BGH Urteil vom 04.12.2001 – X ZR 167/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: nein
ja
BGB § 530 Abs. 1
Verkündet am: 4. Dezember 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Das Fehlen eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots schließt nicht aus, daß die
Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch einen Kommanditisten als
grober Undank gegenüber dem Schenker des Gesellschaftsanteils zu werten
ist.
BGH, Urt. v. 4. Dezember 2001 - X ZR 167/99 - OLG Zweibrücken
LG Zweibrücken
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 4. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis
und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 26. August 1999 verkün-
dete Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts
Zweibrücken aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte, Vater des Klägers, war Alleininhaber der L. P. V. mbH, die
Komplementärin der P. M. GmbH & Co. KG mit Sitz in Z. ist. Das Unternehmen
befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Zerkleinerungsmaschinen
für die Kunststoff- und Holzindustrie. Um seine Söhne an das Familienunter-
nehmen zu binden, übertrug der Beklagte im Oktober 1988 im Wege der
Schenkung dem Kläger und dessen Bruder je einen Geschäftsanteil von
2.500,-- DM an der L. P. V. mbH, was einer Beteiligung von 5 % entspricht, so-
wie von seiner Kommanditeinlage in Höhe von 400.000,-- DM je einen Anteil
von 20.000,-- DM. Beide Brüder waren in der Folgezeit zunächst mitge-
schäftsführend in den Unternehmen tätig.
Als sich die Parteien zerstritten, errichtete der Kläger in Z. durch Gesell-
schaftsvertrag im Oktober 1997 die H.-I. P. GmbH & Co. KG sowie die H.-I. P.
V. mbH. Mit diesen Unternehmen stellt der Kläger die gleichen Produkte her
wie sein Vater und ist in Wettbewerb zu dessen Unternehmen getreten. Am 3.
Februar 1998 übersandte er an eine Kundin der P. M. GmbH & Co. KG ein
Schreiben, in welchem er dieser anbot, Ersatz- und Verschleißteile für die
Holzzerkleinerungsmaschinen mindestens in der Qualität zu liefern, welche sie
im Moment einsetze. Auf Aufforderung des Beklagten unterzeichnete der Klä-
ger deshalb am 16. April 1998 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, in
der er sich verpflichtete, im Geschäftsverkehr nicht mehr Ersatz- und Ver-
schleißteile unter der Originalzeichen-Sachnummer der P. M. GmbH & Co. KG
anzubieten und zu vertreiben.
Mit Schreiben vom 13. März 1998 erklärte der Beklagte gegenüber dem
Kläger den Widerruf der Schenkung der Geschäfts- und Kommanditanteile we-
gen groben Undanks, den er auf geschäftsschädigendes Verhalten, die Grün-
dung des Konkurrenzunternehmens und wiederholte persönliche Angriffe
stützte. Mit weiterem Schreiben vom 18. März 1998 wiederholte er diesen Wi-
derruf.
Der Kläger hat den Beklagten auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Widerrufs in Anspruch genommen. Nachdem der Beklagte Widerklage auf
Rückgabe der Geschäftsanteile erhoben hat, haben die Parteien die Klage in
der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat der Widerklage statt-
gegeben. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision er-
strebt der Kläger Klageabweisung der Widerklage.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
1. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten einen Anspruch auf Rück-
chen. Es hat, der Auffassung des Landgerichts folgend, einen den Widerruf der
Schenkung rechtfertigenden groben Undank des Klägers darin gesehen, daß
dieser ein Konkurrenzunternehmen zu dem von seinem Vater betriebenen Un-
ternehmen, an dem er infolge der Schenkung beteiligt war, gegründet und ver-
sucht habe, Kunden des Vaters abzuwerben und für sich zu gewinnen. Bei der
Beurteilung könne zudem nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger die in
dem ... Familienchalet aufbewahrten Firmenunterlagen kopiert habe. Selbst
wenn er nicht Initiator der Aktion gewesen sei, sondern lediglich seine Mutter
unterstützt habe, und wenn sich die Unterlagen für ihn als unbrauchbar her-
ausgestellt haben sollten, stelle diese Aktion eine gegen den Vater gerichtete
Verfehlung dar. Demgegenüber sei der autoritäre und gelegentlich durchaus
auch verletzende Führungsstil des Beklagten gegenüber dem Kläger im Er-
gebnis unbeachtlich.
2. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung
nicht stand.
a) Der Schenker kann nach § 530 Abs. 1 BGB seine Schenkung wider-
rufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegenüber
dem Schenker des groben Undanks schuldig gemacht hat. Eine schwere Ver-
fehlung setzt objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine ta-
delnswerte Gesinnung voraus; diese muß Ausdruck einer Gesinnung des Be-
schenkten sein, die
in erheblichem Maße (BGH, Urt. v. 28.10.1982
- IX ZR 62/82, FamRZ 1983, 349) die Dankbarkeit vermissen läßt, die der Be-
schenkte erwarten kann (st. Rspr. BGHZ 87, 145, 149; BGH, Urt. v. 27.9.1991
- V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184; BGHZ 145, 35). Eine solche Verfehlung hat
das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe
einem Konkurrenzverbot unterlegen.
(1) Nach § 112 HGB darf ein Gesellschafter einer offenen Handelsge-
sellschaft ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Han-
delszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichar-
tigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.
Dieses Wettbewerbsverbot gilt gemäß § 165 HGB nicht für den Kommanditi-
sten. Hiervon macht die Rechtsprechung dann eine Ausnahme, wenn der
Kommanditist mit hoher Mehrheit sowohl an dem Kommanditkapital als auch
am Kapital der Komplementär-GmbH beteiligt ist und aufgrund dieser mehr-
heitlichen Beteiligung die Gesellschaft beherrscht.
Das Wettbewerbsverbot hat seine Grundlage in der Treuepflicht des
Gesellschafters, die das vom gegenseitigen Vertrauen getragene Gesell-
schaftsverhältnis einer handelsrechtlichen Personengesellschaft in besonde-
rem Maße beherrscht. Bei bestimmten Fallgestaltungen, insbesondere dann,
wenn ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftsführung besteht, kann die
Treuepflicht deshalb auch auf den Kommanditisten, den atypischen stillen Ge-
sellschafter und den Gesellschafter einer GmbH zu erstrecken sein. Da das
Wettbewerbsverbot das Innenverhältnis der Gesellschafter betrifft, kann es
hierbei nicht entscheidend darauf ankommen, welche Stellung der verpflichtete
Gesellschafter nach außen einnimmt. Maßgeblich ist vielmehr seine Stellung
im Innenverhältnis der Gesellschafter. Bestimmt er in diesem ausschlaggebend
die Geschicke der Gesellschaft, so trifft ihn auch eine erhöhte Treuepflicht und
demgemäß ein Wettbewerbsverbot. Für die Gesellschaft entsteht nämlich eine
besondere Gefährdungslage, wenn ein herrschender Gesellschafter außerhalb
der Gesellschaft unternehmerisch tätig wird (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 5.2.1979
- II ZR 210/76, NJW 1980, 231). Diese Lage folgt insbesondere daraus, daß
einerseits von der durch die Abhängigkeit begründeten Herrschaftsmöglichkeit
jederzeit zum Nachteil der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden kann und
andererseits in vielen Fällen der objektive Maßstab für die jeweils sachge-
rechte Maßnahme und damit die Frage einer Benachteiligung und deren Aus-
gleich fehlt (BGHZ 80, 69, 74 f.). Hinzukommt die durch die beherrschende
Stellung gegebene Möglichkeit, gesellschaftsinterne Informationen zu erlangen
und zu Lasten der Gesellschaft auszubeuten. Die daraus erwachsenden Ge-
fahren für die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit und damit den Bestand des
Unternehmens machen es notwendig, das Wettbewerbsverbot des § 112 HGB
dem Sinne nach auf einen die Gesellschaft beherrschenden, nicht persönlich
haftenden Gesellschafter zu beziehen (BGHZ 89, 162, 166).
(2) Daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat das Berufungsgericht
nicht festgestellt. Der Kläger verfügt lediglich über eine Beteiligung von 5 %
und hat keinen Einfluß auf die Geschäftsführung des Unternehmens des Be-
klagten. Er hat keinerlei Weisungs- und Verfügungsbefugnisse nach innen und
außen, seitdem er von der Mitgeschäftsführung entbunden ist. Nach seiner Be-
hauptung, der das Berufungsgericht nicht nachgegangen ist, betritt er die Be-
triebsstätte der P. M. GmbH & Co KG nicht, da der Beklagte ihm seit 1996 ein
Hausverbot erteilt hat; er hat auch keine Einsicht in irgendwelche Unterneh-
mensunterlagen.
Soweit das Landgericht, dem das Berufungsgericht folgt, meint, auch bei
einer niedrigen Beteiligung von 5 % könne ein Wettbewerbsverbot des Kom-
manditisten nicht verneint werden, wenn die Konkurrenztätigkeit dazu führe,
daß die Gesellschaft, der der Kommanditist angehört, hierdurch erhebliche
Einbußen erleide oder gar zur Einstellung des Geschäftsbetriebes wegen Aus-
bleibens von Aufträgen gezwungen werde, fehlen jedwede Feststellungen dar-
über, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall auch tatsächlich gege-
ben sind. Der Beklagte hat einen solchen Einfluß und ein solches Vorgehen
des Klägers im Wettbewerb nicht einmal behauptet.
c) Hat somit nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt
ein gesetzliches Wettbewerbsverbot für den Kläger nicht bestanden, so war zu
prüfen, ob die Gründung des Konkurrenzunternehmens und das weitere Ver-
halten des Klägers eine schwere Verfehlung gegenüber dem Beklagten dar-
stellen, die zusammen mit einer tadelnswerten Gesinnung den Widerruf der
Schenkung wegen groben Undanks rechtfertigte.
(1) Das Berufungsgericht und das Landgericht sind im Ansatz zu Recht
davon ausgegangen, daß die Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch
den Beschenkten in derselben Stadt und die Aufnahme einer geschäftlichen
Tätigkeit in derselben Branche wie das Unternehmen des Schenkers eine
schwere Verfehlung diesem gegenüber darstellen können und daß dies vor
allem dann gilt, wenn der Beschenkte zudem versucht, Kunden des Unterneh-
mens des Schenkers abzuwerben und für sich zu gewinnen. Auch bei Fehlen
eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots erscheint es denkbar, daß die Grün-
dung eines Konkurrenzunternehmens durch einen Kommanditisten als grober
Undank gegenüber dem Schenker des Gesellschaftsanteils zu werten ist. In
einem solchen Verhalten kann ein erheblicher Mangel an Dankbarkeit zum
Ausdruck kommen, der den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks
rechtfertigt. Das Berufungsgericht hat aber, wie die Revision mit Recht rügt
(§ 286 ZPO), keine Feststellungen dazu getroffen, ob dieses dem Kläger vor-
zuwerfende Verhalten auch unter den konkreten Umständen als schwere Ver-
fehlung zu beurteilen ist. Der Kläger hat eine unter schenkungsrechtlich rele-
vanten Gesichtspunkten vorwerfbare Konkurrenztätigkeit in Abrede gestellt. Er
hat dargelegt, daß die von seinem Unternehmen gefertigten und vertriebenen
Produkte von zahlreichen anderen Unternehmen angeboten werden, und fer-
ner geltend gemacht, nach seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten auf eine
Tätigkeit im Geschäftsgebiet des Unternehmens seines Vaters angewiesen zu
sein. Da dem Kläger eine geschäftliche Tätigkeit in derselben Branche, in der
die Unternehmen seines Vaters tätig sind, aus wettbewerbsrechtlichen Grün-
den nicht untersagt ist und die ihm verfassungsrechtlich auch nicht ohne weite-
res untersagt werden kann, hätte das Berufungsgericht diesen Vortrag des
Klägers bei seiner Würdigung berücksichtigen müssen.
(2) Auch zu dem Vorwurf, Kundenabwerbung versucht zu haben, hat das
Berufungsgericht keine ausreichende Feststellungen getroffen, was die Revisi-
on mit Recht beanstandet. Die Revision stellt nicht in Abrede, daß der Kläger
das Schreiben vom 3. Februar 1998 an die Firma H., eine Kundin der Unter-
nehmen seines Vaters, gerichtet hat. Das Berufungsgericht durfte sich aber
nicht damit begnügen, unter Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts das
Schreiben verallgemeinernd dahin zu bewerten, der Kläger habe versucht,
Kunden der P. M. GmbH & Co. KG abzuwerben und für sich zu gewinnen. Es
durfte bei seiner Würdigung den Vortrag des Klägers nicht außer acht lassen,
daß es sich hierbei um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, der auf ein
Versehen der zuständigen Abteilung seines Unternehmens zurückzuführen
gewesen sei. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht sich mit dem vom Kläger
behaupteten Umstand auseinandersetzen müssen, daß sich die Firma H.
selbst auf die Artikel-Nummer des Beklagten bezogen und der Kläger sich so-
fort dahin unterworfen hat, es zu unterlassen, Ersatz- und Verschleißteile unter
der Originalzeichen-Sachnummer des Beklagten anzubieten und zu vertreiben.
(3) Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts erscheint
es auch nicht gerechtfertigt, bei der Beurteilung der Frage, ob der Widerruf der
Schenkung berechtigt war, die Mithilfe des Klägers bei der Ablichtung der in
dem ... Familienchalet aufbewahrten Firmenunterlagen als erschwerenden Um-
stand heranzuziehen. Auch insoweit beanstandet die Revision mit Recht, das
Berufungsgericht habe den vorgetragenen Sachverhalt nicht ausgeschöpft
(§ 286 ZPO).
Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist davon auszugehen, daß der
Kläger nicht Initiator der Ablichtungsaktion war, daß die Planungsunterlagen
sich für ihn als unbrauchbar herausstellten und ihm auch nicht vorgehalten
werden kann, daß er nach dem ehelichen Zerwürfnis seiner Eltern möglicher-
weise Position zugunsten seiner Mutter bezogen hat. Das Berufungsgericht hat
dem Kläger aber als groben Undank angelastet, daß er seine Mutter, die weder
an den Unternehmen ihres Ehemanns unmittelbar wirtschaftlich beteiligt noch
darin tätig gewesen sei, bei dem gegen den Vater gerichteten Vorhaben unter-
stützt habe, in der ... deponierte Firmenunterlagen ohne dessen Wissen durch
einen Dritten kopieren zu lassen, "um sie zu sichern". Dabei hat es den unter
Beweis gestellten Vortrag des Klägers verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt,
bei den fraglichen Unterlagen habe es sich um Familienbesitz gehandelt, auf
den neben dem Beklagten auch dessen Ehefrau und der Kläger jederzeit Zu-
griff hätten haben sollen; der Beklagte habe außerdem von der Ablichtung be-
reits im September 1997 Kenntnis erhalten, ohne daß er diese beanstandet
habe; zudem habe der Kläger die Unterlagen nicht benutzt und beabsichtigte
dies auch nicht. Sollten diese Behauptungen zutreffen, könnte die Unterstüt-
zung des Klägers in milderem Licht zu beurteilen sein und jedenfalls nicht ohne
weiteres als Ausdruck groben Undanks gewertet werden.
d) Die Revision rügt schließlich mit Recht, das Berufungsgericht habe
bei der Würdigung der gesamten Umstände das Verhalten des Beklagten nicht
hinreichend berücksichtigt.
Das Berufungsgericht hat zwar dem Kläger eingeräumt, daß bei der Be-
urteilung seiner Verfehlungen auch das Verhalten des Beklagten ihm gegen-
über, insbesondere dessen autoritärer und gelegentlich durchaus auch verlet-
zender Führungsstil in seinen Unternehmen mit heranzuziehen sei. Es hat so-
dann aber nach zusammenfassender Würdigung der für die Beurteilung maß-
geblichen Kriterien das vom Kläger insgesamt gezeigte Verhalten auch unter
Berücksichtigung des Verhaltens des Beklagten als eine schwere Verfehlung
angesehen. Dabei hat das Berufungsgericht nicht, jedenfalls nicht erkennbar,
berücksichtigt, daß der Beklagte den Kläger nach dessen Darstellung, auf die
das Berufungsgericht ebenfalls nicht näher eingegangen ist und die daher zu-
gunsten des Klägers im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, über das
behauptete verletzende Verhalten hinaus aus dem Familienbetrieb hinausge-
drängt und damit in eine Zwangslage gebracht hat, die das Vorgehen des Klä-
gers als verständlich erscheinen lassen kann. Das Verhalten des Schenkers
kann zwar Verfehlungen des Beschenkten nicht schlechthin rechtfertigen; es
kann diese aber in milderem Licht erscheinen lassen (BGHZ 87, 145, 149).
Sollten sich daher die Behauptungen des Klägers als zutreffend erweisen,
würde auch dies bei der Würdigung der Gesamtumstände zu berücksichtigen
sein.
3. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist
aufzuheben; die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Befassung mit
der Sache den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers und die Gesamt-
umstände erneut zu würdigen haben.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf