Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.11.2001 – II ZR 225/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

Verkündet am: 12. November 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

§§ 76 Abs. 2 Satz 2, 121 Abs. 2 Satz 1, 124 Abs. 3 Satz 1, 243 Abs. 4 AktG

a) Die Verpflichtung, der Hauptversammlung zu den einzelnen Tagesord-

nungspunkten Vorschläge zur Beschlußfassung zu unterbreiten, trifft den

Gesamtvorstand als Leitungsaufgabe.

b) Bei dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem zweiköpfigen

Vorstand einer mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. DM (künftig:

3 Mio. €) ausgestatteten Aktiengesellschaft darf das verbleibende Mitglied

grundsätzlich Aufgaben, die nur der Gesamtvorstand wahrnehmen kann,

nicht ausführen.

c) Werden einem Aktionär Informationen vorenthalten, die für seine Mitwirkung

an der Beschlußfassung der Hauptversammlung wesentlich sind, werden

seine gesellschaftsrechtlichen Teilnahme- und Mitwirkungsrechte verletzt.

Es ist davon auszugehen, daß sich dieser Informationsmangel - bei werten-

der Betrachtungsweise - in der Regel auf das Beschlußergebnis nachteilig

auswirkt.

BGH, Urteil vom 12. November 2001 - II ZR 225/99 - OLG Dresden

LG Dresden

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 12. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Dresden vom 23. Juni 1999 wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger, Aktionäre der Beklagten, wenden sich mit ihrer Anfechtungs-

klage gegen die Beschlüsse, die von der Hauptversammlung der Beklagten am

28. November 1996 zu den Tagesordnungspunkten 5, 14 und 17 (Klägerin

zu 1) bzw. 5, 12-14 und 17-19 (Kläger zu 2) gefaßt worden sind und zu denen

Vorstand und Aufsichtsrat Beschlußvorschläge unterbreitet hatten. Die Kläger

sind der Meinung, die Unterbreitung der Beschlußvorschläge sei gesetzeswid-

rig erfolgt, weil der Vorstand in dem maßgebenden Zeitpunkt nicht entspre-

chend der Regelung in der Satzung besetzt gewesen sei. Insoweit steht un-

streitig fest, daß nach § 8 Abs. 1 der bis zum 6. Juni 1997 gültigen Satzung der

Beklagten der Vorstand aus zwei Mitgliedern bestehen mußte, in der Zeit vom

1. Oktober bis zum 28. November 1996 jedoch nur ein Vorstandsamt besetzt

war, weil das zweite Vorstandsmitglied zum 30. September 1996 aus dem Vor-

stand ausgeschieden war. Die Parteien sind unterschiedlicher Ansicht darüber,

ob nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds H. die Unterbreitung der

Beschlußvorschläge für den Vorstand durch das alleinige Vorstandsmitglied

Dr. B. vorgenommen werden durfte. Die Beklagte hält die Durchführung der

Maßnahmen durch das Vorstandsmitglied Dr. B. für ausreichend. Sie ist dar-

über hinaus der Ansicht, auf die Entscheidung dieser Streitfrage komme es

nicht an, weil die Beklagte aufgelöst worden sei und beim zweigliedrigen Vor-

stand nach Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds die Aufgaben durch das

verbliebene ausgeführt werden könnten. Insoweit steht unstreitig fest, daß über

das Vermögen der Beklagten am 1. Oktober 1993 das Gesamtvollstreckungs-

verfahren eröffnet worden ist. Dieses Verfahren ist aufgrund eines Vergleichs

eingestellt worden. Die weitere Abwicklung ist dem Gesamtvollstreckungsver-

walter als Sonderverwalter übertragen worden. Die Beklagte trägt weiter vor,

Herr Dr. B. habe die Beschlußvorschläge Ende August/Anfang September mit

Herrn H. abgestimmt. Selbst wenn man von einer ordnungswidrigen Beschluß-

vorlage ausgehe, habe sich dieser Mangel auf das Ergebnis der Beschlüsse

nicht ausgewirkt.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ih-

rer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist

zu Recht davon ausgegangen, daß die verantwortliche Bearbeitung und Unter-

breitung der Beschlußvorschläge zu den hier in Betracht kommenden Tages-

ordnungspunkten sowohl gesetz- als auch satzungswidrig waren und daß die

Beschlußfassung der Hauptversammlung auf diesem Fehler beruht.

1. Nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG hat der Vorstand in der Bekanntma-

chung der Tagesordnung zu jedem Tagesordnungspunkt Vorschläge zur Be-

schlußfassung zu machen. Diese Pflicht trifft den Gesamtvorstand. Wie das

Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt dieser gesetzlich angeord-

neten Maßnahme wegen ihres Informationscharakters für die Aktionäre eine

besondere Bedeutung zu. Sie ist daher zu den Leitungsaufgaben i.S. des § 76

Abs. 1 AktG zu zählen (vgl. Hüffer, Aktiengesetz 4. Aufl. § 76 Rdn. 8; Kölner

Kommentar/Mertens, Aktiengesetz 2. Aufl. § 77 Rdn. 19; Hefermehl in Geßler/

Hefermehl/Eckardt/Kropff, Kommentar zum Aktiengesetz § 77 Rdn. 22;

Schiessl, ZGR 1992, 64, 67). Zutreffend weist das Berufungsgericht auch auf

den Zusammenhang der nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG angeordneten Maß-

nahme mit der Pflicht zur Einberufung der Hauptversammlung hin, die nach

§ 121 Abs. 2 AktG ebenfalls den Gesamtvorstand trifft und daher als Leitungs-

aufgabe anzusehen ist.

Diese Charakterisierung als Leitungsaufgabe läßt zwar eine Übertra-

gung dieser Aufgaben auf ein einzelnes Vorstandsmitglied nicht zu. Daraus

kann aber - anders als das Berufungsgericht meint - nicht ohne weiteres ge-

schlossen werden, daß ein Vorstand, der nicht nach der in der Satzung getrof-

fenen Regelung besetzt ist, eine solche Handlung nicht beschließen und aus-

führen darf. Vielmehr geht es in einem solchen Falle um die - im Schrifttum im

einzelnen umstrittene - Frage, ob der Vorstand als Gesamtorgan infolge der

unvorschriftsmäßigen Besetzung handlungsunfähig wird oder ob die dem Ge-

samtvorstand obliegenden nicht auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragba-

ren Aufgaben trotz vorschriftswidriger Besetzung durchgeführt werden dürfen.

Der Senat verneint das (so auch Hefermehl in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff

aaO § 76 Rdn. 30; Meyer-Landrut in Großkommentar zum Aktiengesetz,

3. Aufl. § 76 Anm. 5; für die Vorschläge zur Beschlußfassung als innergesell-

schaftliche Verfahrensmaßnahmen mit rechtsgeschäftlichem Charakter auch

Hüffer aaO § 124 Rdn. 12 i.V. mit § 76 Rdn. 23; abweichend Kölner Kommen-

tar/Mertens aaO § 76 Rdn. 97; Priester, FS Kropff 1997, S. 592, 596 ff., 602 ff.;

offensichtlich auch Wiesner in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts,

Bd. 4 Aktiengesetz 2. Aufl. § 19 Rdn. 31). Diese Folge ergibt sich aus der

zwingenden Regelung des Gesetzes. § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG schreibt unab-

dingbar vor, daß bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als

3 Mio. DM der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat. Et-

was anderes gilt nur dann, wenn die Satzung bestimmt, daß er nur aus einer

Person besteht. Daraus folgt ebenfalls zwingend, daß bei Ausscheiden eines

Vorstandsmitglieds das verbleibende Mitglied Aufgaben, die nur von dem Ge-

samtvorstand wahrgenommen werden dürfen, nicht ausführen darf. Der im

Schrifttum vertretenen Ansicht, aus dem Gesetz ergebe sich nicht, daß dem

Gesamtvorstand zugewiesene gesetzliche Aufgaben ein Handeln der erforder-

lichen, nicht aber

tatsächlich amtierenden Mitglieder voraussetze (vgl.

KK/Mertens aaO § 76 Rdn. 97), vermag der Senat mit Rücksicht auf die dar-

gelegte zwingende gesetzliche Regelung nicht zu folgen. Das Gesetz trifft auch

für den Fall einer Handlungsunfähigkeit des Vorstandes Vorsorge: Den Auf-

sichtsrat trifft in einem derartigen Falle die Pflicht, nach § 84 Abs. 1 AktG bald-

möglich ein neues Vorstandsmitglied zu bestellen. Ist er nicht in der Lage, die-

ser Verpflichtung mit der erforderlichen Schnelligkeit nachzukommen, eröffnet

das Gesetz (§ 85 AktG) jedem, der daran ein schutzwürdiges Interesse hat, die

Möglichkeit, bei dem zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Bestellung eines

Vorstandsmitgliedes durch das Gericht zu stellen. Es kann davon ausgegangen

werden, daß diese Vorsorge des Gesetzes in der Regel ausreicht, durch recht-

zeitige Bestellung eines Vorstandsmitgliedes Schaden von der Gesellschaft

abzuwenden.

Danach entsprachen die Beschlußvorschläge, soweit für sie der Vor-

stand der Beklagten verantwortlich zeichnet, nicht den gesetzlichen Vorausset-

zungen. Denn in der maßgebenden Zeit, in der die Beschlußvorschläge mit der

Einladung zur Hauptversammlung den Aktionären unterbreitet wurden (Oktober

1996), war der Vorstand der Beklagten nur mit einem Mitglied, Dr. B., besetzt.

2. Das Berufungsgericht hat im einzelnen ausgeführt, aus welchen

Gründen der Behauptung der Beklagten, Dr. B. und das ausgeschiedene Vor-

standsmitglied H. hätten sich Ende August/Anfang September 1996 über die

Einzelheiten zu den Beschlußvorschlägen geeinigt, nicht gefolgt werden kann.

Die dagegen von der Revision erhobene pauschale Rüge läßt eine Auseinan-

dersetzung mit der sorgfältigen tatsächlichen Würdigung des Berufungsge-

richts vermissen. Soweit sie von einem davon abweichenden Sachverhalt aus-

geht, ersetzt sie die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts durch eine

eigene. Das ist revisionsrechtlich nicht zulässig.

3. Die Revision vertritt ferner die Ansicht, das Handeln durch ein Vor-

standsmitglied widerspreche der Gesetzmäßigkeit der Beschlußvorschläge

deswegen nicht, weil die Beklagte aufgelöst worden sei und die in § 76 Abs. 2

Satz 2 AktG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung der Beklagten getroffene Regelung

dann nicht anwendbar sei, wenn die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren i.S.

des § 265 Abs. 1 AktG tätig würden. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg ha-

ben. Die Vorschriften über die Abwicklung (§§ 264 ff. AktG) sind auf die im vor-

liegenden Falle maßgebende Tätigkeit des Vorstandes - Unterbreitung der Be-

schlußvorschläge im Rahmen der Einberufung der Hauptversammlung vom

28. November 1996 - nicht anwendbar. Zwar ist die Beklagte nach § 262 Abs. 1

Nr. 3 AktG durch die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens aufgelöst

worden. Dadurch wurde jedoch keine Abwicklung der Beklagten nach den Vor-

schriften des Aktiengesetzes ausgelöst (§ 264 Abs. 1 AktG). Diese war viel-

mehr nach der Gesamtvollstreckungsordnung durch den Gesamtvollstrek-

kungsverwalter vorzunehmen (§ 8 Abs. 2 GesO). Die Stellung des Vorstandes

als Organ der Gesellschaft blieb unabhängig davon erhalten; lediglich sein

Aufgabenbereich wurde beschränkt. Zu den dem Vorstand verbleibenden

Rechten und Pflichten gehört in einem solchen Falle die Wahrnehmung der

verfahrensmäßigen

Rechte

der

Aktiengesellschaft

(vgl.

MünchKommAktG/Hüffer, § 264 Rdn. 65; Hüffer aaO § 264 Rdn. 10). Dazu ist

die Einberufung der Hauptversammlung einschließlich der Bekanntgabe der

Tagesordnung mit der Unterbreitung der Beschlußvorschläge zu rechnen

(MünchKommAktG/Hüffer aaO § 264 Rdn. 70; abweichend KK/Kraft Vorbem.

§ 262 Rdn. 12). Daran hat sich durch die Einstellung des Vollstreckungsverfah-

rens, die aufgrund eines Vergleichsabschlusses im Sinne des § 16 GesO er-

folgt ist, nichts geändert. Denn die Vergleichsabwicklung hat das zuständige

Vollstreckungsgericht dem bisherigen Gesamtvollstreckungsverwalter als Son-

derverwalter übertragen (vgl. zur Bestellung eines Sonderverwalters Haar-

meyer/Wutzke/Förster, GesO 4. Aufl. § 21 Rdn. 104; Kuhn/Uhlenbruck, Kon-

kursordnung 11. Aufl. § 78 Rdn. 9; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze

17. Aufl. § 78 KO Anm. 2). Die Wahrnehmung der Verfahrensrechte der Be-

klagten oblag weiterhin ihrem Vorstand als Leitungsorgan. Dieser Pflicht ist der

Vorstand der Beklagten mit der Einberufung der Hauptversammlung auf den

28. November 1996 und der Vorlage der zugehörigen Beschlußvorschläge

nachgekommen. Das folgt insbesondere daraus, daß er der Hauptversamm-

lung unter TOP 14 den Vorschlag unterbreitet hat, die Gesellschaft fortzuset-

zen.

4. Die Revision rügt schließlich noch, daß die angefochtenen Hauptve r-

sammlungsbeschlüsse nicht auf der - unterstellten - Verletzung des § 124

Abs. 3 AktG beruhten. Auch dieser Rüge muß der Erfolg versagt bleiben.

Nach der Rechtsprechung des Senates zum Auskunftsanspruch (§ 131

AktG) beruht ein Beschluß der Hauptversammlung dann auf einer unrechtmä-

ßigen Auskunftsverweigerung des Vorstandes und ist damit fehlerhaft, wenn

ein vernünftig urteilender Aktionär bei Kenntnis der Umstände, die Gegenstand

seines Auskunftsbegehrens waren, anders abgestimmt hätte, als ohne die Er-

langung dieser Kenntnis abgestimmt worden ist. Für die Beurteilung von Um-

fang und Inhalt der Auskunft kann der Kenntnisstand des Mehrheitsaktionärs

nicht außer Betracht gelassen werden (BGHZ 36, 121, 140; 119, 1, 19; 122,

211, 239). Diese Rechtsprechung ist auf die Fälle offensichtlich gesetzwidriger

Vorstandsberichte ausgedehnt worden (BGHZ 103, 184, 186; 107, 296, 307).

Im Rahmen dieser Rechtsprechung zu den Vorstandsberichten hat sich ge-

zeigt, daß die vom Senat bei der unberechtigten Verweigerung von Auskunfts-

rechten zugrunde gelegten Kausalitätserwägungen einen hinreichenden

Schutz der Aktionäre nicht zu gewährleisten vermögen. Um diesem Schutzbe-

dürfnis der Aktionäre gerecht zu werden, hat er im Fall der Vorlage eines den

gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht entsprechenden Verschmel-

zungsberichtes ausgesprochen, ein objektiv urteilender Aktionär werde unter

diesen Umständen zu dem Ergebnis gelangen, daß es die Bedeutung, welche

die in dem Bericht vorzunehmende rechtliche und wirtschaftliche Erläuterung

des Verschmelzungsvertrages und des Umtauschverhältnisses der Gesell-

schaftsanteile für die Minderaktionäre habe, grundsätzlich nicht rechtfertige,

ihnen diese Informationen vorzuenthalten (BGHZ 107, 296, 307; BGH, Urt. v.

18. Dezember 1989 - II ZR 254/88, ZIP 1990, 168, 171; BGH, Urt. v. 29. Okto-

ber 1990 - II ZR 146/89, ZIP 1990, 1560, 1562). Bei unberechtigter Verweige-

rung von Auskünften, die aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs für

die Meinungsbildung der Minderheitsaktionäre in der Hauptversammlung erfor-

derlich sind, kann im Ergebnis nichts anderes gelten. In beiden Fällen wird

gleichermaßen durch die Vorenthaltung von Informationen, die für die Mitwir-

kung der Aktionäre an der Beschlußfassung wesentlich sind, in grundlegender

Weise gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des Aktionärs verstoßen.

Ähnlich wie bei unberechtigten Informationsverweigerungen ist die Sachlage im

vorliegenden Fall: Es läßt sich kaum beurteilen, ob ein vernünftig urteilender

Aktionär seine Entscheidung, die er auf der Grundlage des von dem nicht ord-

nungsgemäß besetzten Vorstand unterbreiteten Beschlußvorschlages getroffen

hat, auch dann getroffen hätte, wenn der Beschlußvorschlag von einem nach

Gesetz und Satzung ordnungsgemäß besetzten Vorstand gemacht worden wä-

re. Entscheidend kann in einem solchen Falle nur sein, ob es - bei wertender

Betrachtungsweise - möglich oder ausgeschlossen ist, daß sich der Verfah-

rensfehler auf das Beschlußergebnis ausgewirkt hat

(vgl. Hüffer

in

MünchKommAktG aaO § 243 Rdn. 30, 32 ff.; Karsten Schmidt in Großkom-

mentar zum Aktiengesetz aaO § 243 Rdn. 24 f., 31 ff.). Diese Frage der Rele-

vanz des Verfahrensfehlers für das Beschlußergebnis läßt sich im vorliegenden

Falle aus dem Gesetz beantworten. Nach § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG dürfen

über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekannt ge-

macht

worden

sind,

keine Beschlüsse gefaßt werden. Dieser Regelung liegt die gesetzliche Wer-

tung zugrunde, daß Bekanntmachungsmängel für das Teilhaberecht des Aktio-

närs grundsätzlich von Bedeutung sind. Davon wird auch ein Verstoß gegen

die Regelung des § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG erfaßt.

Der Revision der Beklagten war somit der Erfolg zu versagen.

Röhricht Henze Goette

Kurzwelly Münke