Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.11.2001 – IX ZR 324/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 20. November 2001

beschlossen:

Der Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten zu 2) wird mangels

Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zurückgewiesen (§ 114 ZPO).

Die Revision des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 22. Zivil-

senats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Juli 1999 wird nicht

angenommen.

Der Beklagte zu 2) hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 100.000 DM fest-

gesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist rechtlich

einwandfrei entschieden worden (§ 554 b ZPO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Praxis von Kre-

ditinstituten, die Gewährung von Geschäftskrediten davon abhängig zu ma-

chen, daß Gesellschafter und Geschäftsführer Bürgschaften leisten, schon we-

gen der mit dem Geschäftsbetrieb verbundenen Gewinnerwartungen, sowie der

Möglichkeit, Einfluß auf die den Kreditbedarf betreffenden Entscheidungen zu

nehmen, in aller Regel rechtlich nicht zu beanstanden (BGHZ 137, 329, 336;

BGH, Urt. v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1998, 235, 236; beide

m.w.N.). Die Voraussetzungen, unter denen solche Bürgschaften ausnahms-

weise gegen § 138 Abs. 1 BGB verstoßen können (vgl. BGHZ 137, 329, 336 f;

BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 - IX ZR 250/95, WM 1997, 511, 513; v. 18. Sep-

tember 2001 - IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157 f), hat der Beklagte zu 2)

nicht vorgetragen. Er besaß vielmehr aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen

Beteiligungen ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kredit-

gewährung. Zudem war er nach seinem eigenen Vortrag Gesellschafter gewor-

den, weil er nach dem Willen des Vaters das Unternehmen später einmal voll-

ständig übernehmen sollte.

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Kayser