BGH Beschluss vom 31.10.2001 – XII ZB 161/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Oktober 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Prof.
Dr. Wagenitz und Fuchs
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni
2001 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Wert: 1.000 DM.
Gründe
I.
Die Antragstellerin will im Rahmen des Scheidungsverbundes den An-
tragsgegner auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch nehmen und begehrt von
ihm im Wege der Stufenklage Auskunftserteilung über seine Einkünfte und sein
Vermögen. Das Amtsgericht hat ihn zur Auskunftserteilung über seine Er-
werbs-/gegebenenfalls Arbeitsloseneinkünfte für einen Jahreszeitraum (Juli
1999 bis einschließlich Juni 2000), über seine Kapitaleinkünfte für einen Zeit-
raum von 1 1/2 Jahren (Januar 1999 bis einschließlich Juni 2000) und über
sein derzeitiges Vermögen verurteilt.
Das Oberlandesgericht hat den Rechtsmittelstreitwert für die Berufung
auf 1.000 DM festgesetzt und die Berufung des Antragsgegners als unzulässig
verworfen. Hiergegen wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (vgl. unter anderem BGHZ GSZ 128, 95; Senatsbe-
schluß vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45 m.w.N.) davon
ausgegangen, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Falle einer
Verurteilung zur Auskunftserteilung nach dem voraussichtlichen Aufwand an
Zeit und Kosten richtet, der mit der sorgfältigen Erteilung der Auskunft verbun-
den ist. Es hat hierzu angenommen, daß dieser Aufwand 1.000 DM nicht über-
steige und der Kläger insbesondere nicht der Einschaltung eines Steuerbera-
ters bedürfe. Das gelte auch hinsichtlich der Auskunft über sein Vermögen, die
er laut dem amtsgerichtlichen Urteil nicht auf einen bestimmten zurückliegen-
den Stichtag bezogen erteilen müsse, sondern - da es sich um eine den nach-
ehelichen Unterhalt vorbereitende Auskunft handele - lediglich bezogen auf
den aktuellen Zeitpunkt der Auskunftserteilung selbst. Soweit sein Vermögen
aus Bankguthaben bestehe, reiche daher die Angabe des jeweiligen Konto-
standes; bestehe es laut seiner Behauptung im wesentlichen aus Aktien, genü-
ge als Auskunft die Bezeichnung der Art und Anzahl der Papiere, da die An-
tragstellerin deren aktuellen Kurswert den jeweiligen Kursveröffentlichungen
selbst entnehmen könne.
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Kosten der Zuzie-
hung einer sachkundigen Hilfsperson, z.B. eines Steuerberaters, können nur
berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunfts-
pflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Se-
natsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731). Das
ergibt sich aus den Darlegungen des Antragsgegners indes nicht. Was seine
Erwerbs-/gegebenenfalls Arbeitsloseneinkünfte betrifft, hat er selbst vorgetra-
gen, daß er seit Einleitung des Scheidungsverfahrens 1997 arbeitslos ist und
nur Arbeitslosengeld bezieht. Dessen Höhe kann er unschwer anhand des je-
weiligen Bescheides mitteilen. Entsprechendes gilt auch für die Auskunft über
etwaige Zins- und Dividendenerträge aus seinen Wertpapieren, die er eben-
falls anhand der Bank bzw. Depotauszüge zusammenstellen und mitteilen
kann, sowie für die Auskunft über den Stand des Wertpapiervermögens. Wie
der Senat im übrigen in seinem Urteil vom 11. Juli 2001 (XII ZR 14/00 zur Ver-
öffentlichung bestimmt) ausgeführt hat, ist die auf einer besonderen familien-
rechtlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach § 1605 BGB persönli-
cher Natur und deren Erfüllung mit berufstypischen Leistungen, z.B. eines
Steuerberaters gegenüber Dritten, nicht vergleichbar. Daher wäre es auch
nicht gerechtfertigt, die Bewertung danach auszurichten, welche Vergütung
gegebenenfalls von einem Dritten gefordert werden könnte.
Blumenröhr Hahne Ger-
ber
Wagenitz Fuchs