Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.09.2008 – III ZR 212/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. September 2008 W e r m e s Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

EG Art. 288; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, 5, Art. 8 Abs. 2, 4, Art. 9; BGB § 839 (Fe); FeV § 11, § 28 Abs. 4, § 46 Abs. 3, 5

Ergibt sich aus einem Führerschein, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, dass der Inhaber, dessen Fahrerlaubnis zuvor in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs entzogen worden ist, seinen Wohnsitz bei Erteilung der Fahrerlaubnis nicht im Ausstellermitglied- staat hatte, sind die hiesigen Behörden bei fortbestehenden Eignungszweifeln nicht nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet, die Fahrer- laubnis im Inland anzuerkennen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 - NJW 2008, 2403).

BGH, Urteil vom 11. September 2008 - III ZR 212/07 - OLG München

LG Passau

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter

Dörr und Wöstmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 2007 aufgehoben,

soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

Die Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Passau vom 19. Januar 2007 und gegen das Ur-

teil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

12. Juli 2007 werden zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, macht gegen den beklag-

ten Freistaat Schadensersatzansprüche geltend, weil ihm für einen Zeitraum

von etwas mehr als einem Jahr das Recht aberkannt worden war, von seiner in

der tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu

machen.

2

Dem Kläger wurde durch Strafbefehl vom 23. Oktober 1995 die Fahrer-

laubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen; sie wurde

ihm nach Ablauf der Sperrfrist am 23. Mai 1996 für die Führerscheinklasse 2

wieder erteilt. Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde dem Kläger

durch Strafurteil vom 15. Mai 2001 die Fahrerlaubnis erneut entzogen und eine

Sperrfrist von 10 Monaten verhängt. Am 25. Januar 2002 beantragte der Kläger

die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Da er der behördlichen Aufforderung

nicht nachkommen wollte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizu-

bringen, nahm er seinen Antrag im November 2002 zurück. Am 23. September

2004 erwarb der weiterhin in Deutschland lebende Kläger in der tschechischen

Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Nachdem das Landratsamt hiervon

am 3. Mai 2005 Kenntnis erhalten hatte, forderte es den Kläger erneut auf, ein

medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Da der Klä-

ger dies ablehnte, erkannte ihm die Behörde mit Bescheid vom 4. Juli 2005 das

Recht ab, von der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutsch-

land Gebrauch zu machen. Der Kläger nahm gegen den gleichzeitig angeord-

neten Sofortvollzug erfolglos einstweiligen Rechtsschutz vor den Verwaltungs-

gerichten in Anspruch. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht erledigte sich

in der Hauptsache dadurch, dass das Landratsamt am 26. Juni 2006 seinen

Bescheid vom 4. Juli 2005 im Hinblick auf den Beschluss des Gerichtshofs der

Europäischen Gemeinschaften vom 6. April 2006 (Rs. C-227/05 - Halbritter/

Freistaat Bayern - NJW 2006, 2173) zurücknahm.

3

Mit seiner Klage verlangt der Kläger eine Entschädigung von 40 € täglich

(insgesamt 14.840 €) für die Aberkennung der Möglichkeit, von seiner Fahrer-

laubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, sowie Ersatz der ihm im einstwei-

ligen Rechtsschutzverfahren entstandenen Kosten von 871,51 €. Das Landge-

richt hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von

871,51 € nebst Zinsen entsprochen. Der Beklagte erstrebt mit der vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtli-

chen Urteils, während der Kläger seine Klage in vollem Umfang weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR München 2007,

976 abgedruckt ist, ist der Auffassung, das Landratsamt habe sich amtspflicht-

widrig verhalten, indem es vom Kläger nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis in

Tschechien die Beibringung eines Gutachtens nach § 11 FeV zum Nachweis

seiner Fahreignung verlangt und ihm, nachdem er dieser Aufforderung nicht

nachgekommen sei, durch Bescheid vom 4. Juli 2005 das Recht aberkannt ha-

be, von der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Das Verschulden des Beklagten liege darin, dass die Vollzugsanordnung des

Ministeriums des Innern vom 14. Juli 2004 ersichtlich nicht mit der Richtlinie

91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (AblEG

Nr. L 237 S. 1) vereinbar gewesen sei. Denn der Gerichtshof der Europäischen

Gemeinschaften habe bereits mit seinem Urteil vom 29. April 2004 (Rs.

C-467/01 - Kapper - Slg. 2004, I-5225 = NJW 2004, 1725) ausgeführt, dass die

Richtlinie in Art. 1 Abs. 2 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitglied-

staaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsehe und dass die

in Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie eröffnete Möglichkeit, vom Grundsatz der

vorbehaltlosen gegenseitigen Anerkennung abzusehen, wegen der Gefahr der

Aushöhlung dieses Grundsatzes eng auszulegen sei und insbesondere nicht

den Fall erfasse, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Führerschein - wie

hier - nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellt werde. Dementsprechend sei der

Beklagte verpflichtet, dem Kläger die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten von 871,51 € zu erstatten. Demge-

genüber könne der Kläger ungeachtet der Amtspflichtverletzung keine Entschä-

digung dafür verlangen, dass ihm der Gebrauch der Fahrerlaubnis verwehrt

worden sei. Auf die Rechtsprechung zum Schadensersatz bei entgangenen

Gebrauchsvorteilen von Kraftfahrzeugen könne sich der Kläger nicht beziehen,

weil es hier nicht um den Eingriff in einen zum Gebrauch vorgesehenen Ge-

genstand gehe. Die Hinderung des Gebrauchs aus in der Person des Nutzers

liegenden Gründen begründe eine Ersatzpflicht nicht.

II.

5

Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelas-

sen, ob die Führerscheinrichtlinie Raum für den in der Vollzugsanordnung des

Ministeriums vertretenen Standpunkt lässt, dass die Behörden die Eignung ei-

nes Kraftfahrers, der nach Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland und nach

Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erwor-

ben hat, prüfen und gegebenenfalls der erteilten Fahrerlaubnis die Anerken-

nung in Deutschland versagen. Die - verneinende - Antwort, die das Berufungs-

gericht auf diese Frage gegeben hat, wirkt sich nur zu Lasten des Beklagten

aus. Demgegenüber ist die Klageabweisung, die sich auf einen tatsächlich

selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht, der Gegenstand eines Teilur-

teils sein könnte und auf den der Revisionskläger selbst seine Revision be-

schränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW

1993, 1799, insoweit in BGHZ 121, 367 nicht abgedruckt; vom 9. März 2000

- III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794, 1796, insoweit in BGHZ 144, 59 nicht ab-

gedruckt), auf schadensersatzrechtliche Erwägungen gestützt, die mit der ge-

nannten Zulassungsfrage in keinem Zusammenhang stehen und für die das

Berufungsgericht im Hinblick auf eine gefestigte Rechtsprechung und die in der

Literatur vertretene herrschende Meinung die Notwendigkeit einer Zulassung

verneint hat. Auch wenn das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung

die Revision zugelassen hat, ohne dort ausdrücklich eine Einschränkung zu

vermerken, ergibt sich hier die wirksame Beschränkung der Zulassung mit der

erforderlichen Deutlichkeit aus der für sie gegebenen Begründung (vgl. Senats-

urteile vom 14. Oktober 1999 - III ZR 203/98 - NJW 2000, 207, 208; vom

9. März 2000 aaO; BGH, Urteile vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03 - NJW-RR

2004, 1365 f; vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04 - NJW-RR 2005, 715, 716). Hier-

nach ist die Revision des Beklagten zulässig, während der Kläger seine Anträge

nur im Rahmen der von ihm - neben seiner Revision - eingelegten Anschlussre-

vision stellen kann, die in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen

Zusammenhang mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand steht

(vgl. BGHZ 174, 244, 252 ff Rn. 38 bis 40).

III.

6

Die Revision des Beklagten ist begründet, während die Anschlussrevisi-

on des Klägers ohne Erfolg bleibt. Ihm steht aus keinem rechtlichen Gesichts-

punkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.

7

1.

Es liegt nahe und hierauf stützt sich auch der Kläger, das behördliche

Verhalten im Zusammenhang mit der Aberkennung des Rechts, von der in

Tschechien erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, in ers-

ter Linie am Maßstab des vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

entwickelten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zu prüfen. Das

beruht zum einen darauf, dass im Mittelpunkt des Rechtsstreits die Frage steht,

ob das behördliche Verhalten mit der dem Europäischen Gemeinschaftsrecht

zuzuordnenden Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG in Einklang steht. Zwar be-

gründet ein qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Rahmen

des Verwaltungsvollzugs regelmäßig zugleich Amtshaftungsansprüche nach

§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Der Schutzbereich des gemeinschaftsrechtlichen

Staatshaftungsanspruchs geht jedoch weiter, weil er - was auch hier in Betracht

zu ziehen ist - darüber hinaus Verstöße des nationalen Gesetz- oder Verord-

nungsgebers (was etwa in Bezug auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3, Abs. 5 FeV in

Frage kommen könnte) und entgegen der Bestimmung des § 839 Abs. 2 BGB

auch eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts, wie hier des Verwaltungs-

gerichtshofs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, erfasst.

8

Einer sachlichen Bescheidung der Klage in Bezug auf die Kosten dieses

Verfahrens steht nicht - wie der Beklagte meint - entgegen, dass hierüber durch

den Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig entschieden worden ist. Diese pro-

zessuale Entscheidung schließt einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Kos-

tenerstattung nicht aus (vgl. BGHZ 45, 251, 256 f; BGH, Urteile vom 19. Ok-

tober 1994 - I ZR 187/92 - NJW-RR 1995, 495; vom 22. November 2001

- VII ZR 405/00 - NJW 2002, 680). Zwar wird es nicht für zulässig gehalten, bei

einem unveränderten Sachverhalt, der zur prozessualen Kostenentscheidung

geführt hat, über einen materiell-rechtlichen Anspruch zu einer in ihren kosten-

rechtlichen Auswirkungen entgegengesetzten Beurteilung zu gelangen (vgl.

BGHZ 45, 251, 257; Urteile vom 19. Oktober 1994 und 22. November 2001 je-

weils aaO). Im Bereich der Amtshaftung ist jedoch anerkannt, dass die Kosten

eines erfolglosen Rechtsmittels, das der Betroffene ergriffen hat, um einen

Schaden aus der Amtspflichtverletzung abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB),

grundsätzlich zu dem ihm zu ersetzenden Schaden gehören (Senatsurteil vom

5. Oktober 2006 - III ZR 283/05 - NJW 2007, 224, 226; ähnlich auch Senatsur-

teil BGHZ 117, 363, 367 f). Dies beruht auf dem Gedanken, dass es im Hinblick

auf § 839 Abs. 3 BGB, der beim gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsan-

spruch entsprechend anwendbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 156, 294, 297 f),

dem Geschädigten auch bei einer nicht eindeutigen Rechtslage zugemutet wird,

einer Belastung im Wege des Primärrechtsschutzes entgegenzuwirken, will er

nicht mögliche Schadensersatzansprüche verlieren.

9

2.

Ein Verstoß gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht ist nicht festzustel-

len.

10

a) Für die Beurteilung bleibt insoweit außer Betracht, dass das Land-

ratsamt den Bescheid vom 4. Juli 2005, mit dem dem Kläger die Berechtigung

aberkannt wurde, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland

Gebrauch zu machen, durch den Bescheid vom 26. Juni 2006 im Hinblick auf

den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom

6. April 2003 (Rs. C-277/05 - Halbritter/Freistaat Bayern - NJW 2006, 2173) als

"rechtswidrig" zurückgenommen hat. Zu einer die Zivilgerichte im Rahmen der

Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO bindenden Entscheidung des Verwal-

tungsgerichts über den Bescheid vom 4. Juli 2005 (vgl. hierzu Senatsurteil

BGHZ 175, 221, 225 Rn. 10 m.w.N.) ist es nicht gekommen, auch nicht im We-

ge eines Antrags nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Daraus folgt für das vorlie-

gende Verfahren, dass die Rechtmäßigkeit des behördlichen Vorgehens ohne

Bindung an den Rücknahmebescheid zu prüfen ist.

11

b) Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, dass auf der Grundlage der bis

zu seiner Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu-

ropäischen Gemeinschaften einiges für seine Annahme sprach, der Beklagte

habe die Richtlinie 91/439/EWG verletzt.

12

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in einer Reihe

von Entscheidungen, die zum Teil bereits vor den hier beanstandeten behördli-

chen Maßnahmen ergangen sind, den Grundsatz ausgesprochen, dass Art. 1

Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den

Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsehe und

den Mitgliedstaaten eine klare und genaue Verpflichtung auferlege, die keinen

Ermessensspielraum in Bezug auf Maßnahmen zulasse, die zu ergreifen seien,

um dieser Verpflichtung nachzukommen (Urteile vom 29. Oktober 1998 - Rs.

C-230/97 - Awoyemi - Slg. 1998, I-6795, 6809 Rn. 41 f; vom 10. Juli 2003 - Rs.

C-246/00 - Kommission/Niederlande - Slg. 2003, I-7504, 7528 Rn. 61; vom

29. April 2004 - Rs. C-476/01 - Kapper - Slg. 2004, I-5225, 5243 = NJW 2004,

1725, 1726 Rn. 45; nach dem behördlichen Einschreiten in dieser Sache Be-

schlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05 - Halbritter/Freistaat Bayern - NJW

2006, 2173, 2174 Rn. 25; vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05 - Kremer -

NJW 2007, 1863, 1864 Rn. 27). Namentlich hat er auch entschieden, dass den

Mitgliedstaaten die Möglichkeit verschlossen sei, Verfahren der systematischen

Kontrolle einzuführen, um zu gewährleisten, dass die Inhaber von Führerschei-

nen, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, die in Art. 7 Abs. 1

Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehene Voraussetzung

eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat tatsächlich erfüllt haben (Kom-

mission/Niederlande aaO S. 7531 f Rn. 75; Kapper aaO Rn. 46). Zu Art. 8

Abs. 4 der Richtlinie, der den Mitgliedstaat zur Ablehnung einer Anerkennung

berechtigt, wenn die Fahrerlaubnis in seinem Territorium eingeschränkt, ausge-

setzt, entzogen oder aufgehoben ist (Art. 8 Abs. 2) und der betreffenden Person

von einem anderen Mitgliedstaat ein Führerschein ausgestellt wird, hat der Ge-

richtshof entschieden, die Bestimmung sei als Ausnahmevorschrift eng auszu-

legen und beziehe sich insbesondere nicht auf den Fall, dass die Fahrerlaubnis

nach Ablauf einer gerichtlich angeordneten Sperrfrist erteilt werde (Kapper, aaO

Rn. 76; Halbritter/Freistaat Bayern aaO S. 2175 Rn. 36; Kremer aaO Rn. 29).

Zu den weiteren Kernsätzen dieser Entscheidungen gehört es, dass es zur Prü-

fung des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates stehe, ob ein Führer-

scheinbewerber dort seinen Wohnsitz habe, und dass die Ausstellung und der

Besitz des Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen seien, dass der Inha-

ber des Führerscheins die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie

vorgesehenen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt habe (Kapper aaO Rn. 46).

Habe ein Mitgliedstaat Zweifel, ob in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrer-

laubnis zu Recht erteilt worden sei, könne er sich lediglich nach Maßgabe des

Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie an den anderen Mitgliedstaat wenden und, falls

dieser nicht die geeigneten Maßnahmen ergreife, ein Verfahren nach Art. 227

EG einleiten (Kapper aaO Rn. 48).

13

Der Gerichtshof hat die in diese Richtung gehenden Vorlagefragen für so

geklärt angesehen, dass er in den Rechtssachen Halbritter/Freistaat Bayern

und Kremer von der in Art. 104 § 3 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung vorgese-

henen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, nach Anhörung des Generalanwalts

durch Beschluss zu entscheiden.

14

c) Ungeachtet dieser anerkennungsfreundlichen Rechtsprechung des

Gerichtshofs sind in den Mitgliedstaaten weiterhin Überlegungen angestellt

worden, wie der in der Richtlinie ebenfalls angesprochenen Sicherheit der Ver-

kehrsteilnehmer Rechnung zu tragen sei. Hintergrund hierfür sind die Bestim-

mungen in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und in den Nummern 14.1 und 15.1 des An-

hangs III der Richtlinie, die sich mit der Erfüllung gesundheitlicher Anforderun-

gen befassen und Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind

oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, die

Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis versagen sowie nach einem

nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz die Erteilung oder Erneuerung der

Fahrerlaubnis unter den Vorbehalt des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen

Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle stellen. Dieses Problem stellt

sich vor allem in Fällen, in denen die Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat aus

einem solchen Grund entzogen worden ist, der Betroffene im Zuge der Wieder-

erteilung der Fahrerlaubnis nicht bereit ist, ein medizinisch-psychologisches

Fahreignungsgutachten beizubringen, und - unter Ausnutzung der gegenseiti-

gen Anerkennungspflicht - sich darum bemüht, in einem anderen Mitgliedstaat

die Fahrerlaubnis zu erlangen (so genannter Führerscheintourismus). Die Voll-

zugsanordnung des Ministeriums des Innern vom 14. Juli 2004 sah daher im

Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Kapper unter Zif-

fer 4.2 in solchen Fällen des Verdachts einer Umgehung der deutschen Vorga-

ben für den Wiedererwerb einer Fahrerlaubnis unter offensichtlicher Verletzung

des Wohnsitzprinzips vor, dass auf der Grundlage des § 46 Abs. 3 und 5 FeV

eine Eignungsprüfung einzuleiten sei, sofern die Tatsachen, die die Eignungs-

zweifel (noch) begründen, entsprechend den Tilgungsvorschriften noch ver-

wertbar seien.

15

Im Zuge solcher Verfahren ist es zu Vorlagebeschlüssen der Verwal-

tungsgerichte Chemnitz und Sigmaringen (DAR 2006, 637 bis 640) an den Ge-

richtshof der Europäischen Gemeinschaften gekommen, die im Kern wissen

wollten, ob die Richtlinie 91/439/EWG erlaube, die Anerkennung einer in einem

anderen Mitgliedstaat unter Verletzung des Wohnsitzerfordernisses ausgestell-

ten Führerscheins zu versagen, wenn die Fahrerlaubnis ohne Nachweis der

Wiedererlangung der Fahreignung erschlichen sei oder solange der Nachweis

der Fahreignung nicht auf der Grundlage einer nach innerstaatlichen Normen

näher reglementierten medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht sei.

Der Generalanwalt hat in diesen verbundenen Rechtssachen C-329/06 und

C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 in seinen Schlussanträgen vom 14. Fe-

bruar 2008 vorgeschlagen festzustellen, dass ein Mitgliedstaat, der einer Per-

son die Fahrerlaubnis wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs entzogen und

die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Anbetracht der von dieser Person aus-

gehenden Gefahr vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests ab-

hängig gemacht habe, die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat

erlangten Fahrerlaubnis versagen dürfe, wenn im Ausstellermitgliedstaat kein

Test durchgeführt worden sei, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat

geforderten vergleichbar sei. Unter solchen Umständen hat er ferner vorge-

schlagen festzustellen, dass der die Kontrolle durchführende Mitgliedstaat be-

fugt sei, vorläufige Maßnahmen wie die Aussetzung dieser Fahrerlaubnis zu

ergreifen, bis der Ausstellermitgliedstaat die Voraussetzungen für die Erteilung

der Fahrerlaubnis geprüft habe (Rn. 4 und 5 der Schlussanträge). Zur Begrün-

dung seines Vorschlags hat er darauf hingewiesen, dass die Richtlinie neben

der Erleichterung der Freizügigkeit auch die Sicherheit gewährleisten wolle

(Rn. 43) und dass in Fällen, in denen einem Betroffenen unter Missachtung von

die Fahrberechtigung beschränkenden Maßnahmen des ersten Mitgliedstaates

von einem anderen Mitgliedstaat ohne Berücksichtigung der in der Richtlinie

festgelegten Regeln ein Führerschein ausgestellt werde, es vor allem darum

gehe, die gesundheitliche Eignung festzustellen, während die Frage des Wohn-

sitzes keinerlei Einfluss auf die Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr

habe (Rn. 70 und 71 der Schlussanträge).

16

d) Der Gerichtshof ist in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 in den jeweils

verbundenen Rechtssachen den Vorschlägen des Generalanwalts zwar nicht

gefolgt, hat aber doch näher beschrieben, unter welchen Voraussetzungen es

möglich ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung einer in einem anderen Mit-

gliedstaat erteilten Fahrerlaubnis versagt.

17

aa) Im Grundsatz ist er bei seiner Rechtsprechung geblieben, dass die

Mitgliedstaaten nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie eine in einem anderen Mitglied-

staat erteilte Fahrerlaubnis ohne jede Formalität anerkennen müssen und dass

sich aus Art. 8 Abs. 2 und 4 nicht das Recht ergibt, einer in einem anderen Mit-

gliedstaat außerhalb oder nach Ablauf einer Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis

die Anerkennung zu versagen, solange der Betroffene nicht die Bedingungen

erfüllt hat, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates für die Wie-

dererteilung der Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis

erforderlich sind

(verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06

- Wiedemann u.a. - NJW 2008, 2403, 2405 f Rn. 50 f, 63 f; verbundene Rechts-

sachen C-334/06 bis 336/06 - Zerche u.a. - BeckRS 2008, 70690 Rn. 48 f, 60 f

mit Besprechung Dauer NJW 2008, 2381 ff).

18

bb) Auf der Grundlage der in seinem Verfahren auf Anfrage erhaltenen

Information der tschechischen Regierung, dass die in der Richtlinie vorgesehe-

ne Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes erst mit Wirkung ab 1. Juli 2006

in die tschechische Rechtsordnung eingefügt worden sei und für die Zeit davor

nach der tschechischen Regelung eine Fahrerlaubnis auch Personen habe er-

teilt werden können, die sich weder dauerhaft noch vorübergehend im Gebiet

der tschechischen Republik aufgehalten hätten, hat der Gerichtshof die grund-

sätzliche Anerkennungspflicht jedoch für den Fall modifiziert, dass der neue

Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie aufgestellten Wohnsitz-

voraussetzung ausgestellt worden sei. Insoweit hat er zum einen auf den vier-

ten Erwägungsgrund, dass in der Richtlinie für die Ausstellung eines Führer-

scheins aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr Mindestvoraussetzun-

gen festgelegt werden, sowie auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b abgestellt, wo-

nach die Ausstellung eines Führerscheins von Anforderungen an die Eignung

des Bewerbers und hinsichtlich des Wohnsitzes abhängt. Zum anderen hat er

erwogen, dass die Wohnsitzvoraussetzung mangels einer vollständigen Har-

monisierung der Regelungen der Mitgliedstaaten dazu beitrage, den "Führer-

scheintourismus" zu bekämpfen. Schließlich hat er unter Bezugnahme auf die

Schlussanträge des Generalanwalts die Beachtung des Wohnsitzerfordernisses

für unerlässlich gehalten, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Fahreig-

nung im Einzelnen zu überprüfen. Da nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie jede Per-

son nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führer-

scheins sein könne, komme der Wohnsitzvoraussetzung im Verhältnis zu den

übrigen in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen eine besondere Bedeu-

tung zu (Wiedemann u.a. aaO S. 2406 f Rn. 67 bis 70; Zerche u.a. aaO Rn. 64

bis 67).

19

cc) Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof befunden, ein Mitglied-

staat sei dann nicht zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat er-

teilten Fahrerlaubnis verpflichtet, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im

Führerschein selbst oder anderen unbestreitbaren Informationen, die vom Aus-

stellermitgliedstaat herrührten (und nicht vom Aufnahmemitgliedstaat ermittelt

und gewonnen worden seien), feststellen ließe, dass die in Art. 7 Abs. 1

Buchst. b der Richtlinie aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der

Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt gewesen sei (Wiedemann u.a. aaO

S. 2407 Rn. 72; Zerche u.a. aaO Rn. 69).

20

e) Gemessen an diesen Maßstäben liegt auch hier im Sinne der Richtli-

nie ein Missbrauchsfall vor. Denn der Kläger hatte, wie er in der mündlichen

Verhandlung vor dem Landgericht eingeräumt hat, in der tschechischen Repu-

blik nie einen Wohnsitz, erwarb den Führerschein aber dort, um die in der Bun-

desrepublik geltenden Voraussetzungen für den Nachweis seiner Fahreignung

durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht erfüllen zu

müssen. Auch aus seinem in der tschechischen Republik erworbenen Führer-

schein vom 23. September 2004 ergab sich unter Nr. 8 als Wohnsitz - wie in der

Revisionsverhandlung erörtert worden ist - der in der Bundesrepublik liegende

Ort, an dem der Kläger noch heute lebt. Dass der Kläger bei dem Erwerb dieser

Fahrerlaubnis von der Regelung in der tschechischen Rechtsordnung profitier-

te, die das Erfordernis eines Wohnsitzes bis zum 1. Juli 2006 nicht kannte, mag

zwar aus seiner Sicht als eine legitime Ausnutzung einer ihm günstigen Rege-

lung angesehen werden, wie sie in nicht vollständig harmonisierten Rechtsbe-

reichen immer wieder vorkommen kann und daher im allgemeinen hinzuneh-

men sein wird. Hier liegt indes die Besonderheit vor, dass sich der Kläger auf

eine richtlinienkonforme Anerkennung seiner Berechtigung beruft, obwohl er

seine Fahrerlaubnis unter Verletzung der grundlegenden Voraussetzung eines

Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat erworben hat.

21

f) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Be-

hörde ihren Nichtanerkennungsbescheid allein darauf gestützt hat, die Nichteig-

nung des Klägers sei aus dem Umstand zu schließen, dass er sich geweigert

habe, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen

(vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 8 FeV). Diese Möglichkeit ließ die Richtlinie den

Behörden des Beklagten nicht, wie sich aus den Urteilen des Gerichtshofs vom

26. Juni 2008 noch einmal ergibt. Es liegt jedoch, ohne dass es insoweit weite-

rer Feststellungen bedürfte, auf der Hand, dass die zuständigen Behörden das

Fehlen eines tschechischen Wohnsitzes (vgl. § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV), wie es

sich bereits aus dem Inhalt des Führerscheins selbst ergab, als weitere Grund-

lage für ihren Nichtanerkennungsbescheid herangezogen hätten, wenn sie nicht

im Hinblick auf das Urteil in der Rechtssache Kapper den Eindruck gewonnen

hätten, sie dürften an das Fehlen eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat

keine negativen Folgen knüpfen. Das wird nämlich aus der Vollzugsanordnung

des Ministeriums des Innern deutlich, die sich unter Ziffer 2 am Ende mit den

aus dem Urteil Kapper zu ziehenden Konsequenzen beschäftigt und unter Zif-

fer 4.2 ein behördliches Einschreiten bei Vorliegen von Eignungszweifeln vor

allem bei einer offensichtlichen Verletzung des Wohnsitzprinzips vorsah (s. o.

2 c).

22

Im Übrigen kann unabhängig von der Frage, wie sich die Behörden bei

einer Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

vom 26. Juni 2008 verhalten hätten, angesichts des Inhalts der Schlussanträge

des Generalanwalts vom 14. Februar 2008 in den angeführten Rechtssachen

nicht ohne weiteres von einem hinreichend qualifizierten, also offenkundigen

und eindeutigen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ausgegangen werden.

Denn auch der Generalanwalt hat es für richtlinienkonform gehalten, dass der

Aufnahmemitgliedstaat die Erteilung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mit-

gliedstaat nicht anerkennt, wenn in Fällen, in denen die Fahrerlaubnis wegen

Alkoholgenusses entzogen worden ist, im Ausstellermitgliedschaft kein Test

durchgeführt wurde, dessen Niveau mit dem des im anderen Mitgliedstaat ge-

forderten vergleichbar ist, und dass der Mitgliedstaat zu einer vorläufigen Maß-

nahme berechtigt ist, bis der Ausstellermitgliedstaat die Fahreignung überprüft

hat.

23

3.

Erweist sich das behördliche Verhalten hiernach im Ergebnis als gemein-

schaftsrechtskonform, kommen Amtshaftungsansprüche nur insoweit in Be-

tracht, als die Aberkennung des Rechts, von dem tschechischen Führerschein

in Deutschland Gebrauch zu machen, die maßgebenden innerstaatlichen Nor-

men verletzen würde. Hierfür ist indes - jedenfalls für die hier streitige Zeit in der

Mitte des Jahres 2005 - nichts hervorgetreten.

24

4.

Mit Rücksicht hierauf kommt es auf die von der Anschlussrevision des

Klägers aufgeworfene Frage, ob der Entzug der Erlaubnis, ein Kraftfahrzeug zu

führen, für sich gesehen einen zum Schadensersatz verpflichtenden Eingriff

darstellt, nicht an. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass damit entgegen der

Auffassung der Anschlussrevision keine Frage berührt wird, die eine Vorlage-

pflicht nach Art. 234 EG begründen würde. Vielmehr wäre ein entsprechender

Schaden, der auf einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts beruhen würde, in

derselben Weise zu entschädigen wie ein auf der Verletzung nationalen Rechts

beruhender entsprechender Schaden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober

2006 - III ZR 144/05 - NVwZ 2007, 362, 364 Rn. 18 mit Nachweisen aus der

Rechtsprechung des EuGH).

Schlick

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Hucke

Vorinstanzen:

LG Passau, Entscheidung vom 19.01.2007 - 4 O 926/06 -

OLG München, Entscheidung vom 12.07.2007 - 1 U 2042/07 -