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BGH Urteil vom 26.05.2009 – 4 StR 148/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
- zu 3. auf dessen Antrag hin
- und des
Beschwerdeführers am 26. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 25. November 2008 mit den
Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der
Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen
Krankenhaus nicht zur Bewährung ausgesetzt worden
ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-
worfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen
Körperverletzung sowie der Beleidigung und der Sachbeschädigung jeweils in
zwei Fällen wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen vom Ange-
klagten eingelegte Revision hat mit einer Verfahrens- und der Sachrüge in dem
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aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur
Bewährung zu versagen, hält bereits der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht
stand.
Die Anordnung der Maßregel selbst weist allerdings keinen Rechtsfehler
auf. Insbesondere sind die Schuldunfähigkeit des Angeklagten und seine künfti-
ge Gefährlichkeit infolge seines Zustandes (Vorliegen von Schwachsinn sowie
einer „organischen Persönlichkeitsstörung“ als Folge eines Verkehrsunfalls mit
Schädigung der Hirnsubstanz) hinreichend belegt. Auch handelt es sich bei den
- nach den von der Strafkammer für überzeugend erachteten Ausführungen des
Sachverständigen - mit „hoher Sicherheit“ zu erwartenden „ähnlichen Delikten“
jedenfalls insofern um erhebliche Taten im Sinne des § 63 StGB, als sie der im
angefochtenen Urteil festgestellten Körperverletzung entsprechen (vgl. BGH,
Urteil vom 17. Februar 2004 - 1 StR 437/03).
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Jedoch ist nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB die Aussetzung des Vollzugs
der Unterbringung geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfer-
tigen, dass der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreicht werden
kann. Bei dieser Prüfung sind zwar auch die vom Landgericht herangezogenen
Umstände zu berücksichtigen, nämlich dass der Angeklagte keine Krankheits-
einsicht zeigt, eine Therapie ablehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November
2001 - 4 StR 385/01) und nicht gewillt ist, sein derzeitiges soziales Umfeld zu
verlassen. Jedoch hätte die Strafkammer erörtern müssen, ob sich die vom An-
geklagten ausgehende Gefahr insbesondere durch die Begründung eines Be-
treuungsverhältnisses nach §§ 1896 ff. BGB (vgl. BGH NStZ 2002, 367; BGH
NStZ-RR 1997, 290 f.) und durch geeignete Weisungen im Rahmen der Bewäh-
rung (§ 268a Abs. 2 StPO) und der mit ihr verbundenen Führungsaufsicht (§§
67b Abs. 2, 68b StGB) abwenden oder jedenfalls so stark abschwächen lässt,
dass ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden kann. Denn die
damit verbundenen Überwachungsmöglichkeiten und das dem Angeklagten zu
verdeutlichende Risiko, bei Nichterfüllung solcher Weisungen mit dem Vollzug
der Unterbringung rechnen zu müssen, können geeignet sein, die vom Sach-
verständigen und der Strafkammer angeführten Voraussetzungen einer erfolg-
versprechenden ambulanten Therapie herbeizuführen, zumal der Angeklagte
zur Einhaltung solcher Regeln bereit ist, die seinen Interessen dienen (UA 12;
vgl. auch BGH NStZ 2007, 465 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als sich der An-
geklagte trotz seines Zustandes bis zur Begehung der verfahrensgegenständli-
chen Taten weitgehend straffrei geführt hat und auch danach ohne weitere re-
levante Auffälligkeiten auf freiem Fuß verblieben ist (vgl. BGH NStZ 2002, 367;
BGH NStZ-RR 1997, 290 f.).
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2. Im selben Umfang hat auch die Verfahrensrüge Erfolg, mit der der Be-
schwerdeführer die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeu-
gen L. beanstandet. Dies führt zur Aufhebung der vom Landgericht zur
Aussetzung der Maßregel zur Bewährung getroffenen Feststellungen (§ 353
Abs. 2 StPO).
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a) Zwar ist es zulässig, im Frei- oder Strengbeweisverfahren zu klären,
ob Gründe für die Ablehnung eines Beweisantrags vorliegen (vgl. Meyer-
Goßner StPO 51. Aufl. § 244 Rdn. 7). Das Landgericht durfte daher den Ange-
klagten zu der von seinem Verteidiger aufgestellten Behauptung anhören, dass
der Zeuge L. „aus eigener Wahrnehmung“ über das Verhältnis des An-
geklagten zu den Dorfbewohnern und die ständigen Provokationen und Hänse-
leien des Angeklagten durch einige Gemeindemitglieder berichten kann. Auf-
grund der Mitteilung des Angeklagten, „dass der Zeuge das nur aus Erzählun-
gen der Mutter und des Angeklagten weiß“, war das Landgericht jedoch nicht
berechtigt, die Beweisbehauptung des Verteidigers entgegen ihrem eindeutigen
Wortlaut dahin zu verstehen, der Zeuge könne lediglich über Berichte des An-
geklagten und seiner Mutter über Provokationen der Dorfbewohner Angaben
machen und durfte es den Beweisantrag nicht mit der Begründung ablehnen,
die so verstandene Beweisbehauptung könne als wahr behandelt werden. Die
Strafkammer hat damit unbeachtet gelassen, dass dem Verteidiger ein selbst-
ständiges und vom Willen des Angeklagten unabhängiges Beweisantragsrecht
zusteht, mit dem er - hier auf Grund des Schreibens des Zeugen L. vom
11. August 2008 - mögliche, sich mit dem Vorbringen des Angeklagten nicht
notwendigerweise deckende Behauptungen unter Beweis stellen kann (vgl. Fi-
scher in KK StPO 6. Aufl. § 244 Rdn. 73, 97). Das Landgericht hat zudem den
zulässigen Rahmen der Auslegung eines Beweisantrags (dazu Meyer-Goßner
aaO Rdn. 39) überschritten und die Beweisbehauptung nicht mehr ohne jede
Einengung, Verschiebung oder sonstige Änderung als wahr behandelt (vgl.
Meyer-Goßner aaO Rdn. 71 m.w.N.), weil es im Urteil „keinerlei Anhaltspunkte“
dafür als gegeben erachtet, dass der Angeklagte von der Dorfgemeinschaft
ausgegrenzt werde (UA 9), und feststellt, dass der Angeklagte nur in einer sol-
chen „wahnhaften Vorstellung gefangen“ sei (UA 6) und er sich selbst „ins Ab-
seits gestellt“ habe (UA 10).
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b) Auch auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil indes nur, soweit die
Vollstreckung der Unterbringung des Angeklagten in der psychiatrischen Anstalt
nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen und Ausfüh-
rungen der Strafkammer war für die Anordnung der Unterbringung nämlich die
auf den Zustand des Angeklagten zurückzuführende erhebliche Störung seiner
Impulskontrolle sowie der Fähigkeit, angemessene Lösungen für konflikthafte
soziale Situationen zu finden, maßgeblich (UA 12). Ob solche Konflikte auf die
„wahnhafte Vorstellung“ des Angeklagten, von der Dorfgemeinschaft seines
Heimatortes missachtet und ausgegrenzt zu werden, oder auf Provokationen
von Gemeindemitgliedern zurückzuführen waren, hatte demgegenüber ersicht-
lich allein Bedeutung bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung zur Be-
währung. Waren die tatauslösenden Konflikte nicht auf wahnhafte Vorstellun-
gen des Angeklagten, sondern in erheblicher Weise auf Provokationen von
Dorfbewohnern zurückzuführen, so könnte ein im Rahmen des Betreuungsver-
hältnisses veranlasster Wechsel des Aufenthaltsorts des Angeklagten der Ge-
fahr erneuter Rechtsverstöße maßgeblich entgegenwirken. Dies liegt umso nä-
her, als der Zeuge L. in dem im Zusammenhang mit dem Beweisantrag
seines Verteidigers in die Hauptverhandlung eingeführten Schreiben vom
11. August 2008 dargelegt hat, dass der Angeklagte in der Vergangenheit be-
reits gezeigt hat, dass in einer ihn akzeptierenden Umgebung solche Konflikte
nicht entstanden sind oder jedenfalls nicht zu rechtswidrigen Taten durch den
Angeklagten geführt haben.
Tepperwien Maatz Athing
Franke Mutzbauer