Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 06.11.2001 – 5 StR 455/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. November 2001 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum Totschlag

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 15. Dezember 2000 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe

(§ 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte der Beihilfe zum

Totschlag schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Vergatterung von Soldaten an der innerdeutschen Grenze vor befehlsgemä-

ssem tödlichem Schußwaffengebrauch gegen einen unbewaffneten Flücht-

ling ist nicht als Anstiftung, sondern als Beihilfe zum Totschlag strafbar

(BGH, Beschlüsse vom 7. August 2001 – 5 StR 259/01 –, NJW 2001, 3060,

zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, und vom 9. Oktober 2001 – 5 StR

375/01 –). Von der deshalb gebotenen Schuldspruchänderung bleibt der aus

besonderen Gründen des Einzelfalles ergangene Rechtsfolgenausspruch

– Absehen von strafrechtlichen Maßnahmen nach § 25 StGB-DDR – unbe-

rührt.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum