Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.11.2009 – IX ZR 12/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 19. November 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

PartGG § 8

Ist ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so kann er auch für vor

seinem Eintritt in die Partnerschaft begangene berufliche Fehler eines anderen mit

dem Auftrag befassten Partners haften; selbst wenn er sie nicht mehr korrigieren

kann.

BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09 - OLG Koblenz LG Koblenz

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die

Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Grundurteil des 8. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Koblenz vom 30. Dezember 2008 wird auf Kosten

des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Anwaltskanzlei C. (fortan: die Kanzlei),

eine Partnerschaftsgesellschaft, wurde Ende des Jahres 2001 vom Ehemann

der Klägerin beauftragt, Provisionsansprüche aus dem Handelsvertreterver-

tragsverhältnis zwischen der H. BV (fortan: BV)

und der M. AG für die Zeit von Dezember 1997 bis Ende 1998 geltend zu

machen. Mit Klageschrift vom 28. Dezember 2001 erhob die Kanzlei im Namen

des Konkursverwalters über das Vermögen der BV gegenüber der M. AG

Stufenklage hinsichtlich der angeführten Provisionsansprüche beim Landgericht

Koblenz. Spätestens im Juni 1998 hatte der Ehemann der Klägerin die Kanzlei

davon unterrichtet, dass die Provisionsansprüche mit Vertrag vom

17. Dezember 1997 an die Klägerin abgetreten worden waren. In einem Schrei-

ben der Kanzlei an die M. AG vom 13. Oktober 1999 wurde ausgeführt, die

Kanzlei vertrete nicht nur die BV, sondern auch die Interessen der Klägerin.

2

Der Beklagte ist mit Wirkung zum 31. Oktober 2000 aus der Kanzlei aus-

geschieden; zum 1. Januar 2002 ist er wieder als Sozius eingetreten. Für das

Verfahren vor dem Landgericht Koblenz hat der Beklagte mit Schriftsatz vom

6. Mai 2002 die Entgegnung auf die Klageerwiderung gefertigt. In der mündli-

chen Verhandlung vom 17. Mai 2002, die der Beklagte als Klägervertreter

wahrgenommen hat, wies das Gericht daraufhin, dass Bedenken hinsichtlich

der Klagebefugnis des Klägers bestünden. Mit Urteil vom 7. Juni 2002 wurde

die Klage wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen. Nach Berufungseinle-

gung trat die Klägerin ihre Ansprüche an den Konkursverwalter zur Geltendma-

chung im Berufungsverfahren ab. Das Berufungsgericht änderte hierauf das

angegriffene landgerichtliche Urteil ab und verurteilte die M. AG zur Aus-

kunftserteilung hinsichtlich der Ansprüche aus dem Jahre 1998. Bezüglich der

Provisionsansprüche für den Monat Dezember 1997 wurde dagegen das erstin-

stanzliche Urteil wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung bestätigt. Die

M. AG entrichtete auf die Provisionsansprüche für das Jahr 1998 insgesamt

109.116,65 €.

3

Die Klägerin macht geltend, bei ordnungsgemäßem Verhalten der Kanz-

lei hätte die M. AG auch die für den Monat Dezember 1997 angefallenen

Provisionen ausgezahlt. Der hierdurch entstandene Schaden belaufe sich auf

11.331,47 € [10.911,67 € Provisionen sowie 419,80 € Nebenkosten], wofür der

Beklagte als Mitglied der Kanzlei aufzukommen habe. Das Landgericht hat die

Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die

Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der zugelassenen Revisi-

on verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die eingeklagte Forderung stehe

der Klägerin zu, weil diese in den Schutzbereich des zwischen ihrem Ehemann

und der Kanzlei abgeschlossenen Anwaltsvertrags einbezogen gewesen sei.

Dies ergebe sich aus dem von der Kanzlei gefertigten Schreiben vom

13. Oktober 1999 an die M. AG, mit dem mitgeteilt worden sei, die Kanzlei

vertrete neben anderen Personen auch die Interessen der Klägerin. Das Inte-

resse des Ehemanns der Klägerin an der Wahrnehmung der Interessen seiner

Ehefrau ergebe sich aus dem Umstand, dass er bestrebt gewesen sei, die sich

aus dem Handelsvertretervertrag ergebenden Provisionsforderungen auf jeden

Fall durchzusetzen, unabhängig davon, wer der Inhaber der Forderungen sei.

Dies sei auch für die Kanzlei ersichtlich gewesen. Deshalb habe sie in dem an-

geführten Anwaltschreiben auch die Zuordnung der Ansprüche zunächst offen

gehalten.

6

Die Kanzlei habe in Verkennung der Wirksamkeit der Abtretung vom

17. Dezember 1997 die Provisionsansprüche dem Konkursverwalter und nicht

der Klägerin zugeordnet. Die Erhebung der Klage im Namen des Konkursver-

walters sei daher pflichtwidrig gewesen. Dies habe zu der erstinstanzlichen Kla-

geabweisung geführt. Wegen eingetretener Verjährung habe dieser Fehler nicht

mehr im Berufungsverfahren durch die zwischenzeitlich erfolgte Abtretungs-

und Treuhandvereinbarung beseitigt werden können.

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Der Beklagte hafte hierfür gemäß § 8 PartGG. Er sei zwar in die Bearbei-

tung des Mandats erst nach Begehung des Anwaltsfehlers, der Erhebung der

Klage namens des Konkursverwalters eingebunden gewesen. Sein Beitrag bei

der Bearbeitung des Mandats habe im Hinblick auf den Umstand, dass er den

Schriftsatz vom 6. Mai 2002 angefertigt und den Termin zur mündlichen Ver-

handlung am 17. Mai 2002 wahrgenommen habe, keine untergeordnete Bedeu-

tung im Sinne des § 8 Abs. 2 PartGG aufgewiesen. Auf die Kausalität des Be-

arbeitungsbeitrages zum Bearbeitungsfehler komme es nicht an.

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II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Schutzbereich des zwischen

der Kanzlei und dem Ehemann der Klägerin abgeschlossenen Anwaltsvertrags

erfasse auch die Vermögensinteressen der Klägerin, ist rechtlich zutreffend.

10

a) Ein echter Anwaltsvertrag, aufgrund dessen der Rechtsanwalt seinem

Auftraggeber Rechtsbeistand schuldet, kann zum Inhalt haben, dass der Anwalt

auch die Vermögensinteressen eines Dritten wahrzunehmen hat. Dann kann

die - notfalls ergänzende - Auslegung des Vertrages ergeben, dass der Dritte in

den Schutzbereich der anwaltlichen Pflichten einbezogen ist. Hieraus kann er

zwar, falls nicht die Voraussetzungen des § 328 BGB vorliegen, keinen primä-

ren Anspruch auf die vertragliche Hauptleistung, wohl aber einen eigenen se-

kundären Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt haben (Zugehör in

Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1648).

Diese Grundsätze gelten insbesondere für Anwaltsverträge mit Schutzwirkung

zugunsten von Angehörigen des Mandanten (BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - IX

ZR 117/86, NJW 1988, 200, 201; v. 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93, NJW 1995,

51, 52; v. 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, NJW 1995, 2551, 2552). Vorausset-

zung ist, dass die Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage

im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit Rücksicht auf den Vertragszweck

beeinträchtigt werden können und der Mandant ein berechtigtes Interesse am

Schutz des Dritten hat (Zugehör, aaO Rn. 1647).

11

b) In tatrichterlich zulässiger Würdigung des Prozessstoffes hat das Be-

rufungsgericht unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Kanzlei vom

13. Oktober 1999 und des Willens des Ehemanns der Klägerin, die Provisions-

ansprüche auf jeden Fall durchzusetzen, annehmen können, dass auch die In-

teressen der Klägerin hinsichtlich des Erhalts der Provisionsbezüge vom

Schutzbereich des Anwaltsvertrages erfasst werden. Dies steht in Einklang mit

den vorgenannten, zum Anwaltsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätzen.

12

c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der

Rechtsanwalt im Rahmen seines Auftrags verpflichtet, seinen Mandanten sowie

die in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages einbezogenen Personen vor

voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Eine solche Ver-

pflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte zu verjäh-

ren drohen (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v.

9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; v. 29. November 2001

- IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 506; v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM

2008, 1560, 1562 Rn. 16). Der Anwalt hat hierbei, wenn verschiedene Maß-

nahmen in Betracht kommen, den relativ sichersten Weg zu gehen.

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d) Gegen diese Grundsätze hat die Kanzlei mit der gegen die M. AG

gerichteten Klage hinsichtlich der für den Monat Dezember 1997 zu beanspru-

chenden Provisionen verstoßen. Entgegen der Ansicht der Revision wird der

Klägerin kein Vertragserfüllungsanspruch zugesprochen. Sie macht lediglich

den Schaden aus der Verletzung ihres negativen Interesses geltend, der im

Verlust ihrer Provisionsansprüche besteht. Dieses Interesse ist, wie das Beru-

fungsgericht zutreffend festgestellt hat, vom Schutzbereich des Anwaltsvertra-

ges erfasst. Der Annahme eines Schadens kann ferner nicht die Erwägung der

Revision entgegen gehalten werden, es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin

die Kanzlei bevollmächtigt habe, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abge-

stellt, dass bei ordnungsgemäßem Vorgehen der Kanzlei der Abschluss der im

Berufungsrechtszug zustande gekommenen Abtretungs- und Treuhandverein-

barung auch vor Eintritt der Verjährung hätte erfolgen oder die Provisionsan-

sprüche anderweitig hätten gesichert werden können. Daher ist das Berufungs-

gericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Kanzlei als Partnerschaftsge-

sellschaft mit der fehlerhaften Klageerhebung gegenüber der Klägerin beste-

hende Schutzpflichten verletzt hat und der hierdurch eingetretene Verlust von

Provisionsansprüchen für den Monat Dezember 1997 ihr zuzurechnen ist.

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2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe neben der

Partnerschaftsgesellschaft für die festgestellte Pflichtverletzung einzustehen,

erweist sich als rechtsfehlerfrei.

15

a) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG in Verbindung mit § 130 HGB haftet

der neu eintretende Gesellschafter auch für vor seinem Beitritt begründete Ver-

bindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft. Der hierin zum Ausdruck kom-

mende Rechtsgedanke findet seine Begründung und Rechtfertigung in den Ei-

genheiten rechtsfähiger Personengesellschaften mit auf dem Prinzip der Ak-

zessorietät aufbauender Haftungsverfassung (BGHZ 154, 370, 374, 376 f).

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b) Diese Erwägung trifft gleichermaßen auch für Verbindlichkeiten zu, die

sich aus fehlerhafter Berufsausübung ergeben. Soweit im Schrifttum teilweise

davon gesprochen wird, die in § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG genannte Bezugsnorm

des § 130 HGB gelte nicht für Verbindlichkeiten aus dem Bereich der berufli-

chen Pflichtverletzungen

(MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl. § 8

PartGG Rn. 6; Henssler PartGG 2. Aufl. § 8 Rn. 38), wird hierbei nicht hinrei-

chend berücksichtigt, dass die Sonderregelung der Haftungskonzentration in

§ 8 Abs. 2 PartGG für Verbindlichkeiten aus dem vorgenannten Bereich ledig-

lich den weit gefassten Haftungstatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG modi-

fiziert, nicht aber ausschließt. Der neu eintretende Partner kann zwar vor sei-

nem Eintritt nicht mit der "Bearbeitung eines Auftrags befasst" gewesen sein

(Henssler, aaO), danach aber schon, und dies genügt, um ihn in den Kreis der

Haftenden miteinzubeziehen. Grundsätzlich gilt daher § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG

auch für die Verbindlichkeiten aus Berufshaftung (Borgmann/Jungk/Grams,

Anwaltshaftung 4. Aufl. Kap. VII Rn. 40; Jungk AnwBl. 2005, 283, 284; Voll-

kommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht 3. Aufl. § 4 Rn. 26; Sieg in

Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee aaO Rn. 380; a.A. Graf v. Westphalen in Meili-

cke/Graf v. Westphalen/Hoffmann/Lenz/Wolf, PartGG 2. Aufl. § 8 Rn. 33).

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c) Der Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 PartGG gibt nichts her

für eine Auslegung des Inhalts, dass ein Partner, der selbst keinen beruflichen

Fehler zu verantworten habe, nicht hafte. Die Haftungskonzentration für berufli-

che Fehler im Sinne des § 8 Abs. 2 PartGG verfolgt den Zweck, den betroffe-

nen Angehörigen der freien Berufe Rechts- und Planungssicherheit zu vermit-

teln und ihre jeweiligen Haftungsrisiken kalkulierbarer zu machen (Begründung

des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 13/9820, S. 21). Mithin sollen die Risiken

unbeteiligter Partner aus fehlerhafter Berufsausübung eingeschränkt werden

(MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO Rn. 15). Unbeteiligte Partner sind hier-

bei die Partner, die mit der Bearbeitung des in Rede stehenden Auftrages nicht

befasst waren. Befassung bedeutet, dass der Partner den Auftrag selbst bear-

beitet oder seine Bearbeitung überwacht hat oder dies nach der internen Zu-

ständigkeitsverteilung hätte tun müssen (Begründung des Regierungsentwurfs

BT-Drucks. 13/9820, S. 21). In der Gesetzesbegründung wird selbst hervorge-

hoben, dass der Grundsatz der persönlichen Haftung aller Gesellschafter, wie

in § 8 Abs. 1 PartGG niedergelegt, für Ansprüche aus fehlerhafter Berufsaus-

übung ebenso gilt, wenn alle Partner mit der Angelegenheit befasst waren oder

wenn kein Partner sich hiermit befasst hat. Sind mehrere Partner mit der Sache

befasst, dann haften diese gesamtschuldnerisch (Begründung des Regierungs-

entwurfs BT-Drucks. aaO). Die Haftung ist lediglich an das Merkmal der Befas-

sung gebunden, nicht dagegen an die Verletzungshandlung, die zu dem kon-

kreten Berufsausübungsfehler führt. Die Beraterhaftung des § 8 Abs. 2 PartGG

kann mithin als verschuldensunabhängige Handelndenhaftung verstanden wer-

den (MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO Rn. 21). Sie trifft auch solche an

der Bearbeitung beteiligte Partner, die selbst nicht fehlerhaft gehandelt haben

(MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO Rn. 28; wohl auch Jungk aaO). In der

Amtlichen Begründung wird ausgeführt, der Rechtsverkehr erwarte bei Partner-

schaften mit mehreren Partnern nicht, "dass jeder, der mit der Sache gar nicht

befasst war, persönlich für Berufsfehler eines anderen mithaftet". Weiter heißt

es, ein Bearbeitungsbeitrag, der "den Berufsfehler selbst mitgesetzt" habe,

könne niemals von untergeordneter Bedeutung sein (BT-Drucks. aaO). Daraus

ist zu schließen, dass es entscheidend nur darauf ankommen soll, wer von den

Partnern einen Bearbeitungsbeitrag von nicht untergeordneter Bedeutung ge-

leistet hat und dass ein Bearbeitungsbeitrag nicht schon deshalb von unterge-

ordneter Bedeutung ist, weil der Fehler von einem anderen Partner begangen

wurde. Wer den Fehler intern begangen hat, können die Partner oft nicht leicht

erkennen. Umso mehr gilt dies auch für den Mandanten oder einen mitge-

schützten Dritten. Wer mit der Sache befasst war, erschließt sich eher. Da der

Gesetzgeber eine "einfache und unbürokratische gesetzliche Regelung der

Handelndenhaftung" schaffen wollte (BT-Drucks. aaO), darf ein Geschädigter

denjenigen Partner in Anspruch nehmen, der sich - für ihn erkennbar - mit sei-

ner Sache befasst hat.

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Das Berufungsgericht hat daher zu Recht verneint, den Begriff des Be-

fasstseins mit einem kausalen Element zu verknüpfen (ebenso Jawansky DB

2001, 2281, 2283). Auf eine schadenskausale Beteiligung des Partners am

konkreten Bearbeitungsfehler kommt es nicht an.

19

d) Für eine teleologische Reduktion des § 8 Abs. 2 PartGG auf Berufs-

fehler, die sich zugetragen haben, während der in Anspruch Genommene der

Partnerschaft angehörte, ist entgegen der Ansicht der Revision kein Raum. Die

gesetzliche Regelung liefert für eine solche Auslegung keinen Ansatzpunkt. Der

Wortlaut des § 8 PartGG gibt hierfür ersichtlich nichts her. Aber auch aus der

Systematik der angesprochenen Bestimmung können für die Erwägungen der

Revision keine verlässlichen Anhaltspunkte hergeleitet werden. Hätte der Ge-

setzgeber tatsächlich eine Haftung nur für während der Zugehörigkeit des Part-

ners verursachte Berufsfehler angestrebt, so wäre es nahe liegend gewesen,

die in § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG genannte Bezugsnorm des § 130 HGB für den

Haftungsbereich des § 8 Abs. 2 PartGG auszuschließen. Dies ist nicht gesche-

hen. Der in § 8 Abs. 2 PartGG angeordnete Haftungsausschluss bezieht sich

nur auf Partner, die mit der Angelegenheit nicht oder nur in untergeordneter

Weise befasst waren. Für weitere haftungsbeschränkende Elemente fehlt jegli-

cher Anhaltspunkt.

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e) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend davon

ausgegangen, dass der Beklagte mit dem konkreten Mandat befasst war, näm-

lich der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die M. AG. Diese Befas-

sung war nicht von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 8 Abs. 2

PartGG. Als Beispiele für eine untergeordnete Bedeutung nennt die Begrün-

dung zum Regierungsentwurf Urlaubsvertretungen ohne eigene gebotene in-

haltliche Bearbeitung oder geringfügige Beiträge aus nur am Rande betroffenen

Berufsfeldern, wie etwa eine konsularische Beiziehung (Begründung des Regie-

rungsentwurfs BT-Drucks. aaO). Hieraus wird deutlich, dass eine inhaltliche

Befassung mit dem Mandat, bei dem konkrete Sachentscheidungen zu treffen

sind, keine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sein kann. Der sachlichen

Entgegnung der Klägerseite auf eine Klageerwiderung liegt regelmäßig eine

inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Prozessstoff zugrunde, so dass ein

untergeordnetes Tätigsein nicht in Betracht kommen wird. Das Berufungsge-

richt hat dies in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalls, woge-

gen die Revision keine inhaltlichen Einwendungen erhoben hat, für den Schrift-

satz vom 6. Mai 2002 bejahen können. Gleiches gilt für die Wahrnehmung des

mündlichen Verhandlungstermins vom 17. Mai 2002.

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f) Die Haftung für berufliche Fehler im Sinne des § 8 PartGG erfasst nicht

nur Schadensersatzansprüche des Mandanten selbst. Der Anwendungsbereich

dieser Bestimmung ist entsprechend dem vorstehend näher dargelegten Norm-

zweck weit zu fassen (MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO Rn. 15). Daher

fallen hierunter auch Ansprüche eines im Rahmen des Anwaltsvertrages ge-

schützten Dritten wegen schuldhafter Vertragsverletzung

(MünchKomm-

BGB/Ulmer/Schäfer, aaO; Henssler/Prütting PartGG § 8 Rn. 19; Michal-

ski/Römermann, PartGG 3. Aufl. § 8 Rn. 24; Vollkommer/Greger/Heinemann,

aaO § 22 Rn. 7).

Ganter Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 06.06.2007 - 15 O 260/06 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.12.2008 - 8 U 849/07 -