BGH Urteil vom 19.11.2009 – IX ZR 12/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 19. November 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
PartGG § 8
Ist ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so kann er auch für vor
seinem Eintritt in die Partnerschaft begangene berufliche Fehler eines anderen mit
dem Auftrag befassten Partners haften; selbst wenn er sie nicht mehr korrigieren
kann.
BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09 - OLG Koblenz LG Koblenz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Grundurteil des 8. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Koblenz vom 30. Dezember 2008 wird auf Kosten
des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Anwaltskanzlei C. (fortan: die Kanzlei),
eine Partnerschaftsgesellschaft, wurde Ende des Jahres 2001 vom Ehemann
der Klägerin beauftragt, Provisionsansprüche aus dem Handelsvertreterver-
tragsverhältnis zwischen der H. BV (fortan: BV)
und der M. AG für die Zeit von Dezember 1997 bis Ende 1998 geltend zu
machen. Mit Klageschrift vom 28. Dezember 2001 erhob die Kanzlei im Namen
des Konkursverwalters über das Vermögen der BV gegenüber der M. AG
Stufenklage hinsichtlich der angeführten Provisionsansprüche beim Landgericht
Koblenz. Spätestens im Juni 1998 hatte der Ehemann der Klägerin die Kanzlei
davon unterrichtet, dass die Provisionsansprüche mit Vertrag vom
17. Dezember 1997 an die Klägerin abgetreten worden waren. In einem Schrei-
ben der Kanzlei an die M. AG vom 13. Oktober 1999 wurde ausgeführt, die
Kanzlei vertrete nicht nur die BV, sondern auch die Interessen der Klägerin.
Der Beklagte ist mit Wirkung zum 31. Oktober 2000 aus der Kanzlei aus-
geschieden; zum 1. Januar 2002 ist er wieder als Sozius eingetreten. Für das
Verfahren vor dem Landgericht Koblenz hat der Beklagte mit Schriftsatz vom
6. Mai 2002 die Entgegnung auf die Klageerwiderung gefertigt. In der mündli-
chen Verhandlung vom 17. Mai 2002, die der Beklagte als Klägervertreter
wahrgenommen hat, wies das Gericht daraufhin, dass Bedenken hinsichtlich
der Klagebefugnis des Klägers bestünden. Mit Urteil vom 7. Juni 2002 wurde
die Klage wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen. Nach Berufungseinle-
gung trat die Klägerin ihre Ansprüche an den Konkursverwalter zur Geltendma-
chung im Berufungsverfahren ab. Das Berufungsgericht änderte hierauf das
angegriffene landgerichtliche Urteil ab und verurteilte die M. AG zur Aus-
kunftserteilung hinsichtlich der Ansprüche aus dem Jahre 1998. Bezüglich der
Provisionsansprüche für den Monat Dezember 1997 wurde dagegen das erstin-
stanzliche Urteil wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung bestätigt. Die
M. AG entrichtete auf die Provisionsansprüche für das Jahr 1998 insgesamt
109.116,65 €.
Die Klägerin macht geltend, bei ordnungsgemäßem Verhalten der Kanz-
lei hätte die M. AG auch die für den Monat Dezember 1997 angefallenen
Provisionen ausgezahlt. Der hierdurch entstandene Schaden belaufe sich auf
11.331,47 € [10.911,67 € Provisionen sowie 419,80 € Nebenkosten], wofür der
Beklagte als Mitglied der Kanzlei aufzukommen habe. Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die
Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der zugelassenen Revisi-
on verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die eingeklagte Forderung stehe
der Klägerin zu, weil diese in den Schutzbereich des zwischen ihrem Ehemann
und der Kanzlei abgeschlossenen Anwaltsvertrags einbezogen gewesen sei.
Dies ergebe sich aus dem von der Kanzlei gefertigten Schreiben vom
13. Oktober 1999 an die M. AG, mit dem mitgeteilt worden sei, die Kanzlei
vertrete neben anderen Personen auch die Interessen der Klägerin. Das Inte-
resse des Ehemanns der Klägerin an der Wahrnehmung der Interessen seiner
Ehefrau ergebe sich aus dem Umstand, dass er bestrebt gewesen sei, die sich
aus dem Handelsvertretervertrag ergebenden Provisionsforderungen auf jeden
Fall durchzusetzen, unabhängig davon, wer der Inhaber der Forderungen sei.
Dies sei auch für die Kanzlei ersichtlich gewesen. Deshalb habe sie in dem an-
geführten Anwaltschreiben auch die Zuordnung der Ansprüche zunächst offen
gehalten.
Die Kanzlei habe in Verkennung der Wirksamkeit der Abtretung vom
17. Dezember 1997 die Provisionsansprüche dem Konkursverwalter und nicht
der Klägerin zugeordnet. Die Erhebung der Klage im Namen des Konkursver-
walters sei daher pflichtwidrig gewesen. Dies habe zu der erstinstanzlichen Kla-
geabweisung geführt. Wegen eingetretener Verjährung habe dieser Fehler nicht
mehr im Berufungsverfahren durch die zwischenzeitlich erfolgte Abtretungs-
und Treuhandvereinbarung beseitigt werden können.
Der Beklagte hafte hierfür gemäß § 8 PartGG. Er sei zwar in die Bearbei-
tung des Mandats erst nach Begehung des Anwaltsfehlers, der Erhebung der
Klage namens des Konkursverwalters eingebunden gewesen. Sein Beitrag bei
der Bearbeitung des Mandats habe im Hinblick auf den Umstand, dass er den
Schriftsatz vom 6. Mai 2002 angefertigt und den Termin zur mündlichen Ver-
handlung am 17. Mai 2002 wahrgenommen habe, keine untergeordnete Bedeu-
tung im Sinne des § 8 Abs. 2 PartGG aufgewiesen. Auf die Kausalität des Be-
arbeitungsbeitrages zum Bearbeitungsfehler komme es nicht an.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Schutzbereich des zwischen
der Kanzlei und dem Ehemann der Klägerin abgeschlossenen Anwaltsvertrags
erfasse auch die Vermögensinteressen der Klägerin, ist rechtlich zutreffend.
a) Ein echter Anwaltsvertrag, aufgrund dessen der Rechtsanwalt seinem
Auftraggeber Rechtsbeistand schuldet, kann zum Inhalt haben, dass der Anwalt
auch die Vermögensinteressen eines Dritten wahrzunehmen hat. Dann kann
die - notfalls ergänzende - Auslegung des Vertrages ergeben, dass der Dritte in
den Schutzbereich der anwaltlichen Pflichten einbezogen ist. Hieraus kann er
zwar, falls nicht die Voraussetzungen des § 328 BGB vorliegen, keinen primä-
ren Anspruch auf die vertragliche Hauptleistung, wohl aber einen eigenen se-
kundären Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt haben (Zugehör in
Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1648).
Diese Grundsätze gelten insbesondere für Anwaltsverträge mit Schutzwirkung
zugunsten von Angehörigen des Mandanten (BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - IX
ZR 117/86, NJW 1988, 200, 201; v. 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93, NJW 1995,
51, 52; v. 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, NJW 1995, 2551, 2552). Vorausset-
zung ist, dass die Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage
im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit Rücksicht auf den Vertragszweck
beeinträchtigt werden können und der Mandant ein berechtigtes Interesse am
Schutz des Dritten hat (Zugehör, aaO Rn. 1647).
b) In tatrichterlich zulässiger Würdigung des Prozessstoffes hat das Be-
rufungsgericht unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Kanzlei vom
13. Oktober 1999 und des Willens des Ehemanns der Klägerin, die Provisions-
ansprüche auf jeden Fall durchzusetzen, annehmen können, dass auch die In-
teressen der Klägerin hinsichtlich des Erhalts der Provisionsbezüge vom
Schutzbereich des Anwaltsvertrages erfasst werden. Dies steht in Einklang mit
den vorgenannten, zum Anwaltsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätzen.
c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der
Rechtsanwalt im Rahmen seines Auftrags verpflichtet, seinen Mandanten sowie
die in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages einbezogenen Personen vor
voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Eine solche Ver-
pflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte zu verjäh-
ren drohen (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v.
9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; v. 29. November 2001
- IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 506; v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM
2008, 1560, 1562 Rn. 16). Der Anwalt hat hierbei, wenn verschiedene Maß-
nahmen in Betracht kommen, den relativ sichersten Weg zu gehen.
d) Gegen diese Grundsätze hat die Kanzlei mit der gegen die M. AG
gerichteten Klage hinsichtlich der für den Monat Dezember 1997 zu beanspru-
chenden Provisionen verstoßen. Entgegen der Ansicht der Revision wird der
Klägerin kein Vertragserfüllungsanspruch zugesprochen. Sie macht lediglich
den Schaden aus der Verletzung ihres negativen Interesses geltend, der im
Verlust ihrer Provisionsansprüche besteht. Dieses Interesse ist, wie das Beru-
fungsgericht zutreffend festgestellt hat, vom Schutzbereich des Anwaltsvertra-
ges erfasst. Der Annahme eines Schadens kann ferner nicht die Erwägung der
Revision entgegen gehalten werden, es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin
die Kanzlei bevollmächtigt habe, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abge-
stellt, dass bei ordnungsgemäßem Vorgehen der Kanzlei der Abschluss der im
Berufungsrechtszug zustande gekommenen Abtretungs- und Treuhandverein-
barung auch vor Eintritt der Verjährung hätte erfolgen oder die Provisionsan-
sprüche anderweitig hätten gesichert werden können. Daher ist das Berufungs-
gericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Kanzlei als Partnerschaftsge-
sellschaft mit der fehlerhaften Klageerhebung gegenüber der Klägerin beste-
hende Schutzpflichten verletzt hat und der hierdurch eingetretene Verlust von
Provisionsansprüchen für den Monat Dezember 1997 ihr zuzurechnen ist.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe neben der
Partnerschaftsgesellschaft für die festgestellte Pflichtverletzung einzustehen,
erweist sich als rechtsfehlerfrei.
a) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG in Verbindung mit § 130 HGB haftet
der neu eintretende Gesellschafter auch für vor seinem Beitritt begründete Ver-
bindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft. Der hierin zum Ausdruck kom-
mende Rechtsgedanke findet seine Begründung und Rechtfertigung in den Ei-
genheiten rechtsfähiger Personengesellschaften mit auf dem Prinzip der Ak-
zessorietät aufbauender Haftungsverfassung (BGHZ 154, 370, 374, 376 f).
b) Diese Erwägung trifft gleichermaßen auch für Verbindlichkeiten zu, die
sich aus fehlerhafter Berufsausübung ergeben. Soweit im Schrifttum teilweise
davon gesprochen wird, die in § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG genannte Bezugsnorm
des § 130 HGB gelte nicht für Verbindlichkeiten aus dem Bereich der berufli-
chen Pflichtverletzungen
(MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl. § 8
PartGG Rn. 6; Henssler PartGG 2. Aufl. § 8 Rn. 38), wird hierbei nicht hinrei-
chend berücksichtigt, dass die Sonderregelung der Haftungskonzentration in
§ 8 Abs. 2 PartGG für Verbindlichkeiten aus dem vorgenannten Bereich ledig-
lich den weit gefassten Haftungstatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG modi-
fiziert, nicht aber ausschließt. Der neu eintretende Partner kann zwar vor sei-
nem Eintritt nicht mit der "Bearbeitung eines Auftrags befasst" gewesen sein
(Henssler, aaO), danach aber schon, und dies genügt, um ihn in den Kreis der
Haftenden miteinzubeziehen. Grundsätzlich gilt daher § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG
auch für die Verbindlichkeiten aus Berufshaftung (Borgmann/Jungk/Grams,
Anwaltshaftung 4. Aufl. Kap. VII Rn. 40; Jungk AnwBl. 2005, 283, 284; Voll-
kommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht 3. Aufl. § 4 Rn. 26; Sieg in
Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee aaO Rn. 380; a.A. Graf v. Westphalen in Meili-
cke/Graf v. Westphalen/Hoffmann/Lenz/Wolf, PartGG 2. Aufl. § 8 Rn. 33).
c) Der Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 PartGG gibt nichts her
für eine Auslegung des Inhalts, dass ein Partner, der selbst keinen beruflichen
Fehler zu verantworten habe, nicht hafte. Die Haftungskonzentration für berufli-
che Fehler im Sinne des § 8 Abs. 2 PartGG verfolgt den Zweck, den betroffe-
nen Angehörigen der freien Berufe Rechts- und Planungssicherheit zu vermit-
teln und ihre jeweiligen Haftungsrisiken kalkulierbarer zu machen (Begründung
des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 13/9820, S. 21). Mithin sollen die Risiken
unbeteiligter Partner aus fehlerhafter Berufsausübung eingeschränkt werden
(MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO Rn. 15). Unbeteiligte Partner sind hier-
bei die Partner, die mit der Bearbeitung des in Rede stehenden Auftrages nicht
befasst waren. Befassung bedeutet, dass der Partner den Auftrag selbst bear-
beitet oder seine Bearbeitung überwacht hat oder dies nach der internen Zu-
ständigkeitsverteilung hätte tun müssen (Begründung des Regierungsentwurfs
BT-Drucks. 13/9820, S. 21). In der Gesetzesbegründung wird selbst hervorge-
hoben, dass der Grundsatz der persönlichen Haftung aller Gesellschafter, wie
in § 8 Abs. 1 PartGG niedergelegt, für Ansprüche aus fehlerhafter Berufsaus-
übung ebenso gilt, wenn alle Partner mit der Angelegenheit befasst waren oder
wenn kein Partner sich hiermit befasst hat. Sind mehrere Partner mit der Sache
befasst, dann haften diese gesamtschuldnerisch (Begründung des Regierungs-
entwurfs BT-Drucks. aaO). Die Haftung ist lediglich an das Merkmal der Befas-
sung gebunden, nicht dagegen an die Verletzungshandlung, die zu dem kon-
kreten Berufsausübungsfehler führt. Die Beraterhaftung des § 8 Abs. 2 PartGG
kann mithin als verschuldensunabhängige Handelndenhaftung verstanden wer-
den (MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO Rn. 21). Sie trifft auch solche an
der Bearbeitung beteiligte Partner, die selbst nicht fehlerhaft gehandelt haben
(MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO Rn. 28; wohl auch Jungk aaO). In der
Amtlichen Begründung wird ausgeführt, der Rechtsverkehr erwarte bei Partner-
schaften mit mehreren Partnern nicht, "dass jeder, der mit der Sache gar nicht
befasst war, persönlich für Berufsfehler eines anderen mithaftet". Weiter heißt
es, ein Bearbeitungsbeitrag, der "den Berufsfehler selbst mitgesetzt" habe,
könne niemals von untergeordneter Bedeutung sein (BT-Drucks. aaO). Daraus
ist zu schließen, dass es entscheidend nur darauf ankommen soll, wer von den
Partnern einen Bearbeitungsbeitrag von nicht untergeordneter Bedeutung ge-
leistet hat und dass ein Bearbeitungsbeitrag nicht schon deshalb von unterge-
ordneter Bedeutung ist, weil der Fehler von einem anderen Partner begangen
wurde. Wer den Fehler intern begangen hat, können die Partner oft nicht leicht
erkennen. Umso mehr gilt dies auch für den Mandanten oder einen mitge-
schützten Dritten. Wer mit der Sache befasst war, erschließt sich eher. Da der
Gesetzgeber eine "einfache und unbürokratische gesetzliche Regelung der
Handelndenhaftung" schaffen wollte (BT-Drucks. aaO), darf ein Geschädigter
denjenigen Partner in Anspruch nehmen, der sich - für ihn erkennbar - mit sei-
ner Sache befasst hat.
Das Berufungsgericht hat daher zu Recht verneint, den Begriff des Be-
fasstseins mit einem kausalen Element zu verknüpfen (ebenso Jawansky DB
2001, 2281, 2283). Auf eine schadenskausale Beteiligung des Partners am
konkreten Bearbeitungsfehler kommt es nicht an.
d) Für eine teleologische Reduktion des § 8 Abs. 2 PartGG auf Berufs-
fehler, die sich zugetragen haben, während der in Anspruch Genommene der
Partnerschaft angehörte, ist entgegen der Ansicht der Revision kein Raum. Die
gesetzliche Regelung liefert für eine solche Auslegung keinen Ansatzpunkt. Der
Wortlaut des § 8 PartGG gibt hierfür ersichtlich nichts her. Aber auch aus der
Systematik der angesprochenen Bestimmung können für die Erwägungen der
Revision keine verlässlichen Anhaltspunkte hergeleitet werden. Hätte der Ge-
setzgeber tatsächlich eine Haftung nur für während der Zugehörigkeit des Part-
ners verursachte Berufsfehler angestrebt, so wäre es nahe liegend gewesen,
die in § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG genannte Bezugsnorm des § 130 HGB für den
Haftungsbereich des § 8 Abs. 2 PartGG auszuschließen. Dies ist nicht gesche-
hen. Der in § 8 Abs. 2 PartGG angeordnete Haftungsausschluss bezieht sich
nur auf Partner, die mit der Angelegenheit nicht oder nur in untergeordneter
Weise befasst waren. Für weitere haftungsbeschränkende Elemente fehlt jegli-
cher Anhaltspunkt.
e) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend davon
ausgegangen, dass der Beklagte mit dem konkreten Mandat befasst war, näm-
lich der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die M. AG. Diese Befas-
sung war nicht von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 8 Abs. 2
PartGG. Als Beispiele für eine untergeordnete Bedeutung nennt die Begrün-
dung zum Regierungsentwurf Urlaubsvertretungen ohne eigene gebotene in-
haltliche Bearbeitung oder geringfügige Beiträge aus nur am Rande betroffenen
Berufsfeldern, wie etwa eine konsularische Beiziehung (Begründung des Regie-
rungsentwurfs BT-Drucks. aaO). Hieraus wird deutlich, dass eine inhaltliche
Befassung mit dem Mandat, bei dem konkrete Sachentscheidungen zu treffen
sind, keine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sein kann. Der sachlichen
Entgegnung der Klägerseite auf eine Klageerwiderung liegt regelmäßig eine
inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Prozessstoff zugrunde, so dass ein
untergeordnetes Tätigsein nicht in Betracht kommen wird. Das Berufungsge-
richt hat dies in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalls, woge-
gen die Revision keine inhaltlichen Einwendungen erhoben hat, für den Schrift-
satz vom 6. Mai 2002 bejahen können. Gleiches gilt für die Wahrnehmung des
mündlichen Verhandlungstermins vom 17. Mai 2002.
f) Die Haftung für berufliche Fehler im Sinne des § 8 PartGG erfasst nicht
nur Schadensersatzansprüche des Mandanten selbst. Der Anwendungsbereich
dieser Bestimmung ist entsprechend dem vorstehend näher dargelegten Norm-
zweck weit zu fassen (MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO Rn. 15). Daher
fallen hierunter auch Ansprüche eines im Rahmen des Anwaltsvertrages ge-
schützten Dritten wegen schuldhafter Vertragsverletzung
(MünchKomm-
BGB/Ulmer/Schäfer, aaO; Henssler/Prütting PartGG § 8 Rn. 19; Michal-
ski/Römermann, PartGG 3. Aufl. § 8 Rn. 24; Vollkommer/Greger/Heinemann,
aaO § 22 Rn. 7).
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 06.06.2007 - 15 O 260/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.12.2008 - 8 U 849/07 -