Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.11.2001 – VIII ZR 37/01

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

VIII ZR 37/01

Verkündet am: 28. November 2001 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 276 Fb

Zur Erfüllung der Aufklärungspflichten des Veräußerers bei einem Unternehmens-

kauf.

BGH, Urteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01 - OLG Oldenburg LG Osnabrück

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Januar 2001 im Ko-

stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin

gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück

vom 28. Juli 2000 hinsichtlich der Abweisung der Klageanträge

zu 1) und 2 b) und 2 c) zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin betrieb in E. einen Getränkegroßhandel. Mit als "Unter-

nehmenskaufvertrag" überschriebenem Vertrag vom 28. April 1998 verkaufte

sie "die zu diesem Unternehmen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen

(Aktiva und Passiva)" an den Beklagten, der ebenfalls einen Getränkegroß-

handel betreibt, und übertrug sie ihm mit Wirkung vom 1. Mai 1998. Nach § 3

Abs. 1 des Vertrages erstreckte sich der Verkauf auf das bewegliche Anlage-

vermögen, die Vorräte und Forderungen sowie den Kundenstamm. In den §§ 4

ff und den beigefügten Anlagen waren die betreffenden Wirtschaftsgüter im

einzelnen aufgeführt. Gemäß § 6 Abs. 5 übernahm der Käufer die Verbindlich-

keiten aus den Darlehens- und Getränkelieferungsverträgen mit den Brauerei-

en und anderen Getränkelieferanten; sonstige Verbindlichkeiten der Verkäufe-

rin waren von der Übernahme ausgeschlossen. Nach § 8 trat der Käufer in die

bestehenden Verträge mit den Lieferanten und Kunden ein. Hinsichtlich der

bestehenden Arbeitsverhältnisse waren sich die Parteien einig, daß diese kraft

Gesetzes auf den Käufer übergingen (§ 9 des Vertrages). In § 11 waren die

Kaufpreise für die einzelnen Wirtschaftsgüter und die Zahlungsmodalitäten

geregelt; lediglich der Preis für den Kundenstamm war mit 475.000 DM konkret

beziffert.

Die Klägerin hatte mit dem Getränkegroßhandel in den Jahren 1995 bis

1997 Verluste in der Größenordnung zwischen rund 444.000 DM und 1 Million

DM erwirtschaftet. Die Fehlbeträge hatte die Firma F. H. Getränke

durch Zahlungen in Höhe von insgesamt 2,2 Millionen DM zu einem erhebli-

chen Teil ausgeglichen.

Der Beklagte hat den Kaufpreis, den die Klägerin mit 1.220.463,75 DM

beziffert, in der Folgezeit nicht bezahlt. Er hat den Kaufvertrag wegen arglisti-

ger Täuschung angefochten. Außerdem verlangt er die Rückabwicklung des

Vertrages mit der Begründung, die Klägerin habe gegen vorvertragliche Aufklä-

rungs- und Hinweispflichten verstoßen. Er macht geltend, die Klägerin habe ihn

über Verbindlichkeiten, für die er kraft Gesetzes hafte, über den Umsatz, die

Verluste der Vorjahre und über die Konkursreife des Unternehmens getäuscht.

Dem hält die Klägerin entgegen, über die Verluste habe sie ihn nicht aufklären

müssen, weil er lediglich den Kundenstamm und die Geschäftsbeziehungen

des Unternehmens in seinen eigenen Getränkegroßhandel habe eingliedern

wollen und es deshalb für seinen Kaufentschluß auf die Verluste nicht ange-

kommen sei. Im übrigen habe sie dem Beklagten umfassend Auskunft erteilt

oder angeboten; davon habe der Beklagte aber nur teilweise Gebrauch ge-

macht und insbesondere keine Einsicht in die Bilanzen gefordert. Eine Aufklä-

rung hinsichtlich der vertraglich nicht übernommenen Verbindlichkeiten sei

entbehrlich gewesen, da die Voraussetzungen einer gesetzlichen Haftung in-

soweit nicht erfüllt seien.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin vom Beklagten Zahlung des Kaufpreises

verlangt und bezüglich der ihr nach § 11 Abs. 1 Buchst. c) des Kaufvertrages

zustehenden Zahlungseingänge für Lieferungen und Leistungen nach dem

30. April 1998 Stufenklage erhoben. Das Landgericht hat die Klage insgesamt

abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlan-

desgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Zah-

lungsantrag in vollem Umfang und die Stufenklage mit dem Antrag auf Abgabe

der eidesstattlichen Versicherung und dem noch unbezifferten Zahlungsantrag

weiter, nachdem der Beklagte in der Klageerwiderung erklärt hat, außer dem

bereits offengelegten Betrag von 163.991,06 DM keine weiteren einschlägigen

Zahlungen von Kunden erhalten zu haben. Die Abweisung des Auskunftsan-

trages nimmt die Revision hin.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Entgegen der Auffassung der Klägerin hätten die Parteien einen Unter-

nehmenskaufvertrag und nicht lediglich einen Vertrag über einzelne Vermö-

gensgegenstände und Verbindlichkeiten geschlossen. Dies folge eindeutig so-

wohl aus der Bezeichnung des Vertrages als "Unternehmenskaufvertrag" als

auch aus seinem Inhalt, der sich auf die im einzelnen angeführten wesentli-

chen Betriebsgrundlagen, mithin auf einen Inbegriff von Sachen, Rechten,

Marktanteilen usw. erstrecke. Daß das Unternehmen ohne das Betriebsgrund-

stück und ohne seinen bisherigen direkten Rechtsträger - die Klägerin - ver-

kauft und übertragen worden sei, sei insoweit ohne Bedeutung. Daher richte

sich die Haftung und Gewährleistung nach den für Unternehmenskaufverträge

entwickelten besonderen Grundsätzen. Die sich daraus ergebenden Aufklä-

rungs- und Offenbarungspflichten habe die Klägerin verletzt und hafte deshalb

nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Die Klä-

gerin sei nämlich verpflichtet gewesen, auf die in den Vorjahren entstandenen

erheblichen Fehlbeträge hinzuweisen und offenzulegen, daß das Unternehmen

seit längerem nur Verluste erwirtschaftet habe. Dieser Verpflichtung sei sie un-

streitig nicht nachgekommen; sie habe dem Beklagten auch keine Bilanzen

oder Handelsbücher vorgelegt, aus denen sich jene Tatsachen ergeben hätten.

Die als richtig zu unterstellende Behauptung der Klägerin, die Fehlbeträge sei-

en im Hinblick auf den Vertragszweck - Eingliederung des Unternehmens in

den Betrieb des Beklagten zur Erzielung von Synergieeffekten - nicht von Be-

deutung gewesen, ändere hieran nichts, weil der Beklagte Informationen über

das Betriebsergebnis auch zur Beurteilung der erzielbaren Synergieeffekte be-

nötigt habe. Im übrigen sei das Vorbringen der Klägerin zu den dem Beklagten

zur Verfügung gestellten Unterlagen unklar und uneinheitlich. Der Beklagte

müsse sich auch kein Mitverschulden anrechnen lassen; er sei insbesondere

nicht verpflichtet gewesen, das zu erwerbende Unternehmen eingehend zu

untersuchen.

Nach alledem könne der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Scha-

densersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen und deshalb,

da er den Kaufpreis noch nicht bezahlt habe, die Zahlung verweigern. Überdies

lägen die Voraussetzungen für eine Arglisthaftung der Klägerin vor, weil sie

den Beklagten treuwidrig nicht auf die Fehlbeträge der Vorjahre hingewiesen

habe, so daß der Vertrag auch wirksam angefochten sei.

Die Stufenklage habe das Landgericht im Ergebnis gleichfalls zu Recht

abgewiesen, da der Beklagte die geforderte Auskunft in der Klageerwiderung

bereits erteilt und die Klägerin hierauf weder hinsichtlich des erledigten Aus-

kunftsanspruchs noch bezüglich des Antrags auf eidesstattliche Versicherung

und des nunmehr zu beziffernden Zahlungsantrages reagiert habe.

II.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen

Punkten stand. Hierüber war durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der

Beklagte trotz rechtzeitiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war.

Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer

Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 81 f). Die Entscheidung des Berufungsgerichts

kann keinen Bestand haben, weil nach seinen bisherigen Feststellungen unter

Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin eine Verletzung der ihr oblie-

genden Aufklärungspflicht nicht vorliegt.

1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe

zu Unrecht die Grundsätze über Aufklärungspflichten des Verkäufers eines

Unternehmens herangezogen. Die Frage, ob ein Unternehmenskauf anzuneh-

men ist, läßt sich nicht abstrakt bestimmen und ist in erster Linie eine Sache

tatrichterlicher Vertragsauslegung. Mit ihrer Auffassung, das Berufungsgericht

habe übersehen, daß die Klägerin durch den Kaufvertrag lediglich einzelne,

wenn auch bedeutende Wirtschaftsgüter veräußert habe, kann die Revision

nicht durchdringen.

a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist

ein Unternehmenskauf anzunehmen, wenn nicht nur einzelne Wirtschaftsgü-

ter, sondern ein Inbegriff von Sachen, Rechten und sonstigen Vermögenswer-

ten übertragen werden soll und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird,

das Unternehmen als solches weiterzuführen. Daß in dem Vertrag die ver-

schiedenen Gegenstände namentlich aufgeführt werden, ist ebenso unschäd-

lich wie der Umstand, daß einzelne Güter von der Übertragung ausgeschlos-

sen sein sollen. Ob nach diesen Kriterien ein Unternehmenskauf vorliegt oder

nicht, läßt sich nicht abstrakt-formelhaft, sondern nur auf Grund einer wirt-

schaftlichen Gesamtbetrachtung beurteilen (vgl. dazu insgesamt z.B. BGHZ 65,

246, 251; BGH, Urteil v. 18. März 1977 - I ZR 132/75 = DB 1977, 1042 un-

ter III 1 - insoweit in NJW 1977, 1538 nicht abgedruckt; Senatsurteil v. 2. März

1988 - VIII ZR 63/87 = WM 1988, 711 unter III 2; Senatsurteil v. 14. Juni 1989

- VIII ZR 176/88 = WM 1989, 1387 unter II 1 b; Senatsurteil v. 11. November

1992 - VIII ZR 211/91 = WM 1993, 249 unter II 2 a und b cc).

b) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Annahme des Tatrich-

ters, der Vertrag vom 28. April 1998 stelle einen Unternehmenskaufvertrag dar,

naheliegend und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (§§ 133, 157 BGB).

Gegenstand des Verkaufs und der Übertragung waren nach der ausdrücklichen

Regelung in § 1 des Vertrages alle wesentlichen Teile des Betriebes, und zwar

einschließlich des Kundenstamms (§ 7 des Vertrages). Ausgenommen waren

nur das Betriebsgrundstück und der größte Teil der Verbindlichkeiten. Auf das

Grundstück war der Beklagte nicht angewiesen, weil er das gekaufte Unter-

nehmen nicht als selbständigen Betrieb weiterführen, sondern lediglich in sei-

nen bereits bestehenden Getränkegroßhandel eingliedern wollte.

c) Angesichts des klaren Wortlauts des Vertrages vom 28. April 1998,

seines Inhalts und seiner ausdrücklichen Bezeichnung als "Unternehmens-

kaufvertrag" hätte es konkreter Angaben der Klägerin bedurft, weshalb trotz der

Übertragung aller wesentlichen Wirtschaftsgüter des Betriebes kein Unterneh-

menskauf in dem dargelegten Sinn gewollt war. Die in diesem Zusammenhang

von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht

durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).

2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es

der Klägerin eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Offenbarungs-

pflichten zur Last legt und deshalb auch die seitens des Beklagten erklärte

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durchgreifen läßt. Nach dem revisi-

onsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der Klägerin hat sie weder eine

arglistige Täuschung begangen, noch trifft sie eine Haftung wegen Verstoßes

gegen ihre vorvertragliche Pflichten (culpa in contrahendo).

a) Im vorliegenden Fall darf bei der Prüfung, inwieweit der Klägerin vor-

vertragliche Aufklärungspflichten oblagen, nicht übersehen werden, daß es

sich nach dem beiderseits vorausgesetzten Vertragszweck nicht um einen Un-

ternehmenskauf im üblichen Sinne handelte. Der Beklagte beabsichtigte, wie

der Klägerin bekannt war, den gekauften Betrieb nicht als selbständiges Unter-

nehmen weiterzuführen, sondern in seinen bereits bestehenden Getränke-

großhandel lediglich einzugliedern; es kam ihm in erster Linie auf den Erwerb

des Kundenstammes, die Erweiterung seines Marktanteils und die Erzielung

sogenannter Synergieeffekte an. Von dem überwiegenden Teil der Verbind-

lichkeiten des erworbenen Unternehmens sollte er befreit sein. Diese Umstän-

de können bei der Prüfung des sich aus dem Vertragszweck ergebenden Um-

fangs der Aufklärungspflicht nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar ist hier eben-

falls von dem Grundsatz auszugehen, daß bei Verhandlungen über einen Un-

ternehmenskauf der Verkäufer den Kaufinteressenten auch ungefragt über sol-

che Umstände aufzuklären hat, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln

können und daher für seinen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind, so-

fern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (st. Rspr.,

zuletzt Senatsurteile vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, WM 2001, 1118 und

VIII ZR 33/00 = NJ 2001, 483 jeweils unter II 3 b m.w.N.). Überdies trifft den

Verkäufer in solchen Fällen, wie der Senat in den beiden genannten Urteilen

betont hat, im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragweite des Geschäfts und die

regelmäßig erschwerte Bewertung des Kaufobjekts durch den Kaufinteressen-

ten grundsätzlich eine gesteigerte Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht. Diese Auf-

klärungspflicht kann sich aber wiederum reduzieren, wenn der Käufer - wie

hier - keine Schulden übernimmt und das Unternehmen in seinen eigenen

branchengleichen Betreib eingliedern will. Der danach dem Beklagten gegen-

über gebotenen Aufklärung ist die Klägerin nach ihrem für das Revisionsver-

fahren zu unterstellenden Vorbringen in dem erforderlichen Umfang nachge-

kommen.

b) Über die laufenden Verbindlichkeiten aus Brauereidarlehen und Ge-

tränkelieferungsverträgen, die der Beklagte übernehmen sollte, hatte die Klä-

gerin ihn nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts voll-

ständig und zutreffend unterrichtet. Die erheblichen Verluste der Jahre 1995

bis 1997 hatte sie durch Einlagen in Höhe von 2,2 Millionen DM zu einem gro-

ßen Teil ausgeglichen. Sämtliche danach noch verbliebenen Verbindlichkeiten

gegenüber Banken, Finanzämtern und sonstigen Gläubigern werden von der

Übertragung ausgenommen, wie sich aus § 6 Abs. 5 letzter Satz des Kaufver-

trages ("Sonstige Verbindlichkeiten der Verkäuferin werden nicht übernom-

men.") ergibt; eine gesetzliche Haftung für jene Schulden nach der damals

noch geltenden Vorschrift des § 419 BGB hat das Oberlandesgericht zu Recht

verneint. Da diese Umstände mithin den Beklagten als Unternehmenskäufer

nicht mehr unmittelbar berührten, brauchte die Klägerin ihn hierüber aus dem

Gesichtspunkt einer Haftungsübernahme nicht zu informieren.

Dennoch hat das Berufungsgericht im Ergebnis eine Pflicht der Klägerin

zur Aufklärung über die Fehlbeträge der vorausgegangenen Jahre zu Recht

bejaht. Selbst wenn die Eingliederung des Unternehmens in seinen Betrieb im

Vordergrund der Kaufabsichten des Beklagten stand, waren die in den vorher-

gehenden Jahren erwirtschafteten Verluste des Unternehmens nicht ohne Be-

deutung für seinen Kaufentschluß. Die Verluste sind ersichtlich nicht nur durch

die ungenügende Eigenkapitalausstattung und durch mangelnde Betriebsorga-

nisation, sondern vor allem auch durch hohe Personalkosten und nachteilige

Vertragsgestaltung im Ein- und Verkauf, d.h. durch ein ungünstiges Kosten-

Nutzen-Verhältnis entstanden. Diese der Klägerin bekannten Ursachen konn-

ten sich auch bei der angestrebten modifizierten Betriebsübernahme in der Zu-

kunft negativ auswirken; denn der Beklagte vermochte sich von den übernom-

menen vertraglichen Lieferanten- und Kundenbeziehungen (§ 8 des Kaufver-

trages) und den Arbeitsverhältnissen (§ 9) nicht kurzfristig oder jedenfalls nicht

ohne erhebliche finanzielle Zugeständnisse zu lösen. Da diese Umstände ge-

eignet waren, den Vertragszweck - die gewinnbringende Erzielung von Syner-

gieeffekten - zu vereiteln oder zumindest erheblich zu gefährden, war die Klä-

gerin verpflichtet, den Beklagten im Zuge der Vertragsverhandlungen auf die

Verluste der vergangenen Jahre auch ungefragt hinzuweisen.

c) Unter Zugrundelegung ihres Vortrags in den Tatsacheninstanzen hat

die Klägerin jedoch ihrer Aufklärungspflicht genügt. Zu Recht rügt die Revision

in diesem Zusammenhang als Verstoß gegen § 286 ZPO, das Berufungsge-

richt habe entscheidungserhebliches und mit Beweisantritt versehenes Vor-

bringen der Klägerin übergangen. In der Berufungsinstanz hatte die Klägerin

behauptet, der ehemalige Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH, Herr

H. , habe den Vertreter des Beklagten, Herrn T. -N. , aus-

drücklich darauf hingewiesen, die Klägerin wolle verkaufen, weil es sich bei

dem verkauften Unternehmen in der geführten Form um ein Verlustgeschäft

handele. Diese allgemeine Information hat unter den besonderen Gegeben-

heiten des Falles zur Aufklärung des Beklagten ausgereicht. Die Revision hat

nämlich des weiteren auf die Behauptung der Klägerin im Berufungsverfahren

Bezug genommen, bei einem der Verhandlungstermine, und zwar bei einer Be-

sprechung am 23. April 1998 in E. - ersichtlich in den Geschäfts- bzw. Büro-

räumen der Klägerin -, habe der Vertreter des Beklagten, Herr T. -

N. , eine Vielzahl von Unterlagen eingesehen und jegliche erfragte Infor-

mation erhalten, ihre Verhandlungsvertreter, der Angestellte B. und ihr

Steuerberater R. , seien angewiesen gewesen, Herrn T. -N.

umfassend zu informieren; von diesen Informationsmöglichkeiten hätten der

Beklagte und sein Vertreter ausgiebig Gebrauch gemacht. Trifft dies zu, kommt

es entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht darauf an, welche Un-

terlagen und Informationen der Beklagte im einzelnen erbeten und erhalten

hat. Unter diesen Umständen war die Klägerin nicht gehalten, dem Beklagten

ungefragt die Verluste der vergangenen Jahre im einzelnen darzustellen. Der

Beklagte war als Inhaber eines Getränkegroßhandels hinreichend sach- und

branchenkundig. Von ihm war zu erwarten, daß er sich auf den Hinweis der

Klägerin, es habe sich um ein Verlustgeschäft gehandelt, von ihren Verhand-

lungsgehilfen Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, betriebswirtschaftli-

che Auswertungen oder ähnliche aussagekräftige Unterlagen hätte vorlegen

lassen, wenn dies für ihn von Interesse gewesen wäre.

3. Ist mithin für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Klä-

gerin ihrer Aufklärungspflicht über die in den Vorjahren erwirtschafteten Verlu-

ste des verkauften Unternehmens in dem gebotenen Umfang nachgekommen

ist, entfällt damit auch der Tatbestand einer zur Anfechtung berechtigenden

arglistigen Täuschung (§ 123 BGB), den das Berufungsgericht gleichfalls be-

jaht hat.

4. Mit Erfolg beanstandet die Revision schließlich, daß das Berufung s-

gericht die Stufenklage (§ 254 ZPO) insgesamt abgewiesen hat. Allerdings war

der Auskunftsantrag unbegründet, nachdem der Beklagte bereits in der Klage-

erwiderung die geforderte Auskunft erteilt und damit den Auskunftsanspruch

erfüllt hatte. Von der Möglichkeit, nunmehr sofort zur zweiten Stufe, dem Antrag

auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, überzugehen, hat die Klägerin

zwar keinen Gebrauch gemacht. Das rechtfertigte jedoch nicht die vollständige

Abweisung der Stufenklage aus "prozessualen" Gründen, wie das Oberlandes-

gericht meint. Vielmehr hätte das Landgericht - und ebenso das Berufungsge-

richt - zunächst nur über den Auskunftsantrag verhandeln (vgl. BGH, Urteil vom

15. November 2000 - IV ZR 274/99, NJW 2001, 833 = BGHR ZPO § 254, Be-

rufungsverfahren 4) und durch Teilurteil hierüber entscheiden dürfen (Zöl-

ler/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 254 Rdnr. 9 u. 10). Erst nach dessen Rechtskraft

wären eine Verhandlung und Entscheidung über die nächste Stufe zulässig

gewesen (Zöller/Greger aaO Rdnr. 11). Eine einheitliche Entscheidung über

die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in

Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, daß dem

Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (Zöller/Greger aaO

Rdnr. 9 u. 14). Davon kann hier jedoch nach den vorstehenden Erwägungen

nicht ausgegangen werden.

III.

Das Berufungsurteil ist daher, von der unangefochten gebliebenen Er-

kenntnis über den Auskunftsantrag der Klägerin abgesehen, aufzuheben, und

die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderli-

chen Feststellungen zu dem Vorbringen der Klägerin getroffen werden können

(§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In der neuen Berufungsverhandlung wird die Kläge-

rin ferner Gelegenheit haben, den Bedenken des Berufungsgerichts hinsicht-

lich der Formulierung des Antrages auf Abgabe der eidesstattlichen Versiche-

rung Rechnung zu tragen.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen