BGH Beschluss vom 07.11.2001 – 5 StR 480/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. November 2001 in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001
beschlossen:
1.
Die Revisionen des Angeklagten und der
Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Hildes-
heim vom 12. März 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
2.
Auf die sofortige Beschwerde der Neben-
kläger wird die Kostenentscheidung des genannten Ur-
teils dahin abgeändert, daß der Angeklagte sämtliche
den Nebenklägern bis dahin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen hat und den Nebenklägern keine
notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt wer-
den. Allein dies und nicht die angefochtene Auslagen-
verteilung entspricht nach dem Schuldspruch wegen ei-
nes Kapitalverbrechens zum Nachteil der Angehörigen
der Nebenkläger der Billigkeit (§ 472 Abs. 1, § 473 Abs.
4 StPO).
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum