BGH Urteil vom 03.12.2001 – II ZR 308/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 3. Dezember 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
GenG §§ 34 Abs. 1, 2; 48 Abs. 1
a) Zum Inhalt der Sorgfaltspflicht des Vorstandes einer Genossen-
schaftsbank bei der Kreditvergabe.
b) Die zur Tragweite der Entlastung des Vorstandes eines eingetra-
genen Vereins entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsurteil v.
14. Dezember 1987 - II ZR 53/87, WM 1988, 531) gelten sinnge-
mäß auch für die Entlastung des Vorstandes einer eingetragenen
Genossenschaft. Danach beschränkt sich die Verzichtswirkung der
Entlastung auf solche Ansprüche, die der Generalversammlung
bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung bekannt sein konnten.
BGH, Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 308/99 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin
Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. September 1999 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 2. Zivilse-
nat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Genossenschaftsbank, ist aus einer Verschmelzung
mit der V.bank S. e.G. (nachfolgend: V. S.) hervorgegangen, deren Vorstands-
mitglieder die Beklagten von 1991 bis zu ihrem Rücktritt Ende Juni 1995 waren.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan war die Beklagte zu 2 für das Kreditge-
schäft vorrangig zuständig; die Vergabe von Darlehen über 250.000,00 DM
bedurfte der Zustimmung beider Vorstandsmitglieder. Während ihrer Vorstand-
stätigkeit verursachten die Beklagten - wie sie selbst vorprozessual mit Schrei-
ben vom 16. Juni 1995 an die Sicherungseinrichtung beim Bundesverband der
Deutschen V.banken und R.banken (BVR) eingestanden haben - aufgrund der
ihnen fehlenden fachlichen Eignung und bankgeschäftlichen Erfahrung eine
derartige geschäftliche Fehlentwicklung, daß die V.bank S. in erhebliche finan-
zielle Schwierigkeiten stürzte; die schließlich trotz Wertberichtigungen in Mil-
lionenhöhe und Inanspruchnahme einer Ausfallbürgschaft der Sicherungsein-
richtung beim BVR in Höhe von 9,734 Mio. DM drohende Insolvenz konnte nur
durch die Verschmelzung mit der Klägerin vermieden werden. Ursächlich dafür
waren vor allem die trotz mehrfacher Warnungen und Ermahnungen des Bun-
desaufsichtsamts für das Kreditwesen von den Beklagten betriebene unver-
hältnismäßig expansive Kreditpolitik und Kreditvergaben, die zumeist ohne die
erforderliche Bonitätsprüfung und ohne hinreichende Sicherheiten erfolgten, so
daß die risikobehafteten Blankokredite bzw. -kreditanteile überhand nahmen.
Um einem Abberufungsverlangen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwe-
sen zuvorzukommen, erklärten die Beklagten schließlich mit Schreiben vom
10. April 1995 ihren Rücktritt zum 30. Juni 1995.
Die Klägerin nimmt die Beklagten für erlittene Ausfälle aus zwei der wäh-
rend ihrer Vorstandstätigkeit eingegangenen risikobehafteten Kreditengage-
ments in Anspruch. Damit hatte es folgende Bewandtnis:
1. Zwischen Juni 1993 und Juni 1994 vergab die Beklagte zu 2 - zum
Teil zusammen mit der Beklagten zu 1 - namens der V.bank S. Kredite an die
I.-GmbH in einem Gesamtumfang von über 900.000,00 DM. Obwohl die Kredit-
nehmerin schon zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit einer anderweitigen
Kreditschuld von 1,1 Mio. DM belastet und eine Kapitaldienstfähigkeit nicht
gegeben war, erfolgte die Darlehensvergabe großenteils ohne ausreichende
Sicherheiten. So fand u.a. anlässlich der Kreditausweitung um 600.000,00 DM
im Dezember 1993 zur Prüfung der Werthaltigkeit der von der Schuldnerin an-
gebotenen Grundschuld von 360.000,00 DM, die im Rahmen einer späteren
Kreditgewährung noch erhöht wurde, lediglich eine Besichtigung des Pfand-
grundstücks durch die Beklagten und den Aufsichtsrat statt. Am 6. Dezember
1994 wurde die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Ver-
mögen der I.-GmbH mangels Masse abgelehnt. Im Zwangsversteigerungsver-
fahren wurde der Verkehrswert des Betriebsgrundstücks der Schuldnerin auf
lediglich 174.200,00 DM gutachterlich festgestellt. Der Verlust aus dem Kredi-
tengagement der I.-GmbH konnte durch Sicherheitenverwertung - ohne den
noch ausstehenden anteiligen Erlös aus der Verwertung des Betriebsgrund-
stücks - auf 689.500,00 DM reduziert werden.
2. Einer weiteren Kreditnehmerin, der E. GmbH, gewährte die Beklagte
zu 2 ohne hinreichende Sicherheiten verschiedene Darlehen in einem Ge-
samtumfang von mehreren 100.000,00 DM. Über das Vermögen dieser
Schuldnerin wurde im März 1995 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.
Die Klägerin behauptet insoweit einen Ausfall von mehr als 440.000,00 DM;
nach ihrer Darstellung ist u.a. eine als Sicherheit vorgesehene Grundschuld
über 300.000,00 DM durch Verschulden der Beklagten zu 2 nicht hereinge-
nommen worden, so daß ein - sonst möglicher - Zugriff auf das werthaltige
Grundstück (Verkehrswert über 630.000,00 DM) zum Ausgleich der Darlehens-
schuld nicht eröffnet war.
In den Prüfungsberichten des Genossenschaftsverbandes B.-H. e.V. für
die Jahre 1993 bis 1995 wurden die Versäumnisse der Beklagten im Kreditge-
schäft im Hauptteil und im besonderen Teil näher dargelegt, in den jeweils
zweieinhalbseitigen abschließenden Zusammenfassungen jedoch nur allge-
mein dargestellt; die Kreditengagements mit der I.-GmbH und der E. GmbH
sind nur im besonderen Teil des Prüfungsberichts unter einer Vielzahl soge-
nannter "bemerkenswerter Forderungen" aufgelistet. In den Generalversamm-
lungen zu den Geschäftsjahren 1993 bis 1995 wurde den Beklagten jeweils
nach Vorlage der Rechenschaftsberichte des Vorstandes, der Jahresabschlüs-
se, der Gewinn- und Verlustrechnungen, der Lageberichte sowie der Rechen-
schaftsberichte des Aufsichtsrats und Verlesung der zusammengefaßten Prü-
fungsberichte ohne Gegenstimme Entlastung erteilt. Das Landgericht hat der
vorrangig auf ein Fehlverhalten der Beklagten bei der Kreditvergabe an die I.-
GmbH, nachrangig auf das Kreditengagement E. GmbH gestützten Teilklage
auf Schadensersatz von 300.000,00 DM - mit Ausnahme eines Teils des Zins-
begehrens - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan-
desgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Zurückverweisung
der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 565 Abs. 1 Satz 2
ZPO).
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, die Beklagten hätten bei der
Vergabe der Kredite an die I.-GmbH und die E. GmbH ihre Pflichten nicht
schuldhaft verletzt. Verstöße gegen ausdrückliche interne Anordnungen oder
Verbote seien ebensowenig dargelegt wie die Kausalität etwaiger Pflichtverlet-
zungen für die Kreditausfälle. Den Beklagten sei bei der Führung der Vor-
standsgeschäfte ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen, wobei die Verga-
be von Bankkrediten als kaufmännische Risikoentscheidung der gerichtlichen
Nachprüfung weitestgehend entzogen sei. Auch wenn hier die Kredite an ge-
fährdete Unternehmen ohne hinlängliche Sicherung gegeben worden seien, so
habe im Zeitpunkt der Kreditvergabe nicht zweifelsfrei festgestanden, daß die
beiden Unternehmen wirtschaftlich scheitern mußten. Die nachträgliche Beur-
teilung des Risikos durch sachkundige Dritte sei nicht maßgeblich. Zweifel an
der geschäftlichen Geschicklichkeit der Beklagten und ein Mangel an Fortune
führten nicht zu deren Haftung. Abgesehen davon habe die Rechtsvorgängerin
der Klägerin auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen-
über den Beklagten auch aus den hier betroffenen Kreditengagements ver-
zichtet, weil die Generalversammlung ihnen in Kenntnis aller relevanten Um-
stände für die Geschäftsjahre 1993 bis 1995 Entlastung erteilt habe. Für das
Geschäftsjahr 1993 habe die Beklagte zu 2 eingeräumt, daß die Kreditabtei-
lung das Sorgenkind der Bank sei. Zudem sei das zusammengefaßte Ergebnis
des Prüfungsberichts für 1993 verlesen worden, aus dem sich die deutliche
Kritik an der vom Vorstand eingeschlagenen Kreditpolitik sowie an der Führung
und Organisation des Kreditbereiches ergeben habe. Auf bereits entstandene
erhebliche Verluste sei dabei hingewiesen worden. Angesichts dessen habe für
die Generalversammlung Anlaß bestanden, den Bericht vollständig zur Kennt-
nis zu nehmen oder zumindest nähere Aufklärung zu Regreßforderungen ge-
gen den Vorstand zu verlangen. Der Prüfungsbericht enthalte in der Anlage
nämlich sogar einen ausdrücklichen Hinweis auf eine Schadensersatzforde-
rung gegen den Vorstand wegen der Kreditvergabe an die I.-GmbH. Wer bei
derart alarmierenden Hinweisen keine Fragen stelle und keine Maßnahmen
gegen die Geschäftsleitung ergreife, bringe mit der Entlastung den Verzicht auf
sämtliche Ansprüche gegen den Vorstand zum Ausdruck. Entsprechendes
gelte für die unter ähnlichen Umständen erfolgten Entlastungen für die beiden
Folgejahre. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
II. 1. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet bereits die An-
nahme, eine Haftung der Beklagten nach § 34 Abs. 2 Satz 1 GenG sei mangels
Darlegung bzw. Nachweises einer Pflichtverletzung schon dem Grunde nach
ausgeschlossen. Das Berufungsgericht verkennt dabei den für Geschäftsleiter
einer Genossenschaftsbank geltenden Sorgfaltsmaßstab nach § 34 Abs. 1
GenG und setzt sich nur unzureichend mit dem - insbesondere aufgrund des
vorgerichtlichen Schuldeingeständnisses der Beklagten im Schreiben vom
16. Juni 1995 - unstreitigen Tatsachenstoff hinsichtlich der Pflichtverletzungen
der Beklagten im allgemeinen wie auch im besonderen im Zusammenhang mit
den konkreten Sachverhaltskomplexen der I.-GmbH und der E. GmbH ausein-
ander. Letztlich verkennt es dabei auch die Darlegungs- und Beweislast der
Beklagten.
a) Maßstab der den Beklagten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GenG bei ihrer
Geschäftsführung obliegenden Pflichten ist die nach der Verkehrsauffassung
anzuwendende Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftslei-
ters einer Genossenschaftsbank. Dabei ist zwar dem Vorstand im Grundsatz
bei der Leitung der Geschäfte ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen, oh-
ne den eine unternehmerische Tätigkeit schwerlich denkbar ist (BGHZ 135,
244, 253). Dieser Handlungsspielraum kann auch im Ansatz das bewußte Ein-
gehen geschäftlicher Risiken mit der Gefahr von Fehlbeurteilungen und Feh-
leinschätzungen umfassen. Er ist jedoch dann überschritten, wenn aus der
Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossen-
schaftsbank das hohe Risiko eines Schadens unabweisbar ist und keine ver-
nünftigen geschäftlichen Gründe dafür sprechen, es dennoch einzugehen. So
ist eine Pflichtverletzung insbesondere dann gegeben, wenn das Vorstands-
mitglied gegen die in dieser Branche anerkannten Erkenntnisse und Erfah-
rungsgrundsätze verstößt. Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt
hat, bedeutet das Gebot, Risiken nur in sinnvoller kaufmännischer Interessen-
abwägung einzugehen, für Vorstandsmitglieder einer Genossenschaftsbank,
daß sie Kredite grundsätzlich nicht ohne übliche Sicherheiten gewähren dürfen
und zudem für die ordnungsgemäße Bewertung der Sicherheiten sowie die Be-
achtung der Richtlinien über Beleihungsobergrenzen Sorge zu tragen haben.
Das haben beide Beklagte - die Beklagte zu 2 im Rahmen der ihr ohnehin ob-
liegenden Ressortzuständigkeit für das Kreditgeschäft, die Beklagte zu 1 zu-
mindest im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung hinsichtlich der 250.000,00 DM
übersteigenden Kreditrahmen - nach eigenem Eingeständnis über Jahre hin-
weg in einer Vielzahl von Fällen, darunter die Kreditengagements der I.-GmbH
und der E. GmbH, nicht getan. Schon aus diesem Grunde ist an einer schuld-
haften Pflichtverletzung beider Beklagter im gegenwärtigen Verfahrensstand
nicht zu zweifeln. Die zum Teil unverständlichen Ausführungen des Berufungs-
gerichts bezüglich einer unzulässigen rückschauenden Bewertung der Sorgfalt
gehen an der Wirklichkeit vorbei. Dabei wird nämlich außer acht gelassen, daß
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bereits mit Schreiben vom
1. März 1993 - also vor Eingehung der hier in Rede stehenden konkreten En-
gagements - die Kreditbearbeitung und -überwachung durch die Beklagten in
vielfältiger Weise, so auch hinsichtlich einer Nichtbeachtung des § 18 KWG,
beanstandet hatte. Trotz dieser - später wiederholten - Beanstandungen haben
die Beklagten, wie sie selbst einräumen, ihre schädliche expansive Kreditpolitik
und insbesondere die in vielen Fällen unvertretbaren Kreditentscheidungen
ohne ausreichende Bonitäts- und Sicherheitenprüfung fortgesetzt, wie nicht
zuletzt aus der Vielzahl der als bemerkenswert eingestuften Kredite in den be-
sonderen Teilen der Prüfungsberichte für 1993 (100 Seiten) und 1994 (64
Seiten) deutlich wird. Die verharmlosende Einstufung des Verhaltens der Be-
klagten als von mangelnder geschäftlicher Geschicklichkeit oder fehlender
Fortune geprägt erweist sich damit als unhaltbar. Schon angesichts des vor-
prozessualen Schuldeingeständnisses der Beklagten hinsichtlich ihrer mangel-
haften Geschäftsführung im allgemeinen ist auch nicht nachvollziehbar, inwie-
fern das Berufungsgericht hinreichenden Vortrag der Klägerin dazu vermißt,
daß die Beklagte gegen ausdrückliche interne Anordnungen oder Verbote
schuldhaft verstoßen hätten. Das ist unter den festgestellten Umständen schon
deshalb verfehlt, weil es gerade den Beklagten als Vorstandsmitgliedern oble-
gen hätte, bankübliche Standards bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein-
zuführen und für deren Einhaltung zu sorgen. Zudem hat das Berufungsgericht
die Darlegungs- und Beweislast verkannt: Vor dem Hintergrund des weitge-
henden tatsächlichen Geständnisses der Beklagten im vorprozessualen Be-
reich wie auch des Umfangs der in den besonderen Teilen der Prüfungsbe-
richte aufgezählten schadensersatzrelevanten Einzelfälle tragen die Beklagten
die Darlegungs- und Beweislast auch bezüglich der Einhaltung der zu beob-
achtenden Sorgfaltspflichten bei den konkret zu beurteilenden Kreditengage-
ments, ohne daß es eines Rückgriffs auf die ohnehin zu ihren Lasten streitende
Beweislastregel gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 GenG bedürfte.
c) Soweit das Berufungsgericht eine Darlegung der Klägerin zur Kausa-
lität der schuldhaften Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden
vermißt, übersieht es, daß der Ausfall mit dem weit überwiegenden Teil der
Kreditforderung im Rahmen der Insolvenz der I.-GmbH sich als typische Folge
mangelnder Besicherung der ausgereichten Darlehen darstellt, wie bereits das
Landgericht angenommen hat; für den erst in zweiter Linie zu beurteilenden
Fall der E. GmbH gilt nach dem Klägervortrag nichts anderes. Insoweit wäre es
Sache der Beklagten, einen solchen typischen Kausalzusammenhang zur
Überzeugung des Tatrichters zu erschüttern.
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme
des Berufungsgerichts, die V.bank S. habe auf Schadensersatzansprüche aus
allen Kreditvergaben in den Geschäftsjahren 1993 bis 1995, mithin auch aus
den streitgegenständlichen beiden Kreditengagements gegenüber den Be-
klagten verzichtet, weil ihre Generalversammlung dem Vorstand in Kenntnis
aller relevanten Umstände einstimmig jeweils Entlastung erteilt habe.
a) Auch bei der Genossenschaft beschränkt sich die Verzichtswirkung
der Entlastung (§ 48 Abs. 1 GenG) auf (Bereicherungs- und Schadenser-
satz-)Ansprüche, die dem entlastenden Organ bekannt sind oder bei sorgfälti-
ger Prüfung bekannt sein konnten (vgl. Sen.Urt. v. 14. Dezember 1987
- II ZR 53/87, WM 1988, 531, 534 - für den Verein m.w.N.; st. Rspr.). Ansprü-
che, die aus den Rechenschaftsberichten des Vorstandes und den der Mitglie-
derversammlung bei der Rechnungslegung unterbreiteten Unterlagen nicht
oder in wesentlichen Punkten nur so unvollständig erkennbar sind, daß die
Verbandsmitglieder die Tragweite der ihnen abverlangten Entlastungsent-
scheidung bei Anlegung eines lebensnahen vernünftigen Maßstabes nicht zu
überblicken vermögen, werden von der Verzichtswirkung nicht erfaßt. Das gilt
insbesondere für solche Ansprüche, die erst nach eingehendem Vergleich und
rechtlicher Auswertung verschiedener Unterlagen ersichtlich sind, die in der
Verbandsversammlung bei Abfassung des Entlastungsbeschlusses nicht oder
nicht vollständig vorliegen. Eine unbillige Benachteiligung des zu entlastenden
Organs ist darin schon deshalb nicht zu erblicken, weil es bereits zum pflicht-
gemäßen Inhalt des jährlichen Rechenschaftsberichts gehört, die Verbands-
mitglieder über alles zu unterrichten, was nach Verkehrsanschauung und ver-
nünftigem Ermessen zur sachgemäßen Beurteilung der Entlastungsfrage durch
die Mitgliederversammlung erforderlich ist. Auch im übrigen liegt es bei dem
Vorstand, durch hinreichende Offenheit gegenüber der Mitgliederversammlung
die Tragweite der erbetenen Entlastung selbst zu bestimmen. Dagegen kann
von den einzelnen Mitgliedern regelmäßig nicht erwartet werden, daß sie aus
eigener Kenntnis der Zusammenhänge und aufgrund selbständiger Untersu-
chungen imstande sind, das Ausmaß der ihnen mit der in der Mitgliederver-
sammlung beantragten Entlastung abverlangten Verzichtserklärung zu über-
blicken (Senat, aaO S. 535).
b) Ausgehend hiervon rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsge-
richt den entscheidungserheblichen Prozeßstoff nicht hinreichend gewürdigt
hat, indem es für das Geschäftsjahr 1993 den pauschalen Äußerungen der Be-
klagten zu 2 in ihrem Vorstandsbericht und der vom Prüfer verlesenen allge-
meinen Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses ein unzutreffendes Ge-
wicht im Hinblick auf die Tragweite des Entlastungsbeschlusses beigemessen
hat. Die wiedergegebene Äußerung der Beklagten zu 2 war verharmlosend und
nichtssagend. In den wiedergegebenen Teilen der Zusammenfassung des
Prüfungsberichts werden die Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten eben-
falls nur in so allgemeiner Form angesprochen, daß für den durchschnittlichen
Versammlungsteilnehmer nicht deutlich wurde, daß die Grenze vom allgemein
glücklosen, aber noch vertretbaren Kreditmanagement zum vorwerfbaren
schadensersatzrelevanten Fehlverhalten im Einzelfall überschritten war; ein
eigenes Bild über konkrete Sorgfaltspflichtverstöße der Beklagten, insbesonde-
re die beiden streitgegenständlichen Kreditengagements konnten die Mitglieder
nicht gewinnen. Da nach den vom Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtli-
chen Würdigung mitgeteilten Umständen die Möglichkeit der Erhebung von
konkreten Schadensersatzansprüchen gegen den Vorstand nicht einmal in all-
gemeiner Form Gegenstand der Zusammenfassung des Prüfungsberichts oder
des - inhaltlich nicht vollständig mitgeteilten - Vorstandsberichts war, bestand
für die Versammlungsmitglieder kein begründeter Anlaß, sich nach etwaigen
schadensersatzrelevanten Einzelfällen zu erkundigen oder nach dem Inhalt
des Prüfungsberichts im übrigen, insbesondere den konkreten Einzelvorgän-
gen im Anhang, zu forschen. Die vom Berufungsgericht erwähnte Anlage 5 b
des besonderen Teils des Prüfungsberichts war ersichtlich nicht Gegenstand
der Generalversammlung, so daß deren spezieller Inhalt auch nicht in diesem
Zusammenhang bezüglich des Kenntnisstandes der Mitglieder verwertet wer-
den durfte.
c) Die pauschale Bezugnahme des Berufungsgerichts auf “ähnliche Um-
stände” bei den Entlastungen für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 läßt nicht
erkennen, welche konkreten Tatsachen insoweit der Entscheidungsfindung
zugrunde lagen, so daß nicht beurteilt werden kann, ob das Berufungsgericht
von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist und alle entscheidungs-
relevanten Umstände in seine Überlegungen einbezogen hat.
d) Die zwischen den Parteien umstrittenen Umstände, ob und gegebe-
nenfalls wie detailliert im Anschluß an die verschiedenen Berichte in den Gene-
ralversammlungen über Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand disku-
tiert wurde und ob die Prüfungsberichte in den Generalversammlungen oder
zuvor in den Geschäftsräumen der Genossenschaft ihren Mitgliedern zur Ein-
sichtnahme zugänglich waren, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht in sei-
ne Würdigung einbezogen. Schließlich hat es auch versäumt festzustellen, zu
welchem konkreten Zeitpunkt die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche
im einzelnen entstanden sind, weil ohne eine solche Bestimmung nicht festge-
stellt werden kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Anspruch
von einer möglichen Verzichtswirkung der für ein bestimmtes Geschäftsjahr
getroffenen Entlastungsentscheidung erfaßt wird.
IV. Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife (§ 565 Abs. 3 Nr.1
ZPO) an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es - auch unter Be-
rücksichtigung der Revisionsgegenrüge der Beklagten zu 1 - die noch erfor-
derlichen Feststellungen treffen kann.
Für die weitere Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Das Berufungsgericht hat bislang außer acht gelassen, daß nach den
Feststellungen im Landgerichtsurteil dem Aufsichtsrat der Klägerin die Prü-
fungsberichte für die Jahre 1993 bis 1995 vollinhaltlich bekannt waren und er
trotz Hinweises des Verbandsprüfers P. auf mögliche Regressansprüche gegen
die Beklagten zu den von diesen getroffenen Entscheidungen stand; selbst
hinsichtlich der unter Verstoß gegen die Beschlußvorschriften der Geschäft s-
ordnung durch die Beklagten gewährten Kredite stellte sich der Aufsichtsrat
hinter die Beklagten und sprach ihnen sein Vertrauen aus. Wenn aber der Auf-
sichtsrat als Aufsichtsorgan über den Vorstand im Rahmen seiner Überwa-
chungspflicht gemäß § 38 GenG trotz Kenntnis des vollen Inhalts des Prü-
fungsberichts und der dem zugrundeliegenden Umstände keinen Anlaß zu Kri-
tik oder Nachfrage sieht, sondern durch den Aufsichtsratsvorsitzenden als Ver-
sammlungsleiter den Antrag auf Entlastung des Vorstandes an die Generalver-
sammlung stellt, können deren Mitglieder sich im Regelfall damit beruhigen,
daß sich die Tätigkeit der Geschäftsleitung - bei nur genereller Kritik an ihrer
Geschäftspolitik und -tätigkeit - im “Normbereich” bewegt; insbesondere liegt
dann der Gedanke an ein konkretes schadensersatzrelevantes Fehlverhalten
des Vorstands im Einzelfall eher fern, weil andernfalls der Aufsichtsrat im
Rahmen seiner Überwachungspflicht einschreiten müßte.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Frau RinBGH Münke ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert Röhricht