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BGH Beschluss vom 04.03.2008 – VI ZR 66/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. März 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 233 (I)

Beabsichtigt eine in zweiter Instanz unterlegene Partei, dem Revisionsanwalt selbst

einen Rechtsmittelauftrag zu erteilen, muss sie sich vergewissern, dass ein lediglich

per Fax abgesandtes Auftragsschreiben, auf welches keine Reaktion erfolgt, den Re-

visionsanwalt auch tatsächlich erreicht hat und er zur Durchführung des Auftrags be-

reit ist.

BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - VI ZR 66/07 - OLG Stuttgart

LG Stuttgart

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie

die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

a) Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückge-

wiesen.

b) Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Stuttgart vom 18. Juli 2006 wird verworfen.

Beschwerdewert: bis 60.000 €

Gründe

I.

1

Die Beklagte zu 1 lieferte von 2001 bis Ende 2004 Reifendichtmittel und

Kompressoren für das Ersatzteilgeschäft der Klägerin. Bemühungen im Jahr

2004, Lieferantin auch für die Serienfertigung zu werden, hatten keinen Erfolg;

vielmehr teilte die Klägerin der Beklagten zu 1 mit, dass die Lieferbeziehungen

zum Jahresende beendet würden. In der Folge erhoben die Beklagten u.a. in

einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 3. Februar 2005 den Vorwurf

der Korruption und behaupteten, die Klägerin beziehe diese Komponenten von

Mitbewerbern zu deutlich höheren Preisen. Der Verband der Kleinaktionäre und

die Redaktion der Bild-Zeitung erhielten eine Kopie. Die Klägerin hat die Be-

klagten auf Unterlassung bestimmt bezeichneter Äußerungen in Anspruch ge-

nommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-

klagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat lediglich den Unterlas-

sungsausspruch neu formuliert, um klarzustellen, dass das Verbot nur gegen-

über Dritten gilt. Das Berufungsurteil ist den Beklagten am 21. Juli 2006 zuge-

stellt worden. Mit Schriftsatz vom 7. März 2007, eingegangen am selben Tag,

haben die Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Frist-

versäumung beantragt und zugleich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

II.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Denn sie ist nicht inner-

halb der in § 544 Abs. 1 und 2 ZPO bestimmten Fristen eingelegt und begrün-

det worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zurück-

zuweisen, weil die Beklagten nicht ausreichend dargetan und glaubhaft ge-

macht haben, dass die Fristversäumung unverschuldet im Sinne des § 233

ZPO erfolgte.

3

a) Die Beklagten behaupten, nach Zustellung des Berufungsurteils am

21. Juli 2006 habe eine Mitarbeiterin am 28. und 31. Juli 2006 mehrfach Telefo-

nate mit der Kanzlei des ausfindig gemachten Revisionsanwalts geführt; der

Geschäftsführer der Beklagten zu 2 habe versucht, den Revisionsanwalt wegen

eines Termins zu erreichen. Da nach Auskunft der Kanzlei ein persönlicher

Termin nicht notwendig gewesen sei, habe die Mitarbeiterin am 2. August 2006

ein Auftragsschreiben für die Mandatserteilung und das Urteil an die Anwalts-

kanzlei gefaxt. Danach habe bis zum 21. Februar 2007 kein Kontakt zwischen

den Beklagten und der Anwaltskanzlei mehr bestanden. An diesem Tag habe

sich eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 1 nach dem Stand der Dinge erkundigt.

Nunmehr habe man festgestellt, dass die Sendung vom 2. August 2006 in der

Kanzlei nicht angekommen sei und zwar weder per Fax noch auf andere Weise.

Die Bürovorsteherin habe keinerlei konkrete Erinnerung mehr an die seinerzeit

geführten Gespräche. Die Beklagten sind der Ansicht, bei dieser Sachlage sei

die Fristversäumung nicht von ihnen verschuldet, sie hätten davon ausgehen

dürfen, ihrem Revisionsanwalt einen Auftrag zur Durchführung der Nichtzulas-

sungsbeschwerde erteilt zu haben.

b) Dem kann nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränken

sich die Sorgfaltspflichten bei der Erteilung eines Rechtsmittelauftrags durch

den Rechtsanwalt der Vorinstanz nicht darauf, rechtzeitig ein Auftragsschreiben

zu versenden. Der Absender muss sich vielmehr grundsätzlich innerhalb der

Rechtsmittelfrist (gegebenenfalls durch Rückfrage) vergewissern, ob der beauf-

tragte Rechtsanwalt den Auftrag übernimmt; eine Ausnahme gilt nur, wenn zwi-

schen dem Absender und dem Rechtsmittelanwalt im Einzelfall oder allgemein

eine Absprache dahin besteht, dass dieser Rechtsmittelaufträge annehmen,

prüfen und ausführen wird (vgl. BGH, Beschlüsse BGHZ 105, 116, 117 f. und

vom 7. November 1995 - XI ZB 21/95 - NJW-RR 1996, 378).

6

Diese Sorgfaltsanforderung gilt nicht nur für den vorinstanzlichen Pro-

zessbevollmächtigten, sondern auch, wenn der Rechtsmittelauftrag von der

Partei selbst erteilt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 1994 - II ZB

7/94 - NJW 1994, 3101, 3102 und vom 27. November 2001 - XI ZB 23/01 -

NJOZ 2002, 912 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 35; von Pentz, NJW

2003, 858, 861). Zutreffend verweist die Beschwerdeerwiderung darauf, dass

die Beklagten hier nicht davon ausgehen konnten, ihr Rechtsmittelauftrag wer-

de ohne jede Bestätigung und Rückmeldung angenommen, geprüft und ausge-

führt. Für die Zusage einer Mandatsübernahme ist nichts vorgetragen und

glaubhaft gemacht. Dagegen spricht schon, dass die Telefonate mit der Kanzlei

ausschließlich mit der Kanzleivorsteherin, nicht aber mit dem Rechtsanwalt ge-

führt wurden. Zutreffend weist die Beschwerdeerwiderung auch darauf hin, dass

die vorgelegten Gesprächsnotizen dafür sprechen, dass ein Gespräch zwischen

dem Beklagten zu 3 und dem Anwalt erforderlich werden würde. Da jegliche

Rückmeldung der Kanzlei innerhalb der noch etwa drei Wochen dauernden Be-

schwerdefrist ausblieb, lag es nahe, dass die lediglich per Fax versandten

Schriftstücke den Empfänger nicht erreicht hatten. Warum bei der vorliegenden

Sachlage trotz eines ausreichenden Zeitfensters seitens der Beklagten nicht

rückgefragt wurde, ob die Sendung angekommen sei, ist schlichtweg unver-

ständlich.

7

Bei dieser Sachlage muss auf den Vortrag der Beschwerdeerwiderung,

dass eine ausreichende Glaubhaftmachung fehle, und auf ihre Ausführungen

zur sachlichen Unbegründetheit der Beschwerde nicht eingegangen werden.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.11.2005 - 17 O 220/05 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.07.2006 - 12 U 236/05 -