Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.11.2001 – VI ZR 38/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2001 durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin Diederichsen und den

Richter Pauge

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Dezember 2000 wird nicht

angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im

Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 611.727,00 DM

Gründe

Ist ein Schwangerschaftsabbruch, der gerechtfertigt gewesen wäre, aufgrund

eines ärztlichen Fehlers unterblieben, besteht kein Ersatzanspruch des

Kindes gegen den Arzt (Senatsurteil BGHZ 86, 240, 250 ff.). Soweit die

Kosten für die Pflege und die ärztliche Betreuung des Kindes von der

gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt sind, haben die Eltern keinen

Ersatzanspruch gegen den Arzt. Da die Leistungspflicht in der

Familienversicherung gem. § 10 SGB V nicht gegenüber den Eltern, sondern

allein gegenüber dem Kind besteht (BSG, Urteil vom 16. Juni 1999 – B 1 KR

6/99 R – SozR 3-2500 § 10 Nr. 16), hat der Träger der gesetzlichen

Krankenversicherung insoweit keinen Regreßanspruch gegen den Arzt.

Dr. Müller

Dr. Greiner

Wellner

Diederichsen

Pauge