Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.07.2002 – IV ZR 145/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 3. Juli 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

VVG § 1; ZPO §§ 282 Zusatzversicherung

(Beweislast), 286

(G) a.F.; Berufsunfähigkeits-

Die Beweislast für eine den schriftlichen Antrag ergänzende mündliche Willenserklä- rung auf Erweiterung des Versicherungsschutzes trägt der Versicherungsnehmer auch dann, wenn der Agent des Versicherers den Antrag ausgefüllt hat.

BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 - IV ZR 145/01 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-

terin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Ver-

handlung vom 3. Juli 2002

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4. April 2001

wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Dynamisierung

der Versicherungsleistungen aus einer Kapitallebensversicherung mit

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung noch verpflichtet ist, nachdem

der Kläger wegen Berufsunfähigkeit von der Beitragszahlungspflicht frei

geworden ist.

Er richtete im Mai 1977 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten

über deren Versicherungsagenten L. einen von diesem ausgefüllten

schriftlichen Antrag auf Abschluß einer Kapitallebensversicherung nebst

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Zugleich beantragte er eine

laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes mit einer von der Be-

klagten vorformulierten Erklärung, die auszugsweise lautet:

"... Ich bin damit einverstanden, daß die dadurch bedingte Beitragserhöhung automatisch zu Beginn eines jeden Ver- sicherungsjahres in dem gleichen Verhältnis vorgenommen wird, wie sich der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Ren- tenversicherung der Angestellten erhöht.

Für diese automatische Erhöhung gelten die 'Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versiche- rungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung'."

Die Beklagte policierte den Versicherungsvertrag "auf Grund des

gestellten Antrags und der hierzu gegebenen schriftlichen Erklärungen

nach Maßgabe der beiliegenden Versicherungsbedingungen". Die dem

Kläger mit dem Versicherungsschein übersandten "Besonderen Bedin-

gungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne

erneute Gesundheitsprüfung" enthalten u.a. folgende Bestimmungen:

"1. Gemäß der bei Vertragsschluß abgegebenen schriftli- chen Erklärung des Versicherungsnehmers ist vereinbart, daß sich der jeweilige Beitrag im gleichen Verhältnis wie der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten erhöht. Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Ge- sundheitsprüfung. ...

2. Die Erhöhung des Beitrages und die entsprechende Er- höhung der Versicherungsleistungen erfolgen jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres in dem Kalenderjahr, für das der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversiche- rung der Angestellten erhöht worden ist. ...

5. Der Versicherungsschutz für die jeweilige Erhöhung be- ginnt mit dem Eingang des erhöhten Beitrags ..., jedoch nicht vor dem im Erhöhungsnachtrag angegebenen Termin.

7. Sind Zusatzversicherungen eingeschlossen, so werden ihre Versicherungsleistungen in dem gleichen Verhältnis wie die der Hauptversicherung erhöht.

Bei einer Versicherung mit Einschluß der Berufsunfähi g- keits-Zusatzversicherung sind Erhöhungen des Beitrags ausgeschlossen, solange wegen Berufsunfähigkeit die Ver- pflichtung zur Beitragszahlung ganz oder teilweise entfällt."

Dem Versicherungsschein war außerdem eine "Besondere Verei n-

barung" mit folgenden Inhalt beigefügt:

"Beitrag und Versicherungsleistungen erhöhen sich jährlich gemäß Ziffer 1 der ' Besonderen Bedingungen für die plan- mäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne er- neute Gesundheitsprüfung'

."

Ab dem 1. April 1993 ist der Kläger berufsunfähig. Die Beklagte

zahlt seitdem an ihn eine Berufsunfähigkeitsrente, die sie nach der bei

Eintritt der Berufsunfähigkeit maßgebenden Lebensversicherungssumme

berechnet; sie hat die Versicherung beitragsfrei gestellt.

Der Kläger behauptet, er habe bei Antragstellung ausdrücklich ei-

ne Dynamisierung der Versicherungssumme und der Rente auch für den

Fall der Berufsunfähigkeit gewünscht, einen solchen Versicherungs-

schutz habe ihm der Versicherungsagent zugesagt.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger rück-

ständige Renten in Höhe von 339,99 DM nebst Zinsen zu zahlen. Wei-

terhin hat es festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger

bei Ablauf der Lebensversicherung eine über den 1. April 1993 hinaus

fortlaufend erhöhte Versicherungssumme auszuzahlen und auf dieser

Grundlage Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

vom 1. April 1993 bis längstens 1. April 2003 zu erbringen. Das Oberlan-

desgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision er-

strebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger keinen

Anspruch auf weitere fortlaufende Erhöhung der Versicherungssumme

und der Berufsunfähigkeitsrente, weil seine Verpflichtung zur Beitrags-

zahlung wegen Berufsunfähigkeit entfallen ist. Daß ausnahmsweise eine

Dynamisierung auch im Leistungsstadium vorgenommen werden solle,

ergebe sich nicht aus der dem Versicherungsschein beigefügten "Beson-

deren Vereinbarung". Diese habe nur die Bedeutung, die Dynamik als

solche zu policieren. Ihr könne nicht entnommen werden, daß in den

Vertrag nur Ziffer 1, nicht aber die Ziffern 2 bis 7 der "Besonderen Be-

dingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen

ohne erneute Gesundheitsprüfung" einbezogen werden sollten. Diese

hätten nach den Erklärungen im Antrag und in der Police insgesamt gel-

ten sollen. Aus ihnen folge, daß die Dynamisierung mit dem Eintritt der

Berufsunfähigkeit und der damit verbundenen Beitragsfreistellung ende.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei nicht erwie-

sen, daß der Kläger seinen Wunsch nach Dynamisierung auch im Lei-

stungsfall gegenüber dem Versicherungsagenten geäußert und so seinen

schriftlich gestellten Antrag mündlich ergänzt habe. Der Kläger trage in-

soweit die Beweislast, weil die mündliche Ergänzung eines schriftlichen

Versicherungsantrags rechtsbegründende Wirkung habe. Eine andere

Beweislastverteilung gelte nicht deshalb, weil der Versicherungsagent

das Antragsformular ausgefüllt habe. Die Grundsätze der "Auge-und-

Ohr"-Rechtsprechung seien nicht anwendbar, wenn über den Inhalt eines

Versicherungsantrags gestritten werde.

Die Beklagte habe auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Erfül-

lungs- oder Vertrauenshaftung einzustehen. Der Kläger habe nicht nach-

gewiesen, daß der Versicherungsagent ihm bei Aufnahme des Antrags

zugesichert habe, die Rente werde auch nach Eintritt der Berufsunfähig-

keit weiter dynamisiert.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Die Revision rügt ohne Erfolg, der Kläger habe eine Dynamisie-

rung der Versicherungsleistungen auch für den Zeitraum nach Eintritt

des Versicherungsfalls in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung be-

antragt.

a) Ein entsprechender Wille des Klägers ist seinem schriftlichen

Antrag auf laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes nicht zu ent-

nehmen. Die Auslegung dieser Willenserklärung kann der Senat selbst

vornehmen, da das Berufungsgericht sie unterlassen hat und weitere tat-

sächliche Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. BGHZ 124, 39, 45

m.w.N.; BGH, Urteile vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099

unter I 2 c; vom 14. November 2001 - IV ZR 181/00 - VersR 2002, 88

unter II).

aa) Maßgebend für die in erster Linie am Wortlaut auszurichtende

Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist, wie sie aus

der Sicht des Erklärungsempfängers nach Treu und Glauben und nach

der Verkehrsauffassung verstanden werden mußte (BGHZ 47, 75, 78;

103, 275, 280; BGH, Urteil vom 12. März 1992 - IX ZR 141/91 - NJW

1992, 1446 unter II 1 b m.w.N.). Aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der

Beklagten, die den Antrag auf laufende Erhöhung des Versicherungs-

schutzes vorformuliert hatte, kann der Kläger seinen Willen mit Unter-

zeichnung dieser Erklärung nur so erklärt haben, wie er seinerseits den

vorgegebenen Text verstehen konnte. Deshalb muß die Beklagte den

Antrag so gegen sich gelten lassen, wie er bei Berücksichtigung der für

den Kläger erkennbaren Umstände objektiv zu verstehen ist (vgl. BGH,

Urteile vom 23. März 1983 - VIII ZR 335/81 - NJW 1983, 1903 unter

II 2 b bb; 12. März 1992 aaO NJW 1992, 1446 unter II 1 b). Der Kläger

konnte aus dem vorgedruckten Text entnehmen, daß die von ihm bean-

tragte laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes mit einer automa-

tischen Beitragserhöhung zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres

verbunden war. Schon diese Verknüpfung deutet nach ihrem Wortsinn

darauf hin, daß die Versicherungsleistungen nur solange erhöht werden,

wie der Versicherungsnehmer zur Beitragszahlung verpflichtet ist.

bb) Eine Beendigung der Dynamisierung im Leistungsfall ergibt

sich auch aus den "Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhö-

hung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung".

Auf sie wird in dem Antragsformular ausdrücklich Bezug genommen.

Damit sind sie entgegen der Ansicht der Revision Bestandteil der An-

tragserklärung geworden und können zu deren Auslegung herangezogen

werden.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie

ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdi-

gung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren

Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständ-

nismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrecht-

liche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an

(BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.; BGH, Urteile vom 21. Februar 2001 - IV ZR

259/99 - VersR 2001, 489 unter 2; vom 21. Februar 2001 - IV ZR 11/00 -

VersR 2001, 576 unter 2 a; vom 23. Januar 2002 - IV ZR 174/01 - VersR

2002, 436 unter 2 b). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ver-

steht die "Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der

Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung" insgesamt

so, daß die Dynamisierung mit Eintritt eines Versicherungsfalls in der Be-

rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beendet sein soll. Bereits Ziffer 1

S. 2 macht deutlich, daß eine Erhöhung der Versicherungsleistungen

durch eine Beitragserhöhung bewirkt wird. Daran anknüpfend werden in

Ziffer 2 S. 1 "die Erhöhung des Beitrages und die entsprechende Erhö-

hung der Versicherungsleistungen" erwähnt. Die Abhängigkeit der Dy-

namisierung von der Beitragserhöhung kommt auch in Ziffer 5 zum Aus-

druck, wonach der Versicherungsschutz für die jeweilige Erhöhung mit

dem Eingang, d.h. der tatsächlichen Zahlung des erhöhten Beitrags be-

ginnt. Daß dies auch für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gel-

ten soll, ergibt sich aus Ziffer 7 S. 1, wonach Versicherungsleistungen

aus eingeschlossenen Zusatzversicherungen im gleichen Verhältnis wie

die Hauptversicherung erhöht werden. Im Anschluß daran stellt Ziffer 7

S. 2 aber klar, daß bei einer Versicherung mit Einschluß der Berufsunf ä-

higkeits-Zusatzversicherung Erhöhungen des Beitrags ausgeschlossen

sind, solange wegen Berufsunfähigkeit die Verpflichtung zur Beitrags-

zahlung ganz oder teilweise entfällt. Damit scheidet für diesen Zeitraum

auch die - von Beitragserhöhungen abhängige - Erhöhung der Versiche-

rungsleistungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versi-

cherungsnehmers aus. Vielmehr erwartet er nur dann höhere Versiche-

rungsleistungen, wenn er erhöhte Beiträge zahlt.

b) Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, daß der Kl ä-

ger bei Unterzeichnung des Antrags auf laufende Erhöhung des Versi-

cherungsschutzes mündlich eine Dynamisierung der Versicherungslei-

stungen auch für den Fall der Berufsunfähigkeit begehrte.

aa) Die vom Kläger geltend gemachte mündliche Ergänzung des

schriftlichen Antrags ist entgegen der Darstellung der Revision nach dem

Tatbestand des Berufungsurteils nicht unstreitig. Daran ist das Revisi-

onsgericht mangels Tatbestandsberichtigung nach § 561 Abs. 1 S. 1

ZPO a.F. gebunden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht

nicht die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger seinen Wunsch nach

Dynamisierung auch im Leistungsfall gegenüber dem Versicherungsa-

genten der Rechtsvorgängerin der Beklagten deutlich machte. Die dies-

bezüglich allein erhobenen Verfahrensrügen zur Beweiswürdigung hat

der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Be-

gründung wird gemäß § 565 a S. 1 ZPO a.F. abgesehen.

bb) Die Beweislast für eine den schriftlichen Antrag ergänzende

mündliche Willenserklärung hat das Berufungsgericht mit Recht dem

Kläger auferlegt. Im Versicherungsvertragsrecht gilt dieselbe Grundregel

wie im übrigen Zivilrecht. Jede Partei hat die tatsächlichen Vorausset-

zungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen, dessen Rechtsfol-

ge sie geltend macht. Den Anspruchsteller trifft die Beweislast für die

rechtsbegründenden Tatsachen, der Gegner muß Beweis für rechtshi n-

dernde, rechtsvernichtende oder rechtshemmende Tatsachen erbringen

(BGHZ 3, 342, 346; 113, 222, 225 m.w.N.; 121, 357, 364; Leipold in

Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. § 286 Rdn. 38 f. m.w.N.; Baumgärtel, Be-

weislastpraxis im Privatrecht Rdn. 155 ff. m.w.N.). Demgemäß muß de r-

jenige, der Rechte aus einem Versicherungsvertrag herleitet, nachwei-

sen, daß ein Vertrag mit dem von ihm behaupteten Inhalt zustande ge-

kommen ist. Dazu gehört auch der Nachweis eines entsprechenden Ver-

tragsangebots. Wenn sich der Versicherungsnehmer auf eine mündliche

Ergänzung seines schriftlichen Versicherungsantrags beruft, trägt er da-

für die Beweislast (Prölss in Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im

Privatrecht Band 5 § 1 VVG Rdn. 1, 2).

Diese Beweislastregelung gilt auch dann, wenn der Versiche-

rungsnehmer - wie der Kläger - seinen Antrag auf einem Vordruck ge-

stellt hat, den der Agent des Versicherers anhand der Angaben des An-

tragstellers ausgefüllt hat (vgl. Prölss in Baumgärtel aaO § 1 VVG

Rdn. 2; a.A. Römer in Römer/Langheid, VVG § 5 Rdn. 22). Etwas ande-

res folgt nicht daraus, daß bei der Entgegennahme eines Antrags auf

Abschluß eines Versicherungsvertrages dem Antragsteller - auf alleinige

Veranlassung des Versicherers - der empfangsbevollmächtigte Vermitt-

lungsagent bildlich gesprochen als das Auge und Ohr des Versicherers

gegenübersteht, so daß alles, was ihm mit Bezug auf die Antragstellung

gesagt und vorgelegt worden ist, dem Versicherer gesagt und vorgelegt

worden ist (vgl. BGHZ 102, 194, 197; 107, 322, 323; 116, 387, 389; 123,

224, 230 f.). Diese Grundsätze der Kenntniszurechnung haben mit der

Beweislast nichts zu tun. Sie führen auch nicht zu einer Verschiebung

der Beweislast für mündliche Angaben des Versicherungsnehmers, wenn

der Agent den Antrag ausgefüllt hat.

So liegt die Beweislast dafür, daß der Versicherungsnehmer im

Zuge der Antragstellung eine Obliegenheitsverletzung durch unzutreffen-

de Beantwortung von Gesundheitsfragen begangen hat, stets beim Ver-

sicherer. Diesen Beweis kann er allerdings nicht allein mit der Vorlage

des vom Agenten ausgefüllten Antragsformulars, sondern regelmäßig nur

durch eine Aussage des Versicherungsagenten führen, sofern der Versi-

cherungsnehmer substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutref-

fend unterrichtet zu haben (BGHZ 107, 323, 325). Damit wird dem Versi-

cherer nur eine andere Art der Beweisführung abverlangt. Das berührt

aber nicht die Beweislast, die der Versicherer deshalb trägt, weil eine

Obliegenheitsverletzung ihn zum Rücktritt oder zur Anfechtung berechtigt

und somit rechtsvernichtende Wirkung hat. Ebensowenig ändert die

Funktion des Versicherungsagenten als "Auge und Ohr" des Versiche-

rers etwas daran, daß dem Versicherungsnehmer die Beweislast für den

Inhalt seines Versicherungsantrags obliegt. Sowohl der schriftliche An-

trag als auch eine mündliche Ergänzung desselben haben rechtsbegrün-

dende Wirkung und sind daher vom Versicherungsnehmer zu beweisen.

c) Von dem schriftlichen Antrag des Klägers weicht die Annah-

meerklärung der Beklagten nicht durch die dem Versicherungsschein

beigefügte "Besonderen Vereinbarung" dergestalt ab, daß sie einen Wil-

len zur unbegrenzten Dynamisierung zum Ausdruck bringt. Der "Beson-

deren Vereinbarung" hat das Berufungsgericht zutreffend nur die Be-

deutung beigemessen, die Dynamik als solche zu policieren.

2. Ansprüche des Klägers aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungs-

haftung (vgl. BGHZ 40, 22, 26; BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR

217/88 - VersR 1989, 948 unter II 2 aa m.w.N.) oder wegen Verschul-

dens bei Vertragsverhandlungen scheiden ebenfalls aus. Daß der Versi-

cherungsagent dem Kläger bei Aufnahme des Versicherungsantrags zu-

sicherte, die Rente werde auch nach Eintritt der Berufsunfähigkeit weiter

dynamisiert, hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen.

Auch insoweit greift die gegen die Beweiswürdigung gerichtete Verfah-

rensrüge nicht durch (§ 565 a S. 1 ZPO a.F.).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch