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BGH Beschluss vom 08.02.2006 – 1 StR 7/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ellwangen vom 5. Oktober 2005 wird mit der Maßgabe verworfen,
dass in sämtlichen Fällen die tateinheitliche Verurteilung wegen
sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Gründe:
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1. Der Angeklagte hat sich 1990 wiederholt an seiner damals acht Jahre
alten Stieftochter, der Nebenklägerin, sexuell vergangen, als er sie zu Bett
brachte, während seine Ehefrau, die Mutter der Nebenklägerin, mit der Versor-
gung eines Säuglings befasst war. Er hat der Nebenklägerin z.B. Gegenstände
in die Scheide eingeführt, ist mit einem oder mehreren Fingern - er versuchte es
auch mit der ganzen Hand - oder seiner Zunge dort eingedrungen, führte ihre
Hand an sein Geschlechtsteil oder rieb damit an ihren Schamlippen.
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Die Nebenklägerin, die die Vorfälle erst 2005 zur Anzeige brachte, ist als
Folge der Taten nach wie vor psychisch schwer belastet und therapiebedürftig.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung bei ihr entschuldigt; sie ak-
zeptiert dies jedoch nicht und lehnt Kontakt mit ihm ab. Allerdings hat sie er-
klärt, eine von ihm angekündigte - freilich noch nicht erbrachte - Schmerzens-
geldzahlung von 15.000.- € zu akzeptieren.
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2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte wegen
insgesamt acht Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, jeweils in Tat-
einheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei die Einzelstrafen zweimal acht Mo-
nate, viermal ein Jahr und zweimal ein Jahr und drei Monate betrugen. Die
Strafkammer war von besonders schweren Fällen i. S. d. § 176 Abs. 3 StGB aF
ausgegangen, hatte aber die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB bejaht
und von der danach eröffneten Möglichkeit zur Strafrahmenmilderung Gebrauch
gemacht.
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3. Die auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Ange-
klagten ist zwar auf den Strafausspruch beschränkt, führt aber insoweit zu einer
Abänderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO), als der sexuelle Miss-
brauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) verjährt ist (§ 78 StGB i.V.m. § 78b
StGB aF).
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Wie der Generalbundesanwalt zutreffend im Einzelnen dargelegt hat, gilt
§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nF (BGBl. I 2003, 3007), wonach die Verjährung jetzt
auch bei Straftaten gemäß § 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjah-
res des Opfers ruht, auch rückwirkend für vor Inkrafttreten dieser Bestimmung
(1. April 2004) begangene Taten. Anderes gilt, wenn zu diesem Zeitpunkt be-
reits Verjährung eingetreten war (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2005
- 4 StR 443/05; BGH NStZ 2005, 89, 90). So verhält es sich hier. Die Verjäh-
rungsfrist für Vergehen gemäß § 174 StGB beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB fünf Jahre, war also angesichts der erst 2005 erfolgten Anzeige bei der
ersten zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Handlung abgelaufen. Der
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danach gebotenen Änderung des Schuldspruchs steht der Umstand, dass die
Revision auf den Strafausspruch beschränkt ist, nicht entgegen (vgl. BGHSt 11,
393, 394; BGH bei Spiegel DAR 1978, 146, 160 <Nr. 7>).
4. Im Übrigen bleibt die Revision erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
a) Die Änderung des Schuldspruchs gefährdet den Strafausspruch hier
nicht. Abgesehen davon, dass auch verjährte Taten bei der Strafzumessung
nicht unberücksichtigt bleiben müssen, kommt dem Umstand, dass der Ange-
klagte eine Vertrauensstellung missbraucht hat, unabhängig von der Anwend-
barkeit des § 174 StGB straferschwerende Wirkung zu, da dieser Gesichtspunkt
die Tatschuld erhöht (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 1999, 321, 322 <Nr. 7>;
Renzikowski in MünchKomm, StGB § 176 Rdn. 66 jew. m. w. N.).
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b) Die - wohl versehentliche - fehlerhafte Bezeichnung der angewende-
ten Fassung des § 176 StGB - die Strafkammer spricht von der Fassung des
6. Strafrechtsänderungsgesetzes, statt richtig von der des zur Tatzeit geltenden
4. Strafrechtsreformgesetzes, dessen Strafrahmen sie aber zu Grunde gelegt
hat - gefährdet, so auch im Ergebnis die Revision, den Strafausspruch nicht.
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c) Zu Recht weist die Revision allerdings darauf hin, dass die Strafkam-
mer die abgeurteilten Delikte als Verbrechen bezeichnet hat. Dies trifft nicht zu,
wie sich aus § 12 Abs. 3 StGB ohne weiteres ergibt. Der Unterschied zwischen
Verbrechen und Vergehen hat faktisch jedoch vor allem noch gesetzestechni-
sche Bedeutung und ist vorwiegend formal zu verstehen (vgl. Radtke in
MünchKomm, StGB § 12 Rdn. 6). Der sachliche Unterschied zwischen Verbre-
chen und Vergehen ist vor allem dort nicht hoch, wo, wie auch hier, der beson-
ders schwere Fall eines Vergehens mit ebenso hoher Mindeststrafe bedroht ist
wie ein Verbrechen (vgl. hierzu näher Radtke aaO Rdn. 9 m. w. N.). Daher lässt
allein die hier vorliegende fehlerhafte Bezeichnung Taten - auch angesichts der
konkreten Höhe der verhängten Strafen - eine rechtsfehlerhafte Strafzumes-
sung nicht besorgen. Konkrete Umstände, die eine andere Beurteilung nahe
legen könnten, sind nicht ersichtlich.
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d) Die Revision wendet sich gegen die Annahme besonders schwerer
Fälle i. S. d. § 176 Abs. 3 StGB (der genannten Fassung). Vor allem, so trägt
sie vor, habe in diesem Zusammenhang der Umstand entscheidende Bedeu-
tung, dass die Taten bereits länger zurückliegen.
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Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Dem langen zeitlichen Abstand
zwischen Tat und Urteil kommt bei Fällen sexuellen Kindesmissbrauchs nicht
eine gleich hohe Bedeutung wie in anderen Fällen zu (wie etwa in den von der
Revision genannten Entscheidungen BGHSt 40, 48, 58 und BGH, Beschluss
vom 6. November 2001 - 4 StR 461/01, bei denen es nicht um Sexualdelikte
z. N. von Kindern, sondern um Totschlag und schwere räuberische Erpressung
ging). Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen, wie hier, ein Kind vom im
selben Familienverband lebenden (hier: Stief-)Vater missbraucht wird und (wie
ebenfalls hier) erst im Erwachsenenalter die Kraft zu einer Aufarbeitung des
Geschehens mit Hilfe einer Strafanzeige findet. Deshalb hat der Gesetzgeber
auch die besondere Verjährungsregelung in § 78b StGB getroffen (vgl. BGH
NJW 2000, 748, 749; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl.
Rdn. 437).
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e) Auch die übrigen Erwägungen der Revision, die im Kern darauf hi-
nauslaufen, die Strafkammer habe nicht rechtsfehlerfrei zwischen Strafrahmen-
bestimmung und Festsetzung der Einzelstrafen differenziert und dadurch im
Ergebnis - von ihr nicht übersehene - strafmildernde Gesichtspunkte (z. B. das
Geständnis, die sozialen Folgen der Strafe für den bisher nicht vorbestraften
Angeklagten und der <freilich von der Nebenklägerin nicht akzeptierte> Versuch
einer Entschuldigung) zu gering und strafschärfende Gesichtspunkte (z. B. die
Folgen der Tat) zu schwer gewichtet, können hier schon angesichts der sehr
maßvollen Einzelstrafen und der hieraus nach - so auch die Strafkammer selbst
- straffem Zusammenzug gebildeten Gesamtstrafe durchgreifende Rechtsfehler
nicht verdeutlichen.
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Rechtlichen Bedenken gegen die von der Strafkammer bejahte Anwend-
barkeit von § 46a StGB - der von der Strafkammer angewendete § 46a Nr. 2
StGB betrifft vorwiegend einen hier nicht vorliegenden materiellen Schaden des
Opfers (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 46a Rdn. 11 m. w. N.), § 46a Nr. 1
StGB erfordert einen "kommunikativen Prozess" zwischen Täter und Opfer (vgl.
aaO Rdn. 10a m. w. N.), für den hier wenig spricht - braucht der Senat dabei
nicht näher nachzugehen, da der Angeklagte insoweit nur begünstigt sein kann.
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5. Auf den Hinweis des Generalbundesanwalts, dass vor allem ange-
sichts der schwerwiegenden und noch immer fortwirkenden psychischen Belas-
tungen der Nebenklägerin die Strafe auch angemessen i. S. d. § 354 Abs. 1a
Satz 1 StPO wäre, kommt es unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht
mehr an.
Wahl Kolz Hebenstreit
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