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BGH Urteil vom 08.02.2000 – 5 StR 310/99

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

5 StR 310/99 (alt: 5 StR 423/97)

URTEIL

vom 8. Februar 2000 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

8. Februar 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richter Nack,

Richterin Dr. Gerhardt

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt W ,

Rechtsanwalt H

als Verteidiger,

Rechtsanwalt B

als Vertreter der Nebenklägerin F D ,

die Nebenkläger M und R D ,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des

Landgerichts Lüneburg vom 14. Dezember 1998 mit den

Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht

Hildesheim zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht Stade hatte den Angeklagten anklagegemäß wegen

Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Dieses Urteil

hat der Senat auf eine Verfahrensrüge aufgehoben (BGHR StPO § 338 Nr. 2

– Ausschluß 1). Nunmehr hat das Landgericht Lüneburg den Angeklagten

aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Das Urteil wird von den Neben-

klägern, zum einen der minderjährigen Tochter der Getöteten (und des An-

geklagten), zum anderen den Eltern der Getöteten, mit der Revision ange-

fochten. Die Rechtsmittel haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg. Die Be-

weiswürdigung des freisprechenden Urteils hält sachlichrechtlicher Prüfung

nicht stand.

1. Der Angeklagte hat sich zu dem Anklagevorwurf, seine Freundin

Ma D , die sich von ihm getrennt hatte, getötet zu haben, nicht ein-

gelassen. Das Schwurgericht hat sich aufgrund von Indizien rechtsfehlerfrei

davon überzeugt, daß der Angeklagte die Leiche des Opfers unmittelbar

nach Todeseintritt – als die Eltern der jungen Frau, wie er wußte, nach der

Vermißten suchten – zu einem mehr als 50 Kilometer entfernt liegenden

Sperrwerk transportierte und sie dort – mit gefesselten Armen und Beinen,

gebunden an einen 30 Kilogramm schweren Regenablaufrost – im Fluß ver-

senkte, aus dem sie Monate später derart verstümmelt geborgen wurde, daß

die genaue Todesursache durch Obduktion nicht feststellbar war. Das Ge-

richt hat sich ferner rechtsfehlerfrei davon überzeugt, daß Ma D

bei einem zeitlich genau zu fixierenden Zusammentreffen mit dem Ange-

klagten – am 12. Dezember 1994 zwischen 18.15 Uhr und 18.25 Uhr – zu

Tode gekommen ist, und zwar weder aufgrund einer natürlichen Todesursa-

che noch aufgrund eines Unfalls ohne Einwirkung des Angeklagten, der in

diesem Fall keinen vernünftigen Anlaß für die festgestellte Beseitigung der

Leiche gehabt hätte.

Das Schwurgericht hat andererseits ausgeschlossen, daß der Ange-

klagte seiner Freundin in Tötungsabsicht aufgelauert habe. Es ist davon

überzeugt, daß Ma D – naheliegend im Rahmen eines Streits –

durch irgendeine Einwirkung des Angeklagten zu Tode gekommen ist. Hier-

für sieht es eine „weite Bandbreite nicht ausschließbarer Geschehensabläu-

fe” – von vorsätzlicher Tötung über Körperverletzung mit Todesfolge bis hin

zu bloßer fahrlässiger Tötung oder gar Körperverletzung ohne Zurechenbar-

keit der Todesfolge. Die anschließende Beseitigung der Leiche hält das

Schwurgericht auch für den Fall nur geringen Verschuldens des Angeklagten

für erklärbar, und zwar als „kurzschlußartige” Reaktion aufgrund der Labilität

des Angeklagten und seiner außerordentlich schlechten Beziehung zum Va-

ter der Getöteten, von dem er unberechtigte weitergehende massive An-

schuldigungen hätte erwarten müssen (UA S. 36 ff.).

Wegen letztlich nur möglicher spekulativer Feststellungen zur Todes-

ursache und unmöglicher Bestimmung des Maßes des Verschuldens sah

sich das Schwurgericht zu einer Verurteilung des Angeklagten „wegen fahr-

lässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung als Auffangtatbestand”

außerstande.

2. Zwar muß das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn der

Tatrichter den Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft

nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters;

die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem Rechts-

fehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn

die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen

Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; BGHR

StPO § 261 Überzeugungsbildung 33 m.w.N.).

a) Hier erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als lük-

kenhaft. Freilich können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden

Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich wür-

digen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweis-

lage und insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab; dieser kann so be-

schaffen sein, daß sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstän-

de erübrigt. Insbesondere wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt, ob-

wohl – wie hier – nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gegen den An-

geklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muß es allerdings in

seine Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise

wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägun-

gen einbeziehen (BGH aaO). Dem wird das angefochtene Urteil nicht in jeder

Hinsicht gerecht.

Nach den Feststellungen klingelte der Angeklagte gegen 18.30 Uhr,

mithin wenige Minuten, nachdem Ma D durch sein Zutun zu Tode

gekommen war, bei Bekannten und stellte – vorgeblich ahnungslos – Nach-

forschungen über den Verbleib seiner Freundin an (UA S. 10, 22, 25). An die

Tür des dem Tatort nahen Wohnhauses der Familie D heftete er einen

– von den Eltern der Getöteten dort kurz nach 19.30 Uhr aufgefundenen –

Zettel mit der – gelogenen – Nachricht, er habe Ma D um 18.30 Uhr

dort, wie verabredet, aufgesucht, aber nicht angetroffen (UA S. 10 f.). Gegen

19.00 Uhr fragte er im Fitneß-Center, wo sich Ma D , wie er wußte,

aufgehalten hatte, bevor sie mit ihm zusammengetroffen war, heuchlerisch

nach ihrem Verbleib (UA S. 10). Diese Umstände sind ein signifikantes Indiz

für ein überlegtes, gar geplantes Vorgehen des Angeklagten, mit dem er das

ihn belastende Zusammentreffen mit der Getöteten alsbald wirksam zu ver-

tuschen suchte. Dies tat er kurze Zeit, nachdem Ma D durch sein

Zutun zu Tode gekommen war; jedenfalls die Nachfrage bei den Bekannten

erfolgte nach nur wenigen Minuten. Das spricht bezogen auf die etwa zeit-

gleich begonnene Beseitigung der Leiche augenfällig gegen eine unüberlegte

Kurzschlußreaktion, die das Schwurgericht für den Fall der Tatvariante ledig-

lich leicht schuldhaften Verhaltens des Angeklagten für möglich hält. Ohne

nähere Erörterung dieses in seiner Bedeutung verkannten Belastungsindizes

erweist sich diese Überlegung nicht als tragfähig; die Beweiswürdigung ist

mithin jedenfalls schon insoweit lückenhaft.

Ebenso unerläßlich war die Erörterung dieses auf überlegtes Vorge-

hen hindeutenden Nachtatverhaltens im Zusammenhang mit den Erwägun-

gen des Schwurgerichts zur Möglichkeit einer vom Angeklagten geplanten

Tötungshandlung. Ob auch die von der Revision der Nebenklägerin zu 1 im

Rahmen der sachlichrechtlichen Beanstandungen zur Beweiswürdigung vor-

getragenen Bedenken und das Unterbleiben eingehenderer Erörterung der

zeitlichen, räumlichen und sachlichen Begleitumstände der Leichenbeseiti-

gung Anlaß zu durchgreifenden Bedenken gegen die Beweiswürdigung hät-

ten geben müssen, bedarf danach keiner Entscheidung.

b) Abgesehen davon hätte das Urteil auch insoweit keinen Bestand

haben können, da das Schwurgericht selbst auf der Grundlage seiner Fest-

stellungen nicht zu einer Freisprechung des Angeklagten gelangen durfte.

Das Gericht wäre gehalten gewesen, die von ihm für möglich erach-

tete, nach dem Zweifelsgrundsatz denkbar mildeste Variante schuldhaften

gewaltsamen Einwirkens des Angeklagten auf Ma D im Zusam-

menhang mit ihrer Tötung konkret festzustellen und hiernach die strafrechtli-

che Verantwortung des Angeklagten zu bestimmen. Daß eine so bei ver-

schiedenen möglichen, aber jeweils als Gewaltdelikt strafbaren Tatvarianten

nach dem Zweifelsgrundsatz festgestellte Tat nach der vorgegebenen zeitli-

chen, örtlichen und sachlichen Eingrenzung keine hinreichend konkrete

Grundlage für eine Verurteilung hätte bieten können (vgl. BGHR StPO § 261

– Tatsachenalternativität 1, 2, 4), ist nicht erkennbar. Die beträchtliche Diver-

genz im Ausmaß der Schuld zwischen der denkbar schlimmsten und der

denkbar harmlosesten Tatvariante berechtigt – offenbar entgegen der Auf-

fassung des Schwurgerichts – nicht zur Freisprechung, wenn nach dem

Zweifelsgrundsatz im Ergebnis keine Geschehensvariante verbleibt, wonach

der Angeklagte sich nicht wegen gewaltsamer Einwirkung auf die Getötete

strafbar gemacht hätte.

Abgesehen davon hat es das Schwurgericht unterlassen, im Zusam-

menhang mit der Erörterung der angeblich großen Bandbreite in Betracht zu

ziehender Tatvarianten bis hin zu lediglich fahrlässiger Körperverletzung

(UA S. 30 f., 32 ff.) die von ihm für möglich erachteten Varianten vollständig

darzustellen. Sämtliche im Urteil konkret beschriebenen Möglichkeiten der

Tatbegehung (UA S. 34 f.) würden mindestens den Tatbestand der Körper-

verletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB a.F.) erfüllen, der kein erhöhtes Maß

der Fahrlässigkeit für die Todesverursachung verlangt. Jenseits davon ver-

liert sich der Tatrichter in vagen Vermutungen. Es versteht sich auch nach

seiner eigenen Ausgangsbetrachtung nicht etwa von selbst, daß andere Tat-

varianten, bei denen der Angeklagte unvorsätzlich gewaltsam gegen die

Getötete vorgegangen sein könnte oder gar ihren Tod unvorhersehbar verur-

sacht hätte, hier konkret in Betracht zu ziehen waren. Für etwa gerechtfer-

tigtes oder entschuldigtes Vorgehen des Angeklagten gegen Ma D

bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

Die in diesem Zusammenhang erhöhten Begründungsanforderungen

gelten verstärkt vor dem Hintergrund der zutreffenden eigenen Wertung des

Tatrichters, bei einem Unglücksfall hätte für den Angeklagten kein vernünfti-

ger Anlaß zu der anschließenden Leichenbeseitigung bestanden

(UA S. 23 f.). An dieser Überlegung hätte der Tatrichter jede weitere etwa

von ihm konkret erwogene Tatvariante messen müssen.

3. Der Freispruch des Angeklagten kann daher keinen Bestand haben.

Mit der Urteilsaufhebung erledigt sich auch die sofortige Beschwerde der

Staatsanwaltschaft gegen die Zubilligung von Entschädigung.

Der Senat sieht sich erneut veranlaßt, die Sache an ein anderes

Landgericht zurückzuverweisen. Der neue Tatrichter wird bei unveränderter

Beweislage die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,

wonach keine überhöhten Anforderungen an die Überzeugungsbildung ge-

stellt werden dürfen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 332 m.w.N.), besonders zu

beachten haben. Hinsichtlich des Verschlechterungsverbots hat sich der

neue Tatrichter an der ersten, lediglich vom Angeklagten angefochtenen

Verurteilung zu orientieren, aus der sich die Obergrenze für den Strafaus-

spruch ergibt.

Harms Häger Basdorf

Nack Gerhardt