Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 29.11.2001 – IX ZR 278/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 29. November 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGB §§ 675, 249 Bb

a) Hat der Rechtsanwalt eine zu einem bestimmten Zeitpunkt gebotene Maß-

nahme unterlassen und entsteht dem Mandanten daraus später ein Scha-

den, ist dieser dem Rechtsanwalt grundsätzlich selbst dann zuzurechnen,

wenn der Mandant das Auftragsverhältnis zu einem Zeitpunkt gekündigt hat,

als der Schaden noch vermieden werden konnte (Abgrenzung zu BGH NJW

1993, 2676).

b) Hat der Rechtsanwalt durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verursacht,

daß Ansprüche des Mandanten verjährt sind, wird der Zurechnungszusam-

menhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht bereits dadurch

unterbrochen, daß der Mandant vor Ablauf der Verjährungsfrist einen ande-

ren Rechtsanwalt mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen

den ersten Anwalt beauftragt.

BGH, Urteil vom 29. November 2001 - IX ZR 278/00 - OLG Stuttgart

LG Stuttgart

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die

Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. März 2000 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines

Schadensersatzanspruchs von 303.435,89 DM zuzüglich Zinsen

wegen Verjährenlassens der Amtshaftungsansprüche gegen das

Land Baden-Württemberg abgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der

Anschlußrevision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger kaufte mit notariellem Vertrag vom 7. Juni 1993 ein in W.

gelegenes Grundstück von den Eheleuten Theodor und Karin M. zum Preise

von 300.000 DM. Die Verkäufer bewilligten die Eintragung einer Auflassungs-

vormerkung.

Theodor M. hatte zuvor in einem notariellen Vertrag vom 1. Oktober

1992 namens der Eheleute dieses Grundstück der W. G. GmbH & Co. KG

(nachfolgend: Firma G.) übertragen. Hintergrund des Vertrages war die Tatsa-

che, daß Theodor M. als Buchhalter der Firma G. Unterschlagungen in Höhe

von mehr als 1 Mio. DM begangen hatte. M. erkannte in dem Vertrag den

Schadensersatzanspruch an und erklärte, das Grundstück solle in Anrechnung

auf diesen Anspruch an die Gläubigerin übergehen. Eine Auflassungsvormer-

kung wurde bewilligt. Frau M. bestätigte gegenüber dem Notar die Vollmacht.

Die

Firma

G. stellte am 12. Oktober 1992 beim Grundbuchamt W. den Antrag auf Ein-

tragung der Auflassungsvormerkung. Das Grundbuchamt teilte ihr mit Schrei-

ben vom 28. Oktober 1992 mit, gegen die Eintragung der Auflassungsvormer-

kung bestünden insbesondere im Hinblick auf § 313 BGB Bedenken, weil die

Gegenleistung für das Grundstück in dem Vertrag nicht wirksam beurkundet

sei.

Später klagte die Firma G. gegen Theodor M. Schadensersatzansprüche

ein. Dieser wandte sich daraufhin an den beklagten Rechtsanwalt. Der Be-

klagte stellte sich gegenüber der Gläubigerin auf den Standpunkt, der notari-

elle Vertrag vom 1. Oktober 1992 sei nicht wirksam geworden, und focht mit

Schreiben vom 22. April 1993 die Erklärungen der Eheleute M. wegen Irrtums

und widerrechtlicher Drohung an. Diese verschwiegen den notariellen Vertrag

vom 1. Oktober 1992 bei Abschluß des Kaufvertrages mit dem Kläger und er-

klärten ihm gegenüber die Auflassung. § 11 Abs. 3 des notariellen Vertrages

vom 7. Juni 1993 lautet:

"Die Angaben zum Grundbuch beruhen auf Angaben der Betei- ligten. Der Notar hat das Grundbuch nicht eingesehen. Die Be- teiligten wünschen nach Hinweis auf die damit verbundenen Gefahren und Risiken gleichwohl die sofortige Beurkundung."

Der Kläger behauptet, der Notarvertreter habe vor der Beurkundung

beim Grundbuchamt W. angefragt, ob dort Umstände bekannt seien, die einer

Beurkundung des Kaufvertrages und einer darauf beruhenden Eintragung des

Erwerbers als Eigentümer ins Grundbuch entgegenständen. Dies sei trotz des

damals anhängigen Eintragungsantrags der Firma G. verneint worden.

Am 23. Juni 1993 erließ das Grundbuchamt W. eine Zwischenverfügung,

in der der Firma G. aufgegeben wurde, die in der Verfügung aufgeführten Hin-

dernisse für den Vollzug des Eintragungsantrags binnen acht Wochen zu be-

seitigen. Das Grundbuchamt vertrat insbesondere die Auffassung, im notariel-

len Vertrag vom 1. Oktober 1992 seien das Grundstück unzureichend be-

schrieben sowie der Rechtsgrund des Vertrages und die Gegenleistung unvoll-

ständig beurkundet worden. Am 29. Juli 1993 wurde ein Vertragsnachtrag her-

gestellt; dabei trat aufgrund der am 1. Oktober 1992 erteilten Vollmacht eine

Notariatsangestellte für die Eheleute M. auf. Am 4. August 1993 wurde darauf-

hin die Auflassungsvormerkung zugunsten der Firma G. sowie nachrangig

auch die Vormerkung zugunsten des Klägers im Grundbuch eingetragen. Der

Notar, der den Vertrag vom 7. Juni 1993 beurkundet hatte, teilte dem Kläger

am 11. August 1993 mit, die zu seinen Gunsten eingetragene Vormerkung sei

praktisch wertlos. Der Kläger wurde am 30. September 1993 als Eigentümer im

Grundbuch eingetragen.

Durch Anwaltsschreiben vom 2. Februar 1994 wurde der Kläger aufge-

fordert, seine Zustimmung zur Eintragung der Firma G. als Eigentümerin im

Grundbuch zu erteilen. Der Kläger beauftragte daraufhin den beklagten

Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Als dieser namens des

Klägers die Zustimmung verweigerte, erhob die Firma G. Klage. Durch Urteil

des Landgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 1994 wurde der Kläger zur Ertei-

lung der Zustimmung verurteilt. Seine Rechtsmittel hatten keinen Erfolg. Der

Bundesgerichtshof hat durch Beschluß vom 11. Juli 1996 (V ZR 278/95) die

Annahme der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

25. Juli 1995 abgelehnt.

Theodor M. hat den vom Kläger erhaltenen Erlös für das Grundstück

alsbald verspielt. Seither sind die Verkäufer einkommens- und vermögenslos.

Der Kläger, der behauptet, den Kaufpreis nicht vor dem Vertragsschluß,

sondern durch seinen Vater etwa eine Woche nach der Beurkundung an die

Eheleute M. geleistet zu haben, hat den Beklagten auf Ersatz des Kaufpreises,

der Vertragskosten von 3.435,89 DM sowie der Kosten des Rechtsstreits ge-

gen die Firma G. sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht der

Eheleute M. in Höhe von insgesamt 354.244,74 DM in Anspruch genommen. Er

hat dem Beklagten vorgeworfen, die Eheleute M. unzutreffend beraten, die Er-

folgsaussichten des Prozesses gegen die Firma G. falsch eingeschätzt und es

versäumt zu haben, rechtzeitig die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs

gegen das Land Baden-Württemberg unterbrochen zu haben. Der Kläger hat

dazu vorgetragen, er habe den Beklagten über die vor Beurkundung des Ver-

trages erfolgte Anfrage des Notars beim Grundbuchamt informiert. Der Kläger

hat den Beklagten erstmals mit Anwaltsschreiben vom 13. Oktober 1997 zur

Leistung von Schadensersatz aufgefordert und am 31. Dezember 1997 einen

Prozeßkostenhilfeantrag eingereicht. Nach Gewährung von Prozeßkostenhilfe

durch Beschluß vom 15. März 1999 wurde dem Beklagten die Klage am 9. April

1999 zugestellt. Der Beklagte hat eine Verletzung seiner vertraglichen Pflichten

bestritten und die Verjährungseinrede erhoben.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 303.435,89 DM stattgege-

ben, weil der Beklagte es versäumt habe, den Kläger auf den Amtshaftungsan-

spruch gegen das Land Baden-Württemberg hinzuweisen; im übrigen wurde

die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Beklagte Berufung und der Kläger An-

schlußberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Be-

klagten entsprochen und auf die Anschlußberufung den Beklagten verurteilt,

dem Kläger die Kosten der Revision im Rechtsstreit gegen die Firma G. in Hö-

he von 14.084,50 DM zuzüglich Zinsen zu erstatten. Mit der Revision verfolgt

der Kläger den vom Landgericht zuerkannten Anspruch weiter. Die Anschluß-

revision des Beklagten hat der Senat nicht angenommen.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils in dem angegrif-

fenen Umfang und zur Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat seiner rechtlichen Prüfung den Tatsachenvor-

trag des Klägers zugrunde gelegt. Von diesem ist daher auch in der Revision

auszugehen. Der Tatrichter ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß

dem Kläger, wenn seine Darstellung der Wahrheit entspricht, bei einem Verlust

des Rechtsstreits gegen die Firma G. ein Amtshaftungsanspruch gegen das

Land Baden-Württemberg aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB zugestanden hat.

1. Das Vorbringen des Klägers soll ersichtlich besagen, der Notar habe

beim Grundbuchamt unter Hinweis auf den bei ihm anhängigen Vorgang ange-

fragt, ob dort ein Hindernis bekannt sei, welches einem Vollzug des Vertrages

mit den von den Parteien gewünschten Rechtsfolgen im Wege stehe. In diesem

Falle hätte das Grundbuchamt wegen des in § 17 GBO normierten Priori-

tätsprinzips bei seiner Auskunft auf den bei ihm seit Oktober 1992 anhängigen,

noch nicht erledigten Eintragungsantrag der Firma G. hinweisen müssen. Das

Unterlassen eines solchen Hinweises war, wie das Berufungsgericht zutreffend

begründet hat, unabhängig davon amtspflichtwidrig, ob eine Verpflichtung zur

Auskunft bestand; denn Auskünfte müssen in jedem Falle richtig, eindeutig und

vollständig erteilt werden (BGHZ 117, 83, 87 f.; BGH, Urteil vom 13. Juni 1991

- III ZR 76/90, NJW 1991, 3027). Der zuständige Beamte hat schuldhaft ge-

handelt, weil die Anfrage des Notars nach der Darstellung des Klägers sich

auch auf anhängige Eintragungsanträge Dritter bezog und der hier maßgebli-

che Vorgang bei sachgerechter Nachprüfung ohne weiteres in den Akten auf-

findbar gewesen wäre. Die beschriebene Auskunftspflicht besteht gegenüber

jedem Dritten, in dessen Interesse die Auskunft eingeholt wird (BGHZ 137, 11,

16). Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger als derjenige, der das betref-

fende Grundstück erwerben wollte.

2. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) kam

nicht in Betracht, weil die Eheleute M. finanziell nicht mehr in der Lage waren,

den Kaufpreis zu erstatten.

II.

Der Beklagte hat den Kläger unstreitig nicht darauf hingewiesen, daß

ihm bei negativem Ausgang des Rechtsstreits mit der Firma G. eventuell ein

Amtshaftungsanspruch gegen das Land zustehe, und demzufolge auch keine

Maßnahmen zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung veranlaßt.

Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe gleichwohl dem Kläger

für den erlittenen Schaden nicht einzustehen, weil die Verjährung des Amts-

haftungsanspruchs nicht zu dem Zeitpunkt eingetreten sei, zu dem eine Beleh-

rung des Klägers in Betracht gekommen sei. Der Kläger habe die nötige

Kenntnis vom Schaden frühestens durch das dem Beklagten als seinem Pro-

zeßbevollmächtigten am 22. November 1994 zugestellte Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 28. Oktober 1994 erhalten. Die Verjährung der Amtshaf-

tungsansprüche sei daher erst Ende November 1997 eingetreten. Der Kläger

sei jedenfalls seit dem 13. Oktober 1997 anderweitig anwaltlich vertreten ge-

wesen. Dem Beklagten könne die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs

nicht angelastet werden, weil er zu dem Zeitpunkt der Beauftragung des neuen

Anwalts seine Pflichten noch nicht endgültig verletzt gehabt habe. Zumindest

liege ein dem Kläger zuzurechnendes Mitverschulden des zweiten Anwalts vor,

das bei einer Abwägung nach § 254 BGB eine Haftung des Beklagten aus-

schließe.

Diese Erwägungen sind rechtlich nicht haltbar. Auf der Grundlage des

Klägervortrags ist sowohl eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten als

auch die Zurechenbarkeit des entstandenen Schadens zu bejahen.

1. Der Auftrag, den der Kläger dem beklagten Rechtsanwalt damals er-

teilt hat, betraf (nur) die Abwehr der Ansprüche der Firma G. Trotzdem ist das

Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, der Beklagte sei verpflichtet

gewesen, den Kläger auf die Gefahr der Verjährung von Ansprüchen gegen

Dritte, die für den Anwalt ohne weiteres ersichtlich waren, hinzuweisen.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats braucht der Anwalt Vorgänge,

die ihm lediglich bei Gelegenheit des Mandats bekannt geworden sind, die je-

doch in keiner inneren Beziehung zu der ihm übertragenen Aufgabe stehen,

nicht daraufhin zu untersuchen, ob sie Veranlassung zu einem Rat oder Hin-

weis geben (BGHZ 128, 358, 361; Senatsurteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR

106/95, NJW 1996, 2929, 2931). Jedoch muß der Anwalt den Mandanten auch

innerhalb eines eingeschränkten Mandats vor Gefahren warnen, die sich bei

ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme

hat, daß sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewußt ist. Eine solche

Verpflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte zu

verjähren drohen (Senatsurteil vom 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993,

2045; vom 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247).

b) Für einen durchschnittlichen Anwalt lag es nach dem vom Kläger vor-

getragenen Sachverhalt auf der Hand, daß bei ungünstigem Ausgang des

Rechtsstreits gegen die Firma G. ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land

Baden-Württemberg ernsthaft in Betracht kam. Der Beklagte hat in jenem

Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 16. Januar 1995 selbst ausgeführt, der Notar-

vertreter habe sich am 7. Juni 1993 bei Beurkundung des Kaufvertrages zwi-

schen dem Kläger und den Eheleuten M. telefonisch an das Grundbuchamt W.

gewandt und sich erkundigt, ob dort Voreintragungen vorlägen, was verneint

worden sei. Offenbar habe man beim Grundbuchamt dem Eintragungsantrag

der Firma G. vom 1. Oktober 1992 damals keine Bedeutung mehr beigemes-

sen. Im Hinblick auf diesen vom Beklagten selbst vorgetragenen Sachverhalt

hätte es sich ihm aufdrängen müssen, daß dem Grundbuchamt möglicherweise

ein haftungsbegründendes Versehen unterlaufen war. Grund zu der Annahme,

der Kläger kenne diese Ansprüche und bedürfe insoweit keiner Belehrung,

hatte der Beklagte nicht. Er hätte den Kläger daher während des Mandats über

die Möglichkeit eines Anspruchs gegen das Land Baden-Württemberg sowie

von Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung solcher Ansprüche aufklä-

ren müssen.

c) Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, den Mandanten vor der Verjäh-

rung von ohne weiteres erkennbaren Ansprüchen gegen Dritte zu schützen,

setzt nicht erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist ein. Vielmehr sind Vorkeh-

rungen dagegen, daß es nicht zur Verjährung kommt, erforderlich, sobald infol-

ge des dem Anwalt erteilten Auftrags oder der von ihm gewählten Vorgehens-

weise die Gefahr besteht, daß der Anspruch gegen den Dritten aus dem Blick

gerät. Dieses Risiko muß ein sorgfältiger Rechtsanwalt besonders bei Ansprü-

chen beachten, die erst bei ungünstigem Ausgang der aktuell geführten rechtli-

chen Auseinandersetzung Bedeutung gewinnen. Dort ist regelmäßig nicht ab-

sehbar, zu welchem Zeitpunkt Ansprüche gegen den Dritten eventuell gericht-

lich geltend gemacht werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1993

- IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779, 1780). In solchen Fällen gehört es grund-

sätzlich zu den Aufgaben des rechtlichen Beraters, dem Mandanten die Streit-

verkündung (§ 72 ZPO) oder eine andere verjährungsunterbrechende Maß-

nahme anzuraten, wenn die Verjährungsfrist des Anspruchs gegen den Dritten

möglicherweise bereits in Lauf gesetzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1993

- IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045).

d) Im Streitfall hatte die Verjährungsfrist des Amtshaftungsanspruchs

lange vor Abschluß des Rechtsstreits gegen die Firma G. zu laufen begonnen.

aa) Das Berufungsgericht sieht den Kläger schon mit der Zahlung des

Kaufpreises im Juni 1993, spätestens aber mit Eintragung der vorrangigen

Auflassungsvormerkung der Firma G. am 4. August 1993, als geschädigt an.

Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden, obwohl der Kläger später als Ei-

gentümer eingetragen wurde, weil dessen Rechtsstellung ab Eintragung der

Vormerkung zugunsten der Firma G., die sich als berechtigt erwiesen hat, be-

einträchtigt war.

bb) Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe den Schaden und die

Person des Ersatzpflichtigen noch nicht mit dem Erhalt des Schreibens des

Notariats R. vom 11. August 1993 gekannt. Ob dem zuzustimmen ist, kann da-

hingestellt bleiben. Jedenfalls hatte er die erforderliche Kenntnis nach der am

23. November 1994 erfolgten Zustellung des Urteils des Landgerichts Stuttgart

vom 28. Oktober 1994.

Im Amtshaftungsrecht kommt es nach § 852 Abs. 1 BGB auf den Zeit-

punkt an, zu dem der Verletzte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen in der

Lage ist, gegen den Ersatzpflichtigen mindestens eine Feststellungsklage zu

erheben, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussichten hat, daß sie

ihm zumutbar ist (BGHZ 122, 317, 325; Senatsurteil vom 25. Februar 1999

- IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041, 2042; beide m.w.N.). Grundsätzlich beginnt

die Verjährung, sobald der Betroffene die tatsächlichen Umstände kennt, aus

denen sich der Schaden und die Person des Schädigers ergeben. Nicht vor-

ausgesetzt wird die zutreffende rechtliche Würdigung des bekannten Sachver-

halts. Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen des Geschädigten beeinflussen den

Beginn der Verjährung nur, wenn die Rechtslage so verwickelt und unüber-

sichtlich ist, daß sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen ver-

mag (Senatsurteil vom 25. Februar 1999, aaO).

Spätestens durch das erste Urteil im Vorprozeß waren die Tatsachen

hinreichend geklärt. Rechtlich ging es im wesentlichen darum, ob der notarielle

Vertrag der Eheleute M. mit der Firma G. in dem von § 313 BGB geforderten

Umfang beurkundet war, obwohl die Höhe des die Gegenleistung darstellenden

Anrechnungsbetrages auf die Schadensersatzforderung nicht genannt war.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig, die Bestim-

mung des Betrages dem Erwerber zu überlassen, sofern ein solcher Wille der

Vertragspartner in der Urkunde zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 8. No-

vember 1985 - V ZR 113/84, NJW 1986, 845; vom 18. April 1986 - V ZR 32/85,

DNotZ 1987, 741, 744). Nach der vom Landgericht vertretenen Auffassung war

im Vertragstext hinreichend zum Ausdruck gebracht worden, daß die Erwerbe-

rin das Grundstück verwerten sollte und zugleich verpflichtet war, sich um ei-

nen möglichst günstigen Erlös zu bemühen. In diesem Sinne sei ihr die Be-

stimmung des Anrechnungsbetrages überlassen worden. Diese Beurteilung

beruhte auf einer Vertragsauslegung, die unter Berücksichtigung der Interes-

sen der Vertragspartner naheliegend war und insbesondere in tatsächlicher

Hinsicht keine wesentlichen Mängel erkennen ließ. Das hat das Berufungsge-

richt bei Prüfung des Anspruchs auf Erstattung von Prozeßkosten zu Recht

selbst so gesehen und es zutreffend als Vertragsverletzung des Beklagten ge-

wertet, daß er den Kläger nicht hinreichend über die ungünstigen Aussichten,

das erstinstanzliche Urteil mit Erfolg anzugreifen, belehrt hat. Da für die Zu-

mutbarkeit der Klage in erster Linie auf die Tatsachenkenntnis abzustellen ist

und Unsicherheit in der rechtlichen Beurteilung nur ausnahmsweise ein Hin-

ausschieben des Beginns der Verjährung rechtfertigt, hatte der Kläger auf-

grund des Urteils vom 28. Oktober 1994 Kenntnisse vom Schaden - und der

Person des Ersatzpflichtigen, weil er über die Fehlerhaftigkeit der Auskunft des

Grundbuchamts inzwischen informiert war -, die zumindest eine Feststellungs-

klage gegen das Land Baden-Württemberg zumutbar erscheinen ließen.

cc) Bei fahrlässigen Amtspflichtverletzungen muß sich die Kenntnis vom

Schaden auch auf das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit erstrek-

ken (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999, aaO). Das hat im Streitfall indessen

keine Auswirkung. Ansprüche gegen die Firma G. bestanden nicht. Ansprüche

gegen die Eheleute M. waren zu diesem Zeitpunkt, wie der Kläger wußte, nicht

mehr durchsetzbar, weil der Ehemann M. den Erlös für das Grundstück sofort

verspielt hatte und die Verkäufer seitdem einkommens- und vermögenslos

sind.

Die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs begann folglich spätestens

mit Zustellung des Urteils des Landgerichts Stuttgart im Vorprozeß an den Be-

klagten am 22. November 1994. Der Geschädigte muß sich auch im Rahmen

des § 852 BGB das Wissen des von ihm eingeschalteten Rechtsanwalts zu-

rechnen lassen (BGH, Urteil vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88, NJW 1989,

2323).

e) Demnach hätte der Beklagte den Kläger jedenfalls nach Abschluß der

ersten Instanz im Vorprozeß über den Amtshaftungsanspruch belehren und

ihm Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung empfehlen müssen. Das

Versäumnis des Beklagten gereicht ihm zum Verschulden; denn für einen mit

verkehrsüblicher Sorgfalt arbeitenden Rechtsanwalt war die Notwendigkeit ei-

ner entsprechenden Belehrung ohne weiteres ersichtlich.

2. Der Schaden des Klägers besteht darin, daß er einen Amtshaftungs-

anspruch in Höhe von 303.435,89 DM nicht mehr durchsetzen kann.

Der Kläger hätte den Kaufvertrag mit den Eheleuten M. nicht beurkun-

den lassen, wenn er gewußt hätte, daß wegen des zeitlich vorgehenden Ei n-

tragungsantrags der Firma G. der Erwerb des Eigentums an dem Grundstück

nicht hinreichend gesichert war. Nach der Darstellung des Klägers ist der

Kaufpreis erst nach Beurkundung des notariellen Vertrages entrichtet worden,

so daß der Verlust dieser Summe ebenfalls als Schaden gegenüber dem Land

Baden-

Württemberg hätte geltend gemacht werden können. Der spätestens am

23. November 1997 verjährte Amtshaftungsanspruch ist nicht mehr durchsetz-

bar.

3. Der Verlust des Regreßanspruchs gegen das Land Baden-Württem-

berg ist dem Beklagten haftungsrechtlich zuzuordnen.

a) Die Unterlassung der gebotenen Maßnahmen ist für den eingetrete-

nen Schaden ursächlich geworden. Der Beweis des ersten Anscheins spricht

dafür, daß der Kläger den Beklagten beauftragt hätte, für eine Unterbrechung

der Verjährung zu sorgen, wenn er über die Rechtslage ins Bild gesetzt worden

wäre; denn dies wäre die allein interessengerechte Entschließung gewesen

(vgl. BGHZ 123, 311; st.Rspr.).

b) Der Beklagte hat für den eingetretenen Schaden haftungsmäßig ein-

zustehen. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen begründen

keine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der vom Be-

klagten zu vertretenden Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden.

aa) Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts ist es für die Haf-

tungsfrage nicht wesentlich, ob der dem Beklagten vom Kläger erteilte Auftrag

noch bestand, als die Verjährung eintrat. Die haftungsmäßige Verknüpfung

zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden

vollzieht sich dann, wenn der rechtliche Berater Ansprüche des Mandanten hat

verjähren lassen, in gleicher Weise wie bei anderen durch pflichtwidriges Han-

deln oder Unterlassen ausgelösten Nachteilen des Auftraggebers. War der An-

walt verpflichtet, den Kläger auf die Gefahren der Verjährung hinzuweisen, und

ist wegen des von ihm zu vertretenden Versäumnisses der Anspruch gegen

den Dritten nicht mehr durchsetzbar, so ist in der Regel der Zurechnungszu-

sammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu bejahen.

bb) Der Zurechnungszusammenhang ist nicht dadurch unterbrochen

worden, daß der Kläger vor Ablauf der Verjährungsfrist einen anderen Anwalt

mit der Wahrung seiner Interessen, hier speziell der Prüfung von Schadenser-

satzansprüchen gegen den Beklagten, beauftragt hat.

(1) Ein eigener selbständiger Willensakt des Mandanten löst die Zu-

rechnung nur dann auf, wenn es sich dabei um ein nicht vertretbares, völlig

unsachgemäßes Verhalten handelt (BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - IX ZR

204/93, NJW 1994, 2822, 2823; vom 2. April 1998 - IX ZR 107/97, NJW 1998,

2048, 2050). Die Beauftragung eines anderen Anwalts, weil der Mandant

meint, Erstattungsansprüche gegen den ursprünglichen Berater zu haben,

kann in der Regel nicht als ungewöhnliche, völlig unangemessene Entschlie-

ßung gewertet werden. Besondere Umstände, die im Einzelfall zu einer ande-

ren Bewertung führen können, sind nicht dargetan.

(2) Das Berufungsgericht hat offenbar an die Rechtsprechung zur Se-

kundärverjährung gedacht, wonach die Pflicht des Anwalts, auf einen eventu-

ellen Ersatzanspruch gegen sich selbst und dessen Verjährung hinzuweisen,

entfällt, wenn der Mandant einen Anwalt mit der Prüfung von Regreßansprü-

chen beauftragt hat (Senatsurteile vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM

2000, 959, 961; v. 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, WM 2001, 1677, 1679). Diese

Rechtsprechung beruht jedoch auf der besonderen Rechtsnatur des Sekundär-

anspruchs, einer im Wege der Rechtsfortbildung von der höchstrichterlichen

Rechtsprechung geschaffenen Rechtsfigur zum Ausgleich unerträglicher, ver-

fassungsrechtlich bedenklicher Rechtsfolgen einer wortlautgetreuen Auslegung

der Verjährungsvorschrift des § 51 b BRAO (vgl. Zugehör, Anwaltshaftung

Rdn. 1261 ff.). Nur bei Verletzung der Pflicht, den Mandanten auf Regreßan-

sprüche gegen die eigene Person und deren Verjährung hinzuweisen - was

keinen Schadensersatzanspruch im eigentlichen Sinne begründet, sondern nur

dazu führen kann, daß der Rechtsanwalt für eine gewisse Zeit mit der Verjäh-

rungseinrede ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1995

- IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 51; vom 2. Juli 1996 - IX ZR 19/96, NJW 1996,

2797, 2798) -, wird die Zurechnung wegen der Subsidiarität des Sekundäran-

spruchs in der genannten Weise eingeschränkt. Diese Regel kann nicht allge-

mein auf Beratungsfehler übertragen werden, die darin bestehen, daß der An-

walt es pflichtwidrig unterlassen hat, den Mandanten über naheliegende An-

sprüche gegen Dritte zu belehren. Der Gedanke der Subsidiarität paßt hier

nicht. Für die Wirkungen eines solchen Versäumnisses gelten die üblichen von

der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Zurechnungsre-

geln. Dies ist schon deshalb geboten, weil die Beauftragung eines neuen An-

walts nach der Lebenserfahrung keineswegs regelmäßig dazu führt, daß dieser

alsbald alle Punkte erkennen kann, in denen seinem Kollegen ein Beratungs-

fehler unterlaufen ist. Gerade in Fällen, denen ein umfangreicher, noch nicht in

allen Punkten aufgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt, läßt sich die Sach- und

Rechtslage häufig erst nach einer beträchtlichen Einarbeitungszeit hinreichend

beurteilen.

(3) Selbst ein Fehler des neu zugezogenen Anwalts unterbricht den Zu-

rechnungszusammenhang grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt lediglich

dort, wo der zweite Anwalt eine Entschließung trifft, die schlechterdings unver-

ständlich, also gemessen an sachgerechter Berufsausübung sachfremd und

nicht nachvollziehbar erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1990 - IX ZR

113/89, NJW 1990, 2882, 2884; vom 14. Juli 1994 aaO S. 2824) oder den Ge-

schehensablauf so verändert, daß der Schaden bei wertender Betrachtungs-

weise in keinem inneren Zusammenhang zu der vom beklagten Rechtsanwalt

zu vertretenden Vertragsverletzung steht (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober

1996 - IX ZR 294/95, NJW 1997, 250, 253). Solche Umstände sind hier nicht

ersichtlich. Vielmehr deutet das Schreiben des neuen Anwalts vom 13. Oktober

1997 darauf hin, daß jener damals die Problematik der Amtshaftung noch nicht

erfaßt hatte, möglicherweise deshalb, weil er mit dem komplexen Sachverhalt

noch nicht hinreichend vertraut war.

cc) Das Berufungsgericht sieht eine Bestätigung der von ihm vertretenen

Auffassung in dem Senatsurteil vom 8. Juli 1993 (IX ZR 242/92, NJW 1993,

2676). In jener Sache ging es darum, daß der Anwalt versäumt hatte, Beweis

zu sichern, und der Mandant deshalb nicht in der Lage war, seinen Schaden zu

belegen. Im Schlußteil jener Entscheidung, bei den Hinweisen für den Tatrich-

ter, an den die Sache zurückzuverweisen war (aaO S. 2678 unter III.), hat der

Senat damals ausgeführt, die Verantwortlichkeit des beklagten Rechtsanwalts,

dessen Mandat Ende Juli 1988 gekündigt worden war, könne für den Teil des

Schadens, der die erst später, also ab August 1988, veräußerte Ware betreffe,

entfallen; denn in diesem Umfang habe der Beklagte seine Pflicht noch nicht

endgültig verletzt. Mit diesem Sachverhalt ist der vorliegende Fall schon des-

halb nicht vergleichbar, weil hier dem Beklagten nicht das Mandat vorzeitig ge-

kündigt wurde, sondern erst mit Rechtskraft der im Prozeß gegen die Firma G.

ergangenen Entscheidung der Auftrag beendet war. Der Beklagte ist daher

keinesfalls durch ein für ihn nicht absehbares Ereignis daran gehindert worden,

den Kläger in dem erforderlichen Umfang zu beraten.

Davon abgesehen geben die Ausführungen in jenem Urteil Veranlas-

sung, folgendes klarzustellen: Hat der Anwalt eine zu einem bestimmten Zeit-

punkt des Auftragsverhältnisses gebotene Maßnahme unterlassen, ist ihm die-

se Vertragsverletzung grundsätzlich auch dann zuzurechnen, wenn der Vertrag

endet, bevor der Schaden eintritt. Dies ist in der Regel schon deshalb ge-

rechtfertigt, weil er trotzdem noch den bisher unterlassenen Hinweis erteilen

kann

(zur nachvertraglichen Belehrungspflicht vgl. BGH, Urteil vom

28. November 1996 - IX ZR 39/96, WM 1997, 321, 322). Selbst wenn ihm in-

dessen mit Beendigung des Auftrags die Möglichkeit genommen wird, Ver-

säumtes nachzuholen, ändert das nichts an seiner einmal begründeten Ver-

antwortlichkeit. Hat der rechtliche Berater zurechenbar die Kausalkette in Gang

gesetzt, wird nicht schon dadurch, daß der Mandant einen anderen Berater

hinzuzieht, die Zurechnung unterbrochen. Selbst wenn diese Beauftragung

gerade zu dem Zweck geschieht, Fehler des ersten Anwalts zu beheben - und

sei es durch gegen ihn gerichtete Regreßansprüche -, begründen Vertrags-

verletzungen des zweiten Anwalts allenfalls den Einwand des Mitverschuldens.

Die den ersten Anwalt treffende Verantwortung bleibt in der Regel davon unbe-

rührt (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, NJW 1994, 1211,

1212; vom 14. Juli 1994, aaO S. 2824; vom 13. März 1997 - IX ZR 81/96,

NJW 1997, 2168, 2170). Gründe für eine von dieser Regel ausnahmsweise

abweichende Beurteilung sind im Streitfall nicht gegeben.

4. Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch.

Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist davon auszugehen, daß das Man-

datsverhältnis bis zum rechtskräftigen Abschluß des gegen die Firma G. ge-

führten Rechtsstreits bestand, also nicht vor Zustellung des die Annahme der

Revision ablehnenden Beschlusses des Bundesgerichtshofs am 29. Juli 1996

endete. Die Verjährung wurde daher mit Zustellung der Klage am 9. April 1999

rechtzeitig unterbrochen; sie war zudem zuvor schon seit Anbringung des Pro-

zeßkostenhilfegesuchs gehemmt. Auch zwischen dem Eintritt der Verjährung

des Amtshaftungsanspruchs als dem für die Entstehung des Schadens maß-

geblichen Zeitpunkt und der Klageerhebung liegt ein Zeitraum von weniger als

drei Jahren. Schon die Primärverjährung ist daher nicht abgelaufen. Auf die

ansonsten naheliegende Frage einer Sekundärverjährung braucht daher nicht

eingegangen zu werden.

5. Die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei einer

Abwägung nach § 254 BGB wegen des von seinem neuen Berater zu verant-

wortenden Beratungsfehlers den Schaden allein zu tragen, hält der rechtlichen

Nachprüfung ebenfalls nicht stand.

a) Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen, die geeignet

sein könnten, ein vom Kläger gemäß § 254 Abs. 2, § 278 BGB zu vertretendes

Mitverschulden des Zweitanwalts zu begründen.

Begann die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs erst mit Kenntnis

des vom Landgericht gefällten Urteils im Vorprozeß, war sie allerdings noch

nicht abgelaufen, als der Kläger seinen neuen Anwalt - spätestens am

13. Oktober 1997 - beauftragte. Der Zweitanwalt hatte folglich objektiv noch die

Möglichkeit, die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs rechtzeitig zu unter-

brechen. Er war - was nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich ist

(vgl. Senatsurt. v. 20. Januar 1994, aaO; v. 13. März 1997, aaO) - dazu beauf-

tragt, die Folgen der vom Beklagten begangenen Fehler zu beseitigen. Der

bisherige Prozeßvortrag läßt jedoch nicht erkennen, ob er die dazu notwendige

Kenntnis von dem behaupteten Telefonat des Notarvertreters anläßlich der

Beurkundung des Vertrages vom 7. Juni 1993 besaß. Das Anspruchsschreiben

vom 13. Oktober 1997 enthält keine Ausführungen, aus denen hervorgeht, daß

der neue Rechtsanwalt diesen Sachverhalt damals schon erfahren hatte. Ob

eine eventuelle Unkenntnis auf ungenügender Erforschung des Sachverhalts

beruht oder den Vorwurf rechtfertigt, der Kläger habe seine Informationspflicht

schuldhaft verletzt, läßt sich auf der Grundlage des angefochtenen Urteils nicht

abschließend beurteilen.

b) Selbst wenn aus diesen Gründen ein Mitverschulden anzunehmen

sein sollte, könnte es keinesfalls dazu führen, daß der Kläger den Schaden

allein zu tragen hat. Der Beklagte hat den Kläger jahrelang betreut und bera-

ten. Wenn demgegenüber der neue Anwalt nur wenige Wochen zur Verfügung

hatte, um den komplexen Sachverhalt aufzuklären und die in Anbetracht des-

sen gebotenen rechtlichen Maßnahmen zu treffen, kommt eine Kürzung der

Haftungsquote wegen Mitverschuldens allenfalls in Höhe eines deutlich unter

50 % liegenden Anteils in Betracht.

III.

Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für

die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land Baden-Württemberg

scheidet nicht allein dann aus, wenn es die vom Kläger behauptete telefoni-

sche Anfrage des Notars beim Grundbuchamt nicht gegeben hat. Je nach de-

ren Inhalt kann eine Amtspflichtverletzung auch zu verneinen sein.

a) § 11 Abs. 3 des Vertrages vom 7. Juni 1993 besagt, daß die Angaben

zum Grundbuchinhalt auf den Angaben der Beteiligten beruhen, der Notar das

Grundbuch nicht eingesehen und die Beteiligten auf die damit verbundenen

Risiken und Gefahren hingewiesen hat, diese jedoch gleichwohl die sofortige

Beurkundung wünschen. Die Vertragsparteien konnten den Notar wirksam von

den in § 21 BeurkG normierten Pflichten befreien (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BeurkG).

b) Ohne eine solche Befreiung hat sich der Notar bei Geschäften, die im

Grundbuch einzutragende Rechte zum Gegenstand haben, über den Grund-

buchinhalt zu unterrichten. Er hat in diesem Falle zu prüfen, ob das im Vertrag

bezeichnete Grundstück mit dem im Grundbuch eingetragenen identisch ist,

der Verfügende wirksam als Berechtigter eingetragen ist, ob Belastungen ein-

getragen sind und der Vollziehung nach dem Grundbuchinhalt rechtliche Hin-

dernisse entgegenstehen (Sandkühler, in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO

4. Aufl. § 14 Rdn. 108; vgl. auch BGHZ 131, 200, 207). Die Kenntnis, die sich

der Notar verschaffen muß, betrifft grundsätzlich nur den Inhalt des Grund-

buchs und dort das aktuelle Grundbuchblatt. Dagegen braucht er die Grun-

dakten nur dann einzusehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,

daß sich aus ihnen eine Gefährdung der rechtlich geschützten Interessen der

Beteiligten, insbesondere unerledigte Eintragungsanträge, ergeben (Sandküh-

ler,

aaO

§ 14

Rdn. 114;

Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 12. Aufl. § 21 BeurkG Rdn. 13 f.; Ganter

WM 2000, 641, 643).

c) Nimmt der Notar, der berechtigterweise davon abgesehen hat, das

Grundbuch einzusehen, eine telefonische Anfrage beim Grundbuchamt vor, so

handelt er in Anbetracht dessen grundsätzlich nicht pflichtwidrig, wenn er sie

auf den Grundbuchinhalt in dem beschriebenen Sinne beschränkt und nicht um

eine Überprüfung der Grundakten bittet. Dementsprechend darf das Grund-

buchamt in einem solchen Falle seine Antwort auf den Inhalt der Anfrage be-

schränken. Folglich kam ein Anspruch gegen das Land Baden-Württemberg

aus Art. 34 GG, § 839 BGB nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen

einer der nachstehend aufgeführten Alternativen erfüllt waren:

- die Anfrage des Notars erstreckte sich inhaltlich auf eventuell unerle-

digte Anträge;

- die Anfrage betraf zwar nur den Grundbuchinhalt, das Grundbuchamt

hat jedoch im umfassenden, also eventuelle Anträge einschließenden

Sinne geantwortet oder den ihm bekannten Antrag bewußt verschwie-

gen;

- die Anfrage betraf nur den Grundbuchinhalt, obwohl der Notar konkre-

ten Anlaß hatte, sich auch nach eventuell unerledigten Anträgen zu er-

kundigen.

2. Sollte aufgrund der noch zu treffenden Feststellungen ein Amtshaf-

tungsanspruch zu bejahen sein, erstreckt er sich auf den Verlust des Kaufprei-

ses nur, wenn der Kläger beweist, daß die Eheleute M. die Zahlung nach der

Beurkundung des Vertrages erhalten haben.

3. War der Amtshaftungsanspruch mindestens teilweise begründet, wird

das Berufungsgericht erneut prüfen müssen, ob den Kläger selbst oder dessen

neuen Anwalt ein Mitverschulden daran trifft, daß die Verjährung des An-

spruchs nicht rechtzeitig unterbrochen wurde.

Kreft Stodolkowitz Kirch-

hof

Fischer Raebel