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BGH Urteil vom 15.11.2001 – 4 StR 385/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 385/01

Urteil

vom

15. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

15. November 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Dr. Kuckein,

Athing,

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Halle vom 2. Mai 2001 wird als unbegrün-

det verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der schweren

Brandstiftung, der versuchten schweren Brandstiftung, der fahrlässigen Brand-

stiftung sowie der Sachbeschädigung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen

und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen

Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB weist keinen Rechtsfehler

auf. Insbesondere ist auch die Annahme des Landgerichts hinreichend belegt,

daß von dem Angeklagten infolge seines Zustandes, einer nach den Ausfüh-

rungen der Sachverständigen als Schizophrenie zu wertenden Wahnsympto-

matik, “aufgrund des weiter bestehenden produktiv-psychotischen Bildes” wei-

tere erhebliche rechtswidrige Taten zu befürchten sind und er deshalb für die

Allgemeinheit gefährlich ist. Nach den Feststellungen hat diese Wahnsympto-

matik seit der ersten psychiatrischen Exploration des Angeklagten im Juli 1999

“sowohl an Systematik als auch an Dynamik deutlich erkennbar zugenommen".

Der Angeklagte fühlt sich nunmehr auch durch die Polizei, die ihn “ausschal-

ten” wolle, bedroht. Er glaubt, es sei auf ihn geschossen und versucht worden,

ihn zum Suizid zu nötigen, und er hat angekündigt, sich in Form von “Selbstju-

stiz” gegen die Polizei selbst helfen zu wollen. Mit Rücksicht auf diese Ent-

wicklung des Zustandes des Angeklagten ist es rechtlich nicht zu beanstanden,

daß die Strafkammer den Umstand, daß sich der Angeklagte nach Begehung

der rechtswidrigen Taten im März und April 1998 bis zu seiner einstweiligen

Unterbringung etwa drei Jahre auf freiem Fuß befunden hat, ohne daß weitere

erhebliche strafbare Handlungen des Angeklagten bekannt geworden sind, bei

der Gefährlichkeitsprognose nicht ausdrücklich erörtert hat.

Auch die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es die Aussetzung

des Vollzugs der Unterbringung zur Bewährung abgelehnt hat, halten rechtli-

cher Nachprüfung stand.

Nach § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Aussetzung des Vollzugs der

Unterbringung geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtferti-

gen, daß der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreicht werden

kann. Besonderheiten im Sinne dieser Vorschrift sind Gegebenheiten in der Tat

oder in der Person des Täters, die zu dem Schluß führen, die von ihm ausge-

hende Gefahr könne so herabgemindert werden, daß es angebracht erscheint,

den Verzicht auf den Vollzug der Maßregel zu wagen (vgl. BGHR StGB § 67 b

Gesamtwürdigung 1 m.N.). Entgegen der Auffassung der Revision und des

Generalbundesanwalts hat sich das Landgericht unter Beachtung dieser

Grundsätze ausreichend damit auseinandergesetzt, ob eine Aussetzung der

Vollstreckung der Maßregel, verbunden mit der Auflage, daß sich der Ang e-

klagte in fachpsychiatrische Behandlung begibt, in Betracht kommt. Es hat sei-

ne Entscheidung, die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung zu versa-

gen, rechtsfehlerfrei auf die fehlende Einsicht des Angeklagten, psychisch

krank zu sein, und seine damit einhergehende mangelnde Bereitschaft ge-

stützt, sich in die notwendige ärztliche Behandlung zu begeben. Hierzu und zu

den im Falle einer Aussetzung gegebenen Hilfs- und Kontrollmöglichkeiten

nach §§ 67 b Abs. 2, 68 a und b StGB (vgl. BGHR StGB § 67 b besondere Um-

stände 2), bedurfte es im Hinblick auf die Ausführungen zum Zustand des An-

geklagten im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose keiner weiteren Ausführun-

gen. Nach den Feststellungen bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte für

Umstände in den Taten oder in der Person des Angeklagten, die gleichwohl

eine hinreichende Gewähr dafür bieten könnten, daß weitere rechtswidrige

Taten mit großer Wahrscheinlichkeit vermieden werden.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Ernemann