BGH Beschluss vom 06.11.2001 – 4 StR 461/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. November 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2001 mit den Fest-
stellungen aufgehoben
a)
in den die Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe be-
treffenden Strafaussprüchen,
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer
Erpressung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung,
unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und unerlaubtem Waffenbesitz" zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; außer-
dem hat es eine Maßregelanordnung nach § 69 a StGB getroffen und die Ein-
ziehung der Waffe angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des
Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zu den
Strafaussprüchen teilweise Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
Die Strafaussprüche in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe haben
keinen Bestand, weil das Landgericht das Vorliegen minder schwerer Fälle der
schweren räuberischen Erpressung mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint
hat. Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Ge-
samtbetrachtung, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind,
die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig,
ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfol-
gen (st. Rspr., BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall,
Prüfungspflicht 1 m.w.N.). Das Landgericht hat bei seiner Gesamtabwägung
nicht beachtet, daß zwischen den im Juni bzw. Juli 1992 begangenen Taten
und dem Urteil neun Jahre vergangen sind. Eine solch lange Zeitspanne zwi-
schen Begehung der Taten und ihrer Aburteilung ist ein wesentlicher Strafmil-
derungsgrund, ohne daß es dabei auf die Dauer des Strafverfahrens ankommt
(st. Rspr., BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13 und Zeitablauf
1, jew. m.w.N.). Dieser Milderungsgrund hätte bei der Prüfung der Frage des
minder schweren Falles Berücksichtigung finden müssen. Darüber hinaus weist
die Gesamtabwägung des Landgerichts einen weiteren Mangel auf, indem zu-
ungunsten des Angeklagten "die einschlägigen Vorstrafen" (UA 13) berück-
sichtigt werden, obwohl solche im Urteil nicht festgestellt sind.
Die Aufhebung der Strafaussprüche in den Fällen II 1 und 2 der Urteils-
gründe bedingt die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die übrigen Einzel-
strafen können bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht berührt
werden.
Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ
Ernemann Sost-Scheible