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BGH Urteil vom 14.11.2001 – IV ZR 181/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 14. November 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der

IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den

Richter Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schlichting, die

Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2001

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des

10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

23. Juni 2000 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Koblenz vom 15. Mai 1997 wird zurück-

gewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und

des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über Bestand und Inhalt eines seit dem

1. November 1990 laufenden Rentenversicherungsvertrages, hilfswei-

se über die Höhe der Ansprüche, die dem Kläger im Falle einer wirk-

samen Irrtumsanfechtung durch die Beklagte zustehen.

Der Kläger wollte 1990 Geld in einer Lebens- oder Rentenversi-

cherung anlegen und dabei nach Ablauf der steuerrechtlich geforder-

ten Mindestbeitragsdauer von zwölf Jahren und unter Ausnutzung der

steuerlich abzugsfähigen Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen

eine möglichst hohe Rendite erzielen.

Er ging schließlich auf den Vorschlag des damaligen Organisa-

tionsinspektors M. H. des beklagten Versicherungsunternehmens ein,

der

ihm zum Abschluß eines Rentenversicherungsvertrages mit

zwölfjähriger Beitragszahlung (beginnend ab 1. November 1990 mit

einer Jahresprämie von zunächst 9.000 DM bei planmäßiger Erhöhung

der Beiträge und Versicherungsleistungen) und - bis zum 1. November

2027 - aufgeschobenem Rentenbeginn riet. Anstelle der Rente sollte

der Kläger zu diesem Fälligkeitszeitpunkt nach Ziff. 2 a der Zusatzbe-

dingungen zum Vertrag wahlweise ein Kapital von 256.016 DM bean-

spruchen können.

Auf entsprechenden Antrag des Klägers sandte die Beklagte ihm

den Versicherungsschein vom 17. Januar 1991 zu, der den Tarif MRR

als zwischen den Parteien vereinbart ausweist. Dem Versicherungs-

schein lag weiter eine Zahlentabelle für die Berechnung von Rückver-

gütungswerten für den Tarif MRR bei, aus der sich - je nach Beitrags-

dauer - die Rückvergütungswerte "für diesen Vertrag" ergeben sollten.

In den folgenden Jahren paßte die Beklagte die Versicherungs-

prämien und -summe jeweils vereinbarungsgemäß an.

Anfang 1995 fragte der Kläger bei der Beklagten an, welcher

Rückkaufswert zum 1. Mai 1995 erreicht sei. Nachdem ihm daraufhin

mit Schreiben der Beklagten vom 28. März 1995 ein Betrag von ledig-

lich 42.163,37 DM genannt worden war, während er selbst anhand der

vorgenannten Tabelle - ausgehend von der seinerzeit geltenden Ver-

sicherungssumme von 314.590 DM - einen Rückkaufswert von

104.248 DM errechnet hatte, bat er die Beklagte unter Hinweis auf

diese Differenz mit Schreiben vom 3. April 1995 um Überprüfung.

Die Beklagte antwortete mit folgendem Schreiben vom 26. Mai

1995 :

"... teilen wir Ihnen mit, dass die seinerzeit dem Versicherungs- schein beigefügte Anlage (Rückvergütungswerte) nicht korrekt ist. Sie gilt nicht für den Ihrem Vertrag zugrundeliegenden Tarif. Bei Ihrer Rentenversicherung handelt es sich um einen Tarif mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer. Die Berechnung des Rück- vergütungswertes erfolgt bei dieser Tarifform jeweils auf Anfra- ge.

Wir bitten um Verständnis für das damals entstandene Versehen und fügen die zutreffende Anlage bei.

Wir bestätigen im übrigen die Richtigkeit des in unserer Mittei- lung vom 28. März angegebenen Rückvergütungswertes."

Der Kläger begehrt demgegenüber mit seiner Klage die Fest-

stellung, daß zwischen den Parteien der Versicherungstarif MRR ver-

einbart sei und sich die Rückvergütungswerte nach der dem Versiche-

rungsschein beigefügten Tabelle errechneten.

Die Beklagte hält die Tabelle nicht für verbindlich. Sie meint

ferner, sie habe mit ihrem Schreiben vom 26. Mai 1995 ihre Annah-

meerklärung rechtzeitig und wirksam wegen Irrtums angefochten.

Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Nach

Berufung der Beklagten hat der Kläger im Wege der Anschlußber u-

fung die Klage erweitert und hilfsweise den Ersatz des ihm entstande-

nen Vertrauensschadens und Herausgabe der Nutzungen aus den ge-

zahlten Versicherungsprämien gefordert. Die Beklagte hat den An-

spruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nur zum Teil anerkannt.

Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag des Klägers abge-

wiesen und den Hilfsanträgen des Klägers in einem das Anerkenntnis

der Beklagten geringfügig übersteigenden Umfang stattgegeben.

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger in erster Linie seinen

Hauptantrag auf Feststellung des Bestandes und Inhalts des Versiche-

rungsvertrages weiter. Lediglich hilfsweise wendet er sich auch gegen

die teilweise Abweisung seiner Hilfsanträge.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Sie führt zur Wie-

derherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

I. Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst dargelegt, der

Tarif MRR und die dem Versicherungsschein beigefügte Tabelle zur

Errechnung der Rückvergütungswerte (Anl. K 3 Bl. 11) seien Be-

standteile des Rentenversicherungsvertrages geworden.

Für den Tarif MRR ergibt sich dies schon aus dem klaren Wort-

laut des Versicherungsscheins. Gleiches gilt aber auch für die Tabel-

le. Auf ihrer Grundlage hatte schon der Zeuge H. bei der Vertragsan-

bahnung die durch sie ausgewiesenen Rückkaufswerte in Aussicht

gestellt. Der Kläger hatte die Tabelle deshalb erkennbar in sein Ange-

bot zum Abschluß des Versicherungsvertrages aufgenommen. Die Be-

klagte hat dieses Angebot angenommen. Die Tabelle ist jedenfalls

spätestens dadurch Vertragsbestandteil geworden, daß sie dem Kl ä-

ger auf seinen Versicherungsantrag hin als Anlage zum Versiche-

rungsschein zugesandt worden ist und der Kläger dem nicht binnen

Monatsfrist widersprochen hat (§ 5 VVG). Die von der Revisionserwi-

derung aufgezeigte wirtschaftliche Diskrepanz zwischen der gezahlten

Versicherungsprämie und dem in der Tabelle ausgewiesenen Rück-

kaufswert nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres macht diese

Vertragserklärungen der Parteien nicht unwirksam.

II. Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Annahme des

Versicherungsvertrages sei von der Beklagten wirksam angefochten,

kann indes aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Eine Anfech-

tungserklärung liegt nicht vor.

Der Senat kann das Schreiben der Beklagten vom 26. Mai 1995

selbst auslegen (vgl. dazu BGHZ 124, 39, 45) und abschließend ent-

scheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), weil einerseits die Auslegung

durch das Berufungsgericht gegen allgemein anerkannte Auslegungs-

regeln verstößt und naheliegende Gesichtspunkte außer Acht läßt

(vgl. dazu BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72 – jeweils m.w.N.), ande-

rerseits weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht zu erwarten

sind.

Die vom Berufungsgericht gewählte Auslegung ist bereits mit

dem Wortlaut des Schreibens vom 26. Mai 1995 nicht vereinbar. An-

fechtungserklärung ist jede Willenserklärung, die unzweideutig erken-

nen läßt, daß das Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden soll.

Es bedarf nicht des Gebrauchs des Wortes "anfechten". Es kann je

nach den Umständen genügen, wenn eine nach dem objektiven Erklä-

rungswert der Willensäußerung übernommene Verpflichtung bestritten

oder nicht anerkannt oder wenn ihr widersprochen wird. In jedem Fall

ist aber erforderlich, daß sich unzweideutig der Wille ergibt, das Ge-

schäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehenlassen zu

wollen (BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - IV ZR 58/94 - VersR 1995,

648 unter 1 b m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Schon der abschließende Hinweis im Schreiben der Beklagten

auf die Richtigkeit des in einem früheren Schreiben mitgeteilten (nied-

rigen) Rückkaufswertes deutet darauf hin, daß das Versicherungsver-

hältnis nach dem Willen der Beklagten fortgesetzt werden sollte. Dafür

spricht auch, daß eine Rückabwicklung des Vertrages oder eine Pr ä-

mienrückzahlung mit keinem Wort angesprochen sind. Die bloße Bitte,

das "entstandene Versehen" zu entschuldigen, bringt dies jedenfalls

nicht zum Ausdruck, zumal mit der gleichzeitigen Übersendung des

(nach Auffassung der Beklagten) zutreffenden Zahlenwerks bei dem

Kläger der Eindruck entstehen mußte, die Beklagte wolle das Ver-

tragsverhältnis auf dieser Basis fortsetzen. Ihrer Revisionserwiderung

kann auch nicht darin gefolgt werden, es sei damit lediglich der Ab-

schluß eines neuen Vertrages zur Fortsetzung des Versicherungsver-

hältnisses unter Zugrundelegung der zutreffenden Rückkaufswerte

angeboten worden. Denn daß der bisherige Vertrag nach dem Willen

der Beklagten keine Gültigkeit mehr haben sollte, kann dem Schreiben

ebensowenig entnommen werden wie ihre Erwartung einer neuen An-

nahmeerklärung des Klägers. Vielmehr wird lediglich zum Ausdruck

gebracht, daß im Vertrag die nach Ansicht der Beklagten zutreffenden

Rückkaufswerte von vornherein gegolten hätten, ohne daß es dazu

weiterer Erklärungen bedürfe.

Entscheidend für die Annahme einer Anfechtungserklärung wäre

hier allein gewesen, ob die Beklagte an dem Vertrag als ganzem nicht

mehr festhalten wollte. Soweit das Berufungsgericht demgegenüber

vorwiegend darauf abstellt, ihrem Schreiben sei jedenfalls zu entneh-

men, daß die Beklagte die Tabelle nicht habe gelten lassen wollen,

genügt dies nicht. Allenfalls könnte dem Schreiben insoweit ein Wille

zur Teilanfechtung ihrer Annahmeerklärung in bezug auf die Bestim-

mungen über den Rückkaufswert entnommen werden. Daß eine solche

Teilanfechtung hier aber ausscheidet, hat das Berufungsgericht an

anderer Stelle zutreffend dargelegt. Denn die erwarteten Rückkaufs-

werte hatten nach der unstreitigen Motivation der Vertragspartner

(dem Kläger eine günstige Kapitalanlage zu schaffen und das Kapital

nach zwölf Jahren wieder zur Verfügung zu stellen) eine so zentrale

Bedeutung für das Zustandekommen des gesamten Vertrages, daß

nicht angenommen werden kann, der Vertrag hätte auch ohne diese

Bestimmungen weiter Bestand

haben

können

(vgl.

dazu

MünchKommBGB/Mayer-Maly/Busche, 4. Aufl., § 143 Rdn. 11; Pa-

landt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 142 Rdn. 1).

Gegen eine Anfechtung spricht außerdem, daß jedenfalls noch

bis einschließlich September 1998 die regelmäßigen Kapitalerhöhu n-

gen im Rahmen der vereinbarten Dynamisierung vorgenommen und

die entsprechenden Jahresbeiträge des Klägers von der Beklagten

eingezogen worden sind.

Seiffert Dr. Schlichting Ambrosi-

us

Dr. Kessal-Wulf Felsch