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BGH Urteil vom 14.11.2001 – 3 StR 276/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 276/01

URTEIL

vom

14. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

14. November 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwältin bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Osnabrück vom 5. März 2001 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsan-

waltschaft greift die Beweiswürdigung mit sachlichrechtlichen Beanstandungen

und dem Ziel einer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes

an. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Kann der Tatrichter Zweifel daran, daß der Angeklagte mit Tötungsvor-

satz gehandelt hat, nicht überwinden, so ist dies durch das Revisionsgericht in

der Regel hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache

des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit

nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind.

Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn die Beweiswürdi-

gung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder

gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Insbesondere muß die Beweiswürdigung

erschöpfend sein. Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestell-

ten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten

auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beein-

flussen. Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen ferner dann,

wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die

zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht

beachtet hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende

und von niemandem anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr

ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das

vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete

Zweifel nicht zuläßt (st.Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 und

Überzeugungsbildung 25). An diesen Maßstäben gemessen hat das ange-

fochtene Urteil keinen Bestand.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte sei-

ne Ehefrau bei früheren Auseinandersetzungen geschlagen, gewürgt und mit

einer Pistole bedroht. Nachdem die Ehefrau deshalb unter Mitnahme von zwei

der drei Kinder die Ehewohnung verlassen hatte, nahm der Angeklagte eine

Beziehung mit der Verkäuferin G. auf und fuhr mit dieser in den Ur-

laub. Als die Ehefrau im Interesse der Kinder wieder in den Haushalt zurück-

kehrte, gab es alsbald wieder Streitigkeiten. Der Angeklagte schlug seine Ehe-

frau zwar nicht mehr, er blieb aber öfter über Nacht von zuhause weg, ohne

den Grund dafür zu nennen. Am Tag vor der Tat lieh sich der Angeklagte von

der Cousine der Frau G. einen Pkw Opel Astra, den er rückwärts in seiner

Garage einparkte. Von der Garage führte ein Zugang in den Keller, wo der An-

geklagte seit einiger Zeit Maschinen zur Herstellung von Teigwaren aufbewahrt

hatte. Als am Abend des Tattages die Kinder zu Bett gegangen waren, bat der

Angeklagte seine Ehefrau erstmals um einen Rat für die Verwendung dieser

Maschinen. Auf diese Weise veranlaßte er sie, mit ihm in den Keller zu gehen.

Das Fenster des Kellerraums, in dem die Maschinen standen, war mit einer

Badezimmermatte, die mittels Klebestreifen am Fensterrahmen befestigt war,

verhangen, so daß man nicht hindurchsehen konnte. In dem Kellerraum be-

fand sich - etwa unter dem Fenster - eine ca. 30 mal 40 Zentimeter breite und

ca. 30 Zentimeter tiefe, mit Wasser gefüllte Plastikwanne. Als die Ehefrau nach

kurzem Gespräch den Kellerraum verlassen hatte und auf den Gang des Kel-

lers getreten war, schlug ihr der Angeklagte völlig überraschend von hinten mit

einem festen Gegenstand auf den Hinterkopf, so daß sie zu Boden fiel und be-

nommen war. Der Angeklagte zog sie in den Kellerraum zurück, nahm den ur-

sprünglich außen steckenden Schlüssel mit nach innen und schloß den Kelle r-

raum von innen ab. Anschließend drehte er seine Ehefrau auf den Bauch und

legte sie vor die Plastikwanne. Sodann drückte er ihren Kopf mit dem Gesicht

nach unten hinein, so daß sie keine Luft mehr bekam. Der Ehefrau gelang es,

sich aus dem Griff zu befreien, den Kopf zu heben, zu atmen und zu schreien,

jedoch drückte der Angeklagte ihren Kopf immer wieder - insgesamt dreimal -

nach unten. Schließlich schaffte es die Ehefrau, die Plastikwanne umzukippen

und sich auf den Rücken zu drehen. Daraufhin legte sich der Angeklagte auf

sie und drückte ihr eine Hand so vor das Gesicht, daß sie weder durch die Na-

se noch durch den Mund atmen konnte, während er mit der anderen Hand den

Körper der Frau zu fixieren versuchte. In Todesangst trat die Ehefrau mit den

Beinen um sich und versuchte, durch Drehen ihren Kopf freizubekommen. Als

sie dadurch wieder Luft bekam, schrie sie mehrmals laut. Der Angeklagte ließ

seine Ehefrau erst los, als er bemerkte, daß der Sohn, von den Schreien der

Mutter alarmiert, von außen an der verschlossenen Kellertüre rüttelte. Der An-

geklagte sagte leise zu seiner Ehefrau "Wir haben uns nur gestritten" und gab

auch dem Sohn gegenüber diese Erklärung ab. Während die Ehefrau mit dem

Sohn den Keller verließ, versuchte der Angeklagte, das ausgelaufene Wasser

aufzuwischen, und räumte die zerbrochene Plastikwanne beiseite. Sodann ver-

schloß er die Tür zum Kellerabgang und nahm den Schlüssel an sich. Den

später eintreffenden Polizeibeamten verweigerte er die Herausgabe des

Schlüssels, so daß die Tür mit einem Dietrich geöffnet werden mußte.

2. Daß sich das Landgericht aufgrund dieser rechtsfehlerfrei getroffenen

Feststellungen nicht von einem versuchten Tötungsdelikt überzeugen konnte,

beruht auf mehreren Rechtsfehlern bei der Beweiswürdigung.

a) Das Landgericht hat bei der Würdigung der Tathandlungen einen fal-

schen Maßstab angelegt. Es hat - sachverständig beraten - ausgeführt, daß

sowohl ein Schlag auf den Hinterkopf, als auch das Hineindrücken des Kopfes

in die mit Wasser gefüllte Wanne und das Zuhalten von Mund und Nase gene-

rell zum Töten geeignete Handlungen sind. Sodann hat es darauf abgehoben,

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedürfe auch bei gefährli-

chen Gewalthandlungen die Annahme eines zumindest bedingten Tötungsvor-

satzes einer umfassenden Gesamtwürdigung.

Abgesehen davon, daß das Landgericht diese Gesamtwürdigung gerade

nicht vorgenommen hat, ist zu besorgen, daß es diese Rechtsprechung miß-

verstanden hat. Die vom Landgericht zitierten Entscheidungen des Bundesge-

richtshofs befassen sich mit möglichen Rückschlüssen aus der Gefährlichkeit

der unmittelbaren Tathandlung auf den Tötungsvorsatz. Bei spontanen, oft nur

aus einer einzigen äußerst gefährlichen Gewalthandlung bestehenden Angrif-

fen hat der Bundesgerichtshof vom Tatrichter eine umfassende Würdigung al-

ler Umstände gefordert, damit nicht vorschnell auf den - allerdings naheliegen-

den - bedingten Tötungsvorsatz gefolgert wird. Die dieser Rechtsprechung zu-

grundeliegenden Fälle sind mit dem vorliegenden Geschehen nicht vergleich-

bar. Dieses erhält sein Gepräge durch drei hintereinander erfolgte, verschie-

denartige und jeweils lebensgefährliche Angriffe sowie durch eine Vor- und

Nachtatsituation, bei der eine erhebliche Anzahl von Beweisanzeichen für ei-

nen Tötungswillen des Angeklagten spricht.

b) Soweit das Landgericht Bedenken gegen die Annahme eines Tö-

tungsvorsatzes daraus ableitet, daß es der Ehefrau dreimal gelang, den Kopf

aus der mit Wasser gefüllten Wanne zu heben und Luft zu holen, und daß sie

es später, als der Angeklagte ihr Mund und Nase mit der Hand zuhielt, schaffte,

durch Abwehrversuche Atem zu bekommen, vermag sich deren Berechtigung

bei lebensnaher Betrachtung nicht zu erschließen. Dieses Geschehen belegt

ohne weiteres, daß die Ehefrau sich gegen den drohenden Erstickungstod ge-

wehrt hat. Die Deutung des Landgerichts, es spreche dafür, daß der Ange-

klagte den Eintritt des Erstickungstods nicht gewollt habe, leuchtet hingegen

keineswegs ein und läßt völlig offen, welchen Sinn denn dann die Mehrzahl der

Angriffe gehabt haben sollen. Dazu läßt das Urteil jeden Versuch einer Erklä-

rung vermissen.

c) Zuletzt hat das Landgericht die einzelnen belastenden Tatsachen je-

weils nur einer isolierten und teilweise verkürzten Betrachtung unterzogen.

So wird die Verdunklung des Kellerfensters mit der Badematte als mögli-

ches belastendes Indiz erkannt; die Kammer meint aber, keine Schlüsse zum

Nachteil des Angeklagten daraus ziehen zu können, weil sich aus der Aussage

der Ehefrau, eine Woche vorher habe die Badematte noch nicht vor dem Fen-

ster gehangen, nicht zwingend darauf schließen lasse, der Angeklagte habe

die Matte unmittelbar vor der Tat dort aufgehängt. Dabei verkennt die Kammer,

daß die Überzeugung von der Schuld nicht allein aufgrund zwingender Rück-

schlüsse gewonnen werden kann und auch ein Aufhängen der Matte durch den

Angeklagten in nicht unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat ein

belastendes Indiz bleibt.

Gleiches gilt für das Vorhandensein der mit Wasser gefüllten Plastik-

wanne im Kellerraum, das nach Auffassung der Kammer mit der Sparsamkeit

des Angeklagten erklärt werden kann. Auch wenn nach Meinung der Kammer

deshalb bei isolierter Betrachtung aus diesem Umstand keine dem Angeklag-

ten nachteiligen Schlüsse gezogen werden könnten, behält er seine Bedeutung

als Indiz bei der Gesamtbetrachtung.

Daß der Angeklagte "seine Frau regelrecht in den Keller gelockt hat" in

einer Weise, "daß die Kinder von dem Geschehen im Keller offenbar nichts

mitbekommen sollten" (UA S. 42), hat der Tatrichter zwar als belastendes Indiz

erkannt, es im Rahmen der Beweiswürdigung aber nicht nochmals erwähnt, so

daß unklar bleibt, ob und aus welchem Grund er ihm keine weitere Bedeutung

beimessen zu können glaubte.

Das Verhältnis des Angeklagten zu Frau G. sieht das Landgericht

nicht als mögliches Motiv für eine Tötung an, weil es nach Aussage von Frau

G. nach der Rückkehr der Ehefrau in den Haushalt abgekühlt gewesen sei.

Dabei unterläßt das Landgericht aber die sich aufdrängende Auseinanderset-

zung mit dem Umstand, daß der Angeklagte die Nacht zum Tatvortag bei Frau

G. verbracht hatte.

Eine diese Umstände zusammenfassend wertende Betrachtung fehlt in

der Beweiswürdigung. Diese ist vor allem dann geboten, wenn einzelne Indi-

zien für sich alleine zur Überzeugungsbildung des Tatrichters nicht ausreichen.

Auf ihrem Fehlen kann das Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß

sich das Landgericht bei einer Gesamtbetrachtung vom Tötungsvorsatz des

Angeklagten überzeugt hätte. In einer solchen Gesamtwürdigung wäre auch

der Umstand zu erwägen, daß der Angeklagte am Tatvortag einen fremden,

ihm sonst nicht zuzuordnenden Pkw in der Garage - mit der Heckklappe zum

Kellerabgang - abgestellt hat, was als Vorbereitung zum Abtransport der Lei-

che angesehen werden könnte. Ob dies dann noch, wie es das angefochtene

Urteil meint, als "bloße Spekulation" abgetan werden kann, hat der neue

Tatrichter zu entscheiden.

Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker