BGH Beschluss vom 19.02.2009 – V ZB 168/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des
12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Sep-
tember 2008 aufgehoben.
Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
360.859,94 €.
Gründe
I.
Die Kläger haben auf Grund einer mit arglistiger Täuschung begründeten
Anfechtung eines Grundstückskaufvertrages gegen die Beklagte (Verkäuferin)
Klage auf Zahlung in Höhe des Kaufpreises und der auf Grund des Vertrages
erbrachten Leistungen Zug um Zug gegen Rückübertragung des Grundstücks
erhoben, die das Landgericht abgewiesen hat.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger bei dem Oberlandesgericht Beru-
fung eingelegt. Die Frist für deren Begründung ist am 13. Juni 2008 abgelaufen.
Bei dem Oberlandesgericht sind am 12. Juni 2008 per Telefax und am 16. Juni
2008 auf dem Postweg nicht unterschriebene Berufungsbegründungen einge-
gangen. Auf den richterlichen Hinweis vom 18. Juni 2008, ihnen zugestellt am
25. Juni 2008, haben die Kläger mit dem am 27. Juni 2008 bei dem Berufungs-
gericht eingegangen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean-
tragt und mit dem Gesuch eine unterschriebene Berufungsbegründung einge-
reicht.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs haben sie vorgetragen,
dass die Berufungsbegründung in einer Unterschriftenmappe zusammen mit
sechs oder sieben anderen Mappen Rechtsanwalt L. am 12. Juni 2008 zur
Durchsicht und Unterzeichnung vorgelegt worden sei. Nachdem er diese ge-
prüft, aber noch nicht unterschrieben gehabt habe, habe er das Büro zur Wahr-
nehmung eines Termins verlassen müssen. Während seiner Abwesenheit habe
die Angestellte B. ohne Absprache mit ihm die nicht in das Ausgangsfach
gelegten Unterschriftsmappen abgeholt und die darin enthaltenden Schriftsätze
versendet, ohne die in der Ablaufbeschreibung der Kanzlei für die Bearbeitung
der Postausgänge vorgesehene Unterschriftenkontrolle vorgenommen zu ha-
ben. Nach Rückkehr in das Büro gegen 17.00 Uhr habe Rechtsanwalt L.
mit der Angestellten B. , die ihm die ordnungsgemäße Versendung bestä-
tigt habe, nach Vorlage der Faxbestätigung der Austragung der Frist in dem
Kalender des abwesenden, diese Sache bearbeitenden Rechtsanwalts K.
zugestimmt, die darauf gestrichen worden sei.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 25. September 2008 das
Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig
verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Das Berufungsgericht meint, die Wiedereinsetzung könne nicht gewährt
werden, weil die Kläger nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Beru-
fungsbegründungsfrist verhindert gewesen seien. Sie müssten sich das Ver-
schulden von Rechtsanwalt L. zurechnen lassen, der nach der vorgelegten
internen Organisation der Fristenverwaltung in der Kanzlei für die Kontrolle der
Erledigung zuständig gewesen sei. Die Frist für die Berufungsbegründung sei
nach Rückkehr in das Büro nach Absprache mit ihm gestrichen worden, obwohl
der Rechtsanwalt gewusst habe, dass er die Berufungsbegründung noch nicht
unterschrieben gehabt habe.
III.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1
Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2
ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Berufungsgericht hat gegen Verfahrensgrundrechte verstoßen. Die
Feststellung in dem angefochtenen Beschluss, Rechtsanwalt L. habe ge-
wusst, dass er die Berufungsbegründung nicht unterzeichnet habe, als er der
Streichung der Frist durch die Angestellte B. in dem Fristenkalender zu-
gestimmt habe, hat keine Grundlage in dem durch eidesstattliche Versicherun-
gen glaubhaft gemachten Vortrag, was die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt.
In dem angefochtenen Beschluss ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, auf
welchen Umständen die Feststellung des Beschwerdegerichts eines (der Le-
benserfahrung widersprechenden, weil auf eine Selbstschädigung hinauslau-
fenden) Verhaltens des Rechtsanwalts beruht, in positiver Kenntnis der noch
nicht erfolgten Unterschriftsleistung die Streichung der für einen bestimmenden
Schriftsatz notierten Frist in dem Kalender zu veranlassen.
Die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsgesuchs, dass auf den wesentli-
chen Kern der nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Wiedereinsetzung vorgetra-
genen Tatsachen nicht eingeht, sondern einen hiervon abweichenden Sachver-
halt feststellt, verletzt sowohl das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG) als auch das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1
GG) folgende Verbot willkürlicher Tatsachenfeststellung (vgl. BVerfG NJW
1994, 2279 f.).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Den Klägern ist die form-
und fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beru-
fungsbegründungsfrist zu gewähren, da diese weder von ihnen selbst noch von
ihrem Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden sie sich nach § 85 Abs. 2
ZPO zurechnen lassen müssten, verschuldet ist.
a) Zwar ist dann, wenn - wie hier - die Berufungsbegründungsfrist nach
§ 520 Abs. 2 ZPO deshalb nicht gewahrt worden ist, weil innerhalb der Frist nur
ein nicht unterschriebener, zur Einhaltung der Frist nicht geeigneter Schriftsatz
(BGHZ 37, 156, 157) bei dem Gericht eingegangen ist, grundsätzlich von einem
dem Berufungskläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschul-
den auszugehen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 1980, VII ZB 1/80, VersR 1980,
765; v. 26. Juni 1980, VII ZB 11/80, VersR 1980, 942; v. 16. Dezember 1982,
VII ZB 31/82, VersR 1983, 271). Denn es ist die Pflicht des Rechtsanwalts, für
einen mangelfreien Zustand der aus seiner Kanzlei ausgehenden Schriftsätze
zu sorgen, wozu die gem. § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift gehört (Zöl-
ler/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 233 Rdn. 23). Auch das Vergessen einer zur Frist-
wahrung erforderlichen Handlung ist grundsätzlich schuldhaft (BGH, Beschl. v.
27. März 1980, VII ZB 1/80, aaO; v. 26. Juni 1980, VII ZB 11/80, aaO).
Jedoch steht - worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist - anwalt-
liches Verschulden durch das Vergessen einer Unterschriftsleistung einer Wie-
dereinsetzung dann nicht entgegen, wenn im Rahmen einer Büroorganisation
durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (wie die Kontrolle der Unterzeichnung
der ausgehenden Schriftsätze vor ihrer Absendung) Vorsorge dafür getroffen
worden ist, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens
des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH, Beschl. v.
12. Dezember 1984, IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226; v. 6. Dezember 1995,
VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999; v. 15. Februar 2006, XII ZB 215/05, NJW
2006, 1205, 1206; v. 1. Juni 2006, III ZB 134/05, NJW 2006, 2414 - std. Rspr.).
Die Anwendung und Auslegung der prozessrechtlichen Vorschriften für die
Wiedereinsetzung muss sich daran orientieren, dass ein im Prozessrecht eröff-
neter Zugang zu einer weiteren Instanz den Betroffenen nicht in unzumutbarer,
aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden darf.
Die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um
Wiedereinsetzung zu erlangen, dürfen daher nicht überspannt werden (BVerfG
NJW 2004, 2583, 2584).
Gemessen daran, steht das Vergessen der Unterschriftsleistung durch
Rechtsanwalt L. der beantragten Wiedereinsetzung nicht entgegen. Gegen
solche Fehler war hier durch die von den Rechtsanwälten der Kläger vorgelegte
Arbeitsanweisung für die Postausgangsbearbeitung Vorsorge getroffen, die ei-
ne Kontrolle der Unterschrift durch das Sekretariat vor dem Versenden der
Schriftsätze anordnet. Das genügt den Anforderungen zur Vermeidung eines
nicht gänzlich auszuschließenden Anwaltsversehens bei der Unterschriftsleis-
tung; denn die Kontrolle der Unterschriftsleistung vor Absendung darf einer zu-
verlässigen Bürokraft übertragen werden (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1984,
IVb ZB 103/84, aaO; v. 6. Dezember 1995, VIII ZR 12/95, aaO).
b) Die beantragte Wiedereinsetzung ist auch nicht deshalb als verschul-
det anzusehen, weil die Streichung der Frist im Kalender mit Zustimmung des
Rechtsanwalts nach Vorlage des Faxberichts und der Bestätigung ordnungs-
gemäßer Versendung durch die Angestellte B. erfolgte.
aa) Zwar ist - wie in der vorgelegten Ablaufbeschreibung der Kanzlei für
die Fristenverwaltung auch vorgesehen - am Abend eines jeden Arbeitstages
eine Ausgangskontrolle vorzunehmen, die eine nochmalige selbständige Prü-
fung der Erledigung sicherstellt (BGH, Beschl. v. 10. Mai 2006, XII ZB 267/04,
NJW 2006, 2412, 2413; v. 13. Sept. 2007, III ZB 26/07, MDR 2008, 53, 54).
Diese Kontrolle soll gewährleisten, dass die Frist erst dann gestrichen wird,
nachdem festgestellt worden ist, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen
ist (BGH, Beschl. v. 14. März 1996, III ZB 13/96, VersR 1996, 1298; v.
6. November 2001, XI ZB 11/01, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 17).
bb) Die Zustimmung des Rechtsanwalts zur Löschung der Frist im Rah-
men der Ausgangskontrolle war hier für die Fristversäumung jedoch nicht ur-
sächlich; denn eine Ausgangskontrolle kann nach der Versendung des fristwah-
renden Schriftsatzes die zuvor versäumte Unterschriftenkontrolle nicht mehr
nachholen. Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn der Rechtsanwalt
bei der Zustimmung zur Streichung der Frist weiß, dass er den bereits versen-
deten Schriftsatz noch nicht unterschrieben hatte, wofür es hier jedoch - wie
bereits (oben unter 1) ausgeführt - an jedem Anhaltspunkt fehlt.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 05.03.2008 - 3 O 271/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.09.2008 - I-12 U 52/08 -