BGH Beschlüsse vom 06.11.2001 – XI ZB 11/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann
am 6. November 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den
Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 15. Mai 2001 wird auf seine Kosten zu-
rückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 301.684 DM.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Beklagten, einen Rechtsanwalt, zur Zah-
lung von 301.684 DM verurteilt. Hiergegen legte der Beklagte Berufung
ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. März 2001 erschien
er nicht. Gegen das daraufhin erlassene und am 13. März 2001 zuge-
stellte Versäumnisurteil legte er mit Schriftsatz vom 30. März 2001 Ein-
spruch ein und beantragte gegen die Versäumung der Einspruchsfrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Er hat vorgetragen und dies durch eidesstattliche Versicherung
der Rechtsanwaltsfachangestellten C. glaubhaft gemacht: Sein Büro sei
so organisiert, daß Notfristen im Terminkalender als Vorfrist und für den
Tag des Fristablaufs notiert würden. Am Tag des Fristablaufs werde vor
Büroschluß kontrolliert, ob alle Fristsachen ordnungsgemäß erledigt sei-
en. Erst danach werde die Frist gelöscht. Im vorliegenden Fall habe die
geschulte und zuverlässige Angestellte C. die Akte am 27. März 2001,
dem Tag des Fristablaufs für den Einspruch gegen das Versäumnisurteil,
nicht vorgelegt und die Einspruchsfrist infolge eines nicht mehr nach-
vollziehbaren Versehens am Nachmittag desselben Tages als erledigt
gestrichen.
Mit Beschluß vom 15. Mai 2001 hat das Berufungsgericht den
Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten abgelehnt und seinen Ein-
spruch gegen das Versäumnisurteil vom 7. März 2001 als unzulässig
verworfen.
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Sofern der
Anwalt die Fristenkontrolle seinem Büropersonal überlasse, müsse er
durch organisatorische Maßnahmen mögliche Fehlerquellen in größt-
möglichem Umfang ausschließen. Dazu gehöre eine wirksame Aus-
gangskontrolle, die gewährleiste, daß die im Fristenkalender vermerkte
Frist erst dann gelöscht werde, wenn das fristwahrende Schriftstück tat-
sächlich abgesandt worden oder sicher Vorsorge dafür getroffen sei, daß
es rechtzeitig hinausgehe. Substantiiertes Vorbringen des Beklagten,
welche organisatorischen Vorkehrungen getroffen worden seien, um ein
Fehlverhalten bei der Überwachung von Notfristen auszuschließen, feh-
le. Dem Vortrag des Beklagten sei weder zu entnehmen, ob in seiner ei-
genen Sache überhaupt eine Vorfrist notiert worden sei, noch ob die
Akten eine Woche vor Fristablauf vorgelegt worden seien, noch welche
Kontrollen vorhanden seien, um eine Nichtbeachtung der Vorfrist auszu-
schließen.
Aus den Angaben des Beklagten gehe auch nicht hervor, welche
Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung von versehentlichen Löschungen
im Fristenkalender ergriffen worden seien und ob die Angestellte C. an-
gewiesen worden sei, sich vor Streichung einer Frist anhand der Akte zu
vergewissern, daß zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen sei.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten
vom 5. Juni 2001.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des
nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat den nicht rechtzeitig eingelegten
Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil (§§ 542 Abs. 3,
339 Abs. 1 ZPO) zu Recht als unzulässig verworfen (§§ 542 Abs. 3, 341
Abs. 1 ZPO).
2. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten auch die Wiederein-
setzung in den vorigen Stand rechtsfehlerfrei versagt. Gemäß § 233 ZPO
darf dem in eigener Sache als Rechtsanwalt tätig gewordenen Beklagten
nur dann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn die Möglichkeit, daß
ihn an der Versäumung der Einspruchsfrist ein Verschulden trifft, ausge-
schlossen ist. Das ist hier nicht der Fall.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen
Prozeßbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen,
durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß die im Fristenkalender
vermerkten Fristen erst dann gestrichen werden, wenn die fristwahrende
Maßnahme tatsächlich durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also
gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschlüsse
vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR ZPO § 233 - Fristenkon-
trolle 31; vom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94 - BGHR ZPO § 233 - Fri-
stenkontrolle 39; vom 14. März 1996 - III ZB 13/96 - VersR 1996, 1298
und vom 4. Oktober 2000 - XI ZB 9/00 - BGHR ZPO § 233 - Ausgangs-
kontrolle 14). Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört eine Anord-
nung des Prozeßbevollmächtigten, die sicherstellt, daß die Erledigung
der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand
des Fristenkalenders überprüft wird. Der für die Kontrolle zuständige
Angestellte ist dabei anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst
zu streichen, nachdem er sich anhand der Akte vergewissert hat, daß
zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen
ist (BGH, Beschluß vom
14. März 1996 - III ZB 13/96, aaO). Weder der Begründung des Wieder-
einsetzungsantrags des Beklagten noch der eidesstattlichen Versiche-
rung der Angestellten C. ist zu entnehmen, daß in der Kanzlei des Be-
klagten die danach erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen ge-
troffen worden sind.
Zur Ausgangskontrolle in seinem Büro hat der Beklagte lediglich
vorgetragen, vor Büroschluß werde kontrolliert, ob alle Fristsachen erl e-
digt seien, erst dann werde die Frist gelöscht. Welche Anordnungen des
Beklagten dazu an die Angestellten ergangen sind, ist weder in der Be-
gründung des Wiedereinsetzungsantrags noch in der Beschwerdebe-
gründung näher dargelegt. Insbesondere hat der Beklagte nicht vorge-
tragen, er habe angeordnet, eine Frist erst dann im Fristenkalender zu
streichen, wenn der fristwahrende Schriftsatz postfertig gemacht und an-
hand der Akte überprüft worden sei, daß nichts mehr zu veranlassen sei.
Die Angestellte C. hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung inso-
weit lediglich ausgeführt, vor Büroschluß werde kontrolliert, ob alle
Fristsachen erledigt seien, in der Folge werde die Frist gestrichen. Die
so beschriebene Praxis entspricht nicht den an eine ordnungsgemäße
Fristenkontrolle zu stellenden Anforderungen. Sie läßt es nämlich zu,
daß Fristen auch dann gestrichen werden, wenn die Angestellte auf eine
nicht näher festgelegte Weise erfährt und deshalb zu wissen glaubt, daß
die Sache irgendwie erledigt sei. Daß es dabei leicht zu Irrtümern und
Verwechselungen kommen kann, liegt auf der Hand. Es ist danach nicht
auszuschließen, daß die Ausgangskontrolle in der Kanzlei des Beklagten
nicht so organisiert ist, daß eine Wahrung von Rechtsmittelfristen ge-
währleistet wird, und daß die Versäumung der Einspruchsfrist auf einen
solchen Organisationsmangel zurückzuführen ist. Schon diese Möglich-
keit eines Organisationsverschuldens des Beklagten schließt die Wi e-
dereinsetzung in den vorigen Stand aus.
3. Die sofortige Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge des
§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann