BGH Beschluß vom 27.11.2001 – XI ZB 23/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die
Richterin Mayen
am 27. November 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
18. September 2001 wird auf Kosten des Klägers zu-
rückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 39.500 DM.
Gründe
I.
Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts, durch das seine
Klage abgewiesen und der gegen ihn gerichteten Widerklage stattgege-
ben worden ist, fristgerecht Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Juli 2001 teilten die früheren
zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers dem Oberlan-
desgericht am 18. Juli 2001 mit, daß sie mit gleicher Post das Mandat
niedergelegt hätten. Am 16. August 2001 gingen beim Oberlandesgericht
die Berufungsbegründung der jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Kl ä-
gers und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein. Zur Begründung
dieses Antrages wurde ausgeführt, dem Kläger sei, als er seine früheren
zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit seiner Vertretung im Be-
rufungsverfahren beauftragt habe, wegen seiner schlechten Deutsch-
kenntnisse nicht bewußt geworden, daß die Prozeßbevollmächtigten die
Begründung der Berufung von der vorherigen Begleichung offener Ho-
norarforderungen aus früheren Verfahren abhängig machten. Dies habe
er erst am 8. August 2001 erfahren, als er eine Teilzahlung habe leisten
wollen.
Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den
Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und seine Beru-
fung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen
ausgeführt, der Kläger habe angesichts der offenen Honorarforderungen
und der Mandatsniederlegung durch seine früheren Prozeßbevollmäch-
tigten damit rechnen müssen, daß diese die Berufungsbegründungs-
schrift nicht vor Zahlung des rückständigen Honorars fertigen würden.
Daß die der Mandatsniederlegung zugrunde liegende Kündigung des
Anwaltsvertrages ihn innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht er-
reicht habe, habe er nicht behauptet.
Gegen diesen Beschluß hat der Kläger sofortige Beschwerde ei n-
gelegt. Er macht vor allem geltend, seine früheren zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten hätten ihm vor Ablauf der Berufungsbegrün-
dungsfrist nicht mitgeteilt, daß sie das Berufungsverfahren für ihn ohne
Vorschuß- bzw. Honorarzahlung nicht betreiben würden. Sie hätten das
Schreiben vom 17. Juli 2001, mit dem sie das Mandat niedergelegt hät-
ten, seiner Tochter übergeben, die es ihm erst am 8. August 2001 aus-
gehändigt habe.
II.
Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist
zulässig (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 ZPO), aber nicht
begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht
als unzulässig verworfen (§§ 519 Abs. 2, 519 b Abs. 1 ZPO), weil sie
erst nach Ablauf der am 30. Juli 2001 endenden Berufungsbegrün-
dungsfrist am 16. August 2001 begründet worden ist.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Berufungsbegründungsfrist (§ 233 ZPO) hat das Oberlandesgericht
dem Kläger zu Recht versagt, weil ihn an der Fristversäumung ein Ver-
schulden trifft.
a) Eine in erster Instanz unterlegene Partei, die selbst einen
Rechtsmittelauftrag erteilt, muß sich vergewissern, daß der beauftragte
Rechtsanwalt zur Durchführung des Auftrags bereit ist (vgl. BGH, Be-
schluß vom 19. September 1994 - II ZB 7/94, NJW 1994, 3101, 3102; zu
der entsprechenden Sorgfaltspflicht eines erstinstanzlichen Rechtsan-
walts vgl.: BGHZ 105, 116, 117 f.; BGH, Beschluß vom 8. November
1999 - II ZB 4/99, NJW 2000, 815). Dies hat der Kläger versäumt. Er hat
nicht abgeklärt, ob seine früheren Prozeßbevollmächtigten auch ohne
Ausgleich offener Honorarforderungen bereit waren, die Berufung zu be-
gründen. Von einer solchen Bereitschaft durfte der Kläger angesichts der
Tatsache, daß die Fertigung einer Berufungsbegründung von Rechtsan-
wälten vielfach von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht
wird, nicht einfach ausgehen.
Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit
seinen unzureichenden Deutschkenntnissen entschuldigen (vgl. allg.
hierzu: BGH, Beschluß vom 22. November 1995 – XII ZB 163/95, NJW-
RR 1996, 387, 388). Seinem Vortrag ist zu entnehmen, daß er sich mit
seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und seinen jetzigen
zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die etwas Türkisch sprechen
und türkisches Personal beschäftigen, sachgerecht verständigen kann.
Durch die rechtzeitige Einschaltung dieser Rechtsanwälte hätte er Miß-
verständnisse mit seinen
früheren zweitinstanzlichen Prozeßbevol l-
mächtigten vermeiden können.
b) Außerdem hat der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsantrag
nicht dargelegt, daß er von der bereits mit Schreiben vom 17. Juli 2001
erfolgten Mandatsniederlegung durch seine früheren Prozeßbevollmäch-
tigten erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist Kenntnis erlangt
habe. Dies hat er erstmals mit der Beschwerde geltend gemacht. Dieses
neue Vorbringen kann indes nicht berücksichtigt werden. Denn alle Um-
stände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und
durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Berufungsbegrün-
dungsfrist gekommen ist, sind innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist
26. November 1991 – XI ZB 10/91, NJW 1992, 697; BGH, Beschluß vom
8. April 1997 – VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120, 2121; BGH, Beschluß vom
12. Mai 1998 – VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678, 2679).
3. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des
§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Nobbe Siol Bungeroth
Joeres Mayen