Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 01.12.2003 – II ZR 216/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Teilend- und Versäumnisurteil

Verkündet am: 1. Dezember 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

GenG §§ 34, 41

1. Haben der Vorstand und der Aufsichtsrat einer Genossenschaft vor Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen schuldhaft pflichtwid-

rig versäumt, die nach der Satzung vorgeschriebene Zeichnung weiterer

Geschäftsanteile und die daraus folgende Pflichteinzahlung durchzuset-

zen, haften sie der Genossenschaft für den daraus entstehenden Bei-

tragsausfallschaden.

2. Der Schaden kann in diesem Fall nicht mit der Begründung verneint wer-

den, daß der Insolvenzverwalter die säumigen Mitglieder aus dem Ge-

sichtspunkt des Verzuges auf Zahlung der ausstehenden Beträge in An-

spruch nehmen könnte.

BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 216/01 - OLG Oldenburg

LG Oldenburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 1. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und

Dr. Strohn

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Juni 2001 insoweit

aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Grund-

urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom

31. Oktober 2000 insoweit zurückgewiesen, als die Klage hin-

sichtlich eines Betrages von bis zu 520.805,22 DM nebst Zin-

sen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Im

übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur Fortsetzung der

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-

visionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem Anfang 1998 eröffneten Konkursverfah-

ren

über

das Vermögen

der

F. W.

eG

(im

folgenden: Gemeinschuldnerin), deren Unternehmensgegenstand die

Milchverwertung auf gemeinschaftliche Rechnung und Gefahr und der Betrieb

einer Molkerei war. Jeder der mehr als 1.100 Genossen der Gemeinschuldnerin

war nach § 37 der Satzung verpflichtet, einen Geschäftsanteil im Nennwert von

1.500,00 DM zu zeichnen, auf den mindestens 10 % sofort einzuzahlen waren,

während über weitere Einzahlungen die Generalversammlung nach § 50 GenG

zu befinden hatte. Auf diesen ersten Geschäftsanteil war die Nachschußpflicht

der Mitglieder beschränkt. Die Genossen waren ferner nach § 37 Abs. 2 Satz 3

der Satzung verpflichtet, "je angefangene 20.000 kg Milchanlieferung einen

(weiteren) Geschäftsanteil zu erwerben". Mehr als die Hälfte der Genossen kam

dieser Verpflichtung zur Zeichnung von Geschäftsanteilen nicht nach; auch die

Pflichteinlagen für gezeichnete Einlagen wurden in erheblichem Umfang nicht

eingezahlt. Die Konkurseröffnungsbilanz der Gemeinschuldnerin vom

13. Februar 1998 weist unter den Aktiva einen Betrag von 1.204.466,06 DM an

ausstehenden Einzahlungen auf gezeichnete Geschäftsanteile sowie eine For-

derung gegen Genossen betreffend "Einzahlungen auf noch zu zeichnende Ge-

schäftsanteile" in Höhe von insgesamt 5.208.052,21 DM aus.

Neben den beiden hauptamtlichen Mitgliedern des Vorstandes, den

Streithelfern des Beklagten zu 1, war entsprechend § 18 der Satzung der Ge-

meinschuldnerin der Beklagte zu 1 seit 1991 bis zur Konkurseröffnung als eh-

renamtliches Vorstandsmitglied berufen. Der Streithelfer L. schied im

Februar 1997 aus dem Vorstand aus; mit ihm traf die Gemeinschuldnerin am

21. Februar 1997 eine Abrede, nach welcher sämtliche bekannten und unbe-

kannten Ansprüche der Gemeinschuldnerin aus der Vorstandstätigkeit erledigt

sind. Von da an übte der Beklagte zu 1 das Vorsitzendenamt aus. Der Beklagte

zu 2 war von 1992 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens Mitglied des Auf-

sichtsrates der Genossenschaft.

Der Kläger nimmt die beiden Beklagten auf Schadenersatz in Höhe von

5.208.052,21 DM mit der Begründung in Anspruch, sie hätten ihre organschaft-

liche Pflicht verletzt darauf hinzuwirken, daß alle Genossen ihrer satzungsmä-

ßigen Verpflichtung zum Erwerb von Geschäftsanteilen nachkommen. Ferner

hätten sie es pflichtwidrig versäumt, rechtzeitig vor Eintritt der Konkursreife eine

Generalversammlung einzuberufen, die den nach § 50 GenG i.V.m. § 37 Abs. 2

Satz 3 der Satzung erforderlichen Beschluß über die weiteren Einzahlungen auf

die zu zeichnenden Geschäftsanteile gefaßt hätte. Wegen dieser Versäumnisse

habe die Gemeinschuldnerin einen Schaden in Höhe der geltend gemachten

Summe an ausstehenden Einzahlungen erlitten. Die Beklagten - unterstützt von

den Streithelfern - haben sich darauf berufen, daß die Generalversammlung

schon vor Jahren einen Beschluß gefaßt habe, daß die Einzahlungen auf die

Geschäftsanteile gestundet würden. Sie verweisen auf zu ihren Gunsten ergan-

gene Entlastungsbeschlüsse der Generalversammlung und stellen pflichtwidri-

ges Verhalten in Abrede, indem sie behaupten, es wäre aussichtslos gewesen,

der Generalversammlung vorzuschlagen, einen Einzahlungsbeschluß zu fas-

sen, weil ein solcher Antrag keine Mehrheit gefunden hätte, die Genossen viel-

mehr in großer Zahl der Gemeinschuldnerin den Rücken gekehrt oder den Vor-

stand und den Aufsichtsrat sofort abberufen hätten. Ferner machen sie geltend,

daß die Genossenschaft keinen Schaden erlitten habe, weil der Kläger die

säumigen Genossen auch jetzt noch in Anspruch nehmen könne; keinesfalls

aber könne der Schaden 10 % des geltend gemachten Betrages, also

520.805,22 DM übersteigen.

Das Landgericht hat ein Grundurteil zugunsten des Klägers erlassen.

Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewie-

sen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Wiederher-

stellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

Da der Revisionsbeklagte zu 2 im Verhandlungstermin trotz dessen

rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die ihn betreffende Revi-

sion des Klägers durch Versäumnisurteil, ungeachtet der Säumnis aber auf-

grund sachlicher Prüfung (BGHZ 37, 79, 82) zu entscheiden.

Die Revision ist teilweise begründet und führt unter Teil-Wieder-

herstellung des erstinstanzlichen Grundurteils zur Zurückverweisung der Sache

an das Landgericht.

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger von den Beklagten

deswegen keinen Schadenersatz fordern, weil der Genossenschaft kein Scha-

den dadurch entstanden ist, daß die Beklagten es versäumt haben, alle Mitglie-

der der Gemeinschuldnerin zu zwingen, ihrer satzungsmäßig festgelegten

Zeichnungspflicht vollständig nachzukommen und die entsprechende Pflichtein-

zahlung von je 150,00 DM je Geschäftsanteil zu leisten. Denn er könne die

säumigen Genossen auch noch nach Eröffnung des Konkursverfahrens auf Er-

satz des der Genossenschaft entstandenen Verzugsschadens in Anspruch

nehmen, der sich der Höhe nach mit den Pflichteinzahlungen decke. Die wei-

tergehende Klageforderung, die der Kläger darauf stützt, daß die Beklagten

keinen Generalversammlungsbeschluß nach § 50 GenG über die Volleinzah-

lung der satzungswidrig nicht gezeichneten weiteren Geschäftsanteile herbei-

geführt haben, scheitere schon daran, daß der Kläger nicht in der gebotenen

Weise vorgetragen habe, daß die Beklagten sich pflichtwidrig verhalten hätten;

auf die streitige Frage, ob die Generalversammlung überhaupt einen Vollein-

zahlungsbeschluß gefaßt hätte, komme es danach nicht an.

II.

Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand. Die

Beklagten haben ihre organschaftlichen Pflichten verletzt, indem sie die sat-

zungsrechtlich begründete Zeichnungspflicht weiterer Geschäftsanteile und die

Einzahlung der entsprechenden Pflichtbeiträge nicht durchgesetzt haben. Da-

durch ist der Gemeinschuldnerin ein der Höhe noch näher festzustellender

Schaden entstanden, der den Erlaß eines Grundurteils hinsichtlich eines Scha-

denersatzbetrages von bis zu 520.805,22 DM nebst Zinsen zu Lasten der Be-

klagten rechtfertigt. Die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht dage-

gen im Ergebnis mit Recht abgewiesen.

1. Im Ausgangspunkt mit Recht hat das Berufungsgericht ausgespro-

chen, daß die Beklagten ihre organschaftlichen Pflichten nach § 34 und § 41

GenG verletzt haben, indem sie die nach der Satzung erforderliche Zeichnung

weiterer Geschäftsanteile nicht durchgesetzt haben.

Es gehört zu den Kardinalpflichten eines ordentlichen und gewissenhaf-

ten Geschäftsleiters einer Genossenschaft, bei Wahrnehmung seiner Leitungs-

aufgabe Gesetz und Satzung zu achten. Darauf, daß der Vorstand entspre-

chend verfährt, bezieht sich in erster Linie die Überwachungstätigkeit des Auf-

sichtsrates. Die Satzung der Gemeinschuldnerin ordnet unzweideutig an, daß

jeder Genosse über den von ihm beim Beitritt zu zeichnenden ersten Ge-

schäftsanteil, der auch für die Höhe der Nachschußpflicht maßgeblich ist, für

eine Milchliefermenge von je 20.000 kg je einen weiteren Geschäftsanteil zu

zeichnen hat. Einen Handlungsspielraum, wie er grundsätzlich einem Leitungs-

organ nicht versagt werden kann, wenn es unternehmerisch erfolgreich tätig

sein soll (Sen.Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 308/99, ZIP 2002, 213, 214 un-

ter Hinweis auf BGHZ 135, 244, 253), räumt die Satzung dem Vorstand nicht

ein. Die Mitglieder des Vorstandes waren deswegen gehalten, die genannte

Satzungsbestimmung durchzusetzen und die betroffenen Genossen zur Zeich-

nung der weiteren Geschäftsanteile anzuhalten (vgl. RGZ 88, 47 ff.; ferner

Beuthien, GenG 13. Aufl. § 34 Rdn. 13; Metz

in Lang/Weidmüller/

Metz/Schaffland, GenG 33. Aufl. § 34 Rdn. 45; allgemeiner Gräser

in

Hettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich, GenG 2. Aufl. § 34 Rdn. 10), während es

Aufgabe der Aufsichtsratsmitglieder war, sich von der ordnungsgemäßen Erfül-

lung dieser Aufgabe durch den Vorstand zu überzeugen und gegebenenfalls

denselben zum Handeln anzuhalten.

Dem sind beide Gremien über Jahre nicht in der gebotenen Weise nach-

gekommen. Unstreitig war es sowohl dem Vorstand wie dem Aufsichtsrat min-

destens seit 1994 bekannt, daß eine große Zahl von Genossen ihrer Pflicht zur

Zeichnung weiterer Anteile nicht nachgekommen war und dementsprechend

auch die nach der Satzung für diese Geschäftsanteile geschuldete Pflichtein-

zahlung von je 150,00 DM nicht geleistet hatte. Ungeachtet dessen hat der Vor-

stand bis Mitte 1996 nicht reagiert, und der Aufsichtsrat hat ihn auch nicht zur

konsequenten Durchsetzung der Satzung angehalten. Die Schreiben, welche

die beiden hauptamtlichen Vorstandsmitglieder, die Streithelfer des Beklagten

zu 1, im Sommer und Herbst des Jahres 1996 in Abstimmung mit dem Auf-

sichtsrat an die säumigen Genossen gerichtet haben, waren angesichts der

fehlenden Nachdrücklichkeit der Aufforderung zur Zeichnung der Anteile eben-

so unzureichend wie die von den Streithelfern angeblich mit einigen Mitgliedern

der Gemeinschuldnerin geführten Gespräche. Zu einer ordnungsgemäßen

Pflichterfüllung hätte vielmehr - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt

hat - gehört, daß die säumigen Genossen energisch zur Erfüllung der von ihnen

übernommenen Pflichten angehalten worden wären. Satzungsrechtliche

Zwangsmaßnahmen und die gerichtliche Durchsetzung der Zeichnungspflicht

- u.U. in Form von Musterprozessen - durften die Beklagten dabei schon des-

wegen nicht ausschließen, weil ihr passives Verhalten die Gefahr heraufbe-

schwor oder vertiefte, daß die Genossenschaft, die im wesentlichen von Bank-

krediten abhängig war, aus der Sicht der Geldgeber wegen eines zu geringen

Eigenkapitals als kreditunwürdig eingestuft wurde und nach Sperrung oder

Kündigung der Kredite in die Zahlungsunfähigkeit geriet.

Die von dem Beklagten zu 1 beschriebene Gefahr, daß derart in An-

spruch genommene Genossen der Gemeinschuldnerin den Rücken gekehrt

hätten, berechtigte ihn, die übrigen Mitglieder des Vorstandes und den Auf-

sichtsrat nicht, weiterhin passiv zu bleiben, weil die betreffenden Personen da-

mit ihre Aufgabe verfehlten, die Interessen der Genossenschaft und ihrer Mit-

glieder, die sich zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks zusammenge-

schlossen und die genannten satzungsrechtlichen Pflichten übernommen hat-

ten, zu wahren und zu fördern.

2. Vergeblich machen die Beklagten in diesem Zusammenhang geltend,

Maßnahmen der geschilderten Art seien entbehrlich gewesen, weil ein Be-

schluß existiert habe, der sie von der Durchsetzung der Zeichnungspflicht ent-

binde und statt dessen den Mitgliedern auferlege, 0,07 DM ihrer Milchvergütung

der Gemeinschuldnerin zur Auffüllung der Geschäftsguthaben zu belassen. Ab-

gesehen davon, daß die Beklagten diesen Beschluß, obwohl ihnen der Kläger

das Protokollbuch der Genossenschaft zugänglich gemacht hat, nicht haben

vorlegen können, wäre eine Pflichtverletzung auch dann nicht zu verneinen,

wenn ein derartiger Beschluß existiert haben sollte. Denn er widerspräche der

unzweideutigen Anordnung der Satzung (vgl. § 34 Abs. 4 GenG), daß zusätzli-

che Geschäftsanteile zu zeichnen und Pflichteinzahlungen von je 150,00 DM zu

leisten waren.

Der Einbehalt von Milchgeld konnte zwar zur Auffüllung der Geschäfts-

guthaben dienen und insofern auch die Eigenkapitalbasis der Genossenschaft

stärken, seiner rechtlichen Qualität nach unterschied sich dies jedoch von der

satzungsgemäß erforderlichen Zeichnung weiterer Geschäftsanteile, weil die

Geschäftsguthaben nur bis maximal zum Nennwert eines Geschäftsanteils, also

bis 1.500,00 DM aufgefüllt werden konnten, überschießende Beträge hingegen

zu einer Forderung der Genossen führten, wohingegen die Zeichnung weiterer

Geschäftsanteile zu einer dauerhaften Stärkung der finanziellen Lage der Ge-

meinschuldnerin geführt hätte.

3. a) Der Beklagte zu 1 kann sich auch nicht damit entlasten, daß er

- anders als die beiden Streithelfer - nur unentgeltlich und ehrenamtlich als Mit-

glied des Vorstandes tätig gewesen und in dieser Eigenschaft für die Durchset-

zung der Zeichnungspflicht auch nicht zuständig gewesen sei. Abgesehen da-

von, daß er jedenfalls ab Februar 1997 als Vorsitzender des Vorstandes amtiert

und schon deswegen von diesem Zeitpunkt an die Verantwortung für die be-

schriebenen Versäumnisse nicht von sich abweisen kann, entbinden weder ei-

ne nur ehrenamtliche Zugehörigkeit zum Vorstand noch eine Aufgabenvertei-

lung unter dessen Mitgliedern das einzelne Vorstandsmitglied von der Verant-

wortung für Fehlentwicklungen bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgabe ei-

ner Genossenschaft. Vielmehr wirkt sich auch dann die alle Vorstandsmitglieder

treffende Gesamtverantwortung (vgl. Gräser aaO, § 34 Rdn. 11, 13; Metz aaO,

§ 34 Rdn. 40 f.; Beuthien aaO, § 34 Rdn. 14) dahin gehend aus, daß auch ein

nach der Geschäftsverteilung unzuständiges Mitglied des Vorstandes der sat-

zungswidrigen Verfahrensweise widersprechen und in geeigneter Weise - etwa

durch Information des Aufsichtsrates, der Generalversammlung oder des

Prüfverbandes - Schaden von der Genossenschaft abwenden muß. Diesen

Anforderungen sind beide Beklagte nicht gerecht geworden, sondern haben

sich ersichtlich mit dem - wie ausgeführt - unzureichenden Bemühen um Durch-

setzung abgefunden. Daß der Prüfverband, der unstreitig wiederholt intern dar-

auf gedrängt hatte, für die nach der Satzung vorgeschriebene Zeichnung der

weiteren Geschäftsanteile und die Einzahlung der entsprechenden Pflichtlei-

stungen zu sorgen, nicht deutlicher auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der

Vorstands- und Aufsichtsratspflichten hingewirkt hat, entlastet die Beklagten

nicht. Denn sie hatten eigenständig für die Erfüllung der ihnen obliegenden

Pflichten zu sorgen und dürfen wegen der Defizite bei ihrer Pflichterfüllung nicht

auf die zu ihrer Überwachung berufenen Personen verweisen, die gegebenen-

falls ihrerseits der Genossenschaft haften (§ 62 Abs. 1 Satz 3 GenG).

b) Eine andere, in diesem Zusammenhang allerdings nicht maßgebliche

Frage ist, ob ein nur ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied bei der internen

Haftungsverteilung unter den mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Or-

ganmitgliedern (§ 426 BGB) mit denselben Maßstäben gemessen werden darf

wie ein hauptamtlich tätiges und besoldetes Vorstandsmitglied (vgl. auch Metz

aaO, § 34 Rdn. 6, 116; Gräser aaO, § 34 Rdn. 4 - s. dazu unten III. 2.).

4. a) Beide Beklagte handelten schuldhaft. Ihnen war spätestens seit

1994 bekannt, daß eine große Zahl von Genossen die weiteren Geschäftsan-

teile nicht gezeichnet hatten und die Gemeinschuldnerin deswegen auch

Pflichteinzahlungen in beträchtlicher Höhe nicht erhalten hatte.

b) Zu Unrecht meinen sie, gleichwohl könnten sie von dem Kläger nicht

belangt werden, weil die Generalversammlung der Genossenschaft dem Vor-

stand und dem Aufsichtsrat - zuletzt am 13. Mai 1997 - Entlastung erteilt habe.

Abgesehen davon, daß sich dieser Beschluß allenfalls auf die Vergangenheit,

nämlich das seinerzeit behandelte Geschäftsjahr 1995/96 beziehen, die Entla-

stungswirkung aber nicht in die Zukunft wirken kann, verkennen die Beklagten,

daß sich nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt

Sen.Urt. v. 3. Dezember 2001 aaO) die Verzichtswirkung einer nach § 48 GenG

ausgesprochenen Entlastung auf solche Ansprüche beschränkt, die der Gene-

ralversammlung bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung bekannt sein

konnten.

An dieser Kenntnis oder Erkennbarkeit der Pflichtverletzung der betroffe-

nen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder und ihrer schadenrechtlichen Ver-

antwortlichkeit fehlte es bei Fassung der Entlastungsbeschlüsse. Aus dem

Protokoll der Versammlung läßt sich nicht ersehen, daß die anwesenden Mit-

glieder darüber informiert waren, in welchem Ausmaß Genossen ihrer Zeich-

nungspflicht nicht nachgekommen waren und daß Vorstand und Aufsichtsrat

dem nicht energisch begegnet sind. Schon in der vorangegangen Generalver-

sammlung vom 5. August 1996 war - das gravierende Problem bagatellisie-

rend - lediglich davon die Rede, es müsse noch "eine Änderung der Anteile des

Geschäftsguthabens ... bei einigen Mitgliedern erfolgen", und der Streithelfer

zu 2 werde veranlassen, daß "die Beteiligungserklärungen entsprechend der

Referenzmenge nachgezeichnet werden". In der Versammlung vom 13. Mai

1997 waren diese Umstände nicht Gegenstand des Vortrags der Geschäftsfüh-

rung oder des Aufsichtsrates, so daß die Teilnehmer der Versammlung anneh-

men mußten, daß Vorstand und Aufsichtsrat inzwischen - wie im Vorjahr ange-

kündigt - die Bereinigung durchgeführt hatten. Erst nach der Beschlußfassung

über die Entlastung ist unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" die

Frage aus dem Auditorium gestellt worden, "wie es sich mit den noch nachzu-

zeichnenden Geschäftsanteilen verhält", die von dem Vertreter des Genossen-

schaftsverbandes dahin beantwortet worden ist, daß Landwirte dieser satzungs-

rechtlichen Pflicht nicht nachkämen. Die auf diese Weise vermittelte Kenntnis

von dem fortdauernden Problem, daß Mitglieder der Genossenschaft ihren

Pflichten nicht nachkamen, wirkt - anders als die Beklagten meinen - nicht zu-

rück, so daß die Entlastungsbeschlüsse in Unkenntnis der maßgebenden Um-

stände gefaßt worden sind.

5. Revisionsrechtlicher Nachprüfung hält dagegen die Auffassung des

Berufungsgerichts nicht stand, daß die Beklagten durch ihr schuldhaft pflicht-

widriges Verhalten der Genossenschaft keinen Schaden zugefügt haben, weil

der Kläger die säumigen Genossen auf Leistung der Pflichteinzahlungen unter

dem Gesichtspunkt des Verzuges auch noch im Konkursverfahren in Anspruch

nehmen könne.

a) Der Gemeinschuldnerin ist durch das Versäumnis der Beklagten ein

Schaden in Höhe der Pflichteinzahlungen entstanden, die mit der nach der Sat-

zung gebotenen Zeichnung weiterer Geschäftsanteile fällig geworden wären.

Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Genossen-

schaft - insofern ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend - kön-

nen weitere Geschäftsanteile von den Mitgliedern nicht übernommen werden

(Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 - II ZR 87/77, BB 1978, 1134; RGZ 50, 127, 130;

RGZ 117, 116, 119; RGZ 125, 196, 200; OLG Oldenburg WM 1992, 1105,

1107 f.;

zustimmend Beuthien aaO, § 7 a Rdn. 6; Schaffland

in

Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland aaO, § 7 a Rdn. 31; Müller, GenG 2. Aufl.

§ 7 a Rdn. 37); entsprechend kann auch eine bis dahin nicht bestehende Ein-

zahlungspflicht nicht mehr begründet werden. Da mit der kraft Gesetzes eintre-

tenden Auflösung (§ 101 GenG) eine Änderung des Zwecks der Genossen-

schaft eintritt (RGZ 117, 116, 120), wird einem Beteiligungserwerb, auch wenn

er durch die Satzung vorgeschrieben ist, die Grundlage entzogen. Denn sowohl

der Beitritt zu einer Genossenschaft wie die Erweiterung der vermögensmäßi-

gen Beteiligung durch Zeichnung weiterer Geschäftsanteile zielt darauf ab, sich

an einem lebenden Geschäftsbetrieb zu beteiligen und denselben mit hierfür

erforderlichen flüssigen Mitteln auszustatten (Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 aaO,

S. 1135 f.). Nach Auflösung der Genossenschaft ist hierfür kein Raum mehr, ein

jetzt stattfindender Beitritt oder eine Erweiterung der Beteiligung hätte lediglich

zur Folge, daß das Mitglied mit Zahlungspflichten belastet würde, denen kein

von der Genossenschaft zu leistender Gegenwert gegenüberstünde, und die

allein dazu dienten, das zur Begleichung der Forderungen der Konkursgläubi-

ger dienende Vermögen zu vermehren (vgl. RGZ 125, 196, 201).

b) Anders als das Berufungsgericht im Anschluß an eine vereinzelt ge-

bliebene Entscheidung des Kammergerichts (JW 1928, 2643 Nr. 3 mit kritischer

Anmerkung Böttger; dem KG folgend OLG Oldenburg WM 1992, 1105, 1110)

und an Beuthien (aaO; § 7 a Rdn. 6) angenommen hat, haften die mit der

Zeichnungspflicht säumigen Mitglieder nicht aus dem Gesichtspunkt des Ver-

zuges für die der Genossenschaft entgangenen Zahlungen (RGZ 117, 116,

121; RGZ 125, 196, 200 f.; Schaffland aaO, § 7 a Rdn. 31 und § 105 Rdn. 9;

Müller aaO, § 105 Rdn. 10 a in Abkehr von der gegenteiligen Ansicht aaO, § 7 a

Rdn. 37; nicht entscheidungserheblich in Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 aaO). Wollte

man der Genossenschaft einen solchen Anspruch auf Ersatz des Verzugsscha-

dens zubilligen, liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, daß die Genossen wirt-

schaftlich so behandelt würden, als wären sie der Genossenschaft beigetreten

oder hätten ihre Beteiligung erhöht. Sie würden also - entgegen dem oben be-

schriebenen nur begrenzten Abwicklungszweck der Genossenschaft - dazu

herangezogen, Gläubiger der Genossenschaft zu befriedigen, obwohl sie selbst

nicht oder mit weniger Geschäftsanteilen an derselben beteiligt sind und schon

deswegen für die ihnen abverlangte finanzielle Stärkung der Genossenschaft

nicht verantwortlich sind. Das Berufungsgericht setzt sich mit seiner Ansicht

auch darüber hinweg, daß bei der Genossenschaft - anders als im Aktien- oder

GmbH-Recht - ein anderes Kapitalbindungsprinzip gilt. Hier ist den Gläubigern

nicht ein bestimmtes Grund- oder Stammkapital gewidmet, ihr Vertrauen in die

finanzielle Leistungsfähigkeit der Genossenschaft gründet vielmehr allein auf

die aufzubringenden Mindesteinlagen der beigetretenen - nicht der beitritts-

pflichtigen - Genossen und deren durch freiwillige Einzahlungen oder durch

Gutschriften vermehrtes Geschäftsguthaben, sowie gegebenenfalls auf die die

einzelnen Genossen treffende Nachschuß- oder die zur Konkursabwendung zu

beschließende Einzahlungspflicht (§ 87 a GenG, vgl. dazu auch Sen.Urt. v.

15. Juni 1978 aaO, S. 1136).

Kann danach auf dem Umwege über eine Haftung wegen Verzuges mit

der Zeichnung eines Geschäftsanteils eine Schadenersatzpflicht der säumigen

Genossen nicht begründet werden, kommt es nicht - wie das Berufungsgericht

(vgl. schon OLG Oldenburg, WM 1992 aaO) angenommen hat - darauf an, ob

die Genossenschaft die Unmöglichkeit der Beteiligung dadurch selbst verur-

sacht hat, daß sie ihre Auflösung beschlossen hat (vgl. RGZ 125, 196 ff.), oder

ob es zu einer insolvenzbedingten Auflösung gekommen ist, die nicht selten

ebenfalls dem Verhalten der für die Genossenschaft handelnden Personen zu-

zurechnen ist.

c) Mangels Bestehens einer Forderung des Klägers gegen die säumigen

Genossen kommt es schließlich nicht darauf an, daß das Berufungsgericht den

Kläger zu Unrecht (vgl. Beuthien aaO, § 22 Rdn. 11 m.w.N.) darauf verwiesen

hat, mit den Schadenersatzansprüchen gegen die im Konkurs nicht vollwertigen

Forderungen der Genossen auf Auszahlung des einbehaltenen Milchgeldes die

Aufrechnung zu erklären.

6. Die Beklagten haften dagegen - wie das Berufungsgericht jedenfalls

im Ergebnis zutreffend angenommen hat - nicht dafür, daß vor der Eröffnung

des Konkursverfahrens von der Generalversammlung als dem nach § 50 GenG

hierfür ausschließlich zuständigen Organ kein Beschluß gefaßt worden ist, daß

alle Genossen nach Erfüllung ihrer erweiterten Zeichnungspflicht je Geschäfts-

anteil weitere 1.350,00 DM (sog. "Volleinzahlung") einzahlen müssen. Insofern

hat die Revision des Klägers keinen Erfolg.

a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht hinrei-

chend dafür vorgetragen, daß und zu welchem Zeitpunkt diese Volleinzahlung

unausweichlich geboten war, so daß der Vorstand und der Aufsichtsrat gehal-

ten waren, nach §§ 44, 38 Abs. 2 GenG eine Generalversammlung zur Be-

schlußfassung über diesen Gegenstand einzuberufen, ist nicht bedenkenfrei.

Denn schon das Protokoll der gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Auf-

sichtsrat vom 5. Juli 1996 belegt die erheblichen Schwierigkeiten, die die Ge-

nossenschaft hatte, die für ihren Betrieb erforderlichen Geldmittel aufzubringen;

außerdem soll die Kreditbelastung der Gemeinschuldnerin im Mai 1997 auf

rund 26 Mio. DM angestiegen sein, der nur geringe eigene Mittel von etwa

2,7 Mio. DM gegenüberstanden. Daß in einer solchen angespannten finanziel-

len Lage Vorstand und Aufsichtsrat als pflichtgemäß handelnde Leitungs- und

Überwachungsorgane gehalten sind, die Generalversammlung mit der Ent-

scheidung über die Stärkung der eigenen Finanzkraft der Genossenschaft zu

befassen, liegt nahe. Die von den Beklagten angeführten Gründe, warum sie

geglaubt haben, hiervon Abstand nehmen zu dürfen, reichen nicht aus, eine

objektive Pflichtwidrigkeit zu verneinen.

b) Letztlich kann aber dahinstehen, ob die Beklagten ihre Pflicht zur Ein-

berufung einer Generalversammlung mit dem Ziel der Fassung eines Vollein-

zahlungsbeschlusses schuldhaft verletzt haben. Denn das von dem Berufungs-

gericht gefundene Ergebnis ist aus einem anderen Gesichtspunkt gerechtfertigt.

Dabei kann der Senat offen lassen, ob angesichts der oben beschriebenen be-

sonderen Struktur des Kapitalbindungssystems der Genossenschaft der von

dem Kläger in diesem Zusammenhang verfolgte Schadenersatzanspruch vom

Schutzbereich der Norm gedeckt ist; denn die Konkursgläubiger haben keinen

Anspruch darauf, daß die Genossenschaft durch über die Pflichteinzahlungen

hinausgehende Beiträge mit so viel Mitteln ausgestattet wird, daß sie in der La-

ge ist, ihren Verbindlichkeiten weitergehend nachzukommen.

Jedenfalls scheitert der geltend gemachte Schadenersatzanspruch dar-

an, daß der Kläger nicht in der gebotenen Form hat darlegen können, daß von

der Generalversammlung mehrheitlich ein Volleinzahlungsbeschluß gefaßt

worden wäre. Unstreitig hat eine erhebliche Zahl der Mitglieder der Gemein-

schuldnerin die in der Satzung niedergelegte Pflicht mißachtet, weitere Ge-

schäftsanteile zu zeichnen und die Genossenschaft mit dem je Anteil fälligen

Pflichtbetrag von 150,00 DM zu versehen. Die Beklagten haben eingehend ge-

schildert, daß innerhalb der in ihrem örtlichen Bereich vorhandenen Milchge-

nossenschaften erhebliche Mitgliederbewegungen stattfanden und für die ein-

zelnen Landwirte die Höhe des ihnen ausgezahlten Milchgeldes und die finan-

ziellen Belastungen durch ihre Mitgliedschaft in einer Genossenschaft grundle-

gende Kriterien für den Beitritt zu oder für den Verbleib in einer Genossenschaft

waren. In diesem Zusammenhang sind einzelne Genossenschaften in die Insol-

venz geraten, auch die Gemeinschuldnerin hat hierbei neue Mitglieder gewon-

nen. Angesichts der nur lockeren Bindung der einzelnen Milchproduzenten an

die Gemeinschuldnerin erscheint es völlig fernliegend, daß die Generalver-

sammlung einen Volleinzahlungsbeschluß gefaßt hätte, der die einzelnen Mit-

glieder, welche ohnehin weniger Milchgeld als bei benachbarten Genossen-

schaften erhielten, mit erheblichen zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen

belastet hätte.

Das gilt um so mehr, wenn berücksichtigt wird, daß - mit dem Kläger die

Zahlen der Konkurseröffnungsbilanz zugrunde gelegt - die Gemeinschuldnerin

nicht einmal in der Lage gewesen wäre, mit den aus den weiteren Einzahlungen

erlangten Mitteln ihre Krisensituation zu beheben. Sie war mit Verbindlichkeiten

in einer Größenordnung von 34 Mio. DM belastet, denen ein Aktivvermögen von

27 Mio. DM gegenüberstand, das indessen um rund 4,7 Mio. DM zu hoch be-

messen war, weil die satzungswidrig nicht gezeichneten weiteren Geschäfts-

anteile mit ihrem vollen Nennwert von 5.208.052,21 DM angesetzt worden wa-

ren. Ohne vorherige Zeichnung der Geschäftsanteile waren - wie ausgeführt -

die Genossen aber nicht zu den aktivierten Einzahlungen verpflichtet. Da in der

Insolvenz eine Zeichnung weiterer Geschäftsanteile ausscheidet, sind die Akti-

va der Gemeinschuldnerin um den genannten Betrag zu hoch angesetzt. Stellt

man demgegenüber darauf ab, daß die Generalversammlung vor Eröffnung des

Insolvenzverfahrens abgehalten worden wäre, hätte - wegen der satzungs-

rechtlich begründeten Pflicht zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile und der

hierdurch fälligen Pflichteinzahlungen - allenfalls 10 % des Nennbetrages als

Forderung aktiviert werden dürfen. Die Überschuldung der Gemeinschuldnerin

hätte danach statt bei nur rund 7 Mio. DM bei knapp 12 Mio. DM gelegen; auch

im Falle einer von dem Kläger erwarteten Volleinzahlung wäre sie zu weniger

als der Hälfte durch die von den Genossen zugeführten Mittel verringert wor-

den. Da die Genossen nach dem Kapitalaufbringungssystem des GenG

- abgesehen von den Fällen der §§ 87 a und 105 GenG - nicht zu über ihre

Pflichteinzahlung hinausgehenden Einzahlungen gezwungen werden können,

vielmehr in freier Selbstverwaltung (vgl. z.B. RGZ 135, 55, 59 f.) darüber zu be-

finden haben, ob und wie sie den gemeinsamen Zweck verfolgen und fördern

wollen, hätten sie die ihnen angesonnene Volleinzahlung auch um den Preis

der Insolvenz der Genossenschaft ablehnen können; im Hinblick darauf ist nicht

ersichtlich, warum sie dennoch den genannten Beschluß hätten fassen sollen.

Der Kläger jedenfalls hat nachvollziehbare Gründe dafür, daß entgegen dem

differenzierten Vorbringen der Beklagten die Generalversammlung bei zutref-

fender Unterrichtung über die Lage der Genossenschaft den Volleinzahlungs-

beschluß dennoch gefaßt hätten, nicht anführen können.

III.

1. Von ihren Standpunkten aus jeweils folgerichtig haben weder das

Landgericht noch das Berufungsgericht geprüft, wie viele Genossen der Ge-

meinschuldnerin ihrer Zeichnungspflicht nicht nachgekommen sind und in wel-

cher Höhe danach der Genossenschaft Pflichteinzahlungen entgangen sind.

Für das Revisionsverfahren ist danach von der Richtigkeit des Vorbringens des

Klägers auszugehen, so daß der Beitragsausfallschaden an entgangenen

Pflichteinzahlungen höchstens 520.805,22 DM ausmacht. Ob die dem zugrun-

deliegenden Zahlen zutreffen, ist im Hinblick auf das substantiierte Bestreiten

der Beklagten in dem vor dem Landgericht fortzusetzenden Verfahren zu klä-

ren.

2. Hierzu weist der Senat ergänzend darauf hin, daß die beiden Beklag-

ten jedenfalls dann nicht für die volle Höhe des der Gemeinschuldnerin durch

ihr pflichtwidriges Verhalten entstandenen Schadens aufkommen müssen,

wenn andere Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates von der Ge-

nossenschaft aus der Haftung wirksam entlassen worden sind. Im Hinblick auf

den Vortrag des Streithelfers zu 1 und die von ihm vorgelegte Vereinbarung

vom 21. Februar 1997 über den zu seinen Gunsten ausgesprochenen Verzicht

auf sämtliche Ansprüche aus organschaftlichem Versagen besteht Anlaß zu

dieser Prüfung, weil im Falle der Wirksamkeit dieser Erlaßvereinbarung die

Gemeinschuldnerin sich den auf den früheren Vorstandsvorsitzenden L.

entfallenden internen Haftungsanteil auch im Außenverhältnis zu den Be-

klagten anrechnen lassen müßte (vgl. Münch.Komm. z. BGB/Bydlinski, 4. Aufl.

§ 423 Rdn. 4 m.w.N.); Entsprechendes gilt, falls die Genossenschaft auch ge-

genüber anderen Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates einen

Verzicht ausgesprochen haben sollte. In diesem Zusammenhang wird das

Landgericht auch zu prüfen haben, ob der interne Haftungsanteil des Beklagten

zu 1 deswegen geringer als der anderer Vorstandsmitglieder zu bemessen ist,

weil er das Vorstandsamt nur ehrenamtlich für die Genossenschaft ausgeübt

hat (vgl. oben II. 3 b; Beuthien aaO, § 34 Rdn. 12).

Röhricht Goette Kraemer

Graf Strohn