Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.10.2001 – XII ZB 161/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Prof.

Dr. Wagenitz und Fuchs

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni

2001 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Wert: 1.000 DM.

Gründe

I.

Die Antragstellerin will im Rahmen des Scheidungsverbundes den An-

tragsgegner auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch nehmen und begehrt von

ihm im Wege der Stufenklage Auskunftserteilung über seine Einkünfte und sein

Vermögen. Das Amtsgericht hat ihn zur Auskunftserteilung über seine Er-

werbs-/gegebenenfalls Arbeitsloseneinkünfte für einen Jahreszeitraum (Juli

1999 bis einschließlich Juni 2000), über seine Kapitaleinkünfte für einen Zeit-

raum von 1 1/2 Jahren (Januar 1999 bis einschließlich Juni 2000) und über

sein derzeitiges Vermögen verurteilt.

Das Oberlandesgericht hat den Rechtsmittelstreitwert für die Berufung

auf 1.000 DM festgesetzt und die Berufung des Antragsgegners als unzulässig

verworfen. Hiergegen wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs (vgl. unter anderem BGHZ GSZ 128, 95; Senatsbe-

schluß vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45 m.w.N.) davon

ausgegangen, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Falle einer

Verurteilung zur Auskunftserteilung nach dem voraussichtlichen Aufwand an

Zeit und Kosten richtet, der mit der sorgfältigen Erteilung der Auskunft verbun-

den ist. Es hat hierzu angenommen, daß dieser Aufwand 1.000 DM nicht über-

steige und der Kläger insbesondere nicht der Einschaltung eines Steuerbera-

ters bedürfe. Das gelte auch hinsichtlich der Auskunft über sein Vermögen, die

er laut dem amtsgerichtlichen Urteil nicht auf einen bestimmten zurückliegen-

den Stichtag bezogen erteilen müsse, sondern - da es sich um eine den nach-

ehelichen Unterhalt vorbereitende Auskunft handele - lediglich bezogen auf

den aktuellen Zeitpunkt der Auskunftserteilung selbst. Soweit sein Vermögen

aus Bankguthaben bestehe, reiche daher die Angabe des jeweiligen Konto-

standes; bestehe es laut seiner Behauptung im wesentlichen aus Aktien, genü-

ge als Auskunft die Bezeichnung der Art und Anzahl der Papiere, da die An-

tragstellerin deren aktuellen Kurswert den jeweiligen Kursveröffentlichungen

selbst entnehmen könne.

Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Kosten der Zuzie-

hung einer sachkundigen Hilfsperson, z.B. eines Steuerberaters, können nur

berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunfts-

pflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Se-

natsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731). Das

ergibt sich aus den Darlegungen des Antragsgegners indes nicht. Was seine

Erwerbs-/gegebenenfalls Arbeitsloseneinkünfte betrifft, hat er selbst vorgetra-

gen, daß er seit Einleitung des Scheidungsverfahrens 1997 arbeitslos ist und

nur Arbeitslosengeld bezieht. Dessen Höhe kann er unschwer anhand des je-

weiligen Bescheides mitteilen. Entsprechendes gilt auch für die Auskunft über

etwaige Zins- und Dividendenerträge aus seinen Wertpapieren, die er eben-

falls anhand der Bank bzw. Depotauszüge zusammenstellen und mitteilen

kann, sowie für die Auskunft über den Stand des Wertpapiervermögens. Wie

der Senat im übrigen in seinem Urteil vom 11. Juli 2001 (XII ZR 14/00 zur Ver-

öffentlichung bestimmt) ausgeführt hat, ist die auf einer besonderen familien-

rechtlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach § 1605 BGB persönli-

cher Natur und deren Erfüllung mit berufstypischen Leistungen, z.B. eines

Steuerberaters gegenüber Dritten, nicht vergleichbar. Daher wäre es auch

nicht gerechtfertigt, die Bewertung danach auszurichten, welche Vergütung

gegebenenfalls von einem Dritten gefordert werden könnte.

Blumenröhr Hahne Ger-

ber

Wagenitz Fuchs