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BGH Beschluß vom 04.12.2001 – 4 StR 435/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2001 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 11. Juni 2001 mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und besonders
schwerer Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren
verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg;
einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
Das Urteil hält insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Ver-
urteilung des Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung zu den Tatvor-
würfen nicht eingelassen hat, beruht in beiden Fällen auf einer unzureichenden
Beweisgrundlage.
1. Soweit der Angeklagte wegen besonders schwerer Körperverletzung
im Sinne des § 225 Abs. 2 StGB a.F. verurteilt worden ist, beanstandet der Be-
schwerdeführer zu Recht, daß es sich bei den Feststellungen zum äußeren
Tatgeschehen lediglich um Vermutungen handelt, auf die der Schuldspruch
nicht gestützt werden kann (vgl. BGHR StPO § 261 Vermutung 4 m.w.N.).
Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Ange-
klagte Marianne B. in deren Wohnung mittels eines Messers erhebliche
Schnitt- und Stichverletzungen beigebracht hat. Die weiteren zum äußeren
Tathergang getroffenen Feststellungen, nämlich daß der Angriff mit dem Mes-
ser nach Beendigung eines vorangegangenen heftigen Streits zu einem Zeit-
punkt erfolgte, als Marianne B. im Bett lag und schlief, werden aber
durch das in den Urteilsgründen mitgeteilte Ergebnis der Beweisaufnahme
nicht belegt. Das Landgericht stützt die Feststellungen zum Hergang der Tat
auf die früheren Angaben des später getöteten Tatopfers gegenüber den in der
Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und auf die Angaben der Marianne
B. bei ihrer polizeilichen Vernehmung. Dem mitgeteilten Inhalt der Nie-
derschrift über die polizeiliche Vernehmung und den Aussagen der Zeugen
läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß Marianne B. – wie vom Landge-
richt festgestellt - bei Beginn des Angriffs schlief. Die Zeugin P. hat vielmehr
bekundet, Marianne B. habe ihr mitgeteilt, "der Angeklagte sei plötzlich
durchgedreht und habe auf sie eingestochen. Sie sei hierbei klar bei Bewußt-
sein gewesen" (UA 16). Hat sich Marianne B. gegen den Angriff des
Angeklagten jedoch von Beginn an gewehrt, so versteht es sich nicht von
selbst, daß der Angeklagte die dem Opfer zugefügten entstellenden Gesichts-
verletzungen absichtlich oder wissentlich verursacht hat. In Frage kommen
vielmehr auch eine fahrlässige (§ 224 Abs. 1 StGB a.F. i. V. m. § 18 StGB)
oder leichtfertige Verursachung (§ 225 Abs. 1 StGB a.F.).
2. Auch die Verurteilung wegen Totschlags hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
Das Landgericht hat - wovon auch die Revision ausgeht - mit insoweit
rechtsfehlerfreien Erwägungen angenommen, daß Marianne B. in dem
Zeitraum zwischen dem 16. und dem 19. Oktober 1997 in der Wohnung des
Angeklagten getötet worden ist (UA 22/23) und eine natürliche Todesursache
ausgeschlossen (UA 23 bis 26). Als Täter kommen nach den bisherigen Fest-
stellungen nur der Angeklagte und/oder sein Bruder Pajtim F. in Betracht
(UA 26/27). Soweit das Landgericht es als erwiesen ansieht, daß der Ange-
klagte die Tat als Alleintäter begangen hat, lassen die Urteilsausführungen je-
doch besorgen, daß es sich seine Überzeugung allein aufgrund der den Ange-
klagten belastenden Indizien gebildet hat, ohne die gebotene Gesamtschau
(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 261 StPO Rdn. 25 m.w.N.)
unter Einbeziehung auch der den Angeklagten entlastenden und der seinen
Bruder Pajtim belastenden Indizien vorzunehmen. Die Beweiswürdigung ist
insoweit lückenhaft.
Dies gilt insbesondere für die Erwägungen des Landgerichts zu dem
unterschiedlichen Nachtatverhalten des Angeklagten und seines Bruders. Ent-
gegen der Auffassung des Landgerichts läßt dieses nicht ohne weiteres den
Schluß zu, eine Täterschaft des Bruders des Angeklagten scheide aus, weil
das Verhalten des Angeklagten als "Flucht", das seines Bruders dagegen als
"normales" Verhalten zu werten sei (UA 28). Nach den bisherigen Feststellun-
gen kommt nämlich
in Betracht, daß Marianne B. bereits am
16. Oktober 1997 getötet wurde. Dann hätte der Angeklagte Deutschland aber
nicht fluchtartig, sondern erst zwei oder drei Tage nach der Tat verlassen,
denn nach den bisherigen Feststellungen suchte er "am 18. oder 19. Oktober
1997 noch einmal" Frau K. auf (UA 26). Sein Bruder Pajtim tauchte aber
bereits am 17. Oktober 1997 unter, um sich gefälschte Papiere zu besorgen
(UA 23), und verließ danach Deutschland für immer. Der Angeklagte kehrte
dagegen nach den Feststellungen im November 1997 noch einmal für kurze
Zeit nach Essen zurück und suchte seine Wohnung auf (UA 12).
Zwar hatte der Angeklagte ein nachvollziehbares Motiv für die Tötung
von Marianne B. , da er auf diese Weise die Hauptbelastungszeugin für
die bevorstehende Hauptverhandlung wegen der ihm angelasteten Messersti-
che beseitigt hätte. In diesem Zusammenhang hätte aber auch der Erörterung
bedurft, daß Marianne B. nach den Feststellungen wegen ihrer den An-
geklagten belastenden Aussagen "Angst vor möglichen Repressalien durch
den Angeklagten und seine Brüder" hatte, daß sich der Bruder des Angeklag-
ten "möglicherweise” am Abend des 16. Oktober 1997 in der Wohnung des
Angeklagten aufhielt, als das Tatopfer die Wohnung betrat, daß er sich von
seiner Lebensgefährtin mit der Erklärung verabschiedet hatte, "er müsse etwas
erledigen" (UA 10), und daß der Angeklagte in einem Telefongespräch mit der
Zeugin K. erklärt hat, sein Bruder habe “das mit der Frau gemacht” (UA 13,
26). In Betracht kam daher auch, daß der Bruder die Belastungszeugin im In-
teresse des Angeklagten, aber ohne dessen ausdrücklichen Auftrag tötete. Die
Annahme des Landgerichts, Pajtim F. habe die Wohnung des Angeklagten
verlassen, noch bevor Marianne B. getötet worden sei (UA 12), stellt
eine bloße Vermutung dar.
Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
3. Der neue Tatrichter wird bei einer Verurteilung des Angeklagten ge-
gebenenfalls gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zu bestimmen haben, nach wel-
chem Maßstab die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft anzurechnen ist
(vgl. dazu BGH, Beschluß vom 20. April 1999 - 4 StR 698/98).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanoviæ Ernemann