Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.11.2001 – 4 StR 461/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. November 2001 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2001 mit den Fest-

stellungen aufgehoben

a)

in den die Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe be-

treffenden Strafaussprüchen,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer

Erpressung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung,

unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und unerlaubtem Waffenbesitz" zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; außer-

dem hat es eine Maßregelanordnung nach § 69 a StGB getroffen und die Ein-

ziehung der Waffe angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des

Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zu den

Strafaussprüchen teilweise Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des

Die Strafaussprüche in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe haben

keinen Bestand, weil das Landgericht das Vorliegen minder schwerer Fälle der

schweren räuberischen Erpressung mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint

hat. Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Ge-

samtbetrachtung, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind,

die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig,

ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfol-

gen (st. Rspr., BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall,

Prüfungspflicht 1 m.w.N.). Das Landgericht hat bei seiner Gesamtabwägung

nicht beachtet, daß zwischen den im Juni bzw. Juli 1992 begangenen Taten

und dem Urteil neun Jahre vergangen sind. Eine solch lange Zeitspanne zwi-

schen Begehung der Taten und ihrer Aburteilung ist ein wesentlicher Strafmil-

derungsgrund, ohne daß es dabei auf die Dauer des Strafverfahrens ankommt

(st. Rspr., BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13 und Zeitablauf

1, jew. m.w.N.). Dieser Milderungsgrund hätte bei der Prüfung der Frage des

minder schweren Falles Berücksichtigung finden müssen. Darüber hinaus weist

die Gesamtabwägung des Landgerichts einen weiteren Mangel auf, indem zu-

ungunsten des Angeklagten "die einschlägigen Vorstrafen" (UA 13) berück-

sichtigt werden, obwohl solche im Urteil nicht festgestellt sind.

Die Aufhebung der Strafaussprüche in den Fällen II 1 und 2 der Urteils-

gründe bedingt die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die übrigen Einzel-

strafen können bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht berührt

werden.

Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ

Ernemann Sost-Scheible