Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.11.2001 – 5 StR 480/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. November 2001 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001

beschlossen:

1.

Die Revisionen des Angeklagten und der

Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Hildes-

heim vom 12. März 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

2.

Auf die sofortige Beschwerde der Neben-

kläger wird die Kostenentscheidung des genannten Ur-

teils dahin abgeändert, daß der Angeklagte sämtliche

den Nebenklägern bis dahin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen hat und den Nebenklägern keine

notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt wer-

den. Allein dies und nicht die angefochtene Auslagen-

verteilung entspricht nach dem Schuldspruch wegen ei-

nes Kapitalverbrechens zum Nachteil der Angehörigen

der Nebenkläger der Billigkeit (§ 472 Abs. 1, § 473 Abs.

4 StPO).

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum