Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 22.11.2001 – VII ZR 405/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 22. November 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

a) Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ist im Rahmen der nach

§ 91 a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung allenfalls dann beachtlich, wenn

sein Bestehen sich ohne besondere Schwierigkeiten, insbesondere ohne Beweis-

aufnahme feststellen läßt (Bestätigung von BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1980

- IVb ZR 613/80, MDR 1981, 126).

b) Eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO hindert eine Partei nicht, einen mate-

riell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen die andere Partei durchzuset-

zen, wenn das Gericht in seinem Kostenbeschluß die Prüfung der materiellen

Rechtslage ausdrücklich abgelehnt und auf die Möglichkeit verwiesen hat, einen

etwaigen Anspruch im Klageweg durchzusetzen.

BGH, Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00 - OLG Dresden LG Zwickau

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. September 2000 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Prozeßkosten eines Prätendentenstreit.

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte berühmten sich, Inhaber einer

bestimmten Werklohnforderung zu sein. Wegen dieses Streits hinterlegte der

Schuldner den Forderungsbetrag. Nachdem die Klägerin die Beklagte unter

teilweise streitigen Umständen zur Freigabe der Forderung aufgefordert hatte,

erhob sie beim Landgericht eine Klage auf Zustimmung zur Freigabe des hin-

terlegten Betrages. Noch bevor die Klage zugestellt worden war, erklärte die

Beklagte die Freigabe. Die Parteien erklärten daraufhin den Vorprozeß über-

einstimmend für erledigt. Das Landgericht legte der Klägerin die Kosten des

Rechtsstreits auf, da die Klagepartei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

habe, wenn das erledigende Ereignis vor Eintritt der Rechtshängigkeit liege.

Eine analoge Anwendung des § 93 ZPO komme nicht in Betracht. Der Klage-

partei bleibe es unbenommen, die ihr entstandenen Prozeßkosten als materi-

ellen Verzugsschaden einzuklagen.

Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung

aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß, der im Vorprozeß ergangen ist. Sie ist

der Auffassung, die Beklagte habe sich zum Zeitpunkt der Einreichung der

Klage mit der Freigabe in Verzug befunden. Diese habe ihr den Verzugsscha-

den zu ersetzen, der darin bestehe, daß ihr die Kosten des Vorprozesses auf-

erlegt worden seien. Mit dem Zahlungsantrag macht sie ihre eigenen Kosten

von 2.482,52 DM geltend. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß

verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. Mit

der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe der geltend ge-

machte Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzuges voraussichtlich zu. Sie

könne diesen Anspruch jedoch wegen der Rechtskraft des Kostenbeschlusses

aus dem Vorprozeß nicht geltend machen. Der landgerichtliche Beschluß über

die Kostentragungspflicht nach übereinstimmender Erledigungserklärung der

Parteien entfalte materielle Rechtskraft hinsichtlich der Kostenentscheidung.

Die beschwerte Partei könne eine nachträgliche Korrektur mit einer späteren

Schadensersatzklage nicht mehr erreichen. Es obliege den Gerichten, dafür

Sorge zu tragen, daß die Kostengrundentscheidung nach § 91a ZPO auf hin-

reichend tragfähiger Grundlage ergehe. Dazu könne selbst in der Beschwer-

deinstanz noch neues Beweismaterial berücksichtigt werden, wenn es für eine

angemessene Kostenentscheidung von Bedeutung sei.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin ist durch

die Kostenentscheidung im Vorprozeß nicht gehindert, ihren Anspruch aus ei-

nem Verzug der Beklagten mit Abgabe der Freigabeerklärung durchzusetzen.

1. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß

eine prozessuale Kostenentscheidung nicht erschöpfend ist, sondern Raum

läßt für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung,

wie sie hier aus Verzug mit der Leistungspflicht aus einem gesetzlichen

Schuldverhältnis geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 18. Mai 1966

- Ib ZR 73/64, BGHZ 45, 251, 257; Urteil vom 7. Dezember 1989 - I ZR 62/88,

NJW 1990, 1906, 1907; Urteil vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, NJW-RR

1995, 495). Dieser materiell-rechtliche Anspruch kann je nach Sachlage neben

die prozessuale Kostenregelung treten, er kann ihr sogar entgegengerichtet

sein, sofern zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Ko-

stenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Bleibt hingegen der

Sachverhalt, der zu einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung

geführt hat, unverändert, dann geht es nicht an, nunmehr den gleichen Sach-

verhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen

Auswirkungen materiell-rechtlich entgegengesetzt zu beurteilen (BGH, Urteil

vom 18. Mai 1966 aaO S. 257).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin nicht gehindert, ihren mate-

riell-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung und Befreiung von den festge-

setzten Kosten geltend zu machen.

a) Das Landgericht hat im Vorprozeß den diesen Anspruch möglicher-

weise begründenden Sachverhalt nicht beurteilt. Es hat die Kostenentschei-

dung allein auf der Grundlage des prozessualen Sachverhalts der Erledi-

gungserklärungen gefällt und die Klägerin ausdrücklich darauf verwiesen, ihren

möglicherweise bestehenden materiell-rechtlichen Anspruch gesondert durch-

zusetzen.

b) Eine Bindungswirkung der Kostenentscheidung käme allerdings in

Betracht, wenn bei der Entscheidung nach § 91a ZPO der materiell-rechtliche

Ausgleichsanspruch berücksichtigt werden müßte. Das ist jedoch entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs ist ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch

im Rahmen der nach § 91a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung allenfalls

dann beachtlich, wenn sein Bestehen sich ohne besondere Schwierigkeiten,

insbesondere ohne Beweisaufnahme feststellen läßt (BGH, Beschluß vom

1. Oktober 1980 - IVb ZR 613/80, MDR 1981, 126). Dieser Rechtsprechung

haben sich die Instanzgerichte ganz überwiegend angeschlossen (vgl. Zöl-

ler/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rdnr. 24 m.N.). Es ist also nicht zwin-

gend, daß der Richter bei seiner Entscheidung nach § 91a ZPO die materiell-

rechtlichen Ansprüche berücksichtigt. Diese Ansprüche wird er in vielen Fällen

schon deshalb nicht in seine Billigkeitserwägungen einbeziehen können, weil

ihm insoweit eine sachgerechte Beurteilung nicht möglich ist. Denn die Partei-

en haben in aller Regel bis zur gemeinsamen Erledigungserklärung keinen

Anlaß, den diese Frage betreffenden Sachverhalt umfassend vorzutragen. Ent-

gegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Richter nicht gehalten,

insoweit weitere Sachaufklärung zu betreiben, eventuell sogar durch eine Be-

weisaufnahme.

c) Dahinstehen kann, ob das Landgericht nach dem ihm vorliegenden

Sachverhalt den materiell-rechtlichen Anspruch nach den vorstehenden

Grundsätzen bereits hätte berücksichtigen können. Darauf kommt es jedenfalls

dann nicht an, wenn die Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtslage aus-

drücklich abgelehnt und auf die Möglichkeit verwiesen wird, einen etwaigen

Anspruch im Klageweg durchzusetzen. Denn es ist dann für alle Beteiligten

deutlich, daß die Kostenentscheidung insoweit keine abschließende Wirkung

entfaltet.

III.

Das Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen. Dieses wird über den geltend gemachten Anspruch zu

entscheiden haben.

Ullmann Haß Hausmann

Kuffer Kniffka