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BGH Urteil vom 22.11.2001 – III ZR 322/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 22. November 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BGB § 823 Bf; WHG § 18 a; AEG § 4; NdsWasserG § 149

Überläßt der zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Träger einer öffentli-

chen Verkehrsanlage die Fortleitung des gesammelten Niederschlags-

wassers einem Dritten (hier: dem Eigentümer eines Nachbargrund-

stücks), so bleibt seine eigene Verantwortlichkeit bestehen. Er muß den

Dritten überwachen und notfalls selbst eingreifen. Verletzt er diese

Pflicht, wird er einem geschädigten Anlieger auch selbst ersatzpflichtig.

BGH, Urteil vom 22. November 2001 - III ZR 322/00 - OLG Oldenburg

LG Oldenburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Juli 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der klagende Landwirt ist Eigentümer einer östlich der Bahnlinie D.-W.

in der Gemeinde D. gelegenen Scheune. Westlich grenzt an den Bahndamm

ein im Eigentum des Streithelfers und seiner Ehefrau stehender Privatweg an.

Auf der östlichen Seite verläuft neben der Bahnstrecke mit Gefälle zur Scheune

ein Entwässerungsgraben, der in Höhe des Grundstücks des Klägers recht-

winklig nach Westen abknickt. Er unterquert den Bahndamm mittels eines ver-

rohrten Durchlasses und mündet sodann - noch auf dem Gelände der beklag-

ten D. B. AG (jetzt D. B. Netz AG, im folgenden einheitlich: die Beklagte) - in

einen Kontrollschacht, der auch Wasser aus dem westlichen Bahnseitengraben

aufnimmt. Von dort wird das gesammelte Oberflächenwasser durch einen wei-

teren Düker unter dem Privatweg des Streithelfers nach Westen abgeleitet.

Im Jahre 1994 bemerkte der bei der Beklagten beschäftigte Bauinge-

nieur K., zu dessen Aufgabenkreis die Kontrolle der Wasserdurchlässe auf

dem Bahngelände gehörte, daß das Wasser am Rohrdurchlaß nicht abfloß und

die Verrohrung unter dem benachbarten Privatweg verstopft war. K. wandte

sich deswegen an den Bauamtsleiter der Gemeinde D, mit dem er übereinkam,

sich wegen eines gemeinsamen Ortstermins noch einmal zu melden. Hierzu

kam es jedoch nicht. Am 17. Februar 1995 wurde nach einem Starkregen die

Scheune des Klägers mit den dort gelagerten Kartoffeln durch gestautes Ober-

flächenwasser überflutet. Es stellte sich heraus, daß die vom Kontrollschacht

unter den Privatweg des Streithelfers geführte Rohrleitung nach zwei Metern

endete, so daß das Wasser dort nur noch verrieseln konnte und einen Rück-

stau bildete, der bis in den Bereich östlich des Bahndamms reichte.

Wegen seines auf 121.314,69 DM bezifferten Schadens hat der Kläger

die Beklagte auf Ersatz in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandes-

gericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sei-

nen Schadensersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht sieht in Übereinstimmung mit den Parteien den

Bahnseitengraben, von dem aus das Wasser in die Scheune des Klägers ge-

langt ist, als Gewässer dritter Ordnung im Sinne des Niedersächsischen Was-

sergesetzes (NWG) an und verneint eine Verletzung sowohl der Gewässerun-

terhaltungspflicht als auch der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten. Die

Unterhaltung eines Gewässers umfasse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m.

§ 98 Abs. 1 Satz 1 NWG die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für

den Wasserabfluß. Das sei hier indes geschehen. Daß das Wasser nicht habe

abfließen können, beruhe allein auf der Tatsache, daß der Durchlaß unter dem

angrenzenden Wegegrundstück des Streithelfers verstopft gewesen sei. Für

die vom Kläger vertretene Auffassung, die Beklagte habe den Landkreis O. als

zuständige untere Wasserbehörde von dem Abflußhindernis unterrichten müs-

sen, sei eine Rechtsgrundlage nicht zu erkennen. Der Umfang der Verkehrssi-

cherungspflicht bei Gewässern werde im Verhältnis der Grundstücksnachbarn

abschließend durch die wasser- und nachbarrechtlichen Sonderbestimmungen

umschrieben. Neben einem Anspruch wegen Verletzung der Gewässerunter-

haltungspflicht komme daher allenfalls noch eine Haftung für Schäden durch

wild abfließendes Wasser nach § 39 NdsNachbG in Betracht. Danach dürfe der

Eigentümer eines Grundstücks den Abfluß wild abfließenden Wassers auf a n-

dere Grundstücke nicht verstärken. Der Grundstückseigentümer hafte somit

grundsätzlich nicht für wild von seinem Grundstück auf Nachbargrundstücke

abfließendes Wasser, es sei denn, er verstärke den Abfluß, z.B. durch Fl ä-

chenverdichtungen oder Höherlegungen. Hieran fehle es jedoch im Streitfall.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden

Punkten nicht stand.

1.

Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings eine Haftung

der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Gewäs-

serunterhaltung abgelehnt. Das gilt schon deswegen, weil nach dem gegen-

wärtigen Sach- und Streitstand nicht davon ausgegangen werden kann, daß es

sich bei dem Entwässerungsgraben entlang der Bahnlinie überhaupt um ein

Gewässer handelt. § 1 Abs. 2 WHG gestattet den Ländern, von den Bestim-

mungen dieses Gesetzes (abgesehen von dem hier nicht interessierenden

§ 22) kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung

auszunehmen. Von dieser Möglichkeit hat das Niedersächsische Wasserge-

setz - hier noch maßgebend in der Fassung vom 20. August 1990 (GVBl.

S. 371) - Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NWG sind die für

Gewässer geltenden Bestimmungen auf Gräben, die nicht dazu dienen, die

Grundstücke mehrerer Eigentümer zu entwässern, nicht anzuwenden. Straßen-

und Eisenbahngräben, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Straßen-

oder Bahnkörper trocken zu halten, sind darum in Niedersachsen keine Ge-

wässer (Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 1 Rn. 51). Anders verhält es sich nur

dann, wenn solche Gräben noch Wasser von mindestens einem angrenzenden

Grundstück aufnehmen. Die Streitfrage, ob dabei allein der geregelte (mittels

eines Grabens, einer Drainage oder einer Rohrleitung) oder auch der ungere-

gelte Zufluß von benachbarten Grundstücken erheblich ist (vgl. einerseits - nur

gezielte Zuleitung - OLG Köln ZfW 1991, 259, 260 f. = NVwZ-RR 1992, 285

und andererseits - auch wild zufließendes Niederschlagswasser - Czychowski,

§ 1 Rn. 50 f. m.w.N.; Honert/Rüttgers/Sanden, LWG NW, 4. Aufl., § 1 Anm. 5;

Reffken in Haupt/Reffken/Rhode, NWG, § 1 Rn. 8), hat der Senat bisher offen-

gelassen (Urteil vom 29. April 1976 - III ZR 185/73, ZfW 1977, 38, 40 = VersR

1976, 985, 986). Sie ist auch hier nicht zu entscheiden. Denn das Berufungs-

gericht hat bisher weder einen geregelten noch einen ungeregelten Zufluß von

Oberflächenwasser anderer Grundstücke in den Bahngraben festgestellt.

Einer weiteren tatrichterlichen Klärung dieser Fragen bedarf es indes

nicht. Auch wenn der Eisenbahngraben als Gewässer zu behandeln wäre, wür-

de sich, wie das Berufungsgericht insofern zutreffend angenommen hat, die

Unterhaltungspflicht der Beklagten weder unmittelbar noch mittelbar auf den

außerhalb des Bahngeländes liegenden Rohrdurchlaß unter dem Privatweg

des Streithelfers erstrecken. Die Pflicht zur Unterhaltung von Gewässern nach

§§ 28 Abs. 1 Satz 1 WHG, 98 Abs. 1 Satz 1 NWG dient zwar dem Wasserab-

fluß. Bei Gewässern dritter Ordnung ist sie aber räumlich beschränkt und ob-

liegt primär den jeweiligen Eigentümern (§ 107 Abs. 1 NWG). An der Scha-

densstelle waren dies der Streithelfer und seine Ehefrau. Die Beklagte war da-

her, was auch die Revision nicht anzweifelt, als Träger der Unterhaltungslast

zur Beseitigung des Hindernisses für den Wasserablauf unter dem Wege-

grundstück nicht verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Beobachtung und Meldung

von Störungen an benachbarten Gewässerabschnitten, für die die Revision

eintritt, kann der Pflicht zur Gewässerunterhaltung nicht entnommen werden.

Die Unterhaltungspflicht an einzelnen Teilen eines Wasserlaufs begründet kei-

ne Verantwortlichkeit für das Gewässer insgesamt und enthält auch keine all-

gemeine Pflicht zur Gefahrabwehr (Czychowski, § 28 Rn. 3).

2.

Vergeblich macht die Revision geltend, jedenfalls ergebe sich eine - der

Höhe nach begrenzte - Haftung der Beklagten aus § 2 Abs. 1 HPflG. Ein Scha-

densersatzanspruch nach § 2 Abs. 1 HPflG setzt voraus, daß der Schaden

entweder durch die Wirkungen von Flüssigkeiten entstanden ist, die von einer

Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe von Flüssigkeiten ausgehen

(Satz 1; sog. Wirkungshaftung), oder daß er, ohne auf den Wirkungen der

Flüssigkeit zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurück-

zuführen ist, es sei denn, daß diese sich zum Verursachungszeitpunkt in einem

ordnungsgemäßen Zustand befand (Satz 2; sog. Zustandshaftung). Vorliegend

ist bereits zweifelhaft, ob bei den kurzen Durchlässen unter Bahndamm und

Weg von einer Rohrleitungsanlage in diesem Sinne gesprochen werden kann.

Das mag jedoch dahinstehen. Eine Wirkungshaftung scheidet mindestens

deswegen aus, weil nach dem unstreitigen Sachverhalt die auf das Grundstück

des Klägers geflossenen Wassermassen nicht von dem Düker ausgegangen

sind. In ihm hat sich das Niederschlagswasser vielmehr zunächst gestaut, so

daß die Rohrleitung das nachströmende Wasser nicht mehr aufnehmen konnte

und es ungefaßt das Nachbargrundstück überschwemmte. Nach gefestigter

Rechtsprechung des Senats greift die Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1

HPflG jedoch nicht ein, wenn wegen einer Verstopfung des Einlaufs oder einer

Überfüllung des Rohrleitungssystems das schadenstiftende Wasser erst gar

nicht in die Leitung gelangt (BGHZ 114, 380, 381 ff.; 115, 141, 143; 140, 380,

385; Urteil vom 26. April 2001 - III ZR 102/00 - WM 2001, 1721, 1722). In sol-

chen Fällen kommt lediglich eine Haftung aus unerlaubter Handlung, insbe-

sondere wegen fehlerhafter Dimensionierung des Rohres oder mangelhafter

Wartung, in Betracht. Darum geht es hier jedoch nicht. Für eine Zustandshaf-

tung besteht gleichfalls kein Anhalt.

3.

Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 39

NdsNachbG verneint. Gleichwohl kann die Klageabweisung nicht bestehen-

bleiben. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß die Beklagte über das dort

normierte Verbot, den Abfluß wild abfließenden Oberflächenwassers auf and e-

re Grundstücke zu verstärken, hinaus gesetzlich zur Beseitigung des auf ihrem

Betriebsgelände anfallenden Niederschlagswassers als Abwasser verpflichtet

ist (§ 149 Abs. 3 Nr. 2 NWG). Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die

Fortleitung des Abwassers über die Nachbargrundstücke und kann bei Män-

geln zu einer Haftung der Beklagten führen.

a) Nach § 149 Abs. 1 NWG haben im Regelfall die Gemeinden das auf

ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Für Fehler bei der Planung,

der Herstellung und dem Betrieb ihrer Abwasseranlagen haften sie Dritten

nach Amtshaftungsgrundsätzen (st. Rspr.; vgl nur Senatsurteil BGHZ 140, 380,

384 m.w.N.). An Stelle der Gemeinden obliegt die Beseitigung des Nieder-

schlagswassers den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen, soweit diese nach

anderen Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind

(§ 149 Abs. 3 Nr. 2 NWG). Das gilt auch für die Eisenbahnen (vgl. § 4 AEG;

Czychowski, § 18 a Rn. 19; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, AbwAG, § 18 a

Rn. 16; Reffken in Haupt/Reffken/Rhode, § 149 Rn. 15). Eine entsprechende

deliktische Haftung für Mängel beim Betrieb der Anlagen trifft dann – in Fällen

privatrechtlicher Aufgabenerfüllung gemäß § 823 BGB – die Verkehrsträger (s.

auch Senatsurteil vom 13. Juni 1996 – III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208, 3210).

b) Die Abwasserbeseitigung umfaßt nach der Legaldefinition der §§ 18 a

Abs. 1 Satz 3 WHG, 148 Abs. 2 NWG außer dem Sammeln des Abwassers

auch dessen Fortleiten. Das gilt grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt, in dem das

gereinigte Wasser in ein Gewässer eingeleitet wird (Reffken in Haupt/Reff-

ken/Rhode, § 148 Rn. 8). Die Verantwortung der Beklagten für das auf dem

Eisenbahngelände anfallende Niederschlagswasser endet demnach nicht an

ihrer Grundstücksgrenze. Sie hat darüber hinaus für einen Weitertransport des

Abwassers bis zu dessen anderweiter schadloser Beseitigung zu sorgen. Nach

den örtlichen Verhältnissen ist dies hier nur unter Einbeziehung der benach-

barten Grundstückseigentümer westlich des Bahndamms – an erster Stelle des

Streithelfers und seiner Ehefrau – möglich, über deren Grundstücke die Ab-

wasserleitung fortgeführt wird. Das stellt die Beklagte aber von ihrer Verant-

wortung nicht frei. In einem solchen Fall muß sie sich auch selbst darum küm-

mern, daß Störungen bei der Weiterleitung des Wassers kurzfristig und zuver-

lässig behoben werden.

Anders als bei den Gemeinden (vgl. § 149 Abs. 4 und 5 NWG a.F.,

§ 149 Abs. 8 NWG n.F.) ist bei den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen eine

auch nur teilweise Übertragung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht auf Dritte

unter Befreiung des primär Verantwortlichen nicht zulässig. Zwar können auch

sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen (§§ 18 a Abs. 2 Satz 3

WHG i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung des WHG vom 11. Novem-

ber 1996, BGBl. I S. 1690; §§ 149 Abs. 6 NWG a.F., § 149 Abs. 9 NWG n.F.).

Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Einschaltung dieser Dritten in

den eigenen Pflichtenkreis des Beseitigungspflichtigen. Dessen originäre Ver-

antwortung bleibt dadurch unberührt (so ausdrücklich die parallele Bestimmung

für die Beseitigung fester Abfälle in § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG; s. ferner

Nisipeanu, Abwasserrecht, S. 202; Queitsch, UPR 2000, 247, 250). Er muß

deshalb, mag der Dritte mangels der hierfür erforderlichen Abhängigkeit auch

nicht als sein Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB gelten, den Beauf-

tragten in dem erforderlichen Maße überwachen und notfalls selbst eingreifen

(vgl. zum Abfallrecht BGH, Urteil vom 7. Oktober 1975 – VI ZR 43/74 – NJW

1976, 46, 47; zum Abwasserrecht auch Czychowski, § 18 a Rn. 16). Verletzt er

diese Verpflichtung, macht er sich selbst schadensersatzpflichtig.

c) Im Streitfall ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte ihrer Pflicht, auf den

Streithelfer einzuwirken oder in anderer Weise für eine Beseitigung des Ab-

flußhindernisses zu sorgen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 149 NWG, 4 AEG),

genügt hätte. Die von ihr behauptete und vom Berufungsgericht nicht im ein-

zelnen aufgeklärte Unterrichtung der Gemeinde D. über die auf dem Nachbar-

grundstück festgestellte Verstopfung würde jedenfalls nicht ausreichen, unab-

hängig von der Frage, ob die Gemeinde hierfür überhaupt zuständig war. Die

Beklagte mußte sicherstellen, daß die von der Verstopfung ausgehende G e-

fährdung anderer alsbald behoben wurde. Da die Gemeinde ihre Zuständigkeit

in Zweifel gezogen und der Zeuge K. für die Beklagte es übernommen hatte,

die Zuständigkeitsfrage in einem noch abzustimmenden Ortstermin vorab zu

klären, war ein Einschreiten der Gemeinde zumindest bis dahin nicht gewähr-

leistet, abgesehen davon, daß es unsicher war, ob und wann die von der Ge-

meinde gestellte Bedingung eintreten würde.

4.

Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Sollte sich erweisen, daß der Klä-

ger unberechtigt und unsachgemäß die Entwässerung seines Grundstücks an

den Entwässerungsgraben neben der Bahnlinie angeschlossen hat und es nur

deswegen zu einer Überflutung der Scheune gekommen ist, wie die Beklagte

behauptet hat, fiele ihm ein zumindest erhebliches Mitverschulden zur Last.

Das wird das Berufungsgericht nunmehr aufzuklären haben. Die Abwägung der

beiderseitigen Verursachungsbeiträge wäre dann gleichfalls Aufgabe des

Tatrichters.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke