Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.09.2001 – IX ZR 183/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 18. September 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ:

ja nein

BGB §§ 765, 138 Abs. 1 Bb

Behauptet der Bürge, der als Mehrheitsgesellschafter oder Geschäftsführer die Haftung für die Gesellschaftsschulden übernommen hat, dies sei ohne ei- genes wirtschaftliches Interesse allein aus enger persönlicher Verbundenheit zu einem Dritten geschehen, hat er sowohl diese Tatsache als auch die Kenntnis des Gläubigers davon zu beweisen. Weder aus der krassen finan- ziellen Überforderung des Bürgen noch aus dessen emotionaler Verbunden- heit mit der die Gesellschaft wirtschaftlich beherrschenden Person folgt eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Kreditgebers (Fortführung von BGHZ 137, 329).

BGH, Urteil vom 18. September 2001 - IX ZR 183/00 - OLG Celle

LG Hannover

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die

Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 22. März 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an den 4. Zivilsenat des

Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der im Jahre 1969 geborene Beklagte war seit September 1988 Allein-

gesellschafter der C. GmbH und seit dem 1. Februar 1990 auch deren alleini-

ger Geschäftsführer. Mit Vertrag vom 23. September 1991 gewährte die Kläge-

rin der GmbH einen Kontokorrentkredit bis zum Betrag von 200.000 DM. In ei-

ner Urkunde vom selben Tage verbürgte sich der Beklagte für alle bestehen-

den und künftigen Forderungen der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit

der Gesellschaft. Am 4. Januar 1994 nahm die GmbH ein Festzinsdarlehen in

Höhe von 355.000 DM bei der Klägerin auf.

Der Beklagte erteilte seinem Vater am 10. Dezember 1992 in notarieller

Form uneingeschränkte Vollmacht zur Vertretung der GmbH. Am 29. Dezember

1994 kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung. Zu diesem Zeitpunkt be-

lief sich

ihre Forderung aus den Kreditverträgen auf

insgesamt rund

1.346.000 DM. Die Gesellschaft ist insolvent. Am 23. Januar 1995 wurde der

Beklagte als Geschäftsführer abberufen und dessen Vater zum Geschäftsfüh-

rer bestellt.

Die Klägerin hat den Beklagten erstinstanzlich in Höhe von 50.000 DM

wegen der Forderung aus dem Darlehen vom 4. Januar 1994 als Bürgen in

Anspruch genommen. Im Berufungsrechtszug hat sie die Klage auf 70.000 DM

erhöht. Der Beklagte hat eingewandt, der Klägerin sei bekannt gewesen, daß

er seine Funktionen in der Gesellschaft nur als Strohmann seines Vaters aus-

geübt habe. Sämtliche Verhandlungen habe die Klägerin nur mit dem Vater

geführt. Der Beklagte sei dabei nie in Erscheinung getreten. Die Unterschriften

unter den Verträgen habe er nach den Vorgaben des Vaters geleistet. Er habe

zu jener Zeit eine Ausbildung absolviert und damals wie heute nur über geringe

Einkünfte verfügt, so daß er finanziell nie in der Lage gewesen sei, die

Hauptforderung in nennenswertem Umfang zu tilgen.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision

verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Der Tatrichter ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß die

Klägerin in zulässiger Weise Berufung eingelegt hat.

1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin, die in erster In-

stanz den Bürgen wegen eines Teils der Forderung aus dem Darlehensvertrag

vom 4. Januar 1994 in Anspruch genommen hat, habe abweichend davon im

Berufungsrechtszug in erster Linie die Deckung von Ansprüchen aus dem

Kontokorrentvertrag verlangt. In diesem Falle wäre der Hauptantrag unzuläs-

sig. Auch bei einheitlicher Verbürgung mehrerer Forderungen bildet die Siche-

rung der einzelnen Hauptschuld einen eigenständigen Streitgegenstand; denn

selbständige, voneinander unabhängige Ansprüche beruhen auf verschiede-

nen Lebenssachverhalten (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1990 - IX ZR 111/89,

WM 1990, 969, 970; Kreft, WM-Sonderbeilage Nr. 5/1997 S. 64). Wechselt der

Gläubiger zur Begründung seines gegen den Bürgen erhobenen Anspruchs die

Hauptschuld aus, nimmt er eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO vor.

§ 511 ZPO setzt voraus, daß der Rechtsmittelkläger die vom erstinstanzlichen

Urteil ausgehende Beschwer zumindest teilweise beseitigen will (BGH, Urteil

vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226 m.w.N.). Diese Vor-

aussetzung ist nicht erfüllt, soweit ein Bürgschaftsanspruch mit der Berufung

vorrangig auf eine bis dahin nicht geltend gemachte Forderung gestützt wird.

2. Indessen hat die Klägerin in der Berufungsinstanz den Streitgegen-

stand nicht in dieser Weise geändert. Das kann der Senat ohne Bindung an die

Auslegung des Tatrichters selbst feststellen, weil es um die Wertung einer Pro-

zeßhandlung geht, welche das Revisionsgericht uneingeschränkt selbst vorzu-

nehmen hat.

Die Berufungsbegründung der Klägerin zeigt zunächst auf, warum ent-

gegen der Meinung des Landgerichts die Erstreckung der Bürgschaft auf den

Darlehensvertrag vom 4. Januar 1994 wirksam geworden sei. Erst im Anschluß

daran heißt es, die Bürgschaft decke jedenfalls den Kontokorrentkredit, der den

Anlaß zur Verbürgung begründet habe, wenn man der Ansicht des Landge-

richts zur Unwirksamkeit der weiten Zweckerklärung folge. Aus der Berufungs-

begründung läßt sich daher keine Umstellung des Klagegrundes herleiten. Sie

ergibt sich auch nicht aus sonstigen Umständen. Vielmehr hat die Klägerin den

Beklagten lediglich hilfsweise wegen der Kontokorrentforderung in Anspruch

genommen.

II.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, der Bürg-

schaftsvertrag sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, ausgeführt:

Für die Klägerin habe sich aufgedrängt, daß die GmbH trotz der Eintra-

gungen im Handelsregister wirtschaftlich das Unternehmen des Vaters gewe-

sen sei und der Beklagte keine Entscheidungsbefugnis besessen habe. Die

Mitarbeiter der Klägerin hätten nie mit dem Beklagten persönlich verhandelt.

Keine Kontobelastung sei vom Beklagten verfügt worden. Daher sei die Aussa-

ge seines als Zeugen vernommenen Vaters glaubhaft, er habe im Zusammen-

hang mit der Erschließung eines Baugebiets in G. dem Vorstandsvorsitzenden

der Rechtsvorgängerin der Klägerin erzählt, der Beklagte führe nicht die Ge-

schäfte; er sei vielmehr noch Lehrling. In Anbetracht aller Umstände sei für die

Klägerin klar ersichtlich gewesen, daß der Beklagte sich ohne eigenes wirt-

schaftliches Interesse aufgrund enger emotionaler Bindung zum Vater in un-

terlegener Position darauf eingelassen habe, für diesen den Strohmann abzu-

geben. Die von der Klägerin im Senatstermin gegenbeweislich zum Vorbringen

des Beklagten gestellten Anträge seien gemäß § 528 Abs. 2 ZPO als verspätet

zurückzuweisen.

Der Beklagte sei durch die Bürgschaft finanziell aussichtslos überfordert

worden; denn er habe während der Ausbildung weniger als 1.000 DM monat-

lich verdient und beziehe gegenwärtig als Verheirateter, der zudem für zwei

Kinder zu sorgen habe, nur einen Nettolohn von etwa 2.500 DM. Das in den

Selbstauskünften vom 29. Januar 1993 und 14. Februar 1994 erwähnte Immo-

bilienvermögen sei hoch belastet gewesen. Das dort weiter genannte Ge-

schäftsführergehalt von 6.500 DM monatlich sei für die Klägerin anhand der

Geschäftskonten als fiktiv erkennbar gewesen.

III.

Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Klage-

abweisung nicht.

1. Die Anwendung der in der Rechtsprechung des Senats zur Sittenwid-

rigkeit von Bürgschaften finanziell überforderter Lebenspartner und Verwandter

erarbeiteten Grundsätze scheitert allerdings nicht schon daran, daß der Be-

klagte nicht unmittelbar für seinen Vater, sondern für eine GmbH gebürgt hat,

an der er selbst beteiligt war. Gehörte die Gesellschaft, wirtschaftlich gesehen,

zu wesentlichen Teilen einer mit dem Bürgen eng verbundenen Person, befin-

det sich derjenige, der die Haftung übernehmen soll, nicht selten in einer für

Verwandten- oder Ehegattenbürgschaften typischen Konfliktsituation. Dies

kann dazu führen, daß die Entscheidung, sich an einer Gesellschaft zu beteili-

gen, nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruht, sondern allein deshalb

erfolgt, um dem anderen einen Gefallen zu tun. In einem solchen Falle entste-

hen für den Bürgen dieselben Gefahren wie bei einer unmittelbaren Haftung für

Verbindlichkeiten des ihm nahestehenden Hauptschuldners. Daher kann der

Bürge auch in vergleichbarer Weise schutzbedürftig sein (BGHZ 137, 329,

336).

2.

Im Streitfall war der Beklagte Alleingesellschafter und

-geschäftsführer der Hauptschuldnerin, als er die Bürgschaft erteilte. Ein Kre-

ditinstitut, das einer GmbH ein Darlehen gewährt, hat grundsätzlich ein be-

rechtigtes Interesse daran, die persönliche Haftung maßgeblich beteiligter Ge-

sellschafter sowie der Geschäftsführer für Geschäftskredite zu verlangen. Die

gängige Bankpraxis, die Kreditgewährung davon abhängig zu machen, daß die

rechtlich und wirtschaftlich verantwortlichen Personen für die entstehenden

Forderungen eintreten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei darf die Bank

im allgemeinen davon ausgehen, daß derjenige, der sich an einer Gesellschaft

beteiligt, dies aus eigenen finanziellen Interessen tut und schon deshalb durch

die Haftung kein ihm unzumutbares Risiko auf sich nimmt. Für den Kreditgeber

besteht grundsätzlich keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, aus wel-

chen Gründen die Beteiligung an der Gesellschaft erfolgt und die Haftung für

deren Schulden übernommen wird (BGHZ 137, 329, 336; BGH, Urteil vom

15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 592; vom 16. Januar 1997

- IX ZR 250/95, WM 1997, 511, 513).

Dies gilt in der Regel selbst gegenüber Gesellschaftern, denen nur die

Funktion eines Strohmannes zukommt. Da Strohmanngeschäfte ernst gemeint

und infolgedessen rechtlich wirksam sind (vgl. BGHZ 21, 378, 381; 31, 258,

263 f; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, NJW 1995, 727),

braucht der Kreditgeber sich grundsätzlich nicht darum zu kümmern, warum der

Strohmann bereit ist, die Bürgschaft zu erteilen. Er darf davon ausgehen, die-

ser handele aus wirtschaftlich vernünftigen, allein von ihm selbst verantworte-

ten Gründen, solange ihm nicht das Gegenteil bekannt ist. Dies gilt insbeson-

dere auch dann, wenn der wirtschaftliche Inhaber eines Unternehmens seine

Ehefrau oder einen Verwandten als Gesellschafter vorschiebt, weil er selbst in

dieser Funktion nicht auftreten will. Wird die Bank jedoch in die wirtschaftlichen

Hintergründe der Gesellschaftsgründung so einbezogen, daß für sie die wirkli-

chen Motive des Bürgen klar hervortreten, so darf sie davor nicht die Augen

verschließen. Erkennt das Kreditinstitut infolge der ihm offenbarten Tatsachen,

daß derjenige, der die Haftung übernehmen soll, finanziell nicht beteiligt wird

und die Stellung eines Gesellschafters nur aus emotionaler Abhängigkeit über-

nommen hat, er also keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt, ist der

überforderte Bürge in gleicher Weise schutzwürdig wie in den typischen Fällen

von Haftungserklärungen für die Verbindlichkeiten von Personen, denen er

emotional eng verbunden ist (BGHZ 137, 329, 336 f). Nur in solchen Fällen

muß sich die Haftungsübernahme an den Kriterien messen lassen, die der Se-

nat allgemein für Bürgschaften finanziell überforderter Bürgen entwickelt hat

(zu Kinderbürgschaften insbesondere BGHZ 125, 206, 213 ff; BGH, Urteil vom

10. Oktober 1996 - IX ZR 333/95, WM 1996, 2194, 2195 f).

3. Da der Gläubiger bei den beschriebenen Gesellschafter- und Ge-

schäftsführerbürgschaften grundsätzlich davon ausgehen darf, für diese Per-

sonengruppe sei die Haftungsübernahme mit einem eigenen unmittelbaren

wirtschaftlichen Interesse verbunden und stelle daher ein zumutbares, aus-

schließlich selbst zu verantwortendes Risiko dar, trifft den Bürgen die volle

Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung eines Sachverhalts, der dazu

führen kann, daß der Bürgschaftsvertrag gleichwohl als sittenwidrig anzusehen

ist. In diesen Fällen folgen demnach weder aus der krassen finanziellen Über-

forderung noch aus der emotionalen Verbundenheit des Bürgen mit der die

Gesellschaft wirtschaftlich beherrschenden Person tatsächliche Vermutungen

zu Lasten des Kreditgebers.

4. Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen, aus denen sich

der vom Beklagten zu beweisende Ausnahmetatbestand ergibt.

a) Selbst wenn es - wie das Berufungsgericht meint - für die Klägerin

schon vor Abschluß des Bürgschaftsvertrages auf der Hand lag, daß das U n-

ternehmen dem Vater des Beklagten wirtschaftlich gehörte, besagt dies ledig-

lich, für die Gläubigerin sei die "Strohmann"-Eigenschaft des Beklagten offen-

sichtlich deutlich hervorgetreten. Die Klägerin als Kreditgeber brauchte sich

jedoch auch dann keine Gedanken zu machen über die Motive und Absichten,

die einer solchen Handlungsweise zugrunde lagen. Die Klägerin durfte ohne

weiteres davon ausgehen, eigene finanzielle Interessen hätten den Beklagten

bewogen, die Gesellschafterfunktion als Strohmann wahrzunehmen, solange

ihr kein mit einer solchen Annahme unvereinbarer Sachverhalt bekannt war. Da

Vertreter der Klägerin nie persönlich mit dem Beklagten verhandelt haben, ist

es unerheblich, ob sie bei einer solchen Gelegenheit erkannt hätten, daß der

Beklagte sich bei dem Entschluß, Gesellschafter zu werden, ausschließlich von

seiner inneren Abhängigkeit gegenüber dem Vater hatte leiten lassen.

b) Im übrigen hat der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag im Jahre

1991 von seinem Bruder acht Eigentumswohnungen übereignet erhalten. Da

sich die GmbH mit dem An- und Verkauf sowie der Verwaltung von Immobilien

befaßte, war ein solcher Vorgang geeignet, im Geschäftsverkehr zumindest

den Anschein eines eigenen wirtschaftlichen Interesses des Gesellschafters zu

begründen. Dies gilt selbst dann, wenn die Wohnungen, wie der Beklagte be-

hauptet, damals wertausschöpfend belastet waren; denn das schloß die Ab-

sicht nicht aus, sie gewinnbringend an Dritte zu veräußern. Im übrigen

brauchte sich die Klägerin - anders als im Regelfall einer Verwandtenbürg-

schaft - über die Werthaltigkeit des Eigentums an Immobilien nicht zu informie-

ren, weil ein berechtigtes Interesse des Kreditgebers an der Bürgschaft des

Mehrheitsgesellschafters unabhängig von dessen persönlicher finanzieller Lei-

stungsfähigkeit besteht. Davon abgesehen überstieg der Wert der Immobilien

nach einer vom Beklagten im Jahre 1994 unterzeichneten Selbstauskunft die

Belastungen um mehr als 700.000 DM.

c) Der Vater des Beklagten hat bekundet, im Zusammenhang mit der

Erschließung eines Baugebiets in G. dem damaligen Vorstandsvorsitzenden

der Rechtsvorgängerin der Klägerin erklärt zu haben, er allein führe die Ge-

schäfte, der Beklagte sei noch Lehrling. Ob für den Vertreter der Klägerin

schon aufgrund dieses Hinweises auf der Hand lag, daß der Beklagte keine

eigenen wirtschaftlichen Interessen mit seiner Gesellschafterstellung verband,

kann dahingestellt bleiben. Die Aussage des Zeugen läßt schon nicht erken-

nen, daß das berichtete Gespräch vor Abschluß des Bürgschaftsvertrages

stattgefunden hat.

d) Alle weiteren vom Berufungsgericht herangezogenen Umstände ha-

ben sich ebenfalls erst nach Abschluß des Bürgschaftsvertrages ereignet und

vermögen nichts darüber auszusagen, welche Kenntnisse die Klägerin von

dem Sinn und Zweck der Gesellschafterstellung des Beklagten bei Gewährung

des ersten Kredits und der in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erteilten

Bürgschaft besaß.

e) Nach den im Berufungsurteil enthaltenen Feststellungen waren der

Klägerin bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages somit keine Tatsachen be-

kannt, aus denen sich für sie ohne weiteres ergab, daß der Beklagte lediglich

aus seiner persönlichen Verbundenheit mit dem Vater heraus die Stellung des

Gesellschafters übernommen hatte, ohne damit eigene unmittelbare wirtschaft-

liche Interessen zu verbinden (vgl. dazu BGHZ 137, 329, 340 f). Auf der

Grundlage der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen ist der Bürgschafts-

vertrag nicht nach § 138 Abs. 1 BGB zu beanstanden.

IV.

Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im

Ergebnis richtig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die

formularmäßig erteilte Bürgschaft mit der weiten, auf die gesamte Geschäfts-

verbindung bezogenen Zweckerklärung nicht nach § 9 AGBG zu beanstanden,

wenn die Haftung vom Allein- oder Mehrheitsgesellschafter sowie einem Ge-

schäftsführer der GmbH übernommen worden ist (BGHZ 132, 6, 9; BGH, Urteil

vom 2. Juli 1998 - IX ZR 255/97, NJW 1998, 2815, 2816; vom 10. November

1998 - XI ZR 347/97, ZIP 1998, 2145; vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 36/98,

WM 2000, 514, 517). Im Rahmen der gemäß § 9 AGBG geltenden typisieren-

den Betrachtungsweise kommt eine Privilegierung des "Strohmannes" schon

wegen der uneingeschränkten Wirksamkeit der von ihm eingenommenen

Rechtsstellung nicht in Betracht.

V.

Die Sache ist auch nicht im Sinne der Klage entscheidungsreif.

1. Es ist nicht auszuschließen, daß der Beklagte, wäre er rechtzeitig auf

die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze

(BGHZ 137, 329 ff) hingewiesen worden, seinen Vortrag in den wesentlichen

Punkten hinreichend ergänzt hätte. Dazu muß ihm noch Gelegenheit gegeben

werden. Sollte das Berufungsgericht den erhobenen Einwand sodann auf der

Grundlage der Vorgaben des Revisionsurteils als erheblich ansehen, werden

die von beiden Parteien angebotenen Beweise auszuschöpfen sein.

2. Gelangt das Berufungsgericht zu der Feststellung, der Beklagte sei

ohne eigenes wirtschaftliches Interesse - allein um seinem Vater einen Gefal-

len zu tun - Gesellschafter geworden und die Klägerin habe dies zwar nicht vor

Erteilung der Bürgschaft, aber zu einem späteren Zeitpunkt erfahren, wird zu

prüfen sein, ob es als ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzu-

sehen ist, den Bürgen wegen Forderungen aus Krediten in Anspruch zu neh-

men, die erst in Kenntnis des wahren Sachverhalts vereinbart wurden. In die-

sem Falle gewinnt der auf den Kontokorrentkredit gestützte Hilfsanspruch Be-

deutung.

3. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des

§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesen- heit verhindert, seine Unterschrift beizufü- gen.

Kreft

Kayser