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BGH Beschluß vom 27.11.2001 – XI ZB 23/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die

Richterin Mayen

am 27. November 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des

8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom

18. September 2001 wird auf Kosten des Klägers zu-

rückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 39.500 DM.

Gründe

I.

Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts, durch das seine

Klage abgewiesen und der gegen ihn gerichteten Widerklage stattgege-

ben worden ist, fristgerecht Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der

Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Juli 2001 teilten die früheren

zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers dem Oberlan-

desgericht am 18. Juli 2001 mit, daß sie mit gleicher Post das Mandat

niedergelegt hätten. Am 16. August 2001 gingen beim Oberlandesgericht

die Berufungsbegründung der jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Kl ä-

gers und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein. Zur Begründung

dieses Antrages wurde ausgeführt, dem Kläger sei, als er seine früheren

zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit seiner Vertretung im Be-

rufungsverfahren beauftragt habe, wegen seiner schlechten Deutsch-

kenntnisse nicht bewußt geworden, daß die Prozeßbevollmächtigten die

Begründung der Berufung von der vorherigen Begleichung offener Ho-

norarforderungen aus früheren Verfahren abhängig machten. Dies habe

er erst am 8. August 2001 erfahren, als er eine Teilzahlung habe leisten

wollen.

Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den

Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und seine Beru-

fung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen

ausgeführt, der Kläger habe angesichts der offenen Honorarforderungen

und der Mandatsniederlegung durch seine früheren Prozeßbevollmäch-

tigten damit rechnen müssen, daß diese die Berufungsbegründungs-

schrift nicht vor Zahlung des rückständigen Honorars fertigen würden.

Daß die der Mandatsniederlegung zugrunde liegende Kündigung des

Anwaltsvertrages ihn innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht er-

reicht habe, habe er nicht behauptet.

Gegen diesen Beschluß hat der Kläger sofortige Beschwerde ei n-

gelegt. Er macht vor allem geltend, seine früheren zweitinstanzlichen

Prozeßbevollmächtigten hätten ihm vor Ablauf der Berufungsbegrün-

dungsfrist nicht mitgeteilt, daß sie das Berufungsverfahren für ihn ohne

Vorschuß- bzw. Honorarzahlung nicht betreiben würden. Sie hätten das

Schreiben vom 17. Juli 2001, mit dem sie das Mandat niedergelegt hät-

ten, seiner Tochter übergeben, die es ihm erst am 8. August 2001 aus-

gehändigt habe.

II.

Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist

zulässig (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 ZPO), aber nicht

begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht

als unzulässig verworfen (§§ 519 Abs. 2, 519 b Abs. 1 ZPO), weil sie

erst nach Ablauf der am 30. Juli 2001 endenden Berufungsbegrün-

dungsfrist am 16. August 2001 begründet worden ist.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung

der Berufungsbegründungsfrist (§ 233 ZPO) hat das Oberlandesgericht

dem Kläger zu Recht versagt, weil ihn an der Fristversäumung ein Ver-

schulden trifft.

a) Eine in erster Instanz unterlegene Partei, die selbst einen

Rechtsmittelauftrag erteilt, muß sich vergewissern, daß der beauftragte

Rechtsanwalt zur Durchführung des Auftrags bereit ist (vgl. BGH, Be-

schluß vom 19. September 1994 - II ZB 7/94, NJW 1994, 3101, 3102; zu

der entsprechenden Sorgfaltspflicht eines erstinstanzlichen Rechtsan-

walts vgl.: BGHZ 105, 116, 117 f.; BGH, Beschluß vom 8. November

1999 - II ZB 4/99, NJW 2000, 815). Dies hat der Kläger versäumt. Er hat

nicht abgeklärt, ob seine früheren Prozeßbevollmächtigten auch ohne

Ausgleich offener Honorarforderungen bereit waren, die Berufung zu be-

gründen. Von einer solchen Bereitschaft durfte der Kläger angesichts der

Tatsache, daß die Fertigung einer Berufungsbegründung von Rechtsan-

wälten vielfach von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht

wird, nicht einfach ausgehen.

Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit

seinen unzureichenden Deutschkenntnissen entschuldigen (vgl. allg.

hierzu: BGH, Beschluß vom 22. November 1995 – XII ZB 163/95, NJW-

RR 1996, 387, 388). Seinem Vortrag ist zu entnehmen, daß er sich mit

seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und seinen jetzigen

zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die etwas Türkisch sprechen

und türkisches Personal beschäftigen, sachgerecht verständigen kann.

Durch die rechtzeitige Einschaltung dieser Rechtsanwälte hätte er Miß-

verständnisse mit seinen

früheren zweitinstanzlichen Prozeßbevol l-

mächtigten vermeiden können.

b) Außerdem hat der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsantrag

nicht dargelegt, daß er von der bereits mit Schreiben vom 17. Juli 2001

erfolgten Mandatsniederlegung durch seine früheren Prozeßbevollmäch-

tigten erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist Kenntnis erlangt

habe. Dies hat er erstmals mit der Beschwerde geltend gemacht. Dieses

neue Vorbringen kann indes nicht berücksichtigt werden. Denn alle Um-

stände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und

durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Berufungsbegrün-

dungsfrist gekommen ist, sind innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist

vorzutragen (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO; Senatsbeschluß vom

26. November 1991 – XI ZB 10/91, NJW 1992, 697; BGH, Beschluß vom

8. April 1997 – VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120, 2121; BGH, Beschluß vom

12. Mai 1998 – VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678, 2679).

3. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des

§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Nobbe Siol Bungeroth

Joeres Mayen