Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 31.10.2001 – VIII ZR 60/01

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 31. Oktober 2001 Kirchgeßner, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja zu III

CISG Art. 14

Zur Frage der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in dem UN-

Kaufrecht unterliegende Verträge.

BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 - VIII ZR 60/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 31. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2001 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte zu 1 verkaufte der Klägerin, einem in Spanien ansässigen

Unternehmen, gemäß Auftragsbestätigung vom 25. Juni 1998 "unter Zugrun-

delegung" ihrer Verkaufs- und Lieferbedingungen eine gebrauchte computer-

gesteuerte CNC Wälzfräsmaschine des Fabrikats L. , Modell L 1202, Bau-

jahr 1981, "incl. der Gestellung eines L. -Monteurs in Ihrem Hause für die

Dauer von 1 Arbeitstag" zum Preis von 370.000 DM; die Verkaufs- und Liefer-

bedingungen der Beklagten, nach welcher gebrauchte Maschinen "ohne jegli-

che Gewähr für anhaftende Mängel" verkauft bzw. geliefert werden, waren der

Auftragsbestätigung vom 25. Juni 1998 nicht beigefügt.

Nachdem die Maschine durch einen von der Klägerin beauftragten Spe-

diteur nach Spanien transportiert worden war, ließ die Klägerin sie durch ein

spanisches Unternehmen aufstellen und anschließen. Dem von der Firma L.

entsandten Monteur A. gelang es während seiner Aufenthalte vom 15.

bis 18. Juli 1998 und 21. bis 27. Juli 1998 nicht, die Maschine in Betrieb zu

nehmen. Erst bei einem dritten Besuch unter Einsatz eines Elektronikspeziali-

sten der Firma L. in der Zeit vom 28. September bis 1. Oktober 1998

konnten die Schwierigkeiten behoben werden; seitdem funktioniert die Maschi-

ne einwandfrei.

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 sowie die Beklagte zu 2 als deren

persönlich haftende Gesellschafterin auf Ersatz der ihr im Zusammenhang mit

diesen Arbeiten entstandenen Kosten in Anspruch. Das Landgericht hat der

Klage in Höhe von 46.519,18 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie hinsicht-

lich eines Betrages von 3.449,57 DM abgewiesen. Es hat der Auftragsbestäti-

gung vom 25. Juni 1998 entnommen, die Beklagte zu 1 habe mit der Gestel-

lung eines Monteurs für die Dauer eines Arbeitstages für eine erfolgreiche In-

betriebnahme der Maschinen einstehen wollen, so daß sie für die Entsendung

eines hinreichend qualifizierten Technikers habe sorgen müssen und für die

Kosten des fachlich überforderten Monteurs A. hafte. Das Berufungsgericht

hat das Urteil des Landgerichts, soweit die Beklagten zur Zahlung verurteilt

worden sind, aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen.

Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Klage-

abweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, das Verfahren

des ersten Rechtszuges leide an einem wesentlichen Mangel, weil das Land-

gericht den Vortrag der Beklagten über die "Gestellung eines L. -Monteurs"

nicht vollständig erfaßt und in seine Erwägungen einbezogen, die Vereinba-

rung der Parteien deshalb fehlerhaft ausgelegt und auf dieser Grundlage die

gebotene weitere Aufklärung unterlassen habe. Die Verpflichtung zur "Gestel-

lung eines L. -Monteurs ... für die Dauer von 1 Arbeitstag" sei bereits "an

sich"

nach ihrem Wortlaut eindeutig und nicht im Sinne der angefochtenen Entschei-

dung auslegungsfähig. Der Auslegung des Landgerichts stehe aber jedenfalls

der nicht bestrittene Vortrag der Beklagten, die Vereinbarung sei im Rahmen

der Preisverhandlungen getroffen worden, nachdem die Beklagte zu 1) zu

weiteren Preisnachlässen nicht mehr bereit gewesen sei und die Klägerin auf

ihre Kosten für die Montage und Einweisung verwiesen habe, zwingend entge-

gen. Vor diesem Hintergrund sei die zeitlich fest umrissene Zusage der "Ge-

stellung eines L. -Monteurs" allein als finanzielles Entgegenkommen zu

werten.

Der Rechtsstreit sei auch nicht aus anderen Gründen entscheidungsreif.

Die Klägerin habe einen Schadensersatzanspruch aus Art. 45 Abs. 1 lit. b, 35

Abs. 1, 74 CISG gegen die Beklagte zu 1, für den gemäß §§ 162 Abs. 2, 128

HGB die Beklagte zu 2 mit einzustehen habe, schlüssig vorgetragen. Die Be-

klagte zu 1 habe ihre Gewährleistung für etwaige Vertragsverletzungen nicht

wirksam ausgeschlossen. Da ihre Verkaufs- und Lieferbedingungen unter Zu-

grundelegung des UN-Kaufrechts (CISG) nicht in das Vertragsverhältnis einbe-

zogen worden seien, greife der dort enthaltene Gewährleistungsausschluß

nicht ein. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge daher davon ab, ob die

Wälzfräsmaschine zum Zeitpunkt der Übergabe an einen Frachtführer mit ge-

währleistungspflichtigen Mängeln behaftet gewesen und welcher Kostenauf-

wand durch deren Beseitigung entstanden sei. Die Beweiserhebung hierüber

sei dem Landgericht überlassen.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in al-

len Punkten stand.

1. Die Revision rügt mit Erfolg, daß die Voraussetzungen einer Zurück-

verweisung an das Landgericht gemäß § 539 ZPO durch das Berufungsgericht

nicht vorlagen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein schwerer

Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO nur gegeben, wenn das Verfahren

des ersten Rechtszuges an einem so erheblichen Mangel leidet, daß es keine

ordnungsgemäße Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein

kann. Dabei ist die Vorschrift des § 539 ZPO, die eine Ausnahme von der Ver-

pflichtung zu der dem Berufungsgericht in § 537 ZPO aufgegebenen erneuten

vollständigen Verhandlung und Entscheidung der Sache enthält, eng auszule-

gen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 243/92, NJW-RR 1994, 377

= BGHR ZPO § 539 Verfahrensmangel 12 unter II 1; BGH, Urteil vom

10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 = BGHR ZPO § 539

Verfahrensmangel 16 unter II 2 a, jew. m.w.Nachw.). Fehler des erstinstanzli-

chen Gerichts bei der Vertragsauslegung stellen grundsätzlich Mängel der An-

wendung sachlichen Rechts dar und rechtfertigen daher keine Zurückverwei-

sung der Sache gemäß § 539 ZPO. Allerdings kann die Vertragsauslegung in

besonderen Fällen auch auf Verfahrensfehlern beruhen, so wenn das Gericht

Vertragsbestimmungen nicht lediglich inhaltlich unzutreffend gewürdigt oder

ihnen nicht den gebotenen Stellenwert zuerkannt hat, sondern wenn erkennbar

vertragliche Regelungen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder sprach-

lich falsch verstanden worden sind (BGH, Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR

362/91, NJW 1993, 538 = BGHR ZPO § 539 Verfahrensmangel 10 unter II 2 a

m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, NJW 1998, 2053

= BGHR ZPO § 539 Verfahrensmangel 17 unter II 1, in BGHZ 138, 176 ff nicht

abgedruckt).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze läßt sich kein wesentlicher

Mangel des Verfahrens des Landgerichts feststellen. Das Landgericht hat der

getroffenen Vereinbarung, nach welcher die Beklagte zu 1 einen "L. -

Monteur" für einen Arbeitstag der Klägerin in Spanien zu stellen hatte, eine

Verpflichtung der Beklagten zu 1 zur erfolgreichen Inbetriebnahme der Walz-

fräsmaschine entnommen. Das Berufungsgericht hat hingegen die Vereinba-

rung als "an sich" eindeutig und nicht auslegungsfähig angesehen; jedenfalls

stehe der Auslegung des Landgerichts der von diesem nicht berücksichtigte,

nicht bestrittene Vortrag der Beklagten "zwingend" entgegen, die Vereinbarung

sei im Rahmen der Preisverhandlungen getroffen worden, nachdem die Be-

klagte zu 1 zu weiteren Preisnachlässen nicht bereit gewesen sei und die Klä-

gerin auf ihre Kosten für die Montage und Einweisung verwiesen habe. Das

Berufungsgericht hat deshalb die zeitlich festgelegte Zusage der Gestellung

eines Monteurs lediglich als finanzielles Entgegenkommen, nicht aber als Ver-

pflichtung zur Erbringung über die Lieferungspflicht hinausgehender erfolgsbe-

zogener Nebenleistungen gewertet. Damit sieht das Berufungsgericht einen

Verstoß des Landgerichts gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze als gege-

ben an, weil nicht alle für die Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt

worden seien. Ein solcher Verstoß stellt jedoch keinen Verfahrensmangel, son-

dern einen materiell-rechtlichen Auslegungsfehler dar (BGH, Urteil vom

3. November 1992 aaO; BGH, Urteil vom 19. März 1998 aaO). Auch wenn das

Landgericht das Vorbringen der Beklagten zum Verlauf der Verhandlungen

nicht ausdrücklich angesprochen hat, kann seinem Urteil nicht entnommen

werden, daß es diesen Vortrag etwa nicht zur Kenntnis genommen und damit

den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hätte. Vielmehr hat

das Landgericht den Vortrag der Beklagten in seiner rechtlichen Bedeutung

und Tragweite anders eingeschätzt als das Berufungsgericht (BGH, Urteil vom

3. November 1992 aaO unter II 2 b).

2. Mangels Vorliegens eines schweren Verfahrensfehlers des Landge-

richts kann das angefochtene Urteil daher keinen Bestand haben.

III. Zu einer eigenen Sachentscheidung gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO

ist der Senat nicht in der Lage. Eine solche ist zwar bei einer kassatorischen

Entscheidung des Berufungsgerichts dem Revisionsgericht aus Gründen der

Prozeßökonomie nicht verwehrt, wenn die im Rahmen des § 539 ZPO anzu-

stellende Prüfung ergibt, daß die materiell-rechtliche Untersuchung der Bezie-

hungen der Parteien zu einem endgültigen und abschließenden Ergebnis führt

(Senatsurteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 324/94, WM 1996, 822 unter III;

Senatsurteil vom 22. Januar 1997 - VIII ZR 339/95, WM 1997, 1713 unter II 4;

BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099 = BGHR ZPO

§ 539 Zurückverweisung 2 unter B II 3 a). Dies wäre der Fall, wenn die Be-

klagte zu 1 ihre Gewährleistung für Vertragsverletzungen im Sinne des Art. 45

CISG wirksam ausgeschlossen hätte. Insoweit fehlt es aber, wie das Beru-

fungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, bereits an einer wirksamen Einbe-

ziehung der Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten zu 1, die in Nr. 6

einen Gewährleistungsausschluß für gebrauchte Maschinen vorsehen, in das

zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 bestehende Vertragsverhältnis.

1. Nach allgemeiner Ansicht richtet sich die Einbeziehung von Allgemei-

nen Geschäftsbedingungen in einen dem UN-Kaufrecht unterliegenden Vertrag

nach den für diesen geltenden Vertragsabschlußvorschriften (Art. 14, 18

CISG); ein Rückgriff auf das nach internationalem Privatrecht berufene natio-

nale Recht wird ganz überwiegend abgelehnt (Staudinger/Magnus, 2000,

Art. 14 CISG Rdnr. 40; Schlechtriem/Schlechtriem, CISG, 3. Aufl., Art. 14

Rdnr. 16; Soergel/Lüderitz/Fenge, 13. Aufl., Art. 14 CISG Rdnr. 10; Schmidt in

Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. § 2 Rdnr. 12; Lindacher in

Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., Anh. § 2 Rdnr. 76; Piltz, Internationales

Kaufrecht, 1993, Art. 3 Rdnr. 75; ders. NJW 1996, 2768, 2770). Allerdings ent-

hält das CISG keine besonderen Regeln für die Einbeziehung standardisierter

Geschäftsbedingungen in den Vertrag. Dies wurde nicht für erforderlich gehal-

ten, weil das Übereinkommen bereits Regeln für die Auslegung des Vertrags-

inhalts enthalte (Schlechtriem/Schlechtriem aaO Fn. 100).

2. Es ist deshalb durch Auslegung gemäß Art. 8 CISG zu ermitteln, ob

die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Angebots sind, was

sich schon aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien, der zwischen

ihnen bestehenden Gepflogenheiten oder der internationalen Gebräuche erge-

ben kann (Art. 8 Abs. 3 CISG). Im übrigen ist darauf abzustellen, wie eine "ver-

nünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei" das Angebot aufgefaßt

hätte (Art. 8 Abs. 2 CISG).

Übereinstimmend wird gefordert, daß der Empfänger eines Vertragsan-

gebots, dem Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt werden sol-

len, die Möglichkeit haben muß, von diesen, in zumutbarer Weise Kenntnis zu

nehmen (Staudinger/Magnus, Art. 14 Rdnr. 41; Schlechtriem/Schlechtriem

aaO; Soergel/Lüderitz/Fenge aaO; Reithmann/Martiny, Internationales Ver-

tragsrecht, 5. Aufl., Rdnr. 651). Eine wirksame Einbeziehung von Allgemeinen

Geschäftsbedingungen setzt deshalb zunächst voraus, daß für den Empfänger

des Angebots der Wille des Anbietenden erkennbar ist, dieser wolle seine Be-

dingungen in den Vertrag einbeziehen. Darüber hinaus ist, wie das Berufungs-

gericht zu Recht annimmt, im Einheitskaufrecht vom Verwender Allgemeiner

Geschäftsbedingungen zu fordern, daß er dem Erklärungsgegner deren Text

übersendet oder anderweitig zugänglich macht (so auch Piltz, Kaufrecht, § 3

Rdnr. 77 ff; ders. NJW aaO; Teklote, Die Einheitlichen Kaufgesetze und das

deutsche AGB-Gesetz, 1994, S. 112 ff; Hennemann, AGB-Kontrolle im UN-

Kaufrecht aus deutscher und französischer Sicht, Dissertation 2001, S. 72 ff; in

diesem Sinne auch Staudinger/Magnus aaO unter Hinweis auf Österr. OGH

RdW 1996, 203, 204 mit Anm. Karollus RdW 1996, 197 ff; a.A. Holthausen,

RIW 1989, 513, 517). Da in Anbetracht der unterschiedlichen nationalen

Rechtsordnungen und Gepflogenheiten erhebliche Unterschiede zwischen den

jeweiligen nationalen Klauselwerken bestehen, kann der Gegner des Klausel-

verwenders vielfach nicht absehen, mit welchem Klauselinhalt er sich im ein-

zelnen einverstanden erklärt; auch ist eine Inhaltskontrolle der Allgemeinen

Geschäftsbedingungen nach nationalem Recht (Art. 4 Satz 2 lit. a CISG) nicht

überall gewährleistet (Soergel/Lüderitz/Fenge aaO). Zwar wird in vielen Fällen

die Möglichkeit bestehen, Erkundigungen über den Inhalt der jeweiligen in be-

zug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzuholen. Hierdurch

kann es jedoch zu Verzögerungen beim Geschäftsabschluß kommen, woran

beide Vertragsteile kein Interesse haben können. Dem Klauselverwender ist es

hingegen unschwer möglich, die - für ihn regelmäßig vorteilhaften - Allgemei-

nen Geschäftsbedingungen seinem Angebot beizufügen. Es widerspräche da-

her dem Grundsatz des guten Glaubens im internationalen Handel (Art. 7

Abs. 1 CISG) sowie der allgemeinen Kooperations- und Informationspflicht der

Parteien (Staudinger/Magnus Art. 7 Rdnr. 47; Schlechtriem/Ferrari, Art. 7

Rdnr. 54), dem Vertragspartner eine Erkundigungsobliegenheit hinsichtlich der

nicht übersandten Klauselwerke aufzuerlegen und ihm die Risiken und Nach-

teile nicht bekannter gegnerischer Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu

überbürden (Teklote aaO S. 114; Hennemann aaO S. 74).

3. Soweit nach deutschem unvereinheitlichtem Recht im kaufmänni-

schen Verkehr bzw. im Verkehr zwischen Unternehmern die in bezug genom-

menen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Vertragsinhalt werden,

wenn der Kunde sie nicht kennt, jedoch die Möglichkeit zumutbarer Kenntnis-

nahme - etwa durch Anforderung beim Verwender - hat (vgl. BGHZ 117, 190,

198; Senatsurteil vom 30. Juni 1976 - VIII ZR 267/75, NJW 1976, 1886 unter II

1 jew. m.w.Nachw.), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Im nationa-

len Rechtsverkehr sind die Klauseln innerhalb einer Branche vielfach ähnlich

ausgestaltet und unter den beteiligten Handelskreisen regelmäßig bekannt.

Soweit dies für den unternehmerisch tätigen Vertragspartner nicht zutrifft, kann

von ihm nach Treu und Glauben erwartet werden, daß er sich das Klauselwerk

verschafft, wenn er das Geschäft - wie vom Verwender unter Einbeziehung

seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeboten - abschließen will. Die-

se Voraussetzungen treffen jedoch für den internationalen Handelsverkehr

nicht in gleichem Umfang zu, so daß nach den Geboten des guten Glaubens

der anderen Seite auch eine entsprechende Erkundigungspflicht nicht zuge-

mutet werden kann.

4. Zu Recht verweist das Berufungsgericht schließlich darauf, daß es

gemäß Art. 1 Abs. 3 CISG für die Anwendung des Übereinkommens unerheb-

lich ist, ob die Parteien "Kaufleute oder Nichtkaufleute" sind, so daß bei einer

anderen Auslegung auch Nichtkaufleute den verschärften Erkundigungsoblie-

genheiten unterworfen würden. Soweit die Revision geltend macht, daß der

"Verbraucherkauf" gemäß Art. 2 lit. a CISG von der Anwendung des Überein-

kommens ausgenommen ist, kann dies nicht durchgreifen. Der in Art. 2 lit. a

CISG genannte Kauf setzt voraus, daß der Verkäufer den Bestimmungszweck

vor oder bei Vertragsschluß kannte oder hätte kennen müssen, während die

Verbrauchereigenschaft im Sinne des § 13 BGB eine solche Kenntnis des Ver-

käufers nicht erfordert. Es kann daher zu Überschneidungen kommen, wobei

Kaufgeschäfte sowohl zwingendem nationalem Verbraucherschutzrecht und

zugleich dem UN-Kaufrecht unterstehen (Staudinger/Magnus, Art. 2 Rdnr. 29;

Schlechtriem/Ferrari, Art. 2 Rdnr. 24). Im Interesse einer praxisnahen Rechts-

anwendung sowie zur Vermeidung einer Schlechterstellung des nicht unter-

nehmerisch tätigen Vertragspartners ist es deshalb geboten, die Einbeziehung

Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Verträge, die dem UN-Kaufrecht unter-

liegen, einheitlichen Grundsätzen zu unterstellen.

5. Fehlt es danach an einer wirksamen Einbeziehung der Verkaufs- und

Lieferbedingungen der Beklagten zu 1) in den zwischen dieser und der Kläge-

rin geschlossenen Kaufvertrag, kommt es auf die von der Revisionserwiderung

vorsorglich vorgebrachten Einwände gegen die Wirksamkeit eines vollständi-

gen Gewährleistungsausschlusses bei dem Verkauf gebrauchter Maschinen

nicht mehr an.

IV. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur

weiteren Aufklärung über die von der Klägerin behaupteten Mängel der gelie-

ferten Walzfräsmaschine und gegebenenfalls über die Höhe des erforderlichen

Beseitigungsaufwandes an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr.

Beyer

Dr. Leimert Dr. Frellesen