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BGH Beschluss vom 20.11.2001 – 4 StR 414/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 414/01

BESCHLUSS

vom

20. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Raub u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. November 2001 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2001 in den Aus-

sprüchen über die für die Beihilfe zum Raub (Fall II 4 der

Urteilsgründe) verhängte Einzelstrafe und die Gesamts-

trafe aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen Betruges in zwei Fällen, Urkundenfälschung und Beihilfe zum Raub zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen

dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung

formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafaus-

spruch teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hinsichtlich der Beihilfe zum Raub hat keinen Be-

stand. Das Landgericht hat die für diese Tat verhängte Einzelstrafe von drei

Jahren dem nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrah-

men des § 249 Abs. 1 StGB entnommen. Es hat insoweit jedoch nicht geprüft,

ob ein minder schwerer Fall vorliegt, für den § 249 Abs. 2 StGB einen

Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht; im

Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen hat es lediglich ausgeführt, daß

"die Raubstraftat der Haupttäter nicht als minder schwerer Fall einzuordnen"

sei (UA 32).

Dies ist rechtsfehlerhaft. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist auf-

grund einer eigenen Gesamtwürdigung für jeden Tatbeteiligten gesondert zu

untersuchen. Bei einem Gehilfen hängt das Ergebnis dieser Prüfung vor allem

von dem Gewicht der Beihilfehandlung ab, wenn auch die Schwere der Haupt-

tat mitzuberücksichtigen ist (st. Rspr., BGHR StGB vor § 1/minder schwerer

Fall - Gehilfe 1, 2; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Beihilfe 1; vgl. auch Trönd-

le/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 105 m.w.N.). Im übrigen kann ein minder

schwerer Fall auch gerade deshalb in Betracht kommen, weil der vertypte Mil-

derungsgrund des § 27 StGB vorliegt (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer

Fall - Strafrahmenwahl 3; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 50 Rdn. 2 m.w.N.).

Auch dies hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Höhe der Einzelstrafe

von dem aufgezeigten Rechtsfehler beeinflußt ist und hebt diese auf. Dies be-

dingt die Aufhebung der Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen können be-

stehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht berührt werden.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ Ernemann