die erhobene Klage kann auch nicht aus
anderen Gründen im Ergebnis erfolgreich sein.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der auf eine
Bürgschaft auf erstes Anfordern gestützte Anspruch, sofern diese besondere
Sicherungsform aus der betreffenden Urkunde nicht zweifelsfrei hervorgeht,
gleichwohl aus einer einfachen Bürgschaft begründet sein (BGH, Urt. v.
25. Februar 1999 - IX ZR 24/98, WM 1999, 895, 896). Die Bürgschaft auf er-
stes Anfordern stellt kein Sicherungsmittel eigener Art, sondern eine den Gläu-
biger besonders privilegierende Form der Bürgschaftsverpflichtung dar. Es ent-
spricht im Zweifel dem Parteiwillen, den Vertrag, wenn die besondere Abrede
über die Zahlung auf erstes Anfordern nicht wirksam geworden ist oder nicht in
der erforderlichen Form nachgewiesen werden kann, dahin auszulegen, daß er
eine einfache Bürgschaft umfaßt (Senatsurt. v. 25. Februar 1999, aaO S. 899).
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich diese Erwägungen auf eine Bürgschaft
auf erstes Anfordern übertragen lassen, die wirksam geworden, aber in dieser
Form wegen eines rechtlichen Mangels der Sicherungsabrede nicht durchsetz-
bar ist; denn hier greift dieser Einwand auch gegenüber einer gewöhnlichen
Bürgschaft durch. Die Unwirksamkeit der Regelung in Ziffer 11.2. und 11.3. des
Nachunternehmervertrages hat zur Folge, daß weder ein Sicherheitseinbehalt
gültig vereinbart wurde noch der Hauptschuldner eine sonstige Sicherheit
schuldet. Da der Bürgschaftsvertrag ausschließlich dazu dient, die genannte
Vereinbarung des Hauptvertrages zu erfüllen, steht der Beklagten in jedem
Falle aus § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB der Einwand zu, daß die Sicherungsabrede
nicht wirksam geworden ist (vgl. BGHZ 107, 210, 214; Senatsurt. v. 10. Februar
2000, aaO S. 717).
Kreft Stodolkowitz Fischer
Zugehör Raebel