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BGH Urteil vom 14.11.2001 – 3 StR 352/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 352/01

URTEIL

vom

14. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

14. November 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Becker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwältin bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Krefeld vom 19. März 2001

a) im Schuldspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit

die Angeklagte wegen der Tat vom 25. Februar 2000 und we-

gen der letzten der nach dem 6. Januar 2000 durchgeführten

sieben Einkaufsfahrten nach Venlo verurteilt worden ist,

b) im übrigen im Schuldspruch dahin geändert, daß die Ange-

klagte

- wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an

eine Person unter 18 Jahren in Tateinheit mit unerlaubtem

Handeltreiben in zwei Fällen,

- wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tatein-

heit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

jeweils nicht geringer Menge und

- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

34 Fällen

verurteilt ist und

c) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts-

mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete

Urteil wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten dieses Rechtsmittels und die der

Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen bewaffneten unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, gewerbsmäßiger Abgabe von Betäu-

bungsmitteln durch Erwachsene an Jugendliche unter achtzehn Jahren in zwei

Fällen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln in 37 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt

sowie die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel und den Verfall eines

Geldbetrags angeordnet. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Revision ein-

gelegt, hiervon jedoch den Maßregelausspruch ausgenommen. Die mit der

Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafaus-

spruch beschränkt. Das Rechtsmittel der Angeklagten hat den aus der Urteils-

formel ersichtlichen Erfolg, die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegrün-

det.

I. Revision der Angeklagten:

1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Schuld-

spruchs, soweit die Angeklagte wegen der Tat vom 25. Februar 2000 und der

letzten der nach dem 6. Januar 2000 durchgeführten sieben Einkaufsfahrten

verurteilt worden war, und zu einer Änderung des Konkurrenzverhältnisses

zwischen der Abgabe von Betäubungsmitteln in zwei Fällen an den minderjäh-

rigen Schüler S. und zwei der in der Zeit vom 15. September bis zum

22. Oktober 2000 durchgeführten Einkaufsfahrten. Im übrigen hat sich zum

Schuldspruch kein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

a) Die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (gleichzeitige Aufbewahrung

von zum Weiterverkauf bestimmten 112,3 Gramm Haschisch und einer griff-

bereiten, geladenen Gaspistole am 25. Februar 2000) hält rechtlicher Nach-

prüfung nicht stand, weil die Strafkammer nicht festgestellt hat, ob die Waffe

den Ausschuß nach vorne durch den Lauf hatte. Der Senat kann daher nicht

ausschließen, daß es sich trotz der mitgeteilten Typenbezeichnung noch um

ein älteres Modell mit seitlichen oder obenliegenden Ausschußöffnungen

handelte, das nach ständiger Rechtsprechung die Voraussetzungen einer

Schußwaffe nicht erfüllen würde (vgl. Weber, BtMG § 30 a Rdn. 116

m.w.Nachw.). Dies erfordert eine neue Prüfung durch den Tatrichter. Dieser

wird zu bedenken haben, daß die im angefochtenen Urteil vorgenommene

straferschwerende Berücksichtigung der "Gefährlichkeit der einsatzbereiten

Schußwaffe" (UA S. 18) gegen § 46 Abs. 3 StGB verstößt, da eine einsatz-

bereite Schußwaffe Tatbestandsmerkmal des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist.

Im übrigen liegt es nahe, daß diese Tat in Tateinheit mit der letzten der

sieben nach dem 6. Januar 2000 durchgeführten Einkaufsfahrten steht. Nach

den Feststellungen fuhr die Angeklagte ab dem 6. Januar 2000 "weitere sieben

Male im Abstand je einer Woche" nach Venlo und kaufte jeweils 100 Gramm

Haschisch ein. Da demnach die siebte dieser Fahrten um den 17. Februar

2000 stattfand und eine Woche später am 25. Februar 2000 bei der vorge-

nannten Tat 112,3 Gramm Haschisch gefunden worden sind, bestehen kon-

krete Anhaltspunkte dafür, daß von dieser Menge zwar 100 Gramm von einer

achten Einkaufsfahrt um den 24. Februar 2000, die darüber hinausgehende

Menge von etwa 12 Gramm aber noch aus der vorhergehenden siebten Ein-

kaufsfahrt um den 17. Februar 2000 stammte. Damit hatte sich aber die Tat

vom 25. Februar 2000 zum Teil auch auf diese Menge bezogen.

b) Die beiden Fälle der Abgabe von Betäubungsmitteln an den minder-

jährigen Schüler S. bilden jeweils mit einem der auf UA S. 5 bis 6

dargestellten 30 Fälle des unerlaubten Handeltreibens eine Bewertungseinheit.

Nach den Feststellungen erfolgten die beiden Abgaben an den Schüler in der

Zeit nach dem Einzug der Angeklagten in die Wohnung in der R. straße am

15. September 1999 und vor dessen Aussage am 22. Oktober 1999. Da die

Angeklagte vom 5. April bis zum 30. Oktober 1999 wöchentliche Einkaufsfahr-

ten nach Venlo zum Erwerb von je 100 g Haschisch unternommen hatte, die

von der Strafkammer als 30 Fälle des unerlaubten Handeltreibens abgeurteilt

worden sind, liegt es nahe, daß die in diesem Zeitraum an den Schüler

S. abgegebenen Mengen von einmal 10 g und einmal 1 g Haschisch aus

derart erworbenen Einkaufsmengen stammen. Daher stehen zwei der auf UA

S. 5 bis 6 abgeurteilten 30 Fälle in Tateinheit mit diesen Abgabedelikten. Ta-

teinheit ist deswegen gegeben, weil diese beiden einheitlich erworbenen Ein-

kaufsmengen zum Teil an Minderjährige (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG) verkauft

worden sind.

2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, da die Strafzumessungs-

gründe des Urteils durchgreifende, die Angeklagte belastende Rechtsfehler

aufweisen:

a) In den beiden Fällen, bei denen die Angeklagte Haschisch von zehn

bzw. einem Gramm an den 17-jährigen Schüler S. abgegeben hatte,

hat die Strafkammer erschwerend berücksichtigt, "daß Haschisch nach den

derzeitigen Erkenntnissen Einstiegsdroge ist und Jugendliche oftmals härteren

Drogen zuführt" (UA S. 21). Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Die beson-

dere Schutzbedürftigkeit von Jugendlichen ist bereits Grund für die Aufstufung

zu dem Verbrechenstatbestand der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minder-

jährige nach § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG.

b) Die Fälle der insgesamt 37 wöchentlichen Einkaufsfahrten nach Venlo

hat die Strafkammer als unerlaubtes Handeltreiben nach § 29 BtMG abgeurteilt

und wegen der gewerbsmäßigen Begehung den erhöhten Strafrahmen des

§ 29 Abs. 3 BtMG zugrunde gelegt. Daß sie gleichwohl zum Nachteil der Ange-

klagten berücksichtigt hat, daß sich diese "über einen langen Zeitraum aus

Drogengeschäften finanziert und aus den einzelnen Taten erhebliche Gewinne

gezogen hat, die über das zum notwendigen Unterhalt Erforderliche hinausge-

gangen sind" (UA S. 22), verstößt wiederum gegen § 46 Abs. 3 StGB. Bereits

in dem Merkmal der Eigennützigkeit des Begriffs des Handeltreibens ist die

Absicht eines Händlers, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln mit Hilfe

eines Preisaufschlags Gewinn zu erzielen, enthalten. Daher ist es nicht zuläs-

sig, dieses Gewinnstreben bei der Strafzumessung erneut straferschwerend zu

berücksichtigen (BGHR StGB § 46 III Handeltreiben 1). Da der Begriff der Ge-

werbsmäßigkeit zudem eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit von eini-

ger Dauer und einigem Umfang voraussetzt, die zu einer fortlaufenden Ein-

nahmequelle führt (st.Rspr., vgl. Nachw. bei Weber, BtMG § 29 Rdn. 939), wird

die Bestreitung des Lebensbedarfs des Täters von diesem Qualifikationsmerk-

mal umfaßt, ohne daß es darauf ankäme, ob er lediglich seinen notwendigen

Unterhalt abdeckt oder einen darüber hinausgehenden Gewinn erzielt. Im übri-

gen widerspricht die Angabe der Strafkammer, die Gewinne seien über die

Deckung des Notwendigen hinausgegangen, ihren eigenen Feststellungen auf

UA S. 10, wonach die Angeklagte "ausschließlich" zur Sicherstellung des Fa-

milienunterhalts gehandelt habe, sich während des Tatzeitraums in beengten

wirtschaftlichen Verhältnissen befunden habe und ihre Taten durch eine "finan-

zielle Notlage" veranlaßt gewesen seien.

Zwar hat die Strafkammer in diesen Fällen jeweils nur die Mindeststrafe

nach § 29 Abs. 3 StGB von einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt. Es kann aber

nicht ausgeschlossen werden, daß ohne diese unzulässige Erwägung ein be-

sonders schwerer Fall verneint und der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG an-

gewandt worden wäre.

c) Die Revision der Angeklagten rügt zu Recht, daß die Strafkammer

nicht erkennbar erörtert hat, welche Auswirkungen die Verhängung einer

mehrjährigen zu verbüßenden Freiheitsstrafe auf das künftige Leben der Ange-

klagten hat und ob insoweit eine besondere Strafempfindlichkeit gegeben ist.

Dies wäre angesichts der festgestellten Umstände, insbesondere daß die An-

geklagte mit ihren beiden sechs und sieben Jahre alten Kindern getrennt von

ihrem Ehemann gelebt hatte und für die Kinder allein sorgen mußte, veranlaßt

gewesen. Der neue Tatrichter wird dabei auch Gelegenheit haben, die Auswir-

kungen einer Verurteilung auf ausländerrechtliche Folgen für die Angeklagte

und ihre Kinder zu prüfen (vgl. BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 30, 37).

II. Revision der Staatsanwaltschaft:

Die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft zeigt zur Strafzumes-

sung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf,

ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Erörterung bedarf lediglich fol-

gendes:

1. Bei der Tat vom 25. Februar 2000 (bewaffnetes Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) wäre es zwar gerechtfertigt

gewesen, das gewerbsmäßige Handeln bei diesem Qualifikationstatbestand,

der gewerbsmäßiges Handeln nicht voraussetzt, straferschwerend zu berück-

sichtigen (vgl. BGH bei Zschockelt, NStZ 1998, 238, 240 m.w.Nachw.). Ande-

rerseits war es nicht geboten, diesen Umstand ausdrücklich in den Urteilsgrün-

den zu erörtern, da es sich nach Sachlage nicht um einen bestimmenden Straf-

zumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO handelt.

2. Dagegen wäre es rechtsfehlerhaft gewesen, wenn die Strafkammer

entsprechend der Beanstandung durch die Staatsanwaltschaft die Gewerbs-

mäßigkeit des Handelns auch bei den beiden Fällen der gewerbsmäßigen A b-

gabe an Minderjährige nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG erschwerend berücksich-

tigt hätte, da dieses Merkmal im Tatbestand der Qualifikationsnorm enthalten

ist (§ 46 Abs. 3 StGB).

III. Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaß zu folgenden

Hinweisen:

1. Die Verständlichkeit eines Urteils, das mehrere Taten zum Gegen-

stand hat, leidet erheblich, wenn auf die Vergabe von Ordnungsziffern zur

Kennzeichnung der Taten verzichtet wird. Es empfiehlt sich dabei, die Ord-

nungsziffern für die einzelnen Fälle einheitlich und übereinstimmend bei Sach-

verhaltsdarstellung, Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung und Strafzu-

messung zu verwenden (vgl. BGH, bei Kusch NStZ-RR 2001, 133 Nr. 14

m.w.Nachw.; Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl.

S. 74 ff.). Zusätzlich erschwert wird die Verständlichkeit, wenn wie hier nicht

nur auf Fallziffern verzichtet, sondern zudem bei Sachverhaltsdarstellung und

übrigen Urteilsabschnitten eine unterschiedliche Reihenfolge gewählt wird.

2. Es ist zulässig und in der Regel auch empfehlenswert, bei der Straf-

zumessung für eine Vielzahl von Taten diejenigen Erwägungen, die für alle

Fälle in gleicher Weise gelten, "vor die Klammer zu ziehen" und dann bei den

einzelnen Taten nur noch die fallbezogenen besonderen Zumessungs-

erwägungen anzustellen (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl.

Rdn. 791).

Im Regelfall ist es auch zulässig, bei einer mehrfach erforderlichen Ge-

samtabwägung der Strafzumessungsgründe (gegebenenfalls mehrfach abge-

stufte Strafrahmenbestimmung und Strafzumessung im engeren Sinne) auf die

einmal dargestellten Gründe in späteren Stufen zu verweisen und dann nur

noch die in dieser Stufe erforderliche Abwägung zu treffen, sofern nicht beson-

dere Umstände des Einzelfalls eine gesonderte Erörterung gebieten (BGHR

StGB § 46 I Begründung 21).

3. Das Gesetz fordert in § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO lediglich die Angabe

der bestimmenden Strafzumessungsgründe. Es empfiehlt sich daher, auf wenig

ergiebige und in ihrer Bewertungsrichtung unklare Erwägungen zu verzichten

und sich statt dessen auf die Prüfung zu konzentrieren, ob die bestimmenden

Gründe vollständig erfaßt, durch eine ausreichende Tatsachengrundlage be-

legt und auf ihre Vereinbarkeit mit § 46 Abs. 3 StGB sowie auf die zutreffende

Bewertungsrichtung überprüft sind.

4. Die für die Bildung der Gesamtstrafe erforderliche Gesamtschau der

maßgeblichen Zumessungsgründe erfordert zwar grundsätzlich nicht ihre er-

neute ausdrückliche Abhandlung, meist wird eine Bezugnahme ausreichen.

Dabei sind jedoch die für die Gesamtstrafenbildung besonders bedeutsamen

Gesichtspunkte (z.B. zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang der

Taten, Häufigkeit, Gesamtgewicht, Auswirkungen der Höhe der Gesamtstrafe

u.ä.) hervorzuheben und zu bewerten (BGHR StGB § 54 I Bemessung 1).

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach

Winkler Becker