BGH Beschlüsse vom 06.11.2001 – 5 StR 455/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. November 2001 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum Totschlag
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 15. Dezember 2000 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte der Beihilfe zum
Totschlag schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Vergatterung von Soldaten an der innerdeutschen Grenze vor befehlsgemä-
ssem tödlichem Schußwaffengebrauch gegen einen unbewaffneten Flücht-
ling ist nicht als Anstiftung, sondern als Beihilfe zum Totschlag strafbar
(BGH, Beschlüsse vom 7. August 2001 – 5 StR 259/01 –, NJW 2001, 3060,
zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, und vom 9. Oktober 2001 – 5 StR
375/01 –). Von der deshalb gebotenen Schuldspruchänderung bleibt der aus
besonderen Gründen des Einzelfalles ergangene Rechtsfolgenausspruch
– Absehen von strafrechtlichen Maßnahmen nach § 25 StGB-DDR – unbe-
rührt.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum