BGH Urteil vom 08.11.2001 – IX ZR 404/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 8. November 2001 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. November 1999 im Ko-
stenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Be-
klagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der damals 28 Jahre alte Kläger wurde am 3. September 1993 gegen
23.45 Uhr mit seinem Fahrrad ohne eingeschaltete Frontleuchte von einem
linksabbiegenden PKW erfaßt und schwer verletzt; u.a. verlor er sein Augen-
licht. Der Kläger erteilte nach dem Unfall seinem Vetter M. S. Generalvoll-
macht, der seinerseits den beklagten Rechtsanwalt mit der Regelung der Un-
fallschadenssache betraute.
Der Beklagte schloß mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Ab-
findungsvergleiche über den immateriellen und den materiellen Schadenser-
satz. Der Kläger, der nach einer Ausreiseaufforderung der zuständigen Behör-
de als lediglich geduldeter Ausländer im Winter 1995 in seine bosnische Hei-
mat zurückkehrte, hat den Beklagten wegen der Nachteile jener Abfindungs-
vergleiche auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Hinsichtlich der Abfindung des immateriellen Schadens ist die Klage in
den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Im übrigen hat das Landgericht
die zunächst auf einen Teilbetrag gerichtete Klage nach erster Berufung des
Klägers und Zurückverweisung gleichfalls abgewiesen. Das Berufungsgericht
hat auf die in der Berufungsverhandlung geänderte Klage festgestellt, daß der
Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen Schaden aus
dem Unfallereignis vom 3. September 1993 zu 80 % zu ersetzen, soweit die
Schadensersatzansprüche durch die erhaltene Abfindungszahlung der Haft-
pflichtversicherung des Unfallgegners in Höhe von 250.000 DM nicht bereits
ausgeglichen sind und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergegangen sind oder übergehen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er sein Ziel
vollständiger Klagabweisung weiterverfolgt. Die Revision des Klägers hat der
Senat nicht angenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seinen Feststellungsausspruch damit begrün-
det, daß der Beklagte vor dem Abschluß des Abfindungsvergleiches vom
1. August 1995 den Generalbevollmächtigten des Klägers über die tatsächli-
chen und rechtlichen Umstände des abgefundenen materiellen Schadenser-
satzanspruchs nicht ausreichend aufgeklärt habe, der Generalbevollmächtigte
andernfalls der Abfindungssumme von 250.000 DM nicht zugestimmt hätte und
die Abfindung wahrscheinlich nicht ausreiche, um den Gesamtschaden des
Klägers abzüglich eines Eigenanteils von 20 v.H. zu decken.
Das hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
II.
Der Kläger begehrt den Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens
aufgrund behaupteter Verletzung anwaltlicher Vertragspflichten (§ 675 BGB),
wenngleich sich das Anwaltsmandat selbst auf die Regulierung eines Rechts-
güterschadens (schwere Körperverletzung) bezog. Die somit schon prozessual
(vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 260; v.
14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1063) notwendige
Wahrscheinlichkeit eines Schadens als Folge des Abfindungsvergleiches vom
1. August 1995 kann nach dem Vortrag des Klägers mit der vom Berufungsge-
richt gegebenen Begründung nicht bejaht werden. Denn es kommt nicht darauf
an, ob die gezahlte Abfindungssumme den Gesamtschaden des Klägers auch
dann abdeckt, wenn sich durch eine Verschlechterung seiner Gesundheit, sei-
ner gegenwärtigen Betreuungsverhältnisse oder durch Veränderungen im öf-
fentlichen Gesundheitswesen oder den wirtschaftlichen Lebensbedingungen in
seiner Heimat ein künftiger Mehrbedarf herausstellt.
Das Prognoserisiko eines künftigen Mehrbedarfs hat der Kläger bewußt
übernommen, als er statt einer Erwerbsausfall- und Mehrbedarfsrente von dem
Haftpflichtversicherer eine Kapitalabfindung nach § 843 Abs. 3 BGB verlangte
(vgl. BGH, Urt. v. 8. Januar 1981 - VI ZR 128/79, NJW 1981, 818, 820;
Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß 23. Aufl. Kap. 4 Rn. 179); denn eine
Abänderungsklage entsprechend § 323 ZPO ist hier jedenfalls für die vom Be-
rufungsgericht erwogenen generell vorhersehbaren Möglichkeiten eines künfti-
gen Mehrbedarfs ausgeschlossen.
Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Generalbevollmächtigte eine
Kapitalabfindung für den Kläger gefordert hatte, allerdings für den erlittenen
materiellen Schaden in Höhe eines Betrages von 400.000 DM. Das Berufungs-
gericht hätte demnach prüfen müssen, ob gerade durch die Unterschreitung
dieser Abfindungssumme für den Kläger im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses
ein Regulierungsschaden wahrscheinlich geworden ist, weil ein andernfalls
möglicher Rechtsstreit begründete Aussicht auf einen weitergehenden Erfolg
geboten hätte. Diese Frage kann der Senat nach dem festgestellten Streitver-
hältnis nicht abschließend beantworten.
III.
Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits wird sich das Berufungsge-
richt erneut mit den Erwägungen auseinanderzusetzen haben, mit denen das
Landgericht eine Schadenswahrscheinlichkeit aufgrund des Abfindungsverglei-
ches vom 1. August 1995 verneint hat. Daneben sind auch die nachfolgend
genannten Gesichtspunkte einzubeziehen.
1. Für den Fall eines Rechtsstreits war die Höhe des klägerischen Mit-
verschuldens offen. Das Landgericht hat im einzelnen begründet, daß sich der
Kläger nach § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden von 30 v.H. anrechnen zu
lassen habe. Dieser Anteil wäre bei Annahme grober Fahrlässigkeit auf seiten
des Klägers, die das Landgericht bejaht, aus Rechtsgründen nicht zu hoch be-
messen (vgl. OLG Köln, VRS Bd. 73, 176, 177), mag auch der Kraftfahrer hier
leicht fahrlässig gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 und § 9 Abs. 3 StVO verstoßen ha-
ben. Das Berufungsgericht hat infolge seines unrichtigen Ausgangspunktes
bisher bei seinen weiteren Erwägungen nur die in den Abfindungsvergleichen
zugrundegelegte Mitverschuldenshöhe des Klägers von 20 v.H. übernommen.
Es wird insoweit nunmehr eigene Feststellungen zu treffen haben.
Gerade unter den vom Berufungsgericht nach bisheriger Verhandlung
festgestellten Sichtverhältnissen am Unfallort ist der Betrieb der Frontleuchte
von erheblicher Bedeutung, damit entgegenkommende und linksabbiegende
Kraftfahrer den im spitzen Winkel von vorn herannahenden Fahrradfahrer
rechtzeitig erkennen können. Der erneute Berufungsdurchgang wird den Par-
teien zudem Gelegenheit geben, zur Frage des Mitverschuldens auch die poli-
zeiliche Unfallakte mit den in den Prozeßakten nicht enthaltenen Lichtbildern
des Sachverständigen K. zum Gegenstand der Verhandlung zu machen. In die
tatrichterliche Bewertung des Sichtversuches, den der Sachverständige länge-
re Zeit nach dem Unfall unternommen hat, werden dabei auch die Witterungs-
verhältnisse und etwaige Behinderungen, denen der Kraftfahrer bei Nieselre-
gen (GA 236) und Scheibenwischerbetrieb ausgesetzt ist, einzufließen haben.
2. Bei der Kapitalisierung eines klägerischen Rentenanspruchs als Be-
rechnungsbasis der verlangten Abfindung ist für die neuerliche Prüfung der
Schadenswahrscheinlichkeit
im Gegensatz zu dem aufgehobenen Urteil
gleichfalls nicht von den für den Kläger teils zu ungünstigen, teils erheblich zu
günstigen Berechnungsbeispielen des Beklagten auszugehen.
a) Für die Höhe des Erwerbsausfallersatzes (§§ 842, 843 Abs. 1, § 252
BGB) ist im Streitfall auch zu berücksichtigen, daß der Kläger als ungelernter
Arbeiter ein beträchtliches Beschäftigungsrisiko trug. Er war bei seinem Vetter
und späteren Generalbevollmächtigten als Bauhilfsarbeiter beschäftigt und
hatte dort nur kurzzeitig den in der Berechnung des Beklagten zugrunde ge-
legten monatlichen Nettoverdienst von 2.100 DM erzielt. In seiner zeugen-
schaftlichen Vernehmung vor dem Berufungsgericht vom 23. August 1999
(Protokoll S. 17, GA 580) hat der Generalbevollmächtigte des Klägers erklärt,
selbst seit vier Jahren arbeitslos zu sein. Er hätte also den Kläger, wäre jener
bis dahin gesund und bei ihm in Arbeit geblieben, spätestens bei Aufgabe sei-
nes Geschäftes entlassen müssen. Der Kläger hätte unter diesen Umständen
schon im Haftpflichtprozeß Anknüpfungstatsachen dafür darlegen müssen,
wann, wo und zu welchen Arbeitsbedingungen er ab 1995 ohne den Unfall an-
derwärts wieder Arbeit und Verdienst gefunden hätte. Andererseits ist zu prü-
fen, in welchem Umfang bei Beschäftigungslücken gegebenenfalls Ansprüche
auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung bestanden hätten. Im Zusam-
menhang mit dem Beschäftigungsrisiko sind auch die ausländerrechtliche
Stellung des Klägers und die vom Landgericht näher geprüften Verdienstmög-
lichkeiten eines ungelernten Arbeiters in seiner Heimat zu würdigen. Dabei
dürfen im Hinblick auf die Erleichterungen der § 252 Satz 2 BGB, § 287 Abs. 1
ZPO insgesamt an die Darlegung der Anknüpfungstatsachen für den Erwerbs-
schaden keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, vielmehr ist gerade
bei jüngeren Geschädigten davon auszugehen, daß sie grundsätzlich die sich
ihnen bietenden Möglichkeiten nutzen werden, ihre Existenz durch Arbeitsein-
kommen zu sichern. Den insoweit verbleibenden Risiken (Zeiten der Arbeitslo-
sigkeit etc.) kann gegebenenfalls durch Abschläge von dem zu prognostizie-
renden Lebenseinkommen Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BGH, Urt.
v. 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424; v. 17. Februar 1998
- VI ZR 342/96, VersR 1998, 770, 772; v. 3. März 1998 - VI ZR 385/96, VersR
1998, 772, 773; v. 20. April 1999 - VI ZR 65/98, VersR 2000, 233 und v. 6. Juni
2000 - VI ZR 172/99, VersR 2000, 1521, 1522).
Die Erwerbsausfallrente des Klägers kann hier andererseits nicht - wie
vom Beklagten beispielhaft entwickelt - ohne Einschränkung auf 46 Jahre
hochgerechnet werden. Maßgebend sind der unfallbedingte Lohnausfall vom
Ende der Krankengeldzahlungen bis zum Zeitpunkt eines altersbedingten Aus-
scheidens aus dem Erwerbsleben sowie eine in dieser Zeit erarbeitete Alters-
rente.
b) Zu verletzungsbedingt vermehrten Bedürfnissen des Klägers ist zu-
nächst zu prüfen, was der Beklagte in einem etwaigen Rechtsstreit gegen den
Haftpflichtversicherer unter Entfaltung aller zumutbaren Bemühungen um In-
formation hätte vortragen können. In diesem Zusammenhang werden insbe-
sondere die schriftlichen Rückfragen des Beklagten vom 16. Mai und 14. Juni
1995 an den Generalbevollmächtigten des Klägers (GA 47-49) zu würdigen
sein. Erst nach seiner Rückfrage vom 16. Mai 1995 hat der Beklagte dem Haft-
pflichtversicherer mit Schreiben vom 19. Mai 1995 (GA 126) mitgeteilt, daß
Pflegeleistungen und Pflegekosten bei dem Kläger nicht anfielen. Demgegen-
über ist zu bedenken, daß der erheblich behinderte Kläger, soweit er in der
Familie gepflegt und betreut wurde, so daß keine Kosten für eine Heimunter-
bringung oder für die Heranziehung dritter Pflegekräfte anfielen, dadurch nicht
notwendig einen Ersatzanspruch hinsichtlich des Pflege- und Betreuungsauf-
wands verlor. Vielmehr kann der Geschädigte grundsätzlich, wenn seine Fami-
lienangehörigen die notwendigen Pflege- und Betreuungsleistungen erbringen,
für die ansonsten dritte Pflegekräfte herangezogen werden müßten, als "nor-
mativen" Schaden entsprechend § 843 Abs. 4 BGB eine Abgeltung des Wertes
der von den Familienangehörigen erbrachten Pflegedienste im Rahmen der
vermehrten Bedürfnisse geltend machen (vgl. dazu z.B. BGHZ 106, 28, 30 f.;
BGH, Urt. v. 8. Juni 1999 - VI ZR 244/98, VersR 1999, 1156, 1157 m.w.N.).
Inwieweit derartige geldwerte (wenn auch unentgeltlich erbrachte) Leistungen
von Familienangehörigen vorliegend geltend gemacht werden konnten, darf bei
der rechtlichen Bewertung des Abfindungsvergleiches im vorliegenden Zu-
sammenhang nicht außer Betracht bleiben.
Bisher ist nicht näher festgestellt, unter welchen Unfallfolgen der Kläger
vor Abschluß des Abfindungsvergleiches außer seiner Erblindung noch litt,
insbesondere welches dauernde Ausmaß, welche nähere Art und welche medi-
zinische Prognose der angegebene Hirnschaden hatte und welche Pflegebe-
dürfnisse (außer der Blindenhilfe) hieraus hervorgingen. Bisher ist auch nicht
vorgetragen, welcher medizinischen Versorgung der Kläger infolge des Unfal-
les möglicherweise auf Dauer und ohne Krankenversicherungsschutz in seiner
Heimat bedarf und welche Kosten ihm dadurch - im Zeitpunkt des Vergleichs-
abschlusses vorhersehbar - entstehen. Der Schriftsatz des Klägers vom
21. September 1998, Seite 6 (GA 414) enthält nur die Andeutung, daß ein Teil
der Abfindungen von dem Kläger für Arztleistungen verbraucht worden ist. Je-
ner Schriftsatz deutet ferner an, daß der Kläger das Haus der Mutter seines
Generalbevollmächtigten mit eigenen Mitteln blindengerecht habe umbauen
lassen müssen. Nach der Aussage des Zeugen M. S. vom 23. August 1999
(Protokoll S. 11, GA 574) handelte es sich aber möglicherweise nur um die
Herrichtung eines fremden (vielleicht kriegsbeschädigten oder verlassenen)
Hauses auf Kosten des Klägers ohne besonderen Zuschnitt auf seinen andau-
ernden unfallbedingten Körperschaden. Ein Baukostenzuschuß des Klägers als
Ersatz für mietfreies Wohnen wäre als solcher jedenfalls noch kein unfallbe-
dingter Mehrbedarf. Welche Baumaßnahmen mit welchem Kostenaufwand im
einzelnen durchgeführt werden mußten, ist auch gegenwärtig nicht dargelegt
und konnte vom Beklagten in der Wahrnehmung seines Mandates nicht ver-
wertet werden, sofern er nicht über weitergehende Informationen verfügte. Für
die anwaltliche Informationsbeschaffung ist auch hier die Entfaltung aller zu-
mutbaren Bemühungen und ihr Ergebnis ausschlaggebend.
Bei Kapitalisierung der verletzungsbedingt vermehrten Bedürfnisse des
Klägers hätte im Haftpflichtprozeß von der tatsächlich geschätzten Lebenser-
wartung (Rentenbezugsdauer nach § 843 Abs. 1 BGB) ausgegangen werden
müssen, die hier nicht ohne weiteres mit den Daten der Allgemeinen Deut-
schen Sterbetafel gleichgesetzt werden kann (vgl. Wussow/Küppersbusch, Er-
satzansprüche bei Personenschäden, 6. Aufl. Rn. 374).
3. Eine Schadenswahrscheinlichkeit ergibt sich nicht daraus, daß der
Beklagte die Steuerpflicht eines Erwerbsausfallersatzes in Deutschland (§ 2
Abs. 1, § 24 Nr. 1 a EStG) außer Betracht gelassen hat. Denn der Kläger be-
fand sich zur Zeit dieser Leistung des Haftpflichtversicherers bereits wieder in
seiner Heimat und hat dort die Ersatzleistung nicht zu versteuern brauchen.
IV.
Sollte das Berufungsgericht erneut eine Schadenswahrscheinlichkeit
infolge des Abfindungsvergleiches vom 1. August 1995 bejahen, wird nach dem
neuen Erkenntnisstand abermals zu prüfen sein, ob die bisher unterstellte Zu-
stimmung des klägerischen Generalbevollmächtigten nach dem Schreiben des
Haftpflichtversicherers vom 19. Juli 1995 (GA vor 588) und der dazu erfolgten
Erklärung des Beklagten weiterhin als unbeachtlich anzusehen ist.
Letztlich würde die erst nach Schluß der bisherigen Berufungsverhandlung mit
Rücksicht auf die Klagänderung erhobene Verjährungseinrede des Beklagten
nunmehr einer Prüfung bedürfen.
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser