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BGH Urteil vom 31.10.2001 – 2 StR 315/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
31. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Verabredung eines Verbrechens u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober
2001, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Dr. Bode,
die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Elf
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Erfurt vom 23. Februar 2001 wird verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten in-
soweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskas-
se zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu ei-
ner Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Von weiteren Tat-
vorwürfen (Diebstahl eines Kennzeichens, Verabredung zu einem Verbrechen
der schweren räuberischen Erpressung) hat es ihn freigesprochen. Die auf die
Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt eine Verurteilung
des Angeklagten wegen Verabredung zu einem Verbrechen der schweren räu-
berischen Erpressung und greift die Strafzumessung an.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Die Mitangeklagten des Angeklagten überfielen in wechselnder Beteili-
gung im Jahre 2000 mehrere Banken.
R. und B. sowie der gesondert verfolgte E. planten im Juli 2000
einen neuen Überfall. Dafür sollte wie bei den vorherigen Überfällen ein Auto
als Fluchtfahrzeug angemietet werden. Da keiner der bisher Beteiligten über
eine gültige ec-Karte verfügte, sprachen sie den Angeklagten an, ob dieser
bereit wäre, mit seiner ec-Karte einen Pkw anzumieten. Dieser willigte ein, wo-
bei er ahnte, wofür das Fahrzeug benötigt wurde. Später wurde ihm dann in
groben Zügen der geplante Ablauf des Banküberfalls geschildert. Er sollte die
Auslagen für das Anmieten des PKWs sowie einen noch nicht festgelegten
Anteil an der Beute, den er mit E. teilen mußte, erhalten. Den Pkw mietete
er dann am 18. Juli 2000 an. Von den anderen Beteiligten wurde er am Morgen
des 20. Juli 2000 in die Einzelheiten des für diesen Tag geplanten Überfalls
eingeweiht. Danach sollten er und E. auf einem Feldweg warten, während
die anderen den Überfall ausführen wollten. Er sollte das angemietete Auto, an
dem zwischenzeitlich ein gestohlenes amtliches Kennzeichen angebracht wor-
den war, bei der Flucht steuern. Dabei erfuhr der Angeklagte erstmals, daß die
Volksbank in Ro. überfallen werden sollte. Zusammen mit E.
wartete er dann, wie vereinbart, auf einem Feldweg in der Nähe der Bank,
als die anderen sich dorthin begaben. Diese kehrten aber bald wieder zurück,
da sie zu viele Personen vor der Bank bemerkten. Die Beteiligten trafen sich
dann etwa eine Stunde später, nunmehr war auch der Mitangeklagte A.
dabei, der sich ausdrücklich gegen eine Beteiligung des Angeklagten aus-
sprach, da seiner Meinung nach damit die Gefahr steigen und sein Anteil an
der möglichen Beute sinken würde. Als dann R. , A. und B. sich
erneut zur Bank begaben, wurden sie unmittelbar bei ihrem Eintreffen vor der
Bank - bevor sie wie geplant die Mützen über das Gesicht ziehen und A.
die Waffe an sich nehmen konnte - noch im Auto sitzend festgenommen.
2. Das Landgericht hat eine Verurteilung des Angeklagten wegen Verab-
redung zu einer schweren räuberischen Erpressung abgelehnt, da dieser nur
als Gehilfe bei der verabredeten Tat, nicht - wie nach § 30 Abs. 2 StGB erfor-
derlich - als Mittäter anzusehen sei.
Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Eine Verurteilung nach § 30 Abs. 2 StGB (Verabredung zu einem Ver-
brechen) käme nach der Rechtsprechung (vgl. u. a. BGH NStZ 1993, 137, 138)
und der einhelligen Meinung im Schrifttum (vgl. Roxin in LK 11. Aufl. § 30
Rdn. 71 und 72) nur in Betracht, wenn der in Aussicht genommene Tatbeitrag
des Angeklagten täterschaftliche Qualität erreichen sollte. Wäre seine Mitwir-
kung im Falle der Durchführung des Banküberfalls nur als die eines Gehilfen
zu werten, bleibt er insoweit straffrei. Dies hat das Landgericht zutreffend er-
kannt; seine Würdigung des Geschehens als beabsichtigte Beihilfe leidet auch
nicht unter Rechtsfehlern.
Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter begeht, ist in wertender Be-
trachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt
sind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des ei-
genen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tat-
herrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung
und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen
(BGHSt 37, 289, 291; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 13, 14 und 18). Die An-
nahme von Mittäterschaft erfordert nicht zwingend auch eine Mitwirkung am
Kerngeschehen. Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht ein auf der Grund-
lage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag
aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschrän-
ken kann (vgl. BGHSt 40, 299, 301; BGH NStZ 1995, 120; BGHR StGB § 25
Abs. 2 Mittäter 26 und Tatinteresse 2; BGH NStZ-RR 2000, 327, 328; 2001,
148).
Das Landgericht hat das Beweisergebnis umfassend gewürdigt, es hat
bei der Einordnung der Beteiligung des Angeklagten als "Beihilfe" den ihm ein-
geräumten Beurteilungsspielraum (vgl. BGH StV 1998, 540; NStZ-RR 2000,
366; zuletzt BGH, Urt. vom 26. Juni 2001 - 5 StR 69/01) nicht überschritten.
Daß eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre, macht das
gefundene Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft.
Für eine "mittäterschaftliche" Beteiligung des Angeklagten spricht nach
den getroffenen Feststellungen die Art seines Tatbeitrages. Entgegen der Mei-
nung des Landgerichts (UA S. 45) war dieser nicht nur "von untergeordneter
Bedeutung". Denn das Beschaffen und Fahren des Fluchtfahrzeuges gehört zu
den wesentlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchführung des
geplanten Überfalles. Dabei ist nicht allein vom Verhältnis des Tatbeitrages
des Angeklagten gegenüber dem der anderen Beteiligten auszugehen. Ent-
scheidend ist die Gewichtigkeit des Tatbeitrages für die gesamte Tat.
Es sprechen aber andere gewichtige Gründe gegen eine mittäterschaft-
liche Beteiligung des Angeklagten. Dieser war nicht in die Planung des Bank-
überfalles einbezogen, er kannte das Tatobjekt und die beabsichtigte Vorge-
hensweise zunächst überhaupt nicht. Bei seiner "Anwerbung" traf er auf eine
Gruppe von Personen, die bereits mehrfach solche Überfälle nach gleichem
Schema begangen hatten. Bei einem aus diesem Personenkreis stieß seine
Einschaltung sogar auf Ablehnung. Übernehmen sollte er eine Aufgabe, die
bisher ein anderer ausgeführt hatte. Sein Anteil an der Beute war unbestimmt,
ein "eigener Anspruch" war ihm nicht eingeräumt, erhalten sollte er nur etwas
über einen anderen Beteiligten, der mit ihm zu "teilen" hatte.
Wenn das Landgericht vor allem aus diesen Feststellungen schließt,
daß der Angeklagte "weder den Willen zur Tatherrschaft hatte, noch die Tat für
seine eigene hielt", ist dies ein möglicher aus Rechtsgründen nicht zu bean-
standender Schluß, der vom Revisionsgericht hinzunehmen ist.
II.
Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Strafzumessung wendet, ist es
offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf